Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 3. Januar 2000
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 3. Januar 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10.12.2019 (GVBl. S. 355) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 3. Januar 2000 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 16.05.2015 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
Teil 1 - Dienstrechtliche Zuständigkeiten | 01.10.2001 |
§ 1 - Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestand und Entlassung | 15.12.2018 |
§ 2 - Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz | 15.12.2018 |
§ 3 - Landesdisziplinargesetz | 15.12.2018 |
§ 4 - Landesgleichstellungsgesetz | 15.12.2018 |
§ 5 - Landesreisekostengesetz | 15.12.2018 |
§ 6 - Landesumzugskostengesetz | 15.12.2018 |
§ 7 - Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes | 15.12.2018 |
§ 8 - Landestrennungsgeldverordnung | 16.05.2015 |
§ 9 - Urlaubsverordnung | 15.12.2018 |
§ 10 - Landesbesoldungsgesetz | 15.12.2018 |
§ 11 - Landesbeamtenversorgungsgesetz | 01.01.2020 |
§ 12 - Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern | 15.12.2018 |
§ 13 - Besondere Zuständigkeiten der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule und der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule | 01.10.2017 |
§ 14 - Zuständigkeitsvorbehalt | 01.10.2017 |
Teil 2 - Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten | 01.10.2001 |
§ 15 - Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten | 29.12.2012 |
Teil 3 - Schlussbestimmungen | 01.10.2001 |
§ 16 - Zuständigkeiten der Kreisverwaltungen | 01.01.2003 |
§ 17 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten | |
§ 1 | Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestand und Entlassung |
§ 2 | Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz |
§ 3 | Landesdisziplinargesetz |
§ 4 | Landesgleichstellungsgesetz |
§ 5 | Landesreisekostengesetz |
§ 6 | Landesumzugskostengesetz |
§ 7 | Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes |
§ 8 | Landestrennungsgeldverordnung |
§ 9 | Urlaubsverordnung |
§ 10 | Landesbesoldungsgesetz |
§ 11 | Landesbeamtenversorgungsgesetz |
§ 12 | Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern |
§ 13 | Besondere Zuständigkeiten der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule und der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule |
§ 14 | Zuständigkeitsvorbehalt |
Teil 2 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten | |
§ 15 | Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten |
Teil 3 Schlussbestimmungen | |
§ 16 | Zuständigkeiten der Kreisverwaltungen |
§ 17 | In-Kraft-Treten |
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Landesbeamtengesetz, der Landesdisziplinarordnung, dem Bundesbesoldungsgesetz, dem Landesbesoldungsgesetz, dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz vom 9. Mai 1974 (GVBl. S. 224, BS 2030-1-34),
des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 405), BS 100-1,
des § 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten und Richter im Landesdienst vom 19. Mai 1980 (GVBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 1995 (GVBl. S. 125), BS 2030-1-10,
des § 38 Abs. 3, des § 69 Abs. 1 Satz 1, des § 74 a Abs. 4 Satz 2, des § 78 Satz 3, des § 80 a Abs. 5 Halbsatz 2, des § 80 b Abs. 7 Halbsatz 2, des § 80 d Abs. 5 Halbsatz 2, des § 87 a Abs. 7 Halbsatz 2, des § 91 Abs. 5 Satz 3, des § 99 Abs. 1 Satz 1 und des § 218 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl.S.241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 467), BS 2030-1,
des § 14 Abs. 2 Satz 2, des § 39 Abs. 6 und des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29, BS 2031-1),
des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 209, BS 205-1),
des § 6 Abs. 3 Nr. 1, des § 14 Satz 4 und des § 15 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30),
des § 16 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468),
des § 2 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), BS 2032-42,
des § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes (LVO zu § 6 LRKG) vom 7. Dezember 1999 (GVBl. S. 444, BS 2032-30-1),
des § 9 Abs. 2 der Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 163), BS 2032-42-1,
des § 25 Satz 2 Halbsatz 2 und des § 27 Satz 2 Halbsatz 2 der Urlaubsverordnung (UrlVO) in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 1999 (GVBl. S. 266), BS 2030-1-2,
des § 15 Abs. 2 Satz 2, des § 27 Abs. 4 Satz 2, des § 28 Abs. 3 Satz 1, des § 42 a Abs. 2 Satz 5 und des § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), geändert durch Gesetz vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198),
des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, des § 45 Abs. 3 Satz 2, des § 49 Abs. 1 Satz 2 und des § 82 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes(BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
wird, hinsichtlich der § 11 und § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:
Teil 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten
§ 1 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestand und Entlassung
(1) Zuständig für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung, Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sind:
1.
das Statistische Landesamt, die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, die Zentrale Verwaltungsschule, das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation, die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und der Landesbetrieb Daten und Information für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ihres Geschäftsbereichs und
2.
die Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt, die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (Beförderungsamt) ihres Geschäftsbereichs.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.
