Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) Vom 5. Juli 2007
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) Vom 5. Juli 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.04.2023 bis 31.12.2027
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 7 sowie Anlage geändert und § 7a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160, 166) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 | 01.01.2008 bis 31.12.2027 |
§ 1 - Aufnahmepflicht | 04.04.2023 bis 31.12.2027 |
§ 2 - Zuweisung | 20.11.2020 bis 31.12.2027 |
§ 3 - Unterbringung | 20.11.2020 bis 31.12.2027 |
§ 4 - Gebühren für die Unterbringung | 20.11.2020 bis 31.12.2027 |
§ 5 - Beendigung des Nutzungsverhältnisses | 20.11.2020 bis 31.12.2027 |
§ 5a - Satzungsermächtigung | 20.11.2020 bis 31.12.2027 |
§ 6 - Aufsicht | 20.11.2020 bis 31.12.2027 |
§ 7 - Erstattung von Aufwendungen | 04.04.2023 bis 31.12.2027 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 20.11.2020 bis 31.12.2027 |
Anlage | 04.04.2023 bis 31.12.2027 |
§ 1 Aufnahmepflicht
(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, folgende Ausländerinnen und Ausländer aufzunehmen und unterzubringen:
1.
Personen, denen der Aufenthalt nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467), gestattet ist,
2.
Personen, deren Asylantrag bestands- oder rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen wurde,
3.
Personen, die als Folgeantragsteller nach § 71 des Asylgesetzes ab dem 1. Januar 2016 zugewiesen werden,
4.
Personen, die nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), verteilt werden,
5.
Personen, denen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist,
6.
Personen, denen nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz zu erteilen ist,
7.
Personen, die im Rahmen sonstiger humanitärer Hilfsmaßnahmen nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen und auf das Land Hessen verteilt werden,
8.
Personen, denen nach § 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist,
9.
Personen, denen nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
(2) Im Falle eines gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Unterbringungsnotstands in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge kann das Regierungspräsidium Darmstadt anordnen, dass Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen, oder als Angehörige einer Personengruppe im Sinne von Abs. 1 Nr. 6 um Aufnahme und Unterbringung nachsuchen wollen, von den Landkreisen und Gemeinden kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden.
§ 2 Zuweisung
(1) Die Aufnahmequote der Landkreise und kreisfreien Städte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt; dabei soll insbesondere die Einwohnerzahl berücksichtigt werden.
(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt weist die in § 1 genannten Personen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu. Die Zuweisung an die kreisangehörigen Gemeinden obliegt dem Kreisausschuss und erfolgt im Benehmen mit diesen. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 findet § 50 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Asylgesetzes entsprechende Anwendung. Die Ausländerbehörden sind bei Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 zuständig für die Erlaubnis, eine Wohnung in einem anderen Land (§ 15a Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine andere Wohnung innerhalb des Landes zu nehmen.
(3) Personen, die nach Abs. 2 Satz 1 zugewiesen aufgenommen werden, haben keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Sie haben sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
(4) In den Fällen des§ 1 Abs. 2 kann die Zuweisung abweichend von Abs. 1 erfolgen. Eine Anrechnung auf die Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung nach Abs. 1 findet nicht statt.
(5) Die Klage gegen die Zuweisungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 3 Unterbringung
(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 1 aufzunehmenden Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Die Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften erfolgen. Die Landkreise und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen.
(2) Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Eine Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder eine Verlegung innerhalb der Unterkunft kann durch den Kreisausschuss oder den Gemeindevorstand angeordnet werden.
(3) Mit der Aufnahme in eine Unterkunft wird zwischen der aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet.
(4) Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage einer Hausordnung zu treffen.
§ 4 Gebühren für die Unterbringung
(1) Für die Unterbringung nach § 3 Abs. 1 erhebt der Träger für die Unterkunft und Heizung Gebühren.
(2) Die Gebühren setzt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann.
