Hessisches Gesetz über offene Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Open Data - Gesetz - HODaG) Vom 23. März 2023
Hessisches Gesetz über offene Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Open Data - Gesetz - HODaG) Vom 23. März 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.04.2023 bis 31.12.2030
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hessisches Gesetz über offene Daten der Träger der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Open Data - Gesetz - HODaG) vom 23. März 2023 | 06.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 1 - Bereitstellung von offenen Daten | 06.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 06.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 3 - Metadatenportal, zentrale Stelle | 06.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 4 - Standards der Bereitstellung, Verfahren der Veröffentlichung | 06.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 5 - Ansprüche, Verantwortlichkeit, Haftung | 06.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 6 - Überprüfung und Bericht, Zusammenarbeit der obersten Landesbehörden | 06.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 7 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | 06.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 8 - Übergangs- und Überleitungsvorschriften | 06.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 06.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 1 Bereitstellung von offenen Daten
(1) Die Behörden des Landes sollen maschinenlesbare unbearbeitete Daten, die sie selbst zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen (offene Daten) zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitstellen. Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise können offene Daten bereitstellen, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben ihres eigenen Wirkungskreises oder in Auftragsangelegenheiten erhoben wurden; im Falle der Datenerhebung in Auftragsangelegenheiten ist für die Bereitstellung das Einvernehmen der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Bereitgestellte offene Daten können durch jede Person im Rahmen der Rechtsordnung genutzt, weiterverbreitet und weiterverwendet werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1.
den Hessischen Landtag, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt; zu seiner parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung zählen auch gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeiten im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen;
2.
die Gerichte, die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie die sonstigen in § 40 Abs. 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Stellen, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, sowie das Justizprüfungsamt;
3.
den Hessischen Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird;
4.
die Hessische Beauftragte oder den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Beauftragte oder den Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen in ihrer oder seiner unabhängigen Amtsausübung;
5.
die Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie Behörden und sonstige öffentliche Stellen, soweit sie im Bereich der Leistungsbeurteilungen, der Prüfungen oder der leistungsbezogenen Daten einzelner Schulen in freier oder öffentlicher Trägerschaft tätig sind;
6.
die Polizeibehörden und das Landesamt für Verfassungsschutz.
(3) Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt nur für unbearbeitete Daten, die
1.
einer Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Form von Tabellen, Listen oder Datenbanken,
2.
ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen und
3.
nicht personenbezogen oder nach einer erfolgten vollständigen Anonymisierung nicht mehr personenbezogen sind.
(4) Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für unbearbeitete Daten, die
1.
die Wettbewerbsfähigkeit öffentlicher Unternehmen sicherstellen, geistiges Eigentum Dritter betreffen oder Geschäftsgeheimnisse einschließlich Betriebs-, Berufs- und Unternehmensgeheimnisse beinhalten;
2.
aufgrund eines übergeordneten öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung oder ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind;
3.
im Fall ihrer Bereitstellung nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren Sicherheit, die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder behördliche Entscheidungsprozesse haben können;
4.
Forschungsdaten betreffen, soweit die Bereitstellung eine Beeinträchtigung der Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland darstellen würde oder durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder deren Beauftragte verarbeitet werden und unmittelbar der Wahrnehmung der Grundrechte nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland dienen oder durch kulturelle Einrichtungen mit Ausnahme von Bibliotheken, Museen oder Archiven verarbeitet werden;
5.
aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht, nur eingeschränkt oder erst nach Beteiligung Dritter zugänglich sind, insbesondere in Fällen, in denen ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nachzuweisen ist, um Zugang zu den Informationen zu erhalten oder für die eine ausschließliche Veröffentlichung über einen spezifischen Kanal vorgegeben ist;
6.
über öffentlich zugängliche Netze bereits maschinenlesbar und entgeltfrei zur Verfügung stehen;
7.
von öffentlichen Stellen des Bundes, eines anderen Landes oder der Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder erstellt wurden und bei einer Behörde des Landes vorhanden sind.
