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Hessisches Krankenpflegehilfegesetz (HKPHG) Vom 21. September 2004

Hessisches Krankenpflegehilfegesetz (HKPHG) Vom 21. September 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.04.2023 bis 31.12.2027
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160, 167)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Krankenpflegehilfegesetz (HKPHG) vom 21. September 200428.09.2004 bis 31.12.2027
Erster Abschnitt - Ausbildung in der Krankenpflegehilfe20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 1 - Führen der Berufsbezeichnung20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 2 - Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 3 - Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 4 - Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung, Staatliche Anerkennung von Krankenpflegehilfeschulen04.04.2023 bis 31.12.2027
§ 5 - Anrechnung von Urlaub und Fehlzeiten20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 6 - Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 7 - Ausbildungs- und Prüfungsordnung20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 8 - Ausbildungsvertrag20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 9 - Nichtigkeit von Vereinbarungen20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 10 - Pflichten des Trägers der Krankenpflegehilfeschule20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 11 - Pflichten der Schülerin und des Schülers20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 12 - Ausbildungsvergütung20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 13 - Ausbildungsverhältnis und Probezeit20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 14 - Kündigung des Ausbildungsverhältnisses20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 15 - Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 16 - Vereinbarungen zuungunsten von Auszubildenden20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 17 - Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern20.12.2022 bis 31.12.2027
Zweiter Abschnitt - Zuständigkeiten20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 18 - Zuständige Behörde20.12.2022 bis 31.12.2027
Dritter Abschnitt - Bußgeldvorschriften20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 19 - Ordnungswidrigkeiten20.12.2022 bis 31.12.2027
Vierter Abschnitt - Anwendungsvorschriften20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 20 - Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 21 - Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung20.12.2022 bis 31.12.2027
§ 22 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten20.12.2022 bis 31.12.2027

Erster Abschnitt Ausbildung in der Krankenpflegehilfe

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin" oder "staatlich anerkannter Krankenpflegehelfer" führen will, bedarf der Erlaubnis.

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die den Antrag stellende Person
1.
a)
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat oder
b)
die Gleichwertigkeit ihres im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises nach den Bestimmungen für reglementierte Berufe des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), nachweist,
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt,
3.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet ist und
4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem landesrechtlich geregelten Beruf der Krankenpflegehilfe, für den eine Ausbildungsdauer in Vollzeitform von mindestens zwölf Monaten vorgeschrieben ist und die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17. Februar 2016 B3) erfüllt, gilt als Erlaubnis nach § 1.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung oder die nachzuweisende Ausbildung nach Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 weggefallen ist.

§ 3 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16), den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der in § 1 aufgeführten Berufsbezeichnung oder der des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.

§ 4 Ausbildungsziel, Dauer und Struktur der Ausbildung, Staatliche Anerkennung von Krankenpflegehilfeschulen

