HBesG
DE - Landesrecht Hessen

Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) Vom 27. Mai 2013

Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) Vom 27. Mai 2013
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.04.2023 bis 31.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9b und 9c des Gesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183, 216, 217)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256). Das Gesetz tritt gemäß Artikel 32 Satz 1 des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend treten gemäß Artikel 32 Satz 2 Nr. 1 bis 4 Teile des Gesetzes schon vorher in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Besoldungsgesetz (HBesG) vom 27. Mai 201301.01.2013 bis 31.12.2024
Inhaltsverzeichnis24.11.2021 bis 31.12.2024
ERSTER TEIL - Allgemeine Vorschriften01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 1 - Geltungsbereich01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 2 - Regelung durch Gesetz01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 3 - Anspruch auf Besoldung24.11.2021 bis 31.12.2024
§ 4 - Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 5 - Besoldung bei mehreren Hauptämtern01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 6 - Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 6a - Besoldung während Familienpflegezeit und Pflegezeit30.06.2018 bis 31.12.2024
§ 7 - Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 8 - Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 9 - Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 10 - Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung01.01.2018 bis 31.12.2024
§ 11 - Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 12 - Rückforderung von Bezügen01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 13 - Verjährung von Ansprüchen01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 14 - Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes29.12.2015 bis 31.12.2024
§ 15 - Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen oder bei Dienstherrenwechsel01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 16 - Anpassung der Besoldung01.04.2023 bis 31.07.2023
§ 17 - (aufgehoben)01.01.2019 bis 31.12.2024
§ 18 - Dienstlicher Wohnsitz01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 19 - Aufwandsentschädigungen01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 20 - Sonstige Zuwendungen01.03.2014 bis 31.12.2024
ZWEITER TEIL - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen01.01.2013 bis 31.12.2024
Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 21 - Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 22 - Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt24.11.2021 bis 31.12.2024
Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Beamtinnen und Beamte01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 23 - Besoldungsordnungen A und B01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 24 - Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamteauf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessenund des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain06.06.2013 bis 31.12.2024
§ 25 - Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte01.04.2023 bis 31.12.2024
§ 26 - Beförderungsämter01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 27 - Obergrenzen für Beförderungsämter29.05.2021 bis 31.12.2024
§ 28 - Bemessung des Grundgehalts01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 29 - Berücksichtigungsfähige Zeiten30.06.2018 bis 31.12.2024
§ 30 - Öffentlich-rechtliche Dienstherren01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 31 - Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten01.03.2014 bis 31.12.2024
Dritter Abschnitt - Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 32 - Besoldungsordnung W01.01.2022 bis 31.12.2024
§ 33 - Bemessung des Grundgehalts06.06.2013 bis 31.12.2024
§ 34 - Berücksichtigungsfähige Zeiten06.06.2013 bis 31.12.2024
§ 35 - Leistungsbezüge29.12.2015 bis 31.12.2024
§ 36 - - unbesetzt -06.06.2013 bis 31.12.2024
§ 37 - Forschungs- und Lehrzulage06.06.2013 bis 31.12.2024
§ 38 - Verordnungsermächtigungen12.10.2021 bis 31.12.2024
§ 39 - Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge06.06.2013 bis 31.12.2024
Vierter Abschnitt - Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 40 - Besoldungsordnung R01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 41 - Bemessung des Grundgehalts01.04.2023 bis 31.12.2024
§ 41a - Finanzieller Ausgleich bei Rufbereitschaft24.11.2021 bis 31.12.2024
DRITTER TEIL - Familienzuschlag01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 42 - Grundlage des Familienzuschlags01.04.2023 bis 31.12.2024
§ 43 - Familienzuschlag01.04.2023 bis 31.12.2024
§ 44 - Änderung des Familienzuschlags01.03.2014 bis 31.12.2024
VIERTER TEIL - Zulagen, Zuschläge und Vergütungen01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 45 - Amts- und Stellenzulagen01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 46 - Leistungsanreize, Leistungsanerkennung01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 47 - Zulage für die Wahrnehmung herausgehobener befristeter Funktionen01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 48 - Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 49 - Zulagen für besondere Erschwernisse01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 50 - Mehrarbeitsvergütung und pauschale Abgeltung bei Rufbereitschaft24.11.2021 bis 31.12.2024
§ 51 - Arbeitszeitausgleichszahlung01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 52 - Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 53 - Vollstreckungsvergütung für andere Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 54 - Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 54a - Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand06.04.2023 bis 31.12.2024
§ 55 - Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 56 - Andere Zulagen und Vergütungen01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 56a - Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte24.11.2021 bis 31.12.2024
FÜNFTER TEIL - Auslandsbesoldung01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 57 - Auslandsdienstbezüge, Auslandsverwendungszuschlag, Kaufkraftausgleich01.03.2014 bis 31.12.2024
SECHSTER TEIL - Anwärterbezüge01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 58 - Anwärterbezüge01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 59 - Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 60 - Anwärtersonderzuschläge01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 61 - Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 62 - Anrechnung anderer Einkünfte01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 63 - Kürzung der Anwärterbezüge01.03.2014 bis 31.12.2024
SIEBENTER TEIL - Vermögenswirksame Leistungen01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 64 - Vermögenswirksame Leistungen01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 65 - Höhe der vermögenswirksamen Leistungen01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 66 - Konkurrenzen01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 67 - Anlage der vermögenswirksamen Leistungen01.03.2014 bis 31.12.2024
ACHTER TEIL - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2013 bis 31.12.2024
§ 68 - Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen16.05.2020 bis 31.12.2024
§ 69 - (aufgehoben)29.12.2015 bis 31.12.2024
