Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) Vom 19. Dezember 2013
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) Vom 19. Dezember 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2023 (GVBl. S. 138) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) vom 19. Dezember 2013 | 20.01.2014 |
Eingangsformel | 20.01.2014 |
§ 1 | 20.01.2014 |
§ 2 | 20.01.2014 |
§ 3 | 20.01.2014 |
§ 4 | 20.01.2014 |
§ 5 | 20.01.2014 |
Anlage - Verwaltungskostenverzeichnis | 04.03.2023 |
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2
Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3
Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4
Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 18. November 2009 (GVBl. I S. 446)
1)
, geändert durch Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 705), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 305-63
§ 5
Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
Verwaltungskostenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Amtshandlungen des Ministeriums | ||
11 | Einzelfallprüfung für den Bereich ausländischer Hochschulabschlüsse, akademischer Grade und Titel nach § 27 des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG) | 60 bis 160 | |
12 | Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung nach 60 Abs. 2 Satz 4 HessHG (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) | 120 bis 170 | |
13 | Einfache Bescheinigung über das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung (z. B. bei beruflich Qualifizierten nach § 60 Abs. 6 HessHG) | 60 | |
14 | Staatliche Anerkennungen | ||
141 | Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes) | 100 bis 600 | |
142 | Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge und als Sozialarbeiterin oder -arbeiter aufgrund hessischer Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen i. d. F. vom 6. Juni 1995 - Altfälle) | 65 | |
143 | Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes | 100 bis 600 | |
144 | Genehmigung oder Anerkennung der Errichtung oder der Erweiterung einer nichtstaatlichen Hochschule oder Berufsakademie § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG ist nicht anzuwenden. | 1 000 bis 5000 | |
145 | Anerkennung einer Ergänzungsschule, die überwiegend oder ausschließlich eine musikalische oder künstlerische Ausbildung vermittelt | 600 bis 3 000 | |
146 | Verleihung der Bezeichnung „Professorin“, „Professor“, „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ nach § 117 Abs. 2 oder § 118 HessHG oder nach § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien | 200 | |
15 | Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz | 50 bis 600 | |
151 | bei einem finanziellen Wert des Kulturgutes (§ 24 Abs. 4 Kulturgutschutzgesetz) von unter 1 000 EUR | gebührenfrei | |
16 | Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 25 oder § 26 Kulturgutschutzgesetz | gebührenfrei | |
17 | Verbindliche Feststellung nach § 14 Abs. 7 Kulturgutschutzgesetz | 50 bis 1 000 | |
171 | aufgrund eines externen Gutachtens Die Kosten für das externe Gutachten werden als Auslagen erhoben. | gebührenfrei | |
18 | Ausstellung einer Zweitschrift oder Ersatzbescheinigung in den Fällen der Nr. 11 bis 15 | 40 bis 160 | |
2 | Amtshandlungen der Hochschulen | ||
21 | Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte Die Gebühr ermäßigt sich auf 50 EUR, wenn eine zur Prüfung zugelassene Person an der Prüfung nicht teilnimmt. | 250 | |
211 | sonstige Zugangs- oder Eignungsprüfung | 50 | |
22 | Verwaltungsverfahren zur Anerkennung einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung (Gleichstellungs- oder Anerkennungsbescheid) | 120 bis 170 | |
23 | Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund deutscher Abschlüsse (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen) | 65 | |
