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Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen Bürgermeister Vom 7. Dezember 2016

Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen Bürgermeister Vom 7. Dezember 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2023 bis 31.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Bekanntmachung vom 25. März 2023 (GVBl. S. 228, ber. S. 341)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen Bürgermeister vom 7. Dezember 201601.01.2017
Eingangsformel01.01.2017 bis 31.12.2024
Inhaltsverzeichnis01.01.2017 bis 31.12.2024
ERSTER TEIL - Aufwandsentschädigung01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 1 - Anspruch auf Aufwandsentschädigung01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 2 - Ruhen der Aufwandsentschädigung01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 3 - Übergangsgeld01.01.2017 bis 31.12.2024
ZWEITER TEIL - Ehrensold01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 4 - Ehrensold01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 5 - Ausschluss und Ruhen des Ehrensolds01.01.2017 bis 31.12.2024
DRITTER TEIL - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 6 - Übergangsvorschrift01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 7 - Bisherige Ehrensoldempfänger01.01.2017 bis 31.12.2024
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2017 bis 31.12.2024
Anlage - Tabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind01.04.2023 bis 31.07.2023
Aufgrund des § 44 Abs. 3 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil Aufwandsentschädigung
§ 1Anspruch auf Aufwandsentschädigung
§ 2Ruhen der Aufwandsentschädigung
§ 3Übergangsgeld
Zweiter Teil Ehrensold
§ 4Ehrensold
§ 5Ausschluss und Ruhen des Ehrensolds
Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 6Übergangsvorschrift
§ 7Bisherige Ehrensoldempfänger
§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten

ERSTER TEIL Aufwandsentschädigung

§ 1 Anspruch auf Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird vom Beginn des Kalendermonats an gewährt, in dem die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister ihr oder sein Amt antritt. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister aus ihrem oder seinem Amt ausscheidet. Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im Voraus zu gewähren.
(2) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung beträgt 2 500 Euro. Die Gemeindevertretung kann im Laufe der Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder beschließen, dass in besonderen Fällen die Aufwandsentschädigung für die restliche Dauer der Amtszeit um bis zu 50 Prozent erhöht wird. Der Anspruch auf die erhöhte Aufwandsentschädigung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Beschluss gefasst wird.
(3) War die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister zuvor hauptamtliche kommunale Wahlbeamtin oder hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter und hat sie oder er aus diesem Hauptamt einen Versorgungsanspruch erworben, so darf die Aufwandsentschädigung abweichend von Abs. 2 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ruhegehalt und der Besoldung, die einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder einem hauptamtlichen Bürgermeister in der Gemeinde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2015 (GVBl. S. 190), zustünde, nicht übersteigen.

§ 2 Ruhen der Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung ruht ab dem nächsten Kalendermonat, wenn
1.
das Amt ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt wird,
2.
die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister des Dienstes enthoben oder ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagt ist.
(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 kann die Aufwandsentschädigung durch Beschluss der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder bis zur Dauer von sechs Monaten weiter gewährt werden.
(3) Die Aufwandsentschädigung steht den Dienstbezügen im Sinne des Disziplinarrechts gleich. Auf die Einbehaltung von Teilen der Aufwandsentschädigung im Disziplinarverfahren finden die Vorschriften des Hessischen Disziplinargesetzes Anwendung. § 75 Abs. 3 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 3 Übergangsgeld

(1) Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder ehrenamtliche Bürgermeister, die
1.
nicht erneut gewählt werden,
2.
vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Zusammenschluss oder Eingliederung der Gemeinde oder
3.
wegen Dienstunfähigkeit ausscheiden,
erhalten nach vollendeter einjähriger Amtszeit ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld beträgt für ein Jahr Amtszeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Aufwandsentschädigung des letzten Monats. Es wird in Monatsbeträgen gewährt. Stirbt eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister während der Amtszeit, wird das Übergangsgeld den in § 24 Abs. 1 und 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), genannten Anspruchsberechtigten gewährt.
(2) Der Anspruch auf Übergangsgeld nach Abs. 1 besteht nicht, wenn im unmittelbaren Anschluss an die ehrenamtliche Tätigkeit die Wahl zur hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin oder zum hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten erfolgt.

