LArztGDV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz Vom 18. Februar 2020

Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz Vom 18. Februar 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 202029.02.2020
Eingangsformel29.02.2020
§ 1 - Zielsetzung29.02.2020
§ 2 - Anwendungsbereich29.02.2020
§ 3 - Zuständige Stelle29.02.2020
§ 4 - Öffentlich-rechtlicher Vertrag29.02.2020
§ 5 - Festlegung der Gebiete nach § 4 Abs. 1 Nr. 229.02.2020
§ 6 - Vertragsstrafe29.02.2020
§ 7 - Bewerbung um einen Studienplatz der Medizin29.02.2020
§ 8 - Auswahlverfahren29.02.2020
§ 9 - Jurorinnen und Juroren29.02.2020
§ 10 - Entscheidungen durch die zuständige Stelle29.02.2020
§ 11 - Mitteilungs- und Nachweispflichten29.02.2020
§ 12 - Inkrafttreten29.02.2020
Anlage 1 - Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe nach § 6 Abs. 229.02.2020
Anlage 2 - Berücksichtigungsfähige Tätigkeiten nach § 8 Abs. 3 Nr. 229.02.2020
Aufgrund des § 6 des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz vom 26. September 2019 (GVBl. S. 302, BS 2122-6) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur verordnet:

§ 1 Zielsetzung

Diese Verordnung dient der Umsetzung des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz vom 26. September 2019 (GVBl. S. 302, BS 2122-6) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Bewerberinnen und Bewerber sind alle diejenigen, die sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz auf einen Studienplatz beworben haben.
(3) Begünstigte Bewerberinnen und Bewerber sind alle diejenigen, die aufgrund des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach den §§ 7 und 8 zum Studium der Medizin zugelassen wurden.

§ 3 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung und des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

§ 4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

(1) Begünstigte Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich unter der aufschiebenden Bedingung des Erhalts eines Studienplatzes der Medizin durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Rheinland-Pfalz diesem gegenüber dazu,
1.
unverzüglich nach Erhalt der Approbation in Rheinland-Pfalz eine Weiterbildung in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin aufzunehmen und
2.
unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche hausärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für eine Dauer von zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 3 des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz festgestellt wurde.
(2) Die Weiterbildung kann ebenfalls in einem Gebiet aufgenommen werden, für das ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 3 des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz festgestellt wurde. Für die Festlegung des Gebiets nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung maßgeblich.
(3) Sofern die Aufnahme einer vertragsärztlichen hausärztlichen Tätigkeit nur deshalb nicht möglich ist, weil keine Gebiete mit einem besonderen öffentlichen Bedarf festgestellt wurden, tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 die Verpflichtung, sich nachweislich um die Aufnahme einer vertragsärztlichen hausärztlichen Tätigkeit in Rheinland-Pfalz zu bemühen.
(4) Die Aufnahme der vertragsärztlichen hausärztlichen Tätigkeit kann in der Form einer eigenen Niederlassung oder der Anstellung als Arzt oder Ärztin erfolgen. Der Umfang der vertragsärztlichen hausärztlichen Tätigkeiten muss mindestens einem Stellenanteil von 0,5 entsprechen.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 3 gilt für eine Dauer von zwölf Monaten. Der Nachweis des Bemühens um die Aufnahme einer vertragsärztlichen hausärztlichen Tätigkeit erfolgt schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle. Die begünstigte Bewerberin oder der begünstigte Bewerber hat der zuständigen Stelle spätestens nach Ablauf von zwei Monaten und sodann fortlaufend alle vier Monate Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass in dem maßgeblichen Zeitraum entweder
1.
ein Antrag auf Zulassung als Vertragsärztin oder Vertragsarzt gestellt wurde oder
2.
sich um die Anstellung als Ärztin oder Arzt beworben wurde.
(6) Die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich im Falle von Verstößen nach Absatz 1 zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach § 6 bestimmt.