§ 2 Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz
Folgende Zuständigkeiten werden übertragen:
1.
den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung für ihren Geschäftsbereich, dem Statistischen Landesamt, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation für seinen Geschäftsbereich, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und dem Landesbetrieb Daten und Information
a)
darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 BeamtStG vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 LBG den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
b)
nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG die Genehmigung zu erteilen, über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben,
c)
nach § 37 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG bei Versagung der Genehmigung Schutz zu gewähren,
d)
nach § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
e)
nach § 41 Satz 2 BeamtStG Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die ihrem Geschäftsbereich angehört haben, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,
f)
nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Zustimmung zu Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen zu erteilen,
g)
nach § 48 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen,
h)
in den Fällen des § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG über den Widerspruch zu entscheiden; Rechtsvorschriften, in denen von dieser Bestimmung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt,
i)
entlassenen Beamtinnen und Beamten nach § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG die Erlaubnis zu erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen, sowie diese Erlaubnis zurückzunehmen,
j)
nach § 52 LBG darüber zu entscheiden, ob Beamtinnen und Beamte von dienstlichen Handlungen ausgeschlossen sind,
k)
die mit der Arbeitszeit, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 73, 75 und 76 bis 78 LBG sowie der Arbeitszeitverordnung zu treffen,
l)
nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen,
m)
nach § 81 Abs. 2 Satz 3 LBG eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,
n)
nach § 81 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Bezüge festzustellen und den Beamtinnen und Beamten mitzuteilen,
o)
die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen aufgrund der §§ 82 bis 85 LBG und der Nebentätigkeitsverordnung zu treffen,
2.
dem Statistischen Landesamt, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation für seinen Geschäftsbereich, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und dem Landesbetrieb Daten und Information
a)
aus besonderem Anlass einen unverzinslichen Vorschuss nach Maßgabe der Vorschussrichtlinien zu bewilligen und
b)
Rechtsschutz zu gewähren,
c)
nach § 50 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 87 bis 96 LBG die Personalakten zu führen; § 88 Abs. 2 LBG bleibt unberührt, und
d)
die mit Altersteilzeit zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 75 a und 75 b LBG zu treffen.
§ 3 Landesdisziplinargesetz
(1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte im Sinne des Landesdisziplinargesetzes (LDG) sind:
1.
die Landrätinnen und Landräte für die staatlichen Beamtinnen und Beamten der Kreisverwaltungen,
2.
die Leiterinnen und Leiter des Statistischen Landesamtes, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, der Polizeipräsidien des Landeskriminalamtes, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und des Landesbetriebs Daten und Information für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs.
(2) Folgende Zuständigkeiten werden übertragen:
1.
den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung für ihren Geschäftsbereich, dem Statistischen Landesamt, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation für seinen Geschäftsbereich, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und dem Landesbetrieb Daten und Information
a)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LDG für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
b)
nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
c)
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben,
2.
den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung für ihren Geschäftsbereich nach § 39 Abs. 3 Nr. 1 LDG Geldbußen bis zum zulässigen Höchstbetrag zu verhängen.
§ 4 Landesgleichstellungsgesetz
Zuständig für die Erstellung der Gleichstellungspläne nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes sind:
1.
das Statistische Landesamt, die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, die Zentrale Verwaltungsschule, das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation, die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und der Landesbetrieb Daten und Information für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 ihres Geschäftsbereichs und
2.
die Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt, die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (Beförderungsamt) ihres Geschäftsbereichs.
§ 5 Landesreisekostengesetz
Folgende Zuständigkeiten werden übertragen:
1.
den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung für ihren Geschäftsbereich, dem Statistischen Landesamt, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation für seinen Geschäftsbereich, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und dem Landesbetrieb Daten und Information
a)
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Auslandsdienstreisen anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
b)
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen und
c)
nach § 13 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG weiter zu bewilligen,
2.
den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung für ihren Geschäftsbereich, dem Statistischen Landesamt, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation, den Vermessungs- und Katasterämtern, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und dem Landesbetrieb Daten und Information nach § 2 Abs. 2 LRKG Dienstreisen - mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen (§ 15 LRKG) - anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
3.
den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung für ihren Geschäftsbereich die Berechnung und die Anordnung der Auszahlung der Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LRKG.
§ 6 Landesumzugskostengesetz
Folgende Zuständigkeiten werden übertragen:
1.
den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung für ihren Geschäftsbereich, dem Statistischen Landesamt, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation für seinen Geschäftsbereich, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und dem Landesbetrieb Daten und Information nach § 2 Abs. 1 LUKG in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) Umzugskostenvergütung zuzusagen und über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden, sofern sie die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme treffen,
2.
den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung für ihren Geschäftsbereich die Berechnung und die Anordnung der Auszahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 1 LUKG.
§ 7 Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes
Den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung für ihren Geschäftsbereich, dem Statistischen Landesamt, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation für seinen Geschäftsbereich, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und dem Landesbetrieb Daten und Information wird die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren.
