LVwVGKostO
DE - Landesrecht RLP

Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) Vom 11. Dezember 2001

Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) Vom 11. Dezember 2001
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert, § 2a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.06.2020 (GVBl. S. 209)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) vom 11. Dezember 200101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Gebühren09.06.2020
§ 2 - Mahngebühr09.06.2020
§ 2a - Gebühr für die Vollstreckungsankündigung09.06.2020
§ 3 - Pfändungsgebühr01.11.2014
§ 4 - Verwertungsgebühr01.11.2014
§ 5 - Wegnahmegebühr01.11.2014
§ 6 - Mehrheit von Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern01.01.2002
§ 7 - Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft01.01.2013
§ 7 a - Gebühr für die Einholung einer Auskunft bei Dritten01.01.2013
§ 8 - Gebühren für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird01.01.2002
§ 9 - Gebührenbemessung01.01.2002
§ 10 - Auslagen01.11.2014
§ 11 - Fälligkeit der Kosten01.01.2002
§ 12 - Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner01.01.2002
§ 13 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage 1 - Mahngebühren01.11.2014
Anlage 2 - Pfändungsgebühren01.11.2014
Anlage 3 - Verwertungsgebühren01.11.2014
Aufgrund
des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Satz 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2010-2, und
des § 57 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2012-1, in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Satz 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Gebühren

Für Amtshandlungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) werden folgende Gebühren erhoben:
1.
Mahngebühr (§ 2),
2.
Gebühr für die Vollstreckungsankündigung (§ 2 a),
3.
Pfändungsgebühr (§ 3),
4.
Verwertungsgebühr (§ 4),
5.
Wegnahmegebühr (§ 5),
6.
Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft (§ 7),
7.
Gebühr für die Einholung einer Auskunft bei Dritten (§ 7 a),
8.
Gebühr für die Zwangsmittelandrohung (§ 8 Abs. 1),
9.
Gebühr für die Ersatzvornahme (§ 8 Abs. 2),
10.
Gebühr für die Zwangsgeldfestsetzung (§ 8 Abs. 3),
11.
Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 8 Abs. 4).

§ 2 Mahngebühr

(1) Für die Mahnung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 LVwVG wird eine Mahngebühr nach der Tabelle der Anlage 1 erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht
1.
bei der Übermittlung der Mahnung durch eine von der Behörde beauftragte Person, sobald sie Schritte zur Ausführung dieses Auftrags unternimmt,
2.
bei der Übersendung der Mahnung durch die Post, sobald die Mahnung zur Post gegeben wird, und
3.
bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung mit ihrer Absendung.
(3) Für eine öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.

§ 2a Gebühr für die Vollstreckungsankündigung

(1) Für die Vollstreckungsankündigung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 LVwVG wird eine Gebühr von 5,00 EUR erhoben.
(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 3 Pfändungsgebühr

(1) Für die Pfändung
1.
von beweglichen Sachen, Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und Postspareinlagen und
2.
von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und anderen Vermögensrechten
wird eine Pfändungsgebühr nach der Tabelle der Anlage 2 erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald
1.
die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte Schritte zur Ausführung des Pfändungsauftrags unternimmt oder
2.
die Vollstreckungsbehörde die Zustellung der Pfändungsverfügung (§ 43 LVwVG) anordnet.
(3) Die Pfändungsgebühr ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Pfändung aus einem in § 14 LVwVG genannten Grund unterbleibt.
(4) Die Durchführung einer Pfändung von Sachen als Anschlusspfändung (§ 41 LVwVG) berührt die Gebührenerhebung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht. Entsprechendes gilt, wenn ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist oder die Pfändung nicht durchgeführt worden ist, weil von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht zu erwarten ist (§ 27 Satz 2 Halbsatz 2 LVwVG).
(5) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Pfändungsgebühr nur einmal erhoben.

§ 4 Verwertungsgebühr

(1) Für die Versteigerung oder den freihändigen Verkauf gepfändeter Gegenstände wird eine Verwertungsgebühr nach der Tabelle der Anlage 3 erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte oder die sonstige beauftragte Person Schritte zur Ausführung der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs unternimmt.
(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 5 Wegnahmegebühr

(1) Für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 3 Satz 5 und der §§ 54, 58 und 65 LVwVG wird eine Wegnahmegebühr in Höhe von 20,00 EUR erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte oder die Vollstreckungsbehörde Schritte zur Ausführung der Wegnahme unternimmt.
(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Ein erfolgloser Wegnahmeversuch berührt die Gebührenerhebung nach Absatz 1 nicht.