§ 5 Festlegung der Gebiete nach § 4 Abs. 1 Nr. 2

(1) Für die Festlegung der Gebiete nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist der Zeitpunkt der Facharztanerkennung der begünstigten Bewerberinnen und Bewerber maßgeblich.
(2) Vier Jahre nach Aufnahme der Weiterbildung ist den begünstigten Bewerberinnen und Bewerbern durch die zuständige Stelle mitzuteilen, welche Regionen voraussichtlich einen besonderen öffentlichen Bedarf aufweisen werden.
(3) Sofern mehrere Regionen einen besonderen öffentlichen Bedarf aufweisen, trifft die zuständige Stelle die Entscheidung darüber, wo die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber ihre Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 aufnehmen müssen. Die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber können hierbei einen Ortswunsch angeben. Wenn die Zahl der begünstigten Bewerberinnen und Bewerber mit dem gleichen Ortswunsch den in dem Gebiet festgestellten Bedarf übersteigt, entscheidet das Los.
(4) Soweit möglich, soll die zuständige Stelle bei der Entscheidung nach Absatz 3 neben dem Ortswunsch auch die persönlichen Lebensverhältnisse der begünstigten Bewerberin oder des begünstigten Bewerbers berücksichtigen.

§ 6 Vertragsstrafe

(1) Sofern die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber ihren Vertragspflichten nach § 4 Abs. 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommen, haben sie eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro an die zuständige Stelle zu zahlen.
(2) Die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1 und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der begünstigten Bewerberinnen und Bewerber. Die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung finden hierbei entsprechende Anwendung.

§ 7 Bewerbung um einen Studienplatz der Medizin

(1) Bewerberinnen und Bewerber haben sich bei der zuständigen Stelle zu bewerben. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Bewerbung in elektronischer Form zu erfolgen hat.
(2) Die Bewerbung muss folgende Unterlagen enthalten:
1.
beglaubigte Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
tabellarischer Lebenslauf,
3.
beglaubigte Ablichtung des Personalausweises, oder ein sonstiges der Identifikation dienendes Dokument,
4.
Original des vorab von der Bewerberin oder dem Bewerber unterschriebenen öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 in zweifacher Ausfertigung.
(3) Soweit vorhanden soll die Bewerbung auch die folgenden Unterlagen enthalten:
1.
einfache Ablichtung des Ergebnisses eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests und
2.
Nachweis über eine Berufsausbildung oder berufliche, praktische oder ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2.
(4) Bei Bewerbungsunterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine amtliche deutsche Übersetzung vorzulegen. Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung kann die zuständige Stelle bestimmen, in welcher Form die Gleichwertigkeit nachzuweisen ist.
(5) Die Bewerbung muss bei der zuständigen Stelle bis spätestens zum 31. März für eine Berücksichtigung zum Wintersemester und bis spätestens zum 30. September für eine Berücksichtigung zum Sommersemester des Folgejahres eingegangen sein. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle. Bei den Fristen nach Satz 1 handelt es sich um Ausschlussfristen.

