OBZustV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978

Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14.01.2020 (GVBl. S. 29)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 197801.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 228.01.2020
§ 3 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 401.10.2001
§ 5 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
Aufgrund
des § 76 Abs. 1 des Polizeiverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 29. Juni 1973 (GVBl. S. 180, 284), geändert durch § 12 Nr. 2 des Landesgesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Zuständigkeitsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), BS 2012-1,
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
des § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel II Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1281),
verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die ordnungsbehördlichen Aufgaben werden von der örtlichen Ordnungsbehörde wahrgenommen, soweit sie nicht Sonderordnungsbehörden zugewiesen sind oder in den §§ 2 und 3 eine abweichende Regelung getroffen ist.

§ 2

Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig
1.
bis 3.
(aufgehoben)
4.
für die Durchführung der Bestimmungen des Weinrechts mit Ausnahme der Weinüberwachung;
5.
für den Vollzug des Verbots nach dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz), soweit der Vollzug des Verbots nicht der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr beauftragten Stellen obliegt (§ 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes);
6.
für die Durchführung vorläufiger Maßnahmen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 des Vereinsgesetzes sowie im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz);
7.
für den Vollzug der Maßnahmen, die erforderlich sind zur Vollstreckung von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei für verfassungswidrig erklärt oder festgestellt wird, dass eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist, sowie von etwaigen vom Bundesverfassungsgericht getroffenen zusätzlichen Vollstreckungsregelungen (§ 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes);
8.
für die Durchführung der Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
9.
für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Versammlungsgesetz; dies gilt nicht in der großen kreisangehörigen Stadt;
10.
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 113 und 115 bis 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten;
11.
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Rechtsvorschriften, deren sachliche Durchführung in die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden fällt.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 5

(aufgehoben)

§ 6

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister des Innern und für Sport.

§ 7

*
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten der Landesverordnung in der ursprünglichen Fassung vom 6.11.1974. Die Landesverordnung in der Fassung vom 31.10.1978 gilt ab 1.8.1978.
Markierungen
Leseansicht