24 | Durchführung, Begleitung und Organisation einer Ausgleichsmaßnahme im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge aufgrund ausländischer Abschlüsse (§ 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin oder -pädagoge, Sozialarbeiterin oder -arbeiter sowie als Heilpädagogin oder -pädagoge in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und § 11des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ) | 100 bis 600 | |
25 | Ausstellen einer Zweitschrift | ||
251 | des Studienausweises | 15 | |
252 | des Studienausweises in Form einer Chip-Karte | 15 | |
253 | eines Abschlussdokuments (Zeugnis, Urkunde, Diploma- Supplement, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument) | 55 | |
254 | Übersetzung eines Abschlussdokuments im Einzelfall | 100 | |
26 | Ausstellung einer Leistungsübersicht oder einer detaillierten Studienbescheinigung, die nicht im Zusammenhang mit einer Sozialleistung (z. B. einer Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung) steht | 55 | |
27 | Bearbeitung aufgrund Säumnis bei | ||
271 | verspätet beantragter Immatrikulation oder bei verspäteter Rückmeldung | 30 | |
272 | Rücktritt von der Immatrikulation | 30 | |
28 | Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels oder Schließfachschlüssels oder Zahlencodes für Schließfach oder Garderobe Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. | 20 | |
3 | Amtshandlungen der wissenschaftlichen Bibliotheken | ||
31 | Bearbeitung bei Verlust oder Beschädigung | ||
311 | Neuausfertigung eines in Verlust geratenen Benutzerausweises oder Abmeldung bei verlorenem Ausweis | 20 | |
312 | Verfahren bei Verlust oder Beschädigung eines Mediums | je Medium | 15 |
32 | Mahnungen wegen Überschreitung der Leihfrist von Medienwerken und sonstigen Gegenständen | je Leihschein, bei maschineller Verbuchung je Band oder Stück | |
321 | 1. oder 2. Mahnung | 3 | |
322 | 3. Mahnung | 6 | |
33 | Bestellung und Bereitstellung von Literatur Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung gestellt werden, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten. Bei Vermittlung im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten. | ||
331 | Bestellung von Literatur im deutschen Leihverkehr (Bücher, Zeitschriften, Kopien; auch Sekundärformen und Datenträger) | je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten | 2 |
3311 | je weitere Seite | 0,15 | |
332 | Bereitstellung von Literatur im internationalen Leihverkehr | je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten | 8 |
3321 | je weitere Seite | 0,15 | |
333 | Bereitstellung von Literatur bei Direktbestellung | ||
3331 | innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei | ||
33311 | Postzustellung | je Band oder Stück oder je Aufsatzkopie bis 20 Seiten | 5 |
333111 | je weitere Seite | 0,20 | |
3332 | aus dem europäischen Ausland bei | ||
33321 | Postzustellung | je Aufsatzkopie bis 20 Seiten | 15 |
333211 | je weitere Seite | 0,20 | |
3333 | aus dem außereuropäischen Ausland bei | ||
33331 | Postzustellung | je Aufsatzkopie bis 20 Seiten | 20 |
333311 | je weitere Seite | 0,20 | |
3334 | elektronische Zustellung in den Fällen der Nr. 3331 bis 333311 | bis zu 20 Seiten | 4 |
33341 | je weitere Seite | 0,10 | |
334 | Literaturzusammenstellung aus Katalogen, Beständen und Bibliografien der Bibliothek | je 20 Titel | 15 |
3341 | Durchführung besonders zeitintensiver Recherchen zusätzlich zu Nr. 334 | je Auftrag | 20 |
34 | Recherchen in Datenbanken | ||
341 | Recherche für Landesbehörden, Hochschulangehörige, Studenten und Schüler Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. | gebührenfrei | |
342 | Recherche für sonstige Zwecke Bei Recherchen in nationalen oder internationalen Datenbanken sind die von den Anbietern (Hosts) in Rechnung gestellten Kosten als Auslagen zu ersetzen. | je Auftrag | 30 bis 100 |