§ 8 Auswahlverfahren

(1) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium teilt der zuständigen Stelle bis zum 1. Juni für das bevorstehende Wintersemester und bis zum 1. Dezember für das bevorstehende Sommersemester des Folgejahres mit, wie viele Studienplätze der Medizin voraussichtlich zur Verfügung stehen werden. Die zuständige Stelle ermittelt aufgrund dieser Angaben, wie viele Studienplätze für Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz für das jeweilige Semester zur Verfügung stehen.
(2) Sofern die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelten Studienplätze überschreitet, hat die zuständige Stelle eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern zu treffen.
(3) Bei der Auswahl nach Absatz 2 werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:
1.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
2.
die Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, die Ausübung einer einschlägigen praktischen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin nach Maßgabe der Anlage 2 Aufschluss geben können,
3.
die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Qualifikation,
4.
ein strukturiertes, persönliches Auswahlgespräch.
(4) Die Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Kriterien erfolgt im Wege eines mehrstufigen Auswahlverfahrens. In einer Vorauswahl werden zunächst die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Kriterien berücksichtigt. Dabei werden die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Qualifikation mit maximal 30 Punkten, der fachspezifische Studierfähigkeitstest mit maximal 30 Punkten und die Tätigkeitszeiten gemäß Absatz 3 Nr. 2 mit maximal 40 Punkten bewertet. Aufgrund der Vorauswahl erstellt die zuständige Stelle eine absteigende Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber. Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium regelt die näheren Einzelheiten zur Bewertung der Kriterien nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 durch Verwaltungsvorschrift.
(5) Zur Teilnahme am Auswahlgespräch gemäß Absatz 3 Nr. 4 werden doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zugelassen wie Studienplätze aufgrund der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Teilnahme am Auswahlgespräch richtet sich nach dem Rangplatz in der Vorauswahl. Nehmen wegen Rangplatzgleichheit mehrere Bewerberinnen und Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz für das Auswahlgespräch ein, so entscheidet unter ihnen das Los.
(6) Das Auswahlgespräch nach Absatz 3 Nr. 4 besteht aus Interviews und Szenarien (Stationen), die von Jurorinnen und Juroren bewertet werden. Die Jurorinnen und Juroren haben alle für ihre Bewertung erheblichen Tatsachen zu dokumentieren. In den Stationen ist die persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zum Studium der Medizin und der anschließenden Tätigkeit als hausärztliche Vertragsärztin oder Vertragsarzt in ländlichen Regionen zu überprüfen. Die Stationen werden von den Bewerberinnen und Bewerbern jeweils einzeln absolviert. Die Jurorinnen und Juroren haben pro Station Punktwerte für die erbrachte Leistung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. Aufgrund der Punktwerte des Gesprächs wird eine Rangliste erstellt.
(7) Für die abschließende Bewerberauswahl wird der arithmetische Mittelwert aus den Rangplätzen der Rangliste nach Absatz 4 Satz 4 und der Rangliste nach Absatz 6 Satz 6 gebildet. Hieraus ergibt sich eine Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber in aufsteigender Reihenfolge. Es wird mathematisch gerundet. Stimmen mehrere Bewerberinnen und Bewerber in dem rechnerischen Ergebnis überein, entscheidet unter ihnen das Los.
(8) Teilen begünstigte Bewerberinnen oder Bewerber der zuständigen Stelle nach Erhalt der Mitteilung nach § 10 Abs. 3 mit, dass sie trotz der begünstigenden Entscheidung der zuständigen Stelle den Studienplatz nicht annehmen werden, so rückt der oder die jeweils Nächste der Rangliste des Auswahlgesprächs nach. Nehmen wegen Punktwertgleichheit mehrere Bewerberinnen und Bewerber denselben Ranglistenplatz ein, so entscheidet unter ihnen das Los.

§ 9 Jurorinnen und Juroren

(1) Die Jurorinnen und Juroren werden von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium benannt. Bei der Benennung ist das Landesgleichstellungsgesetz zu berücksichtigen. Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass die Jurorinnen und Juroren geeignet sind,
1.
die persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen und
2.
eine objektive und standardisierte Bewertung der Einzelleistungen der Bewerberinnen und Bewerber treffen zu können.
(2) Die nach Absatz 1 Benannten müssen zudem über die erforderliche, insbesondere ärztliche oder psychologische Sachkunde für die Mitwirkung im Auswahlverfahren verfügen. Die Benennung nach Absatz 1 ist sowohl durch die zuständige Stelle als auch den Benannten vertraulich zu behandeln.
(3) Aus wichtigem Grund kann die zuständige Stelle die Benennung nach Absatz 1 widerrufen oder zurücknehmen oder eine benannte Person vom Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausschließen.
(4) Für die Beteiligung am Auswahlverfahren wird eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet. Reisekosten werden nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt.