§ 70 - Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes01.04.2014 bis 31.12.2024
§ 71 - Überleitungsvorschrift für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 72 - Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht24.11.2021 bis 31.12.2024
§ 73 - Aufhebung bisherigen Rechts01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 74 - Künftig wegfallende Ämter01.03.2014 bis 31.12.2024
§ 75 - Anpassung von Bezügen nach geltendem Recht01.04.2014 bis 31.12.2024
§ 76 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten06.10.2022 bis 31.12.2024
Anlage I - Besoldungsordnungen A und B01.04.2023 bis 31.12.2024
Besoldungsordnungen27.04.2020 bis 31.12.2024
Besoldungsordnung A04.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 601.04.2023 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 704.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 804.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 904.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1004.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1124.11.2021 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1204.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1304.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1404.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1504.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1601.01.2022 bis 31.12.2024
Besoldungsordnung B04.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe B 206.04.2023 bis 30.11.2023
Besoldungsgruppe B 306.04.2023 bis 30.11.2023
Besoldungsgruppe B 401.01.2022 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe B 501.01.2023 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe B 629.05.2021 bis 30.11.2023
Besoldungsgruppe B 704.07.2018 bis 30.11.2023
Besoldungsgruppe B 804.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe B 904.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe B 1004.07.2018 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe B 1104.07.2018 bis 31.12.2024
Anhang29.12.2015 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 429.12.2015 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 501.04.2023 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1029.12.2015 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1229.12.2015 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1329.12.2015 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1429.12.2015 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1529.12.2015 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe A 1601.01.2022 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe B 201.01.2022 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe B 329.12.2015 bis 31.12.2024
Anlage II - Besoldungsordnung W06.07.2017 bis 31.12.2024
ERSTER TEIL - Vorbemerkungen01.01.2022 bis 31.12.2024
ZWEITER TEIL06.07.2017 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe W 128.12.2021 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe W 206.07.2017 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe W 306.07.2017 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe W L128.12.2021 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe W L228.12.2021 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe W L306.07.2017 bis 31.12.2024
Anlage III - Besoldungsordnung R03.12.2013 bis 31.12.2024
ERSTER TEIL03.12.2013 bis 31.12.2024
ZWEITER TEIL03.12.2013 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe R 103.12.2013 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe R 203.12.2013 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe R 303.12.2013 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe R 403.12.2013 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe R 503.12.2013 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe R 603.12.2013 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe R 703.12.2013 bis 31.12.2024
Besoldungsgruppe R 803.12.2013 bis 31.12.2024
Anlage IV01.04.2023 bis 31.07.2023
Anlage V01.04.2023 bis 31.07.2023
Anlage VI01.04.2023 bis 31.07.2023
Anlage VII01.04.2023 bis 31.07.2023
Anlage VIII01.04.2023 bis 31.07.2023
Anlage IX - Obergrenzen für Beförderungsämter31.12.2021 bis 31.12.2024
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Regelung durch Gesetz
§ 3Anspruch auf Besoldung
§ 4Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
§ 5Besoldung bei mehreren Hauptämtern
§ 6Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
§ 6aBesoldung während Familienpflegezeit und Pflegezeit
§ 7Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
§ 8Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 9Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
§ 10Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
§ 11Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
§ 12Rückforderung von Bezügen
§ 13Verjährung von Ansprüchen
§ 14Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
§ 15Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen oder bei Dienstherrenwechsel
§ 16Anpassung der Besoldung
§ 17(aufgehoben)
§ 18Dienstlicher Wohnsitz
§ 19Aufwandsentschädigungen
§ 20Sonstige Zuwendungen
ZWEITER TEIL Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 21Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
§ 22Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
Zweiter Abschnitt Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 23Besoldungsordnungen A und B
§ 24Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain
§ 25Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte
§ 26Beförderungsämter
§ 27Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 28Bemessung des Grundgehalts
§ 29Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 30Öffentlich-rechtliche Dienstherren
§ 31Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
Dritter Abschnitt Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 32Besoldungsordnung W
§ 33Bemessung des Grundgehalts
§ 34Berücksichtigungsfähige Zeiten
§ 35Leistungsbezüge
§ 36unbesetzt
§ 37Forschungs- und Lehrzulage
§ 38Verordnungsermächtigungen
§ 39Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge
Vierter Abschnitt Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 40Besoldungsordnung R
§ 41Bemessung des Grundgehalts
§ 41aFinanzieller Ausgleich bei Rufbereitschaft
DRITTER TEIL Familienzuschlag
§ 42Grundlage des Familienzuschlags
§ 43Familienzuschlag
§ 44Änderung des Familienzuschlags
VIERTER TEIL Zulagen, Zuschläge und Vergütungen
§ 45Amts- und Stellenzulagen
§ 46Leistungsanreize, Leistungsanerkennung
§ 47Zulage für die Wahrnehmung herausgehobener befristeter Funktionen
§ 48Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
§ 49Zulage für besondere Erschwernisse
§ 50Mehrarbeitsvergütung und pauschale Abgeltung bei Rufbereitschaft
§ 51Arbeitszeitausgleichszahlung
§ 52Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 53Vollstreckungsvergütung für andere Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte
§ 54Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
§ 54aZuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
§ 55Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
§ 56Andere Zulagen und Vergütungen
§ 56aGeltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte
FÜNFTER TEIL Auslandsbesoldung
§ 57Auslandsdienstbezüge, Auslandsverwendungszuschlag, Kaufkraftausgleich
SECHSTER TEIL Anwärterbezüge
§ 58Anwärterbezüge
§ 59Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
§ 60Anwärtersonderzuschläge
§ 61Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