(5) Die Bereitstellung von Daten nach Abs. 1 Satz 1 soll erfolgen:
1.
soweit fachlich eine Überprüfung der Plausibilität der Daten erforderlich ist, unverzüglich nach der Plausibilitätsprüfung,
2.
soweit der Zweck der Erhebung der Daten durch die Bereitstellung beeinträchtigt wird, unverzüglich nach dem Wegfall der Beeinträchtigung,
3.
soweit aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine Bereitstellung nicht möglich ist, unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe,
4.
im Übrigen unverzüglich nach der Erhebung.
(6) Die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen und das Recht auf Zugang zu Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt und gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
sind „Daten“ vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung;
2.
sind Daten „unbearbeitet“, wenn und solange sie nicht interpretiert, bewertet oder in sonstiger Weise bearbeitet sind; nicht als Bearbeitung gelten insbesondere eine Anonymisierung nach Nr. 8, eine Aufbereitung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags der Behörde einschließlich einer erforderlichen Plausibilitätsprüfung und eine Aufbereitung zur Erfüllung der Standards der Bereitstellung nach § 4;
3.
sind Daten „maschinenlesbar“, wenn sie durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können;
4.
ist „Nutzung“ jede Verwendung von Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse hinausgeht oder die neben der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch zu eigenen Zwecken erfolgt;
5.
sind „dynamische Daten“ Daten in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens;
6.
sind „Metadaten“ Daten, die offene Daten beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;
7.
sind „Forschungsdaten“ Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden;
8.
ist „Anonymisierung“ von Daten ein Prozess, durch den personenbezogene Daten in einer Weise geschützt werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden. Eine natürliche Person ist identifizierbar, wenn sie unter Berücksichtigung aller Mittel, die von der verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die Identität der natürlichen Person direkt oder indirekt zu ermitteln, identifiziert werden kann. Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, insbesondere die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
§ 3 Metadatenportal, zentrale Stelle
(1) Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige oberste Landesbehörde richtet ein Metadatenportal ein. Das Metadatenportal ermöglicht einen zentralen Zugriff auf die offenen Daten im Sinne dieses Gesetzes. Aus dem Metadatenportal können Metadaten dem nationalen Metadatenportal GovData sowie dem Metadatenportal data.europa.eu zur Verfügung gestellt werden. Entgelte oder Gebühren für die Nutzung des Metadatenportals werden nicht erhoben.
(2) Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige oberste Landesbehörde richtet eine zentrale Stelle ein. Die zentrale Stelle stellt den Betrieb, die Weiterentwicklung und die Qualitätssicherung des Metadatenportals sicher. Sie koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit der Ressorts der Landesregierung in Fragen der offenen Daten insbesondere durch die Erarbeitung technischer Standards und von Empfehlungen zur Bereitstellung bestimmter unbearbeiteter Daten. Soweit die Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise offene Daten bereitstellen, werden sie in die Tätigkeit der zentralen Stelle eingebunden.
§ 4 Standards der Bereitstellung, Verfahren der Veröffentlichung
(1) Die Bereitstellung offener Daten nach § 1 Abs. 1 erfolgt in elektronischer Form in offenen, maschinenlesbaren und interoperablen Formaten auf dem Stand der Technik. Unbearbeitete Daten sollen vollständig und zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. Die zugehörigen Metadaten sind in dem Metadatenportal gemäß § 3 Abs. 1 zu veröffentlichen.
(2) Bei der Erhebung dynamischer Daten sollen sich am Zweck der Datenerhebung orientierende Zwischenstände auch als Massendownload bereitgestellt werden. Abs. 1 gilt hierfür entsprechend. Bei einer erfolgten Anonymisierung von Daten mit dem Ziel, deren Personenbezug auszuschließen, ist eine Datenschutzfolgeabschätzung durchzuführen.