§ 5 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
(1) Das Nutzungsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend oder wiederholt gegen eine Anordnung nach § 3 Abs. 4 verstößt, eine Gebühr nicht entrichtet oder sich der Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder Verlegungen innerhalb einer Unterkunft widersetzt.
(2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt.
(3) Das Nutzungsverhältnis endet mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes für die untergebrachte Person. Es kann vorübergehend verlängert werden, wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht. Landkreise und kreisangehörige Gemeinden wirken zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit zusammen. Die untergebrachten Personen sind mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen.
(4) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage, an dem sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat.
§ 5a Satzungsermächtigung
(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 5 können die Landkreise und Gemeinden durch Satzung Näheres regeln über
1.
die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses,
2.
eine von der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 abweichende Festsetzung der Gebühren für die Unterbringung im Rahmen des Nutzungsverhältnisses und
3.
die Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(2) Macht ein Landkreis oder eine Gemeinde von der Satzungsermächtigung nach Abs. 1 Nr. 2 Gebrauch, dürfen die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten. Die Satzung hat vorzusehen,
1.
unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann und
2.
dass eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer aufgenommenen Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht.
§ 6 Aufsicht
(1) Die Landkreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen.
(2) Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere Fachaufsichtsbehörde das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Kreisausschuss, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium.
§ 7 Erstattung von Aufwendungen
(1) Die Landkreise und Gemeinden erhalten für Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen
a)
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1,
b)
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 oder
c)
mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
soweit diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), erhalten, eine pauschale Abgeltung nach der Anlage. Die Auszahlung der Beträge nach Satz 1 erfolgt nur für Personen, die nach § 2 zugewiesen oder nach § 12a Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Wohnsitznahme verpflichtet sind. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 haben Landkreis und kreisangehörige Gemeinde eine angemessene Erstattung zu vereinbaren.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Personen
1.
nach Abs. 1 Satz 1,
2.
nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 bis 9,
3.
denen eine vorläufige Bescheinigung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde,
4.
mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
5.
mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder
6.
mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c des Asylbewerberleistungsgesetzes,
soweit sie den Betrag von 10.000 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet. Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis.
(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 und 2 entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person nach Abs. 1 Satz 1 einen anderen als den in Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält. Für
1.
die in Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und c genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 1 und 2 und
2.
die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 2
auf längstens zwei Jahre begrenzt. Abweichend von Satz 2 ist die Erstattung für die in Satz 2 genannten Personen, die seit dem 1. Januar 2017 erstmals zugewiesen werden, auf drei Jahre begrenzt.
(4) Die Festsetzung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt kalendervierteljährlich. Maßgeblich für deren Höhe ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres festgestellte Zahl der Personen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2.
(5) Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 90 Prozent des zu erwartenden Auszahlungsbetrages gewährt.
(6) Die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung
1.
die Modalitäten der Festsetzung und Auszahlung der Beträge abweichend von Abs. 4 zu regeln,
2.
ein automatisiertes und elektronisch gestütztes Abrechnungsverfahren festzulegen.
(7) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Anlage
zu § 7 Abs. 1 Satz 1
Je Person und Monat werden erstattet:
für das Jahr | den StädtenDarmstadt Frankfurt am Main Offenbach Wiesbaden | der Stadt Kasselund den Landkreisen Bergstraße Darmstadt-Dieburg Groß-Gerau Hochtaunus Main-Kinzig Main-Taunus Odenwald Offenbach Rheingau-Taunus Wetterau | den LandkreisenFulda Gießen Hersfeld-Rotenburg Kassel Lahn-Dill Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Schwalm-Eder Vogelsberg Waldeck-Frankenberg Werra-Meißner |
2021 | 1 050 € | 940 € | 865 € |
2022 | 1 066 € | 954 € | 878 € |
2023 | 1 082 € | 968 € | 891 € |
2024 | 1 098 € | 983 € | 904 € |
2025 | 1 114 € | 998 € | 918 € |
2026 | 1 131 € | 1 013 € | 932 € |
2027 | 1 148 € | 1 028 € | 946 € |
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