APOFD-E3
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forstdienst (APOFD-E3) Vom 23. April 2004

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forstdienst (APOFD-E3) Vom 23. April 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch die Verordnung vom 05.12.2019 (GVBl. S. 351)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forstdienst (APOFD-E3) vom 23. April 200401.07.2004
Inhaltsverzeichnis01.07.2004
Eingangsformel01.07.2004
Teil 1 - Vorbereitungsdienst01.07.2004
§ 1 - Ziel20.02.2016
§ 2 - Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen20.02.2016
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen28.12.2019
§ 4 - Einstellungsverfahren28.12.2019
§ 5 - Beamtenverhältnis01.07.2004
§ 6 - Dauer und Gliederung01.07.2004
§ 7 - Rahmenplan01.07.2004
§ 8 - Urlaub01.07.2004
§ 9 - Unterbrechung der Ausbildung01.07.2004
§ 10 - Entlassung01.07.2004
Teil 2 - Laufbahnprüfung01.07.2004
§ 11 - Zweck01.07.2004
§ 12 - Prüfungsbehörde01.07.2004
§ 13 - Prüfungsausschuss20.02.2016
§ 14 - Prüfungstermin, Prüfungsort, Prüfungsvorbereitung01.07.2004
§ 15 - Gliederung, Öffentlichkeit01.07.2004
§ 16 - Prüfungsgebiete01.07.2004
§ 17 - Schriftliche Prüfung20.02.2016
§ 18 - Waldprüfung01.07.2004
§ 19 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.07.2004
§ 20 - Prüfungsergebnisse, Bestehen der Laufbahnprüfung01.07.2004
§ 21 - Nichtteilnahme, Abbruch, Leistungsverweigerung01.07.2004
§ 22 - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten01.07.2004
§ 23 - Einsicht in die Prüfungsakte01.07.2004
§ 24 - Wirkung der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis01.07.2004
§ 25 - Wiederholung der Laufbahnprüfung01.07.2004
Teil 3 - Schlussbestimmung01.07.2004
§ 26 - In-Kraft-Treten01.07.2004
Inhaltsübersicht
Teil 1 Vorbereitungsdienst
§ 1Ziel
§ 2Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Einstellungsverfahren
§ 5Beamtenverhältnis
§ 6Dauer und Gliederung
§ 7Rahmenplan
§ 8Urlaub
§ 9Unterbrechung der Ausbildung
§ 10Entlassung
Teil 2 Laufbahnprüfung
§ 11Zweck
§ 12Prüfungsbehörde
§ 13Prüfungsausschuss
§ 14Prüfungstermin, Prüfungsort, Prüfungsvorbereitung
§ 15Gliederung, Öffentlichkeit
§ 16Prüfungsgebiete
§ 17Schriftliche Prüfung
§ 18Waldprüfung
§ 19Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 20Prüfungsergebnisse, Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 21Nichtteilnahme, Abbruch, Leistungsverweigerung
§ 22Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 23Einsicht in die Prüfungsakte
§ 24Wirkung der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis
§ 25Wiederholung der Laufbahnprüfung
Teil 3 Schlussbestimmung
§ 26In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

Teil 1 Vorbereitungsdienst

§ 1 Ziel

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter so auszubilden, dass sie die Aufgaben des dritten Einstiegsamtes im Forstdienst in allen Waldeigentumsarten nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbständig wahrnehmen können. Die Ausbildung soll den Anwärterinnen und Anwärtern ermöglichen, ihr in einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium erworbenes Fachwissen in der Praxis anzuwenden und zu vertiefen. Insbesondere sollen die Fach-, die Methoden- und die Sozialkompetenz gefördert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf die Aufgaben der Arbeitsorganisation, des betriebswirtschaftlichen Handelns, der Landespflege und des Natur- und Umweltschutzes vorzubereiten.

