Gemeinsame Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 27. November 2007
Gemeinsame Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 27. November 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183, 217) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gemeinsame Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 27. November 2007 | 15.12.2007 |
Eingangsformel | 15.12.2007 |
§ 1 | 15.12.2007 |
§ 2 | 06.04.2023 |
§ 3 | 14.11.2012 |
§ 4 | 14.11.2012 |
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) verordnen
der Ministerpräsident,
der Minister des Innern und für Sport,
der Minister der Finanzen,
der Minister der Justiz,
die Kultusministerin,
der Minister für Wissenschaft und Kunst,
der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung,
der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz,
die Sozialministerin:
§ 1
Für die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes ist zuständig im Falle des
1.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 die Behörde oder Stelle, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,
2.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen, bei dem die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für den oder das sie tätig ist,
3.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 die Behörde oder Stelle, von der die sachverständige Person öffentlich bestellt worden ist.
§ 2
(1) Abweichend von § 1 Nr. 1 sind im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport für den Bereich der Polizei diejenigen Stellen zuständig, bei denen nach § 82 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), Personalräte gebildet werden.
(2) Abweichend von § 1 Nr. 2 ist
1.
im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen,
2.
für die Vorsitzenden, Leiterinnen oder Leiter des nach § 1 Nr. 2 zuständigen Verbandes, sonstigen Zusammenschlusses, des Betriebes oder Unternehmens
die Behörde oder Stelle zuständig, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für ihren Geschäftsbereich zuständig.
(3) Abweichend von § 1 Nr. 3 ist im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Justiz
1.
für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Sinne von § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), und für ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51), die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die zu verpflichtende Person ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung hat; hat die zu verpflichtende Person weder Wohnsitz noch berufliche Niederlassung in Hessen, die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main,
2.
für die übrigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher und andere sachverständige Personen die Präsidentin oder der Präsident und die Direktorin oder der Direktor des Gerichts sowie die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft oder Justizvollzugsanstalt, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich die zu verpflichtende Person tätig ist,
zuständig.
§ 3
Für die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 476 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566), ist die Staatsanwaltschaft zuständig, die zuletzt für das Strafverfahren zuständig gewesen ist. Wird die Übermittlung personenbezogener Informationen aus Akten mehrerer hessischer Staatsanwaltschaften beantragt, wird die Verpflichtung von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vorgenommen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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