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Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Vom 5. Mai 2014

Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Vom 5. Mai 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.12.2019 (GVBl. S. 355)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 5. Mai 201401.08.2014
Eingangsformel01.08.2014
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2020
§ 2 - Betroffene Behörden01.01.2020
§ 3 - Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestand und Entlassung01.01.2019
§ 4 - Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz01.01.2020
§ 5 - Urlaubsverordnung01.01.2019
§ 6 - Landesdisziplinargesetz01.01.2019
§ 7 - Landesbesoldungsgesetz01.01.2019
§ 8 - Landesbeamtenversorgungsgesetz01.01.2020
§ 9 - Landesreisekostengesetz01.01.2019
§ 10 - Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes01.01.2019
§ 11 - Landesumzugskostengesetz01.01.2019
§ 12 - Landesgleichstellungsgesetz01.01.2019
§ 13 - Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern01.01.2019
§ 14 - Zuständigkeitsvorbehalt01.08.2014
§ 15 - Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten01.01.2019
§ 16 - Inkrafttreten01.08.2014
Aufgrund
des Artikels 104 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 1947 (VOBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2010 (GVBl. S. 547), BS 100-1, des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 193), BS 200-4, des § 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst vom 4. September 2012 (GVBl. S. 337, BS 2030-1-10), des § 124 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2030-1, des § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 208 -, BS 2032-2) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur sowie hinsichtlich des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Dienstaufsichtsbereiche
1.
des Ministeriums des Innern und für Sport,
2.
des Ministeriums der Finanzen,
3.
des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau,
4.
des Ministeriums für Bildung,
5.
des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten und
6.
des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz,
7.
der Staatskanzlei.

§ 2 Betroffene Behörden

(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sind nach näherer Bestimmung der §§ 3 bis 15 zuständig für die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der staatlichen Beschäftigten der nachfolgend genannten Behörden und Einrichtungen:
1.
das Ministerium des Innern und für Sport,
2.
das Statistische Landesamt,
3.
das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation,
4.
die Vermessungs- und Katasterämter,
5.
die Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz,
6.
die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz,
7.
die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz,
8.
das Landeskriminalamt,
9.
(gestrichen)
10.
(gestrichen)
11.
(gestrichen)
12.
die Polizeipräsidien,
13.
die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule,
14.
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
15.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
16.
der Landesbetrieb Daten und Information,
17.
die Kreisverwaltungen als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung,
18.
die Dienstleistungszentren Ländlicher Raum,
19.
die öffentlichen Schulen nach § 6 Abs. 1 des Schulgesetzes und die Versuchsschulen,
20.
die Studienseminare, ausgenommen die Leiterinnen und Leiter, die stellvertretenden Leiterinnen und Leiter sowie die Fachleiterinnen und Fachleiter,
21.
die Studienseminare, soweit es sich um die Leiterinnen und Leiter, die stellvertretenden Leiterinnen und Leiter sowie die Fachleiterinnen und Fachleiter handelt,
22.
der Landesbetrieb Landesforsten,
23.
das Ministerium der Finanzen,
24.
das Landesamt für Steuern für seinen Geschäftsbereich,
25.
der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung,
26.
das Landesamt für Finanzen,
27.
das Amt für Bundesbau,
28.
die Staatskanzlei.
(2) Absatz 1 gilt nach Maßgabe der §§ 3 bis 15 auch für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes.

§ 3 Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestand und Entlassung

(1) Zuständig für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung, das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und die Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 sind:
1.
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs,
2.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 17 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen.
(1a) Über die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 hinaus ist für die Ernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Ruhestandsversetzung, das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns und die Entlassung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 15 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 19 genannten Einrichtungen mit Ausnahme der stellvertretenden Leiterinnen und stellvertretenden Leiter zuständig.
(2) Die Zuständigkeit für die Ernennung umfasst auch die Zuständigkeit, ein anderes Amt mit gleicher Amtsbezeichnung oder ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu verleihen und das Einverständnis gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu erklären.
(3) Die Bestimmungen des § 45 LBG und des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Ernennung und Entlassung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Richterinnen und Richter im Landesdienst bleiben unberührt.

