SchulGebV RP 2014
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Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Schulwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 27. November 2014

Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Schulwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 27. November 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 07.02.2020 (GVBl. S. 57)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Schulwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 27. November 201413.12.2014
Eingangsformel13.12.2014
§ 113.12.2014
§ 213.12.2014
§ 313.12.2014
§ 413.12.2014
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis im Bereich des Schulwesens29.02.2020
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich des Schulwesens werden für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen sowie die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen sowie die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten und der zeitlichen Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen und Geräten zu erheben.
(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.

§ 2

(1) Soweit das Besondere Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, sind die Auslagen in die Gebührensätze einbezogen.
(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 3

Für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 4 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 3, die Landesverordnung über die Gebühren im Bereich des Schulwesens (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 23. November 2001 (GVBl. S. 286), geändert durch Verordnung vom 25. August 2005 (GVBl. S. 367), BS 2013-1-20, außer Kraft.

Anlage

Besonderes Gebührenverzeichnis im Bereich des Schulwesens
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR
1 Verwaltungsgebühren
1.1 Überprüfung, Bewertung und Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und Befähigungsnachweisen 40,00 bis 200,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1Von der Erhebung der Gebühr kann in sozialen Härtefällen oder bei geringem Verwaltungsaufwand abgesehen werden.
1.2 Anerkennung ausländischer LehramtszeugnisseAnmerkung zu lfd. Nr. 1.2Von der Erhebung der Gebühr kann in sozialen Härtefällen oder bei geringem Verwaltungsaufwand abgesehen werden. 43,00 bis 130,00
1.3 Zweitausstellung von Zeugnissen aufgrund von Rekonstruktionen 27,00 bis 70,00
1.4 Begutachtung von Filmen, Bildträgern und Tonträgern, die für die Vorführung während der Unterrichtszeit zugelassen werden sollen 27,00 bis 540,00
1.5 Prüfung von Lehrbüchern für die Zulassung zum Unterricht 55,00 bis 2250,00
1.6 Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung 27,00 bis 2700,00
1.7 Entscheidungen über Anträge von Ergänzungsschulen gemäß § 16 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372, BS 223-7) in der jeweils geltenden Fassung 105,00 bis 1280,00*
1.8 Entscheidungen über die Anerkennung von Ergänzungsschulen gemäß § 19 PrivSchG 105,00 bis 1280,00*
1.9 Untersagung des Betriebes einer Ergänzungsschule gemäß § 15 PrivSchG 105,00 bis 640,00
1.10 Widerruf der Anerkennung einer Ergänzungsschule gemäß § 21 PrivSchG 105,00 bis 640,00
1.11 Entscheidungen zugunsten von anerkannten Ergänzungsschulen nach § 17 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 21. Juli 2011 (GVBl. S. 291, BS 223-7-1) in der jeweils geltenden Fassung 1060,00 bis 3200,00
1.12 Zuteilung eines Wohnheimplatzes eines staatlichen Gymnasiums, falls der zugesagte Platz von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ohne Zustimmung der Schule nicht in Anspruch genommen wird 170,00
1.13 Erstellung von Fachgutachten nach Zeitaufwand
2 Benutzungsgebühren
2.1 Wohnen und Verpflegung in Internaten staatlicher Schulen und des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz
2.1.1 jährlich 890,00 bis 7140,00
2.1.2 Einzelübernachtung 4,80 bis 24,00
2.1.3 EinzelmahlzeitAnmerkung zu lfd. Nr. 2.1Schülerinnen und Schülern können die Gebühren für Wohnen und Verpflegung ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies im Interesse der Begabtenförderung, bei Unterbringung mehrerer Geschwister oder in Fällen besonderer Härte geboten ist. 1,50 bis 18,00
2.2 Benutzung von Räumen, Turnhallen, Anlagen und Geräten staatlicher Schulen und des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz durch Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen, Lehrer oder Dritte zu privaten Zwecken, soweit nicht Kostenfreiheit gemäß § 15 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 597, BS 217-11) in der jeweils geltenden Fassung besteht je Tag 1,50 bis 1800,00
2.3 Benutzung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen staatlicher Schulen und des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz durch Dritte oder zu privaten Zwecken durch Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer je angefangene Stunde 1,50 bis 870,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.3Auf die Gebühr kann verzichtet werden, wenn die Benutzung überwiegend in schulischem Interesse erfolgt.
2.4 Vervielfältigungen
2.4.1 nach Größe und Qualität je Stück 1,20 bis 120,00
2.4.2 Großformatausdrucke je Stück 1,20 bis 120,00
2.4.3 Fotografische Reproduktionen nach Zeitaufwand
2.4.4 Digitale Scans nach Speichergröße je Stück 1,20 bis 120,00
2.5 Aufzieh- und Kaschierarbeiten nach Material je Stück 11,00 bis 60,00
2.6 Fotografische Leistungen nach Zeitaufwand
2.7 Satz- und Layoutarbeiten zur Erstellung druckfähiger Dateien von Broschüren, Plakaten, Flyern und Ausstellungstafeln sowie Print- und digitalen Medien jeglicher Art nach Zeitaufwand
2.8 Überlassung von Filmaufnahmen aus Eigenproduktionen des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz je angefangene Minute 36,00
2.9 Säumnisgebühr für die verspätete Rückgabe entliehener Medien oder Geräte je angefangener Woche 3,60 bis 12,00
2.10 Lieferung, Auf- und Abbau von AusstellungenAnmerkung zu lfd. Nr. 2.10Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 des Landesgebührengesetzes sind gesondert zu erstatten. nach Zeitaufwand
Fußnoten
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt
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