§ 2 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist die obere Forstbehörde. Sie bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt Forstämter zu Ausbildungsstellen sowie die dort für die Ausbildung verantwortlichen Personen, die die Befähigung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forstdienst haben sollen. Für die Lehrgänge gilt das Forstliche Bildungszentrum Rheinland-Pfalz als Ausbildungsstelle.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
einen forstlichen Bachelorstudiengang mit den Schwerpunkten Waldbau, Waldökologie, Naturschutz, Waldschutz, betriebliche Planung, forstliche Verfahrenstechnik, Forstnutzung, Umweltbildung sowie Walderschließung erfolgreich abgeschlossen hat,
3.
die für das dritte Einstiegsamt im Forstdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt, die auf Anforderung der Ausbildungsbehörde durch amtsärztliches Gesundheitszeugnis und gegebenenfalls fachärztliche Zeugnisse nachzuweisen ist, und
4.
eine Jägerprüfung im Sinne des § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes bestanden hat oder die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ausländer-Jahresjagdscheines im Land Rheinland-Pfalz erfüllt.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen.
(3) Die Einstellung kann versagt werden, wenn der nach Absatz 1 Nr. 2 erforderliche Abschluss mehr als vier Jahre zurückliegt, es sei denn, dass im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen forstwirtschaftlichem Studium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht.

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens mit Ablauf des Monats Juli vor Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Oktober eines jeden Jahres.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf nebst einem Lichtbild aus neuester Zeit,
2.
eine Kopie des Zeugnisses über den Erwerb der Hochschulreife oder eines gleichwertigen Bildungsstandes sowie sonstiger Schulabschlusszeugnisse,
3.
eine Kopie des Zeugnisses über den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Abschluss sowie eine Bescheinigung über den Studienverlauf (Curriculum),
4.
eine Kopie der Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls der Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
5.
eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der oberen Forstbehörde beantragt wurde, und
6.
eine Erklärung,
a)
ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt, insbesondere ob eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 889 der Zivilprozessordnung abgegeben, ein Insolvenzverfahren gegen die Bewerberin oder den Bewerber eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden ist,
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besessen wird,
d)
dass im Falle der Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu Beginn der Ausbildung ein in der Bundesrepublik Deutschland gültiger Jahresjagdschein erworben wird und
e)
der Bereitschaft, ein gegebenenfalls von der Ausbildungsbehörde zur Verfügung gestelltes Dienstkraftfahrzeug im Dienst zu führen.
Die Kosten der beizubringenden Unterlagen und Zeugnisse sind von der Bewerberin oder dem Bewerber zu tragen.
(3) Über den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde, die zu ihrer Entscheidungsfindung ein mündliches oder schriftliches Auswahlverfahren mit einem praktischen Prüfungsteil im Wald durchführen kann. Frauen sind bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 8 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505, BS 205-1) in der jeweils geltenden Fassung bevorzugt zu berücksichtigen.

§ 5 Beamtenverhältnis

In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu „Forstinspektoranwärterinnen“ und „Forstinspektoranwärtern“ ernannt.

§ 6 Dauer und Gliederung

Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Revierleitung für alle Waldeigentumsarten 8 Monate,
2.
Forstamtsinnendienst 2 Monate,
3.
Lehrgänge 1 Monat und
4.
Reisezeit 1 Monat.

§ 7 Rahmenplan

(1) Die Ausbildungsbehörde erstellt einen Rahmenplan für die Ausbildung. Dabei kann die Dauer der Ausbildungsabschnitte geringfügig verändert werden.
(2) Die Ausbildungsstellen führen die Ausbildung auf der Grundlage des Rahmenplans durch.

§ 8 Urlaub

(1) Bei der Erteilung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der Lehrgänge kann kein Erholungsurlaub gewährt werden.
(2) Der Urlaub wird von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle gewährt.

§ 9 Unterbrechung der Ausbildung

Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, soll die versäumte Zeit nachgeholt werden, soweit sie zwei Monate übersteigt oder das Erreichen des Ausbildungsziels dies erfordert. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 10 Entlassung

Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen:
1.
wessen Leistungen erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
2.
wer sich durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienst unwürdig erweist oder
3.
bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.