§ 4 Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz

(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 22 Abs. 1 BeamtStG vorliegen, und nach § 30 Abs. 1 LBG den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
2.
nach § 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG die Genehmigung zu erteilen, über Angelegenheiten, für die § 37 Abs. 1 BeamtStG gilt, vor Gericht oder außergerichtlich auszusagen oder Erklärungen abzugeben,
3.
nach § 37 Abs. 5 Satz 2 BeamtStG bei Versagung der Genehmigung Schutz zu gewähren,
4.
nach § 39 Satz 1 BeamtStG aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
5.
nach § 41 Satz 2 BeamtStG Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen, die ihrem Geschäftsbereich angehört haben, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen,
6.
nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Zustimmung zu Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen zu erteilen,
7.
nach § 48 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu verlangen,
8.
nach § 50 BeamtStG in Verbindung mit den §§ 87 bis 96 LBG die Personalakten zu führen; § 88 Abs. 2 LBG bleibt unberührt,
9.
in den Fällen des § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG über den Widerspruch zu entscheiden; Rechtsvorschriften, in denen von dieser Bestimmung abweichende Regelungen getroffen sind, bleiben unberührt,
10.
entlassenen Beamtinnen und Beamten nach § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG die Erlaubnis zu erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen, sowie diese Erlaubnis zurückzunehmen,
11.
nach § 52 LBG darüber zu entscheiden, ob Beamtinnen und Beamte von dienstlichen Handlungen ausgeschlossen sind,
12.
die mit der Arbeitszeit, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 73, 75 und 76 bis 78 LBG sowie der Arbeitszeitverordnung zu treffen,
13.
die mit Altersteilzeit zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund der §§ 75a und 75b LBG zu treffen,
14.
nach § 81 Abs. 2 Satz 2 LBG die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen,
15.
nach § 81 Abs. 2 Satz 3 LBG eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,
16.
nach § 81 Abs. 3 Satz 1 LBG wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst den Verlust der Bezüge festzustellen und den Beamtinnen und Beamten mitzuteilen,
17.
die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen aufgrund der §§ 82 bis 85 LBG und der Nebentätigkeitsverordnung zu treffen,
18.
aus besonderem Anlass einen unverzinslichen Vorschuss nach Maßgabe der Vorschussrichtlinien zu bewilligen und
19.
Rechtsschutz zu gewähren.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 11, 12, 15 und 16 sowie die Zuständigkeit, die mit der Arbeitszeit oder einer Teilzeitbeschäftigung zusammenhängenden Entscheidungen aufgrund des § 74 LBG und der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung, soweit dort oder Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der öffentlichen Schulen und der staatlichen Studienseminare vom 7. Juni 2018 (GVBl. S. 172), BS 2030-1-16 nichts anderes bestimmt ist, zu treffen,
2.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 14 und 17,
3.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 28 genannten Behörden und Einrichtungen sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen nach § 4 der LfF-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Mai 1985 (GVBl. S. 141, BS 2032-22) in der jeweils geltenden Fassung, die Zuständigkeiten
a)
nach den §§ 70 und 71 LBG über den Ersatz von Sachschäden sowie nach § 71a LBG über die Übernahme der Erfüllung von Ansprüchen auf Schmerzensgeld zu entscheiden und nach § 72 Abs. 3 LBG auf den Dienstherrn übergegangene Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und
b)
nach § 72 Abs. 1 Satz 1 LBG den auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte geltend zu machen,
4.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 17 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 5, 8, 13, 18 und 19,
5.
die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 9
a)
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen,
b)
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 17 genannten Behörden in den Fällen, in denen die Maßnahme von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion getroffen worden ist, und
c)
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 14, 16 und 21 bis 28 genannten Behörden und Einrichtungen sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes in den Fällen der Nummer 3 und des § 8 Abs. 2 Nr. 3.

§ 5 Urlaubsverordnung

(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten übertragen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung (UrlVO) Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15, 18 und 20 genannten Behörden die Zuständigkeit nach Absatz 1,
2.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 19 genannten Einrichtungen nach § 25 Satz 2 UrlVO Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen und
3.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 19 und 20 genannten Behörden und Einrichtungen nach § 27 Abs. 1 Satz 5 UrlVO Urlaub über zehn Arbeitstage hinaus sowie nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrlVO Urlaub für mehr als drei Monate zu bewilligen.

