VwKostO-MWK
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Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) Vom 19. Dezember 2013

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) Vom 19. Dezember 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2023 (GVBl. S. 138)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) vom 19. Dezember 201320.01.2014
Eingangsformel20.01.2014
§ 120.01.2014
§ 220.01.2014
§ 320.01.2014
§ 420.01.2014
§ 520.01.2014
Anlage - Verwaltungskostenverzeichnis04.03.2023
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 18. November 2009 (GVBl. I S. 446)
1)
, geändert durch Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 705), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 305-63

§ 5

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
1 Amtshandlungen des Ministeriums
11 Einzelfallprüfung für den Bereich ausländischer Hochschulabschlüsse, akademischer Grade und Titel nach § 27 des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) 60 bis 160
12 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung nach 60 Abs. 2 Satz 4 HessHG (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) 120 bis 170
13 Einfache Bescheinigung über das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung (z. B. bei beruflich Qualifizierten nach § 60 Abs. 6 HessHG) 60
14 Staatliche Anerkennungen
141 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes) 100 bis 600
142 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge und als Sozialarbeiterin oder -arbeiter aufgrund hessischer Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen i. d. F. vom 6. Juni 1995 - Altfälle) 65
143 Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 100 bis 600
144 Genehmigung oder Anerkennung der Errichtung oder der Erweiterung einer nichtstaatlichen Hochschule oder Berufsakademie § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. 1 000 bis 5000
145 Anerkennung einer Ergänzungsschule, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermittelt 600 bis 3 000
146 Verleihung der Bezeichnung „Professorin“, „Professor“, „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ nach § 117 Abs. 2 oder § 118 HessHG oder nach § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien 200
15 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz 50 bis 600
151 bei einem finanziellen Wert des Kulturgutes (§ 24 Abs. 4 Kulturgutschutzgesetz) von unter 1 000 EUR gebührenfrei
16 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz gebührenfrei
17 Verbindliche Feststellung nach § 14 Abs. 7 Kulturgutschutzgesetz 50 bis 1 000
171 aufgrund eines externen Gutachtens Die Kosten für das externe Gutachten werden als Auslagen erhoben. gebührenfrei
18 Ausstellung einer Zweitschrift oder Ersatzbescheinigung in den Fällen der Nr. 11 bis 15 40 bis 160
2 Amtshandlungen der Hochschulen
21 Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte Die Gebühr ermäßigt sich auf 50 EUR, wenn eine zur Prüfung zugelassene Person an der Prüfung nicht teilnimmt. 250
211 sonstige Zugangs- oder Eignungsprüfung 50
22 Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) 120 bis 170
23 Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund deutscher Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen) 65
24 Durchführung, Begleitung und Organisation einer Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und § 11des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ) 100 bis 600
25 Ausstellen einer Zweitschrift
251 des Studienausweises 15
252 des Studienausweises in Form einer Chip-Karte 15
253 eines Abschlussdokuments (Zeugnis, Urkunde, Diploma- Supplement, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument) 55
254 Übersetzung eines Abschlussdokuments im Einzelfall 100
26 Ausstellung einer Leistungsübersicht oder einer detaillierten Studienbescheinigung, die nicht im Zusammenhang mit einer Sozialleistung (z. B. einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung) steht 55
27 Bearbeitung aufgrund Säumnis bei
271 verspätet beantragter Immatrikulation oder bei verspäteter Rückmeldung 30
272 Rücktritt von der Immatrikulation 30
28 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels oder Schließfachschlüssels oder Zahlencodes für Schließfach oder Garderobe Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 20
3 Amtshandlungen der wissenschaftlichen Bibliotheken
31 Bearbeitung bei Verlust oder Beschädigung
311 Neuausfertigung eines in Verlust geratenen Benutzerausweises oder Abmeldung bei verlorenem Ausweis 20
312 Verfahren bei Verlust oder Beschädigung eines Mediums je Medium 15
32 Mahnungen wegen Überschreitung der Leihfrist von Medienwerken und sonstigen Gegenständen je Leihschein, bei maschineller Verbuchung je Band oder Stück
321 1. oder 2. Mahnung 3
322 3. Mahnung 6