Teil 2 Laufbahnprüfung

§ 11 Zweck

Mit der Laufbahnprüfung soll festgestellt werden, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht wurde.

§ 12 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist die obere Forstbehörde.

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) Die Laufbahnprüfung wird von einem bei der Prüfungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abgenommen. Dieser besteht aus
1.
dem vorsitzenden Mitglied, das der Prüfungsbehörde angehört, und
2.
acht weiteren Mitgliedern, von denen mindestens eines einer kommunalen Gebietskörperschaft angehören soll.
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder müssen die Befähigung für den Zugang zum dritten oder vierten Einstiegsamt haben und werden von der Prüfungsbehörde bestellt. Sie sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; im Übrigen unterstehen sie als solche der Dienstaufsicht des für den Bereich Forsten zuständigen Ministeriums.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Laufbahnprüfung und sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Prüfungsgebiet zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Prüferpaar. Dieses hat die jeweiligen Prüfungsleistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet zu bewerten.
(5) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese oder dieser unterstützt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt über den Prüfungshergang eine Niederschrift an. Die Schriftführerin oder der Schriftführer kann nicht zugleich Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Schriftführerin oder der Schriftführer sowie alle übrigen an der Laufbahnprüfung Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.

§ 14 Prüfungstermin, Prüfungsort, Prüfungsvorbereitung

(1) Die Laufbahnprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt.
(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt die Prüfungstermine und den jeweiligen Prüfungsort.
(3) An der Laufbahnprüfung kann teilnehmen, wer die Ausbildung im Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat.
(4) In den Einladungen an die Anwärterinnen und Anwärter werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben.
(5) Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern sind die in den Vorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen vorgesehenen Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 15 Gliederung, Öffentlichkeit

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den Prüfungsteilen schriftliche Prüfung (§ 17) und Waldprüfung (§ 18).
(2) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der Waldprüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung.

§ 16 Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete sind:
1.
Biologische Produktion (Waldbau, Forsteinrichtung, Waldschutz, Jagd und Fischerei),
2.
Technische Produktion (Forstnutzung und Marketing, Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung),
3.
Landespflege, Naturschutz, Umweltschutz und Umweltbildung sowie
4.
Forstliche Betriebswirtschaft, Forstverwaltungslehre und Recht unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben im Körperschafts- und Privatwald.

§ 17 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist in jedem der vier Prüfungsgebiete eine umfassende Prüfungsaufgabe durch Anfertigung einer Aufsichtsarbeit zu bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben werden auf Veranlassung des Prüfungsausschusses erarbeitet und abschließend vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgewählt.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungsbehörde getrennt in geschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.
(3) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung wird für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Kennziffer ausgelost, unter der anstelle des Namens die Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind. Die Prüfungsbehörde nimmt die ausgelosten Kennziffern mit den Namen der Anwärterinnen und Anwärter in eine Liste auf, die bis zur endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten unter Verschluss zu halten ist.
(4) Die Aufsichtsarbeiten werden an vier möglichst aufeinander folgenden Arbeitstagen gefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit in der Regel fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der oder dem Aufsicht Führenden abzugeben.
(5) Jede Aufsichtsarbeit ist unter der ständigen Aufsicht einer Beamtin oder eines Beamten mit der Befähigung für den Zugang zum dritten oder vierten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Beschäftigten anzufertigen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsicht Führenden. Die oder der Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit, die Zahl der abgegebenen Aufsichtsarbeiten sowie besondere Vorkommnisse und leitet diese gemeinsam mit den Aufsichtsarbeiten in einem verschlossenen Umschlag unverzüglich an die Leiterin oder den Leiter der Prüfungsbehörde.

§ 18 Waldprüfung

In der Waldprüfung ist in jedem der vier Prüfungsgebiete eine umfassende, praxisbezogene Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt je Prüfungsaufgabe eine Stunde.