§ 6 Landesdisziplinargesetz

(1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte im Sinne des Landesdisziplinargesetzes (LDG) sind:
1.
die Präsidentinnen und Präsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs und
2.
die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen.
(2) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die einer Behörde ihres Geschäftsbereichs angehört haben, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LDG die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
2.
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs
a)
nach § 39 Abs. 4 Nr. 1 LDG Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß zu verhängen und
b)
nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LDG Disziplinarklage zu erheben.
(3) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 21 genannten Behörden und Einrichtungen angehört haben, die Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 und
2.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2.

§ 7 Landesbesoldungsgesetz

(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs
a)
nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) Beamtinnen und Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist oder in dem sie mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnen, als dienstlichen Wohnsitz anzuweisen,
b)
nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 und des § 31 LBesG die Entscheidung über die Festsetzung der Erfahrungsstufen zu treffen und diese der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 4 LBesG), soweit den Struktur- und Genehmigungsdirektionen das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
c)
nach § 29 Abs. 5 LBesG über die Gewährung von Leistungsstufen und nach § 29 Abs. 6 LBesG über die Hemmung des Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe zu entscheiden,
d)
nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG schriftlich anzuerkennen, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt,
e)
nach § 33 LBesG über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen zu entscheiden und
f)
nach § 52 Abs. 1 LBesG über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel zu entscheiden, soweit den Struktur- und Genehmigungsdirektionen das Recht zur Ernennung übertragen wurde,
2.
für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ihres Geschäftsbereichs
a)
bei Nichterfüllung von Auflagen nach § 57 Abs. 5 LBesG über die Rückforderung der Anwärterbezüge zu entscheiden und
b)
nach § 62 LBesG den Anwärtergrundbetrag herabzusetzen.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und d; für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 19 und 20 genannten Behörden und Einrichtungen erfolgt die Übertragung der Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d auch, sofern die Dauer der Beurlaubung drei Monate übersteigt,
2.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15, 17 und 18 genannten Behörden die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c und e,
3.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 17 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b und f, soweit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion das Recht zur Ernennung übertragen wurde, und
4.
für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der in § 2 Abs. 1 Nr. 15, 18 und 20 genannten Behörden die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2.

§ 8 Landesbeamtenversorgungsgesetz

(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Kann- und Sollvorschriften zu entscheiden; in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) jedoch nur, wenn die Dauer der Beurlaubung drei Monate nicht übersteigt, und
2.
nach § 60 LBeamtVG über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
(aufgehoben)
2.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 21 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und
3.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 28 genannten Behörden und Einrichtungen sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes die Zuständigkeiten
a)
nach § 41 Abs. 3 LBeamtVG eine ärztliche Untersuchung zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge anzuordnen und Erkenntnisse und Beweismittel an die mit der Begutachtung beauftragten Person weiterzugeben,
b)
nach § 42 Abs. 5 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden,
c)
nach § 43 Abs. 3 LBeamtVG eine ärztliche Stellungnahme einzuholen,
d)
nach den §§ 43, 44 und 47 Abs. 1 und 7 LBeamtVG, soweit diese auf § 43 LBeamtVG verweisen, sowie nach den §§ 54 bis 56 LBeamtVG über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen zu entscheiden,
e)
nach § 57 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG über die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Gewährung von Unfallfürsorge zu entscheiden und
f)
nach § 58 Abs. 2 LBeamtVG Unfallfürsorge zu versagen.
Die Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach Satz 1 Nr. 3 schließt die erforderlichen Prüfungen und Feststellungen der qualifizierenden Voraussetzungen eines Dienstunfalls gemäß § 46 LBeamtVG sowie der ursächlich auf einem Dienstunfall beruhenden Folgen, für die Unfallfürsorge nach den §§ 45 bis 51 und 53 LBeamtVG beansprucht werden kann, ein. Soweit dafür die Dienstunfähigkeit oder der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Folge des Dienstunfalls vorausgesetzt wird, sind diese rechtsmittelfähig festzustellen.
(3) Die Zuständigkeit des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums für versorgungsrechtliche Angelegenheiten mit grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nach § 9 Abs. 4 LBeamtVG bleibt unberührt.