§ 6 Mehrheit von Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern

(1) Wird gegen Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, wird die Pfändungs-, Verwertungs- oder Wegnahmegebühr nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühr.
(2) Wird in einem anderen Fall gegen mehrere Schuldnerinnen und Schuldner vollstreckt, ist die Pfändungs-, Verwertungs- oder Wegnahmegebühr, auch wenn die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte oder die Vollstreckungsbehörde mehrere Vollstreckungshandlungen bei derselben Gelegenheit vornimmt, von jeder Vollstreckungsschuldnerin und jedem Vollstreckungsschuldner besonders zu entrichten.

§ 7 Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft

(1) Für die Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 25 a oder § 30 a LVwVG wird eine Gebühr von 25,00 EUR erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde
1.
die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 25 a LVwVG anordnet oder
2.
die Vermögensauskunft nach § 30 a LVwVG abgenommen hat.

§ 7 a Gebühr für die Einholung einer Auskunft bei Dritten

(1) Für die Einholung einer Auskunft bei einem Dritten nach § 25 g LVwVG wird eine Gebühr von 10,00 EUR erhoben. Dies gilt nicht, wenn eine Auskunft nach § 25 f Abs. 3 Satz 2 LVwVG eingeholt wird.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde Schritte zur Einholung der Auskunft unternimmt.

§ 8 Gebühren für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird

(1) Für die schriftliche Androhung des Zwangsmittels nach § 66 LVwVG und § 57 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in Verbindung mit § 66 LVwVG wird eine Gebühr von mindestens 10,00 EUR und höchstens 50,00 EUR erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Androhung mit dem ihr zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist.
(2) Für die zur Ausführung der Ersatzvornahme nach § 63 LVwVG und § 57 Abs. 1 POG in Verbindung mit § 63 LVwVG erforderlichen Amtshandlungen sowie für die mit der Ersatzvornahme im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen wird eine Gebühr von mindestens 25,00 EUR und höchstens 5110,00 EUR erhoben.
(3) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 LVwVG und § 57 Abs. 1 POG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 1 LVwVG wird eine Gebühr von mindestens 3,00 EUR und höchstens 255,00 EUR erhoben.
(4) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 65 LVwVG und § 57 Abs. 1 POG in Verbindung mit § 65 LVwVG wird eine Gebühr von mindestens 10,00 EUR und höchstens 1530,00 EUR erhoben.
(5) Die Gebührenschuld entsteht, sobald
1.
die Zustellung der Androhung des Zwangsmittels angeordnet wird,
2.
Schritte zur Vorbereitung der Ersatzvornahme unternommen werden,
3.
Schritte zur Festsetzung des Zwangsgeldes unternommen werden,
4.
unmittelbarer Zwang angewendet wird.
(6) Wird die Ersatzvornahme gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner ausgeführt, wird die Gebühr nach Absatz 2 nur einmal erhoben; die Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner haften gesamtschuldnerisch. Wird unmittelbarer Zwang gegen mehrere Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner angewendet, wird die Gebühr nach Absatz 4 auf die beteiligten Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner angemessen verteilt. Im Übrigen gilt § 6 entsprechend.

§ 9 Gebührenbemessung

(1) Die Gebühren nach den §§ 2 und 3 bemessen sich nach dem anzumahnenden oder zu vollstreckenden Gesamtbetrag. Zuschläge, Zinsen und Kosten sind bei der Berechnung des Gesamtbetrages nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen, wenn sie als Nebenforderungen zusammen mit der Hauptforderung geltend gemacht werden.
(2) Die Verwertungsgebühr nach § 4 bemisst sich nach dem Erlös der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs der gepfändeten Gegenstände. Im Falle des § 4 Abs. 3 bemisst sich die Verwertungsgebühr nach dem Gesamtbetrag, der bei einer Versteigerung oder einem freihändigen Verkauf der gepfändeten Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Für die Gebührenbemessung nach den Sätzen 1 und 2 ist der zu vollstreckende Gesamtbetrag maßgebend, sofern der Erlös oder Schätzwert diesen Betrag übersteigt.
(3) Für die Bemessung der Gebühren nach § 8 Abs. 1 bis 4 gilt § 3 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) sinngemäß.