(1) Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe soll die fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen vermitteln, die für die diversitätssensible qualifizierte Pflege und Versorgung kranker und pflegebedürftiger Menschen unter Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften erforderlich sind.
(2) Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform mindestens ein Jahr. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht von mindestens 750 Stunden und einer praktischen Ausbildung von mindestens 950 Stunden.
(3) Die Ausbildung nach Abs. 1 kann in Teilzeitform durchgeführt werden und in diesem Fall bis zu drei Jahre dauern.
(4) Die Ausbildung nach Abs. 1 wird in Krankenpflegehilfeschulen an Krankenhäusern oder in Krankenpflegehilfeschulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, durchgeführt.
(5) Krankenpflegehilfeschulen bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(6) Krankenpflegehilfeschulen können staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1.
die hauptberufliche Leitung der Krankenpflegehilfeschule muss durch eine pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit
a)
einer
aa)
Berufserlaubnisurkunde, die auf der Grundlage des
aaa)
Krankenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),
bbb)
Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), oder
ccc)
Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754),
erteilt wurde und
bb)
mehrjähriger Berufserfahrung oder
b)
einem abgeschlossenen pflegepädagogischen Studium
erfolgen,
2.
eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht nachweisen,
3.
die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel vorhalten und
4.
nachweisen, dass durch Kooperationsverträge die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung in den in Abs. 8 genannten Einrichtungen auf Dauer in Anspruch genommen werden können.
Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so muss eine von ihnen die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 erfüllen. Durch Rechtsverordnung kann Näheres zu den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 bestimmt werden.
(7) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer gesundheitlich zur Ausübung des Berufs geeignet ist und über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss verfügt. Abweichend von Satz 1 kann auf Vorschlag der Schulleitung und mit Genehmigung des für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Ministeriums auch ohne Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss eine Zulassung zur Ausbildung erfolgen. Den Antrag auf Erlaubnis nach § 2 können die nach Satz 2 zugelassenen Auszubildenden erst stellen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab Zulassung zur Ausbildung den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss erwerben; diesem Antrag ist ein Nachweis über den Erwerb eines solchen Abschlusses beizufügen.
(8) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Ausbildungsabschnitte vorzusehen in
1.
einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
2.
einer
a)
zur Versorgung
aa)
nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung,
bb)
nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung oder
b)
ambulanten Pflegeeinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
Soweit nicht ausreichend Ausbildungsplätze in Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b zur Verfügung stehen, kann der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 2 ganz oder teilweise in oder bei folgenden Einrichtungen oder Angeboten absolviert werden:
1.
einer psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
einer geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
einem psychiatrischen häuslichen Krankenpflegedienst, mit dem ein Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches besteht,
4.
einer gerontopsychiatrischen Fachabteilung der Psychiatrie oder einem Krankenhaus mit gerontopsychiatrischer Fachabteilung,
5.
einer Tagespflegeeinrichtung nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren Schwerpunkt in der Betreuung von demenziell erkrankten Personen liegt,
6.
einer selbstverwalteten ambulant betreuten oder durch einen Träger betriebenen Wohn- oder Hausgemeinschaft für demenziell erkrankte Personen,
7.
einem Angebot nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, das nach der Pflegeunterstützungsverordnung vom 25. April 2018 (GVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 416), anerkannt ist und insbesondere der sozialen Betreuung demenziell erkrankter Personen dient,
8.
einer Einrichtung oder Wohngruppe zur Versorgung und Betreuung von Personen mit seelischen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
9.
einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(9) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Krankenpflegehilfeschule. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind in einem Ausbildungsplan inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen. Die Krankenpflegehilfeschule unterstützt und fördert die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist in den praktischen Ausbildungsfeldern sicherzustellen. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an ihre späteren beruflichen Aufgaben heranzuführen.
(10) Zur befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die für die
1.
Weiterentwicklung der Pflegeberufe,
2.
Erprobung neuer modularisierter Ausbildungsformen und Konzepte der Nachqualifizierung,
3.
Erschließung neuer Zielgruppen für die Ausbildung in den Pflegeberufen
geeignet sind, kann mit Zustimmung des für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Ministeriums von Abs. 2 bis 7, § 5 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.
(11) Nach erfolgreichem Abschluss der Erprobung eines Ausbildungsangebotes nach Abs. 9 Nr. 3 kann zur Schaffung eines solchen dauerhaften Ausbildungsangebotes mit Zustimmung des für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Ministeriums von Abs. 2 bis 7, § 5 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist.

§ 5 Anrechnung von Urlaub und Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer einer Ausbildung werden angerechnet:
1.
ein tarifvertraglicher Urlaub oder Urlaub bis zu sechs Wochen jährlich, falls kein Tarifvertrag besteht,
2.
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, bis höchstens
a)
10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts und
b)
10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung
3.
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), die einschließlich der Unterbrechungen nach Nr. 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(2) Soweit eine besondere Härte vorliegt, werden über Abs. 1 hinausgehende Fehlzeiten auf Antrag angerechnet, sofern zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. In anderen Fällen kann die Ausbildungsdauer auf Antrag entsprechend verlängert werden. Bei Vollzeitausbildung soll sie jedoch einschließlich der Unterbrechungen den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. Entsprechend soll bei Teilzeitausbildung einschließlich der Unterbrechungen ein Zeitraum von dem Doppelten der jeweils vorgesehenen Ausbildungsdauer nicht überschritten werden.
(3) Freistellungsansprüche zur Wahrnehmung von Bildungsurlaub oder von Aufgaben nach den Landespersonalvertretungsgesetzen, dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162), sowie den für kirchliche Träger geltenden Mitarbeitervertretungsregelungen bleiben unberührt.