§ 8 Landestrennungsgeldverordnung
Den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 9 Abs. 2 der Landestrennungsgeldverordnung Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren und
2.
die Berechnung und die Anordnung der Auszahlung des Trennungsgeldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17 LRKG und nach § 12 LUKG gemäß den Bestimmungen der Landestrennungsgeldverordnung.
§ 9 Urlaubsverordnung
Den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung für ihren Geschäftsbereich, dem Statistischen Landesamt, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation für seinen Geschäftsbereich, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und dem Landesbetrieb Daten und Information werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung (UrlVO) Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen und
2.
nach § 27 Abs. 1 Satz 5 UrlVO Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus zu bewilligen.
§ 10 Landesbesoldungsgesetz
Folgende Zuständigkeiten werden übertragen:
1.
den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung für ihren Geschäftsbereich, dem Statistischen Landesamt, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation für seinen Geschäftsbereich, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und dem Landesbetrieb Daten und Information
a)
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen und
b)
nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
2.
dem Statistischen Landesamt, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation für seinen Geschäftsbereich, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und dem Landesbetrieb Daten und Information
a)
nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 und des § 31 LBesG die Entscheidung über die Festsetzung der Erfahrungsstufen zu treffen und diese der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 4 LBesG), soweit ihnen das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
b)
nach § 29 Abs. 5 LBesG über die Gewährung von Leistungsstufen und nach § 29 Abs. 6 LBesG über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
c)
nach § 33 LBesG über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden,
d)
nach § 52 Abs. 1 LBesG über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel zu entscheiden, soweit ihnen das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
e)
nach § 57 Abs. 5 LBesG bei Nichterfüllung von Auflagen über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden und
f)
nach § 62 LBesG über die Kürzung der Anwärterbezüge zu entscheiden.
Den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz werden die Zuständigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c, e und f übertragen; dies gilt für die Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a auch in den Fällen, in denen das Recht zur Ernennung nicht übertragen ist.
§ 11 Landesbeamtenversorgungsgesetz
(1) Folgende Zuständigkeiten werden übertragen:
1.
dem Statistischen Landesamt, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation für seinen Geschäftsbereich und der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kann- und Sollvorschriften zu entscheiden; in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) jedoch nur, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
2.
den Kreisverwaltungen als unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung für ihren Geschäftsbereich, dem Statistischen Landesamt, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, den Polizeipräsidien, dem Landeskriminalamt, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, dem Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation für seinen Geschäftsbereich, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und dem Landesbetrieb Daten und Information nach § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
(2) Die Zuständigkeit des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 9 Abs. 4 LBeamtVG), bleibt unberührt.
§ 12 Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern
(1) Soweit durch diese Verordnung die Leiterinnen und Leiter des Statistischen Landesamtes, der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule, der Polizeipräsidien, des Landeskriminalamtes, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation, der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule und des Landesbetriebs Daten und Information betroffen sind, bleibt das Ministerium des Innern und für Sport zuständig; ausgenommen ist die Zuständigkeit nach § 5 Nr. 1 Buchst. c.
(2) Für die Leiterinnen und Leiter der Vermessungs- und Katasterämter ist das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation auch in den Fällen der §§ 2 bis 11 zuständig, in denen es für die übrigen Beamtinnen und Beamten dieser Behörden nicht zuständig ist.
§ 13 Besondere Zuständigkeiten der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, der Zentralen Verwaltungsschule und der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule
Soweit in den Fällen des § 1 Abs. 1, des § 2 Nr. 1 Buchst. a, d, i, k und o und Nr. 2 Buchst. c und d, des § 4 und des § 6 Nr. 1 die hauptamtlichen Lehrkräfte der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz und der Zentralen Verwaltungsschule sowie die hauptamtlichen Lehrkräfte mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule betroffen sind, bleibt das Ministerium des Innern und für Sport zuständig.
§ 14 Zuständigkeitsvorbehalt
In Fällen besonderer Bedeutung kann sich das Ministerium des Innern und für Sport durch eine vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehalten.
Teil 2 Arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
§ 15 Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
In Personalangelegenheiten der staatlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden die vorstehenden für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1.
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 1 bis E 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) entsprechen den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 3 und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 4 bis E 14 TV-L entsprechen den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 14,
2.
dem vergleichbar vierten Einstiegsamt sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Entgeltgruppe E 13 TV-L zuzuordnen, die aufgrund einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit oder aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen und entsprechender Tätigkeit in dieser Entgeltgruppe eingruppiert sind.
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 16 Zuständigkeiten der Kreisverwaltungen
Die nach dieser Verordnung den Kreisverwaltungen für ihren Geschäftsbereich übertragenen dienst- und arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten gelten nur hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1994 für die Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung vom Land gestellten Beamtinnen, Beamten und Angestellten, die nicht zum 1. Januar 1995 in den Dienst eines Landkreises übernommen wurden, sowie der in § 55 Abs. 4 und stoph§ 56 der Landkreisordnung genannten Beamtinnen, Beamten und Angestellten und werden von den Kreisverwaltungen als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung wahrgenommen.
§ 17 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister des Innern und für Sport
Feedback