(3) Vor einer Bereitstellung über öffentlich zugängliche Netze ist durch die Behörde die rechtliche Zulässigkeit der Bereitstellung sicherzustellen. Insbesondere sind die Belange des Datenschutzes und Rechte Dritter zu beachten. Veröffentlichte Daten sollen dauerhaft bereitgestellt werden. Bereitgestellte Daten einschließlich der zugehörigen Metadaten sind mit einer zur Nutzung berechtigenden Lizenz zu versehen. Die Lizenz ist so zu wählen, dass die bereitgestellten Daten frei und uneingeschränkt genutzt werden können.
(4) Verantwortlich für die Einhaltung der Standards nach Abs. 1 bis 3 ist die Behörde, die für die Erhebung der unbearbeiteten Daten zuständig ist und diese Daten erstmalig erhebt oder erheben lässt. Werden die Daten von einer anderen öffentlichen Stelle, von Beliehenen oder von Dritten aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung an eine Behörde übermittelt, soll die empfangende Behörde diese Standards festlegen.
(5) Die Behörden des Landes berücksichtigen frühzeitig die Einhaltung der Standards nach Abs. 1 bis 4, insbesondere bei der Optimierung von Verwaltungsabläufen, dem Abschluss von Verträgen zur Erhebung oder Verarbeitung der Daten sowie der Festlegung von Anforderungen an IT-Systeme und der Beschaffung von IT-Systemen.
§ 5 Ansprüche, Verantwortlichkeit, Haftung
(1) Werden offene Daten bereitgestellt, ist der Abruf durch Nutzende jederzeit und ohne eine gesonderte Registrierung, die Darlegung eines besonderen Interesses oder mengenmäßige Beschränkungen zu gewährleisten. Ein Anspruch auf die Bereitstellung, die Einrichtung von besonderen Schnittstellen oder anderen technischen Zugangsformen sowie auf bestimmte zeitliche oder mengenmäßige Bereitstellungen von Daten besteht nicht.
(2) Behörden sind nicht verpflichtet, die bereitgestellten Daten über das zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags erforderliche Maß hinaus auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität, Aktualität oder in sonstiger Weise zu prüfen.
(3) Der Abruf und die Nutzung von offenen Daten erfolgt in eigener Verantwortung der Nutzenden. Eine Haftung der Träger der öffentlichen Verwaltung aufgrund dieses Gesetzes oder für Schäden, die durch die Weiterverwendung oder Nutzung von aufgrund dieses Gesetzes bereitgestellter unbearbeiteter Daten verursacht werden, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die nach Abs. 2 geltende beschränkte Prüfpflicht.
§ 6 Überprüfung und Bericht, Zusammenarbeit der obersten Landesbehörden
(1) Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung. Sie legt dem Landtag dazu drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend jeweils nach Ablauf von vier Jahren einen Bericht vor.
(2) Die obersten Landesbehörden unterstützen die Erstellung des Berichts nach Abs. 1. Sie arbeiten mit der zentralen Stelle nach § 3 Abs. 2 zusammen und benennen Personen zur Koordinierung der Datenbereitstellung in ihren Geschäftsbereichen.
§ 7 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu
1.
dem Verfahren der Bereitstellung von Daten nach § 1 Abs. 1,
2.
der technischen und organisatorischen Einrichtung und dem Betrieb des Metadatenportals nach § 3 sowie
3.
den Standards der Bereitstellung nach § 4 zu treffen.
§ 8 Übergangs- und Überleitungsvorschriften
(1) Die Bereitstellung offener Daten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres erhoben wurden, kann abweichend von § 1 Abs. 5 spätestens bis zum Ablauf des dritten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres erfolgen. Erfordert die Bereitstellung erhebliche technische Anpassungen und ist sie deshalb innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann sie abweichend von § 1 Abs. 5 spätestens bis zum Ablauf des vierten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres erfolgen. In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann sich die erstmalige Bereitstellung auf diejenigen offenen Daten beschränken, die die Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben verwendet.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für offene Daten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, soweit sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durch die Behörde zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben verwendet werden. Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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