§ 10 Entscheidungen durch die zuständige Stelle

(1) Die zuständige Stelle entscheidet aufgrund des Auswahlverfahrens nach § 8, welche Bewerberinnen und Bewerber begünstigt werden und welche nicht.
(2) Eine begünstigende Entscheidung hat die zuständige Stelle der Stiftung für Hochschulzulassung bis spätestens 15. Juli für das bevorstehende Wintersemester oder bis spätestens 15. Januar für das bevorstehende Sommersemester des jeweils laufenden Jahres mitzuteilen.
(3) Eine begünstigende Entscheidung hat die zuständige Stelle den begünstigten Bewerberinnen und Bewerbern bis spätestens 1. Juli für das bevorstehende Wintersemester oder bis spätestens 1. Januar für das bevorstehende Sommersemester schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Begünstigte Bewerberinnen und Bewerber sind nach Erhalt der Mitteilung im Sinne des Satzes 1 dazu verpflichtet, der zuständigen Stelle bis spätestens 5. Juli für das bevorstehende Wintersemester oder bis spätestens 5. Januar für das bevorstehende Sommersemester schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob sie den Studienplatz annehmen werden. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 2 nicht binnen der genannten Frist, so berücksichtigt die zuständige Stelle den oder die jeweils Nächste aufgrund der Rangliste nach § 8 Abs. 7. Im Falle des Nachrückens nach Satz 3 teilt die zuständige Stelle den Nachrückenden bis spätestens 10. Juli für das bevorstehende Wintersemester oder bis spätestens 10. Januar des für das bevorstehende Sommersemester schriftlich oder elektronisch mit, dass sie im Wege des Nachrückens begünstigt werden. Die Nachrückenden sind nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 4 dazu verpflichtet, der zuständigen Stelle bis spätestens 14. Juli für das bevorstehende Wintersemester oder bis spätestens 14. Januar für das bevorstehende Sommersemester schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob sie den Studienplatz annehmen werden. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 5 nicht binnen der genannten Frist, so ist dies als Ablehnung des Studienplatzes zu werten und der dadurch frei gewordene Studienplatz geht in das Hauptverfahren über.
(4) Ablehnende Entscheidungen hat die zuständige Stelle allen nicht begünstigten Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung erfolgt binnen einer Frist von drei Monaten ab vollständiger Beendigung des Auswahlverfahrens nach § 8 durch Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Mitteilungs- und Nachweispflichten

(1) Nach Erhalt ihres Zulassungsbescheids zum Studium der Medizin haben Begünstigte Bewerberinnen und Bewerber die zuständige Stelle binnen drei Werktagen schriftlich oder elektronisch darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie zum Studium der Medizin zugelassen wurden und diesen Studienplatz annehmen werden. Andernfalls ist die zuständige Stelle verpflichtet, bis spätestens zum Beginn des jeweiligen Semesters telefonisch, schriftlich oder elektronisch Kontakt zu der begünstigten Bewerberin oder dem begünstigten Bewerber aufzunehmen und die Mitteilung nach Satz 1 zu erfragen.
(2) Im Übrigen haben begünstigte Bewerberinnen und Bewerber die zuständige Stelle jeweils binnen eines Monats darüber zu informieren,
1.
wann sie ihre Weiterbildung in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin aufgenommen haben und
2.
wann sie ihre Weiterbildung in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin erfolgreich beendet haben.
(3) Die begünstigten Bewerberinnen und Bewerber haben der zuständigen Stelle gegenüber jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres unaufgefordert die Ausübung der vertragsärztlichen hausärztlichen Tätigkeit bis zum Ende der Dauer der Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 18. Februar 2020 Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Sabine Bätzing-Lichtenthäler