33 Bestellung und Bereitstellung von Literatur Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten. Bei Vermittlung im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten.
331 Bestellung von Literatur im deutschen Leihverkehr (Bücher, Zeitschriften, Kopien; auch Sekundärformen und Datenträger) je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 2
3311 je weitere Seite 0,15
332 Bereitstellung von Literatur im internationalen Leihverkehr je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 8
3321 je weitere Seite 0,15
333 Bereitstellung von Literatur bei Direktbestellung
3331 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei
33311 Postzustellung je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 5
333111 je weitere Seite 0,20
3332 aus dem europäischen Ausland bei
33321 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 15
333211 je weitere Seite 0,20
3333 aus dem außereuropäischen Ausland bei
33331 Postzustellung je Aufsatzkopie bis 20 Seiten 20
333311 je weitere Seite 0,20
3334 elektronische Zustellung in den Fällen der Nr. 3331 bis 333311 bis zu 20 Seiten 4
33341 je weitere Seite 0,10
334 Literaturzusammenstellung aus Katalogen, Beständen und Bibliografien der Bibliothek je 20 Titel 15
3341 Durchführung besonders zeitintensiver Recherchen zusätzlich zu Nr. 334 je Auftrag 20
34 Recherchen in Datenbanken
341 Recherche für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. gebührenfrei
342 Recherche für sonstige Zwecke Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. je Auftrag 30 bis 100
35 Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. 25
4 Amtshandlungen des Hessischen Landesarchivs und des Landesamts für Denkmalpflege Hessen
41 Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten
411 Recherchen aus Findbüchern, Datenbanken und Archivgut nach Zeitaufwand
412 Fachliche Beratung oder sonstige Hilfeleistung nach Zeitaufwand
413 Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten nach Nr. 411 und 413 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung gebührenfrei
42 Erstellen paläografischer und diplomatischer Abschriften aus Archivgut sowie von Übersetzungen und Regesten nach Zeitaufwand
44 Anfertigen, Nutzung und Weiterverwendung von Reproduktionen von Archivgut
441 Standardreproduktionen (analog oder digital) von Archivgut
4411 für kommerzielle Zwecke je Aufnahme 2
4412 für nicht-kommerzielle Zwecke je Aufnahme 0,50
442 Reproduktionen (analog oder digital), die aus konservatorischen Gründen oder aufgrund des Überformates der Vorlage einen erhöhten technischen oder zeitlichen Aufwand erfordern
4421 für kommerzielle Zwecke je Aufnahme 17
4422 für nicht-kommerzielle Zwecke je Aufnahme 5
443 Reader-Printer-Kopien (analog oder digital) von Mikrofiches oder Mikrofilmen
4431 für kommerzielle Zwecke je Aufnahme 1
4432 für nicht-kommerzielle Zwecke je Aufnahme 0,50
444 Reproduktionen von digitalem Archivgut und von audiovisuellem Archivgut nach Zeitaufwand
445 Nutzung und Weiterverwendung von im Internet veröffentlichten Reproduktionen zu nicht-kommerziellen Zwecken gebührenfrei
446 Liegen dem Archiv oder dem Landesamt bereits digitale Reproduktionen von Archivgut oder Kulturgut vor, dann ist die Bemessungsgrundlage für die Nr. 441 bis 4432 die Datei.
447 Zuschlag für Versenden der Reproduktionen per Post
4471 für kommerzielle Zwecke je Auftrag 10
4472 für nicht-kommerzielle Zwecke je Auftrag 5
448 Begleitende Arbeiten für Foto- und Filmaufnahmen in einer Liegenschaft der Dienststelle durch Dritte zur kommerziellen Verwertung nach Zeitaufwand
5 Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden
51 Bescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzämtern
511 Bescheinigung (§§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes) bei einem bescheinigten Betrag
5111 bis 5 000 Euro 50
5112 über 5 000 bis 25 000 Euro 75
5113 über 25 000 bis 50 000 Euro 150
5114 über 50 000 bis 250 000 Euro 0,3 % des bescheinigten Betrags
5115 für den 250 000 Euro übersteigenden Betrag zusätzlich 0,15 % des übersteigenden Betrags
5116 Zuschlag zu Nr. 5111 bis 5115 für Bauträgerprojekte mit einheitlicher Prüfung, ab zwei steuerpflichtigen Erwerbern 130 % der Kosten nach Nr. 5111 bis 5115
52 Nachforschungsgenehmigung (NFG) nach § 22 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes im Rahmen der ehrenamtlichen Betätigung gebührenfrei
53 NFG außerhalb der ehrenamtlichen Betätigung
532 Erstmalige NFG Feld, Archäologie oder Paläontologie ohne Vorbildung 100
533 Erstmalige NFG Feld, Archäologie oder Paläontologie nach einjähriger Begleitung durch einen Mentor 70
534 Folge-NFG zu Nr. 53 bis 533 ohne Änderung des Genehmigungsumfangs 50
535 Folge-NFG zu Nr. 53 bis 533 mit Änderung des Genehmigungsumfangs 70
5351 Zuschlag pro geänderter Gemeinde 35
536 NFG für Grabungsvorhaben 70
537 NFG für zerstörungsfreie Prospektion 30
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