ZWEITER TEIL Ehrensold

§ 4 Ehrensold

(1) Der Anspruch auf Ehrensold nach § 44 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt steht einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister zu, wenn sie oder er
1.
als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister eine Amtszeit von zwölf Jahren erreicht, das 55. Lebensjahr vollendet hat und nicht erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird,
2.
als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister eine Amtszeit von zwölf Jahren erreicht hat und dienstunfähig wird oder
3.
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch Verwundung oder sonstige Beschädigung dienstunfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes wird.
(2) Der Ehrensold beträgt
1.
nach Ablauf einer Amtszeit von zwölf Jahren ein Viertel,
2.
nach Ablauf einer Amtszeit von 18 Jahren und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein Drittel
der zuletzt bezogenen Aufwandsentschädigung.
(3) Der Ehrensold ist monatlich im Voraus zu gewähren.

§ 5 Ausschluss und Ruhen des Ehrensolds

(1) Der Ehrensold ist ausgeschlossen, wenn
1.
die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister zuvor schon hauptamtliche kommunale Wahlbeamtin oder hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter war und aus diesem Hauptamt einen Versorgungsanspruch erworben hat,
2.
die oder der Berechtigte zur hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin oder zum hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten gewählt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), vorliegen,
4.
die oder der Berechtigte durch Urteil des Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde.
(2) Der Ehrensold ruht, solange die oder der Berechtigte
1.
als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit, Probe, Widerruf oder hauptberuflich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,
2.
ein Übergangsgeld nach § 3 erhält.

DRITTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift

(1) Erhält eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine erhöhte Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), so muss der Beschluss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 für die laufende Amtszeit nicht erneut gefasst werden.
(2) Ist eine ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ein ehrenamtlicher Bürgermeister bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Amt und verheiratet und erwirbt sie oder er zu einem späteren Zeitpunkt einen Anspruch auf Ehrensold, so gilt im Falle ihres oder seines Todes hinsichtlich der Überleitung des Ehrensoldanspruchs auf den Witwer oder die Witwe § 12 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden fort. Satz 1 gilt entsprechend für die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner.

§ 7 Bisherige Ehrensoldempfänger

(1) Für vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeschiedene ehrenamtliche Bürgermeisterinnen sowie ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Kassenverwalterinnen sowie ehrenamtliche Kassenverwalter und deren Hinterbliebene, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anspruch auf Ehrensold nach den §§ 9 bis 12 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden hatten, gelten die §§ 9 bis 13 dieses Gesetzes fort.
(2) Die Höhe der für den Ehrensold nach Abs. 1 maßgeblichen Aufwandsentschädigung bestimmt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz. Die Aufwandsentschädigung ändert sich in dem Maß, wie die Grundgehälter der Beamtinnen und Beamten des Landes allgemein erhöht oder vermindert werden. Der für das Kommunalrecht zuständige Minister wird ermächtigt, die Sätze der Aufwandsentschädigungen, die sich aus Änderungen nach Satz 2 ergeben, im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Anlage

Tabelle der Aufwandsentschädigungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1, die für die Berechnung des Ehrensoldes der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger maßgeblich sind
Größengruppen nach Einwohnerzahl Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro Gruppenbezeichnung Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kassenverwalterinnen und ehrenamtliche Kassenverwalter (monatlich) Euro
ab 1. April 2023 ab 1. April 2023
bis 100 EB 1 584,60 EK 1 461,47
101 - 200 EB 2 707,71 EK 2 563,98
201 - 300 EB 3 922,98 EK 3 646,29
301 - 400 EB 4 1 094,94 EK 4 769,22
401 - 500 EB 5 1 294,79 EK 5 922,98
501 - 600 EB 6 1 464,07 EK 6 1 046,07
601 - 700 EB 7 1 633,36 EK 7 1 187,21
701 - 800 EB 8 1 848,58 EK 8 1 325,68
801 - 900 EB 9 2 063,99 EK 9 1 464,07
901 - 1000 EB 10 2 310,07 EK 10 1 664,23
1001 - 1250 EB 11 2 587,20 EK 11 1 879,42
1251 - 1500 EB 12 2 863,85 EK 12 2 187,14
EB 12 a 3 135,80
1501 - 2000 EK 13 2 371,48
2001 - 2500 EK 14 2 520,38
2501 - 3000 EK 15 2 679,24
EK 15 a 2 799,93
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