§ 9 Landesreisekostengesetz

(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
nach § 2 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) Dienstreisen - mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen (§ 15 LRKG) - anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
2.
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 LRKG Auslandsdienstreisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in die Schweiz anzuordnen oder zu genehmigen und hierbei das zu benutzende Beförderungsmittel zu bestimmen,
3.
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG private Kraftfahrzeuge als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten anzuerkennen und
4.
nach § 13 Satz 5 LRKG die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 LRKG weiter zu bewilligen.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 20 genannten Behörden die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 1,
2.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 19 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2,
3.
für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 21 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und
4.
für die Beamtinnen und Beamten im Schulaufsichtsdienst und die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 19 bis 21 genannten Behörden und Einrichtungen nach § 14 LRKG eine Pauschvergütung nach Maßgabe näherer Bestimmungen der zuständigen obersten Dienstbehörde zu gewähren.

§ 10 Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes

(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen wird für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu vereinbaren.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wird für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 21 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 übertragen.

§ 11 Landesumzugskostengesetz

(1) Den Struktur- und Genehmigungsdirektionen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten übertragen, nach § 2 Abs. 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) in Verbindung mit den §§ 3 und 4 LUKG Umzugskostenvergütung zuzusagen und über den Widerruf dieser Zusage zu entscheiden, sofern sie die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme treffen.
(2) Der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 18 bis 20 genannten Behörden und Einrichtungen die Zuständigkeiten nach Absatz 1 übertragen.

§ 12 Landesgleichstellungsgesetz

Zuständig für die Erstellung der Gleichstellungspläne nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 14 sind:
1.
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs,
2.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Abs. 1 Nr. 15, 17 und 18 genannten Behörden.

§ 13 Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern

(1) Der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde bleiben für die Leiterinnen und Leiter
1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 18 und 19 genannten Behörden und Einrichtungen, mit Ausnahme der Grundschulen, die Zuständigkeiten nach § 3 und
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 18 genannten Behörden die Zuständigkeit nach § 12
vorbehalten.
(2) Soweit durch die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 die Präsidentinnen und Präsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion betroffen sind, bleibt das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur zuständig; ausgenommen ist die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3.
(3) Für die Leiterinnen und Leiter der in § 2 Abs. 1 Nr. 18 und 19 genannten Behörden und Einrichtungen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auch in den Fällen der §§ 4 bis 12 zuständig, in denen sie für die übrigen Beamtinnen und Beamten dieser Behörden nicht zuständig ist. Ausgenommen sind hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der in § 2 Abs. 1 Nr. 18 genannten Behörden die Zuständigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, die nicht länger als einen Tag dauern.

§ 14 Zuständigkeitsvorbehalt

In Fällen besonderer Bedeutung kann sich die für die Beamtinnen und Beamten jeweils zuständige oberste Dienstbehörde durch eine vorherige Erklärung die Zuständigkeit vorbehalten.

§ 15 Entsprechende Anwendung dienstrechtlicher Zuständigkeiten

(1) In Personalangelegenheiten der staatlichen Beschäftigten finden die vorstehenden für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen mit der Maßgabe, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppen E 1 bis E 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 3 und die Beschäftigten der Entgeltgruppen E 4 bis E 14 TV-L den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 14 entsprechen, entsprechende Anwendung.
(1a) Die Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 1 a findet in Personalangelegenheiten der staatlichen Beschäftigten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe E 15 T-VL den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen.
(2) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wird ermächtigt, ihre Zuständigkeiten nach Absatz 1 für die staatlichen Beschäftigten an den in § 2 Abs. 1 Nr. 19 genannten Schulen ganz oder teilweise auf die Schulleiterinnen und Schulleiter dieser Schulen zu übertragen.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 3. Januar 2000 (GVBl. S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2030-1-13, außer Kraft.
Mainz, den 5. Mai 2014 Der Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur Roger Lewentz
Der Minister der Finanzen Kühl
Die Ministerin für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung E. Lemke
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Doris Ahnen
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ulrike Höfken
Die Ministerin für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Irene Alt
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