35 | Ersatzbeschaffung eines verlorenen Garderobenschlüssels Bei Ersatz des Schlosses oder des Zylinders sind die entstehenden Kosten zusätzlich als Auslagen zu erstatten. | 25 | |
4 | Amtshandlungen des Hessischen Landesarchivs und des Landesamts für Denkmalpflege Hessen | ||
41 | Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten | ||
411 | Recherchen aus Findbüchern, Datenbanken und Archivgut | nach Zeitaufwand | |
412 | Fachliche Beratung oder sonstige Hilfeleistung | nach Zeitaufwand | |
413 | Schriftliche und mündliche Auskunftstätigkeiten nach Nr. 411 und 413 für Unterrichtszwecke und wissenschaftliche Zwecke, auch im Sinne von landes- und ortsgeschichtlicher Forschung | gebührenfrei | |
42 | Erstellen paläografischer und diplomatischer Abschriften aus Archivgut sowie von Übersetzungen und Regesten | nach Zeitaufwand | |
44 | Anfertigen, Nutzung und Weiterverwendung von Reproduktionen von Archivgut | ||
441 | Standardreproduktionen (analog oder digital) von Archivgut | ||
4411 | für kommerzielle Zwecke | je Aufnahme | 2 |
4412 | für nicht-kommerzielle Zwecke | je Aufnahme | 0,50 |
442 | Reproduktionen (analog oder digital), die aus konservatorischen Gründen oder aufgrund des Überformates der Vorlage einen erhöhten technischen oder zeitlichen Aufwand erfordern | ||
4421 | für kommerzielle Zwecke | je Aufnahme | 17 |
4422 | für nicht-kommerzielle Zwecke | je Aufnahme | 5 |
443 | Reader-Printer-Kopien (analog oder digital) von Mikrofiches oder Mikrofilmen | ||
4431 | für kommerzielle Zwecke | je Aufnahme | 1 |
4432 | für nicht-kommerzielle Zwecke | je Aufnahme | 0,50 |
444 | Reproduktionen von digitalem Archivgut und von audiovisuellem Archivgut | nach Zeitaufwand | |
445 | Nutzung und Weiterverwendung von im Internet veröffentlichten Reproduktionen zu nicht-kommerziellen Zwecken | gebührenfrei | |
446 | Liegen dem Archiv oder dem Landesamt bereits digitale Reproduktionen von Archivgut oder Kulturgut vor, dann ist die Bemessungsgrundlage für die Nr. 441 bis 4432 die Datei. | ||
447 | Zuschlag für Versenden der Reproduktionen per Post | ||
4471 | für kommerzielle Zwecke | je Auftrag | 10 |
4472 | für nicht-kommerzielle Zwecke | je Auftrag | 5 |
448 | Begleitende Arbeiten für Foto- und Filmaufnahmen in einer Liegenschaft der Dienststelle durch Dritte zur kommerziellen Verwertung | nach Zeitaufwand | |
5 | Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden | ||
51 | Bescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzämtern | ||
511 | Bescheinigung (§§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes) bei einem bescheinigten Betrag | ||
5111 | bis 5 000 Euro | 50 | |
5112 | über 5 000 bis 25 000 Euro | 75 | |
5113 | über 25 000 bis 50 000 Euro | 150 | |
5114 | über 50 000 bis 250 000 Euro | 0,3 % des bescheinigten Betrags | |
5115 | für den 250 000 Euro übersteigenden Betrag zusätzlich | 0,15 % des übersteigenden Betrags | |
5116 | Zuschlag zu Nr. 5111 bis 5115 für Bauträgerprojekte mit einheitlicher Prüfung, ab zwei steuerpflichtigen Erwerbern | 130 % der Kosten nach Nr. 5111 bis 5115 | |
52 | Nachforschungsgenehmigung (NFG) nach § 22 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes im Rahmen der ehrenamtlichen Betätigung | gebührenfrei | |
53 | NFG außerhalb der ehrenamtlichen Betätigung | ||
532 | Erstmalige NFG Feld, Archäologie oder Paläontologie ohne Vorbildung | 100 | |
533 | Erstmalige NFG Feld, Archäologie oder Paläontologie nach einjähriger Begleitung durch einen Mentor | 70 | |
534 | Folge-NFG zu Nr. 53 bis 533 ohne Änderung des Genehmigungsumfangs | 50 | |
535 | Folge-NFG zu Nr. 53 bis 533 mit Änderung des Genehmigungsumfangs | 70 | |
5351 | Zuschlag pro geänderter Gemeinde | 35 | |
536 | NFG für Grabungsvorhaben | 70 | |
537 | NFG für zerstörungsfreie Prospektion | 30 |
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