§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

Auf Antrag soll eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 angerechnet werden. Die Anrechnung darf die Durchführung der Ausbildung und das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährden. Das Nähere regelt die Verordnung nach § 7.

§ 7 Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Nähere über
1.
den Inhalt, die Gliederung und die Ausgestaltung der Ausbildung,
2.
die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
3.
das Prüfungsverfahren sowie Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, die Bewertung der Prüfungsergebnisse, die Prüfungsnoten, das Prüfungszeugnis und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1,
4.
die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie die von Ordnungsverstößen, die Wiederholung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen und
5.
die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 und 4 und die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 6.

§ 8 Ausbildungsvertrag

(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 9 bis 16 zu schließen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
1.
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2.
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3.
Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung,
4.
die Dauer der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
5.
die Dauer der Probezeit,
6.
Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
7.
die Dauer des Urlaubs oder der Ferien,
8.
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann und
9.
einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(3) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlicher Vertretung zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
(5) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 9 Nichtigkeit von Vereinbarungen

(1) Eine Vereinbarung mit dem Träger der Ausbildung, durch die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1.
Vertragsstrafen,
2.
den Abschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen oder
3.
die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes in Pauschbeträgen.
(3) Die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach Abs. 1 oder 2 lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

§ 10 Pflichten des Trägers der Krankenpflegehilfeschule

(1) Der Träger der Krankenpflegehilfeschule hat
1.
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel nach § 4 Abs. 1 in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, und
2.
der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
(2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der Schülerin oder des Schülers angemessen sein.
(3) Der Träger der Krankenpflegehilfeschule hat für statistische Zwecke im Rahmen der integrierten Ausbildungsstatistik des Landes Hessen Schülerdaten zur Verfügung zu stellen. Näheres, insbesondere zur Ausgestaltung des Verfahrens, kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

§ 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers

Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 4 Abs. 1 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2.
die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und
3.
die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen nach § 4 Abs. 8 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

§ 12 Ausbildungsvergütung

(1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch die §§ 2 und 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5187), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Kann die Schülerin oder der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(3) Eine über die vertraglich vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.

§ 13 Ausbildungsverhältnis und Probezeit

(1) Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt drei Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
(2) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
(3) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftlichen Antrag, der binnen 14 Tagen nach dem Prüfungstermin zu stellen ist, bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um vier Monate.

§ 14 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund,
2.
von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist gehemmt.

§ 15 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich Vereinbarungen getroffen worden sind, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 16 Vereinbarungen zuungunsten von Auszubildenden

Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften der §§ 8 bis 15 abweicht, ist nichtig. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 17 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern

Die §§ 8 bis 16 finden auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder einer von Kirchen oder sonstigen Religionsgemeinschaften anerkannten geistlichen Gemeinschaft oder die Diakonissen oder Diakonieschwestern sind, keine Anwendung, wenn der Träger der Krankenpflegehilfeschule derselben Religionsgemeinschaft angehört.

Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten

§ 18 Zuständige Behörde

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes. Dies gilt auch für die Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 zuständigen Behörde.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 7 sowie die Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 6 Satz 3 und § 10 Abs. 3 erlässt die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(3) Zuständige Behörde für den Erlass der Rahmenlehrpläne für die Ausbildungen in der Krankenpflegehilfe ist das für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Ministerium.

Dritter Abschnitt Bußgeldvorschriften

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Krankenpflegehelferin" oder "staatlich anerkannter Krankenpflegehelfer" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 Euro geahndet werden.

Vierter Abschnitt Anwendungsvorschriften

§ 20 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Auf die in diesem Gesetz geregelte Ausbildung zur staatlich anerkannten Krankenpflegehelferin oder zum staatlich anerkannten Krankenpflegehelfer findet das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) keine Anwendung.

§ 21 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor dem 19. Dezember 2022 begonnene Ausbildung zur "Krankenpflegehelferin" oder zum "Krankenpflegehelfer" wird nach den bis zum 19. Dezember 2022 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen. Die nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
(3) Eine vor dem 19. Dezember 2022 nach den Vorschriften des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" gilt als Erlaubnis nach § 1.

§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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