Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Vom 20. Juni 1983
Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Vom 20. Juni 1983
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.04.2020 (GVBl. S. 126) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 20. Juni 1983 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Bestattungsplätze | 01.10.2001 |
§ 2 - Leichenhallen | 01.10.2001 |
§ 3 - Mindestruhezeit | 01.10.2001 |
§ 4 - Totenscheine | 16.04.2020 |
§ 5 - Särge | 01.10.2001 |
§ 6 - Leichenfahrzeuge, Überführung | 01.10.2001 |
§ 7 - Leichenpaß | 01.10.2001 |
§ 8 - Bestattungsgenehmigung | 01.10.2001 |
§ 9 - Feuerbestattung | 16.04.2020 |
§ 10 - Einäscherungsverzeichnis | 01.10.2001 |
§ 11 - Aufbewahrungsfristen | 01.10.2001 |
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten | 01.10.2001 |
§ 13 | 01.10.2001 |
Anlage 1 | 01.10.2001 |
Anlage 2 | 01.10.2001 |
Anlage 3 | 01.10.2001 |
Anlage 4 | 01.10.2001 |
Anlage 5 | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) wird im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:
§ 1 Bestattungsplätze
Die Bodenbeschaffenheit von Bestattungsplätzen muß zur Leichenzersetzung geeignet sein, ohne daß die Gefahr von Geruchsbelästigungen oder des Eindringens von Zersetzungsprodukten in das Grundwasser besteht; dies gilt nicht für Bestattungsplätze, die ausschließlich zur Beisetzung von Urnen bestimmt sind. Bestattungsplätze sind gegenüber Garten- und Hofflächen angrenzender Wohngrundstücke durch Anpflanzungen oder Einfriedigungen gegen Sicht abzuschirmen. § 3 Abs. 2 BestG bleibt unberührt.
§ 2 Leichenhallen
Zur Aufbewahrung von Leichen vorgesehene Räume der Leichenhallen müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen Eindringen von Tieren und unbefugtes Betreten geschützt sein. Leichenschauräume müssen mit einem fugendichten Fußbodenbelag und einer Wasserzapf- und Wasserentsorgungsstelle ausgestattet und hell beleuchtbar sein.
§ 3 Mindestruhezeit
Die Mindestruhezeit beträgt 15 Jahre.
§ 4 Totenscheine
(1) Der Arzt darf die Totenscheine erst ausstellen, wenn er die Leiche persönlich untersucht hat. Die Untersuchung soll an der entkleideten Leiche durchgeführt werden. Soweit erforderlich soll der Arzt Auskünfte über eine dem Tod vorausgegangene Erkrankung und die Todesumstände einholen.
(2) Die Todesbescheinigung und der Obduktionsschein sind nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 auszustellen. Der vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ist in vierfacher Ausfertigung (Blatt 1 bis 4) auszustellen; Blatt 1 und 2 werden von dem Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, in einem Fensterbriefumschlag verschlossen und zusammen mit dem nicht-vertraulichen Teil der Todesbescheinigung der nach § 9 Abs. 1 und 2 BestG verantwortlichen Person ausgehändigt, die diese Unterlagen dem Standesbeamten vorzulegen hat; Blatt 3 hat der Arzt zusammen mit dem nicht ausgefüllten Obduktionsschein (Blatt 1 und 2) in einem Umschlag, der bei der Leiche verbleibt, zu verschließen; Blatt 4 verbleibt beim Arzt. Der eine innere Leichenschau durchführende Arzt hat den Obduktionsschein in zweifacher Ausfertigung (Blatt 1 und 2) auszustellen und zusammen mit Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung an das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt zu übersenden. Wird keine innere Leichenschau durchgeführt, so hat die die Bestattung vornehmende Person den Umschlag nach Satz 2 Halbsatz 3 vor der Bestattung an sich zu nehmen und an das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt zu übersenden.
(3) Der Standesbeamte sammelt und ergänzt die ihm nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 vorgelegten Todesbescheinigungen. Er übersendet Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigungen mindestens einmal monatlich an das für den Sterbeort zuständige Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt überprüft die ihm zugeleiteten Totenscheine auf Vollständigkeit der Eintragungen, veranlaßt notwendige Korrekturen und Nachträge und leitet die für das Statistische Landesamt bestimmten Ausfertigungen der Totenscheine alsbald an dieses zur Auswertung weiter. Nach Auswertung vernichtet das Statistische Landesamt die Ausfertigungen der Totenscheine. Der nicht-vertrauliche Teil der Todesbescheinigung verbleibt in den Fällen des § 7 bei der örtlichen Ordnungsbehörde, die den Leichenpaß ausgestellt hat, ansonsten bei der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsorts.
(4) Auf Antrag kann das Gesundheitsamt Einsicht in die Totenscheine gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn
1.
dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der die Einsicht oder Auskunft begehrenden öffentlichen Stelle erforderlich ist,
2.
der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Todesumstände eines Verstorbenen glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beeinträchtigt werden oder
3.
Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung befaßte Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben benötigen und dem wissenschaftlichen Interesse an der Durchführung des Vorhabens größeres Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist.
(5) In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 BestG ist eine vorläufige Todesbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 in dreifacher Ausfertigung (Blatt 1 bis 3) auszustellen. Blatt 1 verbleibt bis zum Abschluß der vollständigen Leichenschau in einem verschlossenen Umschlag bei der Leiche. Blatt 2 ist für die nach § 9 Abs. 1 und 2 BestG verantwortliche Person bestimmt; Blatt 3 verbleibt bei dem Arzt, der die vorläufige Leichenschau vorgenommen hat.
§ 5 Särge
(1) Särge müssen aus festen Werkstoffen hergestellt und gut abgedichtet sein. Der Sargboden ist mit einer mindestens fünf Zentimeter starken Schicht aufsaugenden Materials auszulegen. Särge und ihre Innenausstattung dürfen nicht schwerverrottbar sein.
(2) Zur Feuerbestattung dürfen nur Särge verwendet werden, die nicht mit stark rauch oder rußbildenden Materialien behandelt sind. Die Särge, deren Innenausstattung, die Sargbeigaben und die Leichenbekleidung dürfen nicht aus Werkstoffen bestehen, die bei der Verbrennung stark rußen, giftige Gase oder starke Hitze entwickeln oder Schmelzrückstände hinterlassen. Große nicht brennbare Metallteile müssen vor der Einäscherung entfernt werden.
(3) Für die Bergung oder für die Überführung einer Leiche in ein medizinisches Institut zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Durchführung einer inneren Leichenschau kann ein Transportsarg verwendet werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Der Transportsarg ist nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 6 Leichenfahrzeuge, Überführung
(1) Leichenkraftfahrzeuge sowie andere zur Überführung von Leichen bestimmte Fahrzeuge und Anhänger müssen würdig gestaltet sein. Der Leichenraum muß umschlossen und vom Fahrerraum getrennt sein; er muß gegen austretende Flüssigkeit abgedichtet sein und eine Befestigungsvorrichtung für den Sarg enthalten. Der Leichenraum muß abwaschbar und für eine Desinfektion geeignet sein.
(2) Wird eine Leiche nach außerhalb des Sterbeorts überführt, ist der nicht-vertrauliche Teil der Todesbescheinigung und, wenn darin gesundheitliche Bedenken gegen die Überführung erhoben werden, eine schriftliche Erlaubnis des Gesundheitsamts mitzuführen, aus der sich ergibt, welche Bedingungen und Auflagen bei der Überführung zu beachten sind.
§ 7 Leichenpaß
(1) Ein Leichenpaß ist auf Antrag von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeorts nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalls in das Verzeichnis der angezeigten aber noch nicht beurkundeten Sterbefälle,
2.
der nicht-vertrauliche Teil der Todesbescheinigung,
3.
eine schriftliche Erklärung des Bestattungsunternehmers darüber, daß die Leiche den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes und dieser Verordnung entsprechend eingesargt und mit einem Leichenfahrzeug (§ 6 Abs. 1) überführt wird,
4.
gegebenenfalls eine Erlaubnis des Gesundheitsamts nach § 6 Abs. 2,
5.
in Fällen des § 159 der Strafprozeßordnung die durch die Staatsanwaltschaft erteilte schriftliche Genehmigung zur Bestattung.
(2) Soweit ein ausländischer Staat für die Beförderung in seinem Hoheitsgebiet weitere Angaben verlangt, sollen sie in den Leichenpaß aufgenommen werden.
§ 8 Bestattungsgenehmigung
(1) Die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsorts darf die Bestattungsgenehmigung erst erteilen, nachdem ihr der nicht-vertrauliche Teil der Todesbescheinigung vorgelegt worden ist mit einem Vermerk des Standesbeamten, unter welcher Nummer der Sterbefall im Sterbebuch oder im Verzeichnis der angezeigten, aber noch nicht beurkundeten Sterbefälle eingetragen ist. Bei einer Fehlgeburt tritt an die Stelle der Todesbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung des Geburtshelfers, aus der sich ergibt,
1.
wo und wann die Scheidung der Leibesfrucht vom Mutterleib stattgefunden hat,
2.
daß das Herz nicht geschlagen, die Nabelschnur nicht pulsiert und die natürliche Lungenatmung nicht eingesetzt hat und
3.
daß das Geburtsgewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm betragen hat.
Liegt der Bestattungsort in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, richtet sich die Bestattungsgenehmigung nach dem dort geltenden Recht.
(2) In den Fällen des § 159 der Strafprozeßordnung darf die Bestattungsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Bestattung durch die Staatsanwaltschaft schriftlich genehmigt worden ist.
(3) Wenn ein Leichenpaß vorliegt, bedarf es für die Erteilung der Bestattungsgenehmigung keiner weiteren Unterlagen.
§ 9 Feuerbestattung
(1) Eine Leiche darf erst eingeäschert werden, wenn dem für den Betrieb der Feuerbestattungsanlage verantwortlichen Leiter eine Bescheinigung über die besondere amtliche Leichenschau nach dem Muster der Anlage 5 vorliegt. Ergeben sich Bedenken gegen die Einäscherung, stellt der Arzt keine Bescheinigung aus, sondern benachrichtigt unverzüglich die örtliche Ordnungsbehörde des Einäscherungsorts. Diese gibt die Leiche zur Einäscherung erst frei, wenn die Bestattung durch die Staatsanwaltschaft schriftlich genehmigt worden ist. Die Freigabe bedarf der Schriftform; sie ersetzt die Bescheinigung über die besondere amtliche Leichenschau.
(2) Die amtliche Leichenschau führt ein Arzt des für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamts durch. War die amtliche Leichenschau vor der Überführung der Leiche nicht möglich, ist das Gesundheitsamt des Einäscherungsorts zuständig.
(3) Die Identität der Asche Verstorbener ist dadurch zu gewährleisten, daß in jeder Einäscherungskammer jeweils nur eine Leiche eingeäschert wird und dem Sarg vor der Einführung in die Einäscherungskammer ein hitzebeständiges Schild beigegeben wird, das die laufende Nummer der Einäscherung und den Namen der Feuerbestattungsanlage enthält. Nach der Einäscherung ist die Asche zusammen mit dem Schild unverzüglich in einer Urne zu verschließen. Der Urnendeckel muß in geprägter Schrift den Namen der Feuerbestattungsanlage, die laufende Nummer der Einäscherung, den Vor- und Familiennamen des Verstorbenen und den Tag der Einäscherung enthalten.
(4) Die Urne wird zur Beisetzung an den Friedhofsträger versandt oder mit einem Leichenfahrzeug überführt. Den Angehörigen darf die Urne nur ausgehändigt werden, wenn eine Genehmigung zur Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz nach § 4 Abs. 2 BestG vorliegt. Die Urne darf nur bei Vorliegen der Bestattungsgenehmigung versandt, überführt oder ausgehändigt werden. Der Friedhofsträger, in den Fällen des Satzes 2 die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsorts, bescheinigt dem Träger der Feuerbestattungsanlage, auf welchem Bestattungsplatz die Urne beigesetzt worden ist.
§ 10 Einäscherungsverzeichnis
Alle Einäscherungen sind vom Träger der Feuerbestattungsanlage in ein Einäscherungsverzeichnis einzutragen. Die Eintragung umfaßt den Vor- und Familiennamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Todestag des Verstorbenen, den Tag und die laufende Nummer der Einäscherung, den Bestattungsplatz und die Art des Transports der Asche dorthin. Das Einäscherungsverzeichnis und die ihm zugrunde liegenden Genehmigungen und Bescheinigungen sind 15 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 11 Aufbewahrungsfristen
Die örtlichen Ordnungsbehörden bewahren die Entwürfe der Bestattungsgenehmigungen und den nicht-vertraulichen Teil der Todesbescheinigungen 15 Jahre auf. Die Gesundheitsämter bewahren den vertraulichen Teil der Todesbescheinigungen und die Obduktionsscheine fünf Jahre auf. Die Fristen beginnen mit dem Tage der Ausstellung.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 2 BestG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 als Arzt die Totenscheine ohne persönliche Untersuchung der Leiche ausstellt,
2.
ein Fahrzeug zur Überführung einer Leiche benutzt, das den Anforderungen des § 6 Abs. 1 nicht entspricht,
3.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 als verantwortlicher Leiter einer Feuerbestattungsanlage eine Leiche einäschert, bevor ihm die erforderlichen amtlichen Unterlagen vorliegen.
§ 13
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Soziales,
Gesundheit und Umwelt
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2 Satz 1)
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Anlage 2
(zu § 4 Abs. 2 Satz 1)
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Anlage 3
(zu § 4 Abs. 5 Satz 1)
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Anlage 4
(zu § 7 Abs. Satz 1)
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