§ 10 Auslagen

(1) Für die Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entstehen, gilt § 10 LGebG.
(2) Zu den Auslagen gehören auch
1.
die Leistungsentgelte für die Nachnahmen,
2.
die Beträge, die an die zum Öffnen der Türen und Behältnisse zugezogenen Personen zu zahlen sind,
3.
die Beträge für die Beaufsichtigung der gepfändeten Sachen, für die Aberntung der gepfändeten Früchte und für die Verwahrung, Fütterung und Pflege der gepfändeten Tiere,
4.
die anderen Beträge, die aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an die beauftragten Personen und Hilfspersonen zu zahlenden Beträge sowie die sonstigen durch die Anwendung der Ersatzzwangshaft entstehenden Beträge.
(3) Für eine öffentliche Mahnung werden keine Auslagen erhoben.
(4) Für jede Dienstreise und jeden Dienstgang der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten wird ein Pauschbetrag von 5,00 EUR erhoben.
(5) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung, die die Auslagen verursacht.
(6) Findet zur Versteigerung oder zum freihändigen Verkauf von Gegenständen, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, ein einheitliches Verfahren statt, werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner angemessen verteilt. Dabei ist auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere auf den Wert, den Umfang und das Gewicht der Gegenstände, billige Rücksicht zu nehmen.
(7) Die §§ 6 und 8 Abs. 6 gelten entsprechend.

§ 11 Fälligkeit der Kosten

Die Kosten werden mit ihrer Entstehung fällig.

§ 12 Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner

(1) Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner.
(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten für die Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu tragen, soweit sich diese Maßnahmen als unzulässig erweisen. Entsprechendes gilt, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nach § 74 LVwVG Widerspruch erhebt und die Gläubigerin oder der Gläubiger einen zivilrechtlichen Vollstreckungstitel nicht erlangt.
(3) Reicht der Erlös für die Forderungen der Gläubigerin oder des Gläubigers und die Kosten der Vollstreckung nicht aus, ist die Vollstreckungsbehörde der Gläubigerin oder dem Gläubiger gegenüber berechtigt, sich wegen ihrer Kosten vorab zu befriedigen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Behörden der Gläubigerin oder des Gläubigers untereinander.
(4) Betreibt die Gläubigerin oder der Gläubiger die Vollstreckung nicht selbst, hat sie oder er, soweit der Erlös die Kosten der Vollstreckung nicht deckt, anstelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Vollstreckungsbehörde auf Anforderung die Kosten zu erstatten. Eine abweichende Vereinbarung wird dadurch nicht berührt. Soweit die Gläubigerin oder der Gläubiger Ersatz leistet, geht die Kostenforderung gegen die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner auf sie oder ihn über.

§ 13 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 2. Januar 1958 (GVBl. S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 183), BS 2010-2-3, außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1)
Mahngebühren
Anzumahnender Gesamtbetrag Mahngebühr
bis 100,00 EUR einschließlich 5,00 EUR
bis 500,00 EUR einschließlich 10,00 EUR
bis 1 000,00 EUR einschließlich 15,00 EUR
bis 5 000,00 EUR einschließlich 50,00 EUR
bis 10 000,00 EUR einschließlich 75,00 EUR
mehr als 10 000,00 EUR 100,00 EUR

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 1)
Pfändungsgebühren
Zu vollstreckender Gesamtbetrag Pfändungsgebühr
bis 100,00 EUR einschließlich 10,00 EUR
bis 500,00 EUR einschließlich 20,00 EUR
bis 1 000,00 EUR einschließlich 25,00 EUR
bis 5 000,00 EUR einschließlich 75,00 EUR
bis 10 000,00 EUR einschließlich 125,00 EUR
Die Pfändungsgebühr erhöht sich bei einem zu vollstreckenden Gesamtbetrag über 10 000,00 EUR je weitere angefangene 5 000,00 EUR um 25,00 EUR.

Anlage 3

(zu § 4 Abs. 1)
Verwertungsgebühren
Erlös oder zu vollstreckender Gesamtbetrag Verwertungsgebühr
bis 100,00 EUR einschließlich 20,00 EUR
bis 500,00 EUR einschließlich 40,00 EUR
bis 1 000,00 EUR einschließlich 60,00 EUR
bis 5 000,00 EUR einschließlich 175,00 EUR
bis 10 000,00 EUR einschließlich 250,00 EUR
Die Verwertungsgebühr erhöht sich bei einem Erlös oder zu vollstreckenden Gesamtbetrag über 10 000,00 EUR je weitere angefangene 5 000,00 EUR um 75,00 EUR.
Markierungen
Leseansicht