Anlage 1

Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe nach § 6 Abs. 2
Ausbildungs- oder Berufsabschnitt, innerhalb dessen die Vertragsstrafe verwirkt wird Höhe der Vertragsstrafe in Euro
Vorklinischer Studienabschnitt 100.000
Klinischer Studienabschnitt (ohne praktisches Jahr) 125.000
Praktisches Jahr 150.000
Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin 250.000
Erstes und zweites Jahr nach der Facharztanerkennung 250.000
Drittes und viertes Jahr nach der Facharztanerkennung 200.000
Fünftes und sechstes Jahr nach der Facharztanerkennung 150.000
Siebtes und achtes Jahr nach der Facharztanerkennung 100.000
Neuntes und zehntes Jahr nach der Facharztanerkennung 50.000

Anlage 2

Berücksichtigungsfähige Tätigkeiten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2
I.
Einschlägige Berufsgruppen für Berufstätigkeit und Berufsausbildung
Berücksichtigt werden aus der Klassifikation der Berufe 2010 - Band 1: Systematischer und alphabetischer Teil mit Erläuterungen, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, Erstellungsdatum März 2011, veröffentlicht im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere die in den nachfolgend genannten Berufsuntergruppen aufgeführten Berufe, wenn deren Regelausbildungs- oder -studienzeit mindestens 24 Monate beträgt und deren sachgerechte Ausübung mindestens fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten (Anforderungsniveau 2 der Klassifikation der Berufe 2010 - Band 1) voraussetzt:
Berufe im Rettungsdienst Berufe in der Altenpflege Berufe in der Diät- und Ernährungstherapie Berufe in der Ergotherapie Berufe in der Fachkinderkrankenpflege Berufe in der Fachkrankenpflege Berufe in der Geburtshilfe und Entbindungspflege Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege Berufe in der klinischen Psychologie Berufe in der nicht ärztlichen Psychotherapie Berufe in der nicht klinischen Psychologie Berufe in der operations-/medizintechnischen Assistenz Berufe in der Physiotherapie Berufe in der Sprachtherapie Medizinische Fachangestellte Medizinisch-technische Berufe im Laboratorium Medizinisch-technische Berufe in der Funktionsdiagnostik Medizinisch-technische Berufe in der Radiologie Orthoptistinnen und Orthoptisten Podologinnen und Podologen Zahnmedizinische Fachangestellte
II.
Praktische Tätigkeit
Praktisch ist eine Tätigkeit, wenn sie einen gewissen Arbeitsumfang bedeutet und dem Gemeinwohl dient. Für eine praktische Tätigkeit kann während der Zeit der Ausübung ein Entgelt gewährt werden. Als einschlägige praktische Tätigkeiten kommen in Betracht:
a)
Abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
b)
Abgeleisteter Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
c)
Freiwilliges Soziales Jahr in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
d)
Freiwilliges Soziales Jahr im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
e)
Freiwilliges Soziales Jahr im Bereich des Rettungsdienstes,
f)
Praktikum in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
g)
Praktikum im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
h)
Praktikum im Bereich der ambulanten Gesundheitsversorgung mit Patientenkontakt.
Für eine Berücksichtigung der praktischen Tätigkeiten nach den Buchstaben f) bis h) muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass es sich um ein Praktikum mit einer Mindestdauer von sechs Monaten handelte.
III.
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit, wenn sie dem Gemeinwohl dient und nicht in beruflicher oder gewerblicher Art ausgeübt wird. Als einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten kommen in Betracht:
a)
Ehrenamtliche Tätigkeit in einer pflegerischen Einrichtung mit Patientenkontakt,
b)
Ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Krankenhauswesens mit Patientenkontakt,
c)
Aktive Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst als Mitglied
aa)
einer Hilfsorganisation,
bb)
der Freiwilligen Feuerwehren,
cc)
des Technischen Hilfswerks,
dd)
der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
Für eine Berücksichtigung der ehrenamtlichen Tätigkeit nach Buchstabe c) muss die Bewerberin oder der Bewerber die Teilnahme an mindestens zwei von der jeweiligen Organisation organisierten Fortbildungsveranstaltungen mit medizinischer Ausrichtung pro Jahr nachweisen
.
Markierungen
Leseansicht