§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von dem Prüferpaar nach § 13 Abs. 4 unabhängig voneinander mit einer Punktzahl bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen.
(2) Jede Prüfungsleistung in der Waldprüfung wird von dem Prüferpaar nach § 13 Abs. 4 gemeinsam mit einer Punktzahl bewertet.
(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut 15, 14 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 13, 12, 11 Punkte (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 10, 9, 8 Punkte (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 7, 6, 5 Punkte (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4, 3, 2 Punkte (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend 1, 0 Punkte (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zwischennoten und andere Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(4) Soweit Bewertungen in Punktzahlen zu Ergebnissen zusammengefasst werden, sind diese bis auf eine Dezimalstelle zu errechnen. Bei der Bildung der Gesamtnote ist das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ab 0,6 der besseren und bis 0,5 der schlechteren Punktzahl zuzuordnen.

§ 20 Prüfungsergebnisse, Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt:
1.
das Ergebnis für jedes Prüfungsgebiet
aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der betreffenden Aufsichtsarbeit und der betreffenden Prüfungsleistung in der Waldprüfung und
2.
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung
aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der acht Prüfungsleistungen.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
1.
das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung mindestens 4,6 Punkte beträgt,
2.
das Ergebnis für jedes Prüfungsgebiet mindestens 4,6 Punkte beträgt und
3.
keine Prüfungsleistung mit weniger als zwei Punkten bewertet ist.
(3) Der Prüfungsausschuss setzt für das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung eine Gesamtnote gemäß § 19 Abs. 3 und 4 fest und gibt den Geprüften die Bewertungen der Prüfungsleistungen, die Prüfungsergebnisse und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung bekannt.

§ 21 Nichtteilnahme, Abbruch, Leistungsverweigerung

(1) Bei Nichtteilnahme oder bei Abbruch der Teilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände sind die Gründe hierfür durch die Anwärterin oder den Anwärter in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen der Leiterin oder des Leiters der Prüfungsbehörde ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Laufbahnprüfung trifft die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde. Bereits abgelieferte Aufsichtsarbeiten werden auf die weitere schriftliche Prüfung angerechnet.
(2) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter:
1.
ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder nicht zur Waldprüfung erscheint oder
2.
die Anfertigung oder die rechtzeitige Ablieferung einer Aufsichtsarbeit verweigert oder
3.
in der Waldprüfung eine Prüfungsleistung verweigert.
Die Entscheidung trifft im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde.

§ 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter:
1.
versucht, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder
2.
nicht zugelassene Hilfsmittel mitführt oder
3.
während der Laufbahnprüfung sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt.
Die Entscheidung trifft in der schriftlichen Prüfung die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde, in der Waldprüfung der Prüfungsausschuss.
(2) Wer während der Laufbahnprüfung sonst gegen die Ordnung verstößt, ist in der schriftlichen Prüfung von der oder dem Aufsicht Führenden und in der Waldprüfung von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu verwarnen.
(3) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde nachträglich die Laufbahnprüfung für nicht bestanden zu erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der Waldprüfung. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 23 Einsicht in die Prüfungsakte

Auf Antrag können Geprüfte innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre vollständige Prüfungsakte unter Aufsicht bei der Prüfungsbehörde einsehen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

§ 24 Wirkung der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis

(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes erworben. Hierüber wird ein vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehenes Prüfungszeugnis ausgestellt, das die Punktzahlen der acht Prüfungsleistungen, das Gesamtergebnis und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung enthält.
(2) Das Prüfungszeugnis muss eine Noten- und Punkteskala einschließlich der Notendefinitionen des § 19 Abs. 3 unter Angabe der Fundstelle dieser Verordnung enthalten.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder für wen sie als nicht bestanden gilt, erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 25 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder für wen sie als nicht bestanden gilt, darf sie einmal zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholen. Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und den weiteren Ausbildungsgang.
(2) Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen.

Teil 3 Schlussbestimmung

§ 26 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes vom 8. Februar 1982 (GVBl. S. 75), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2030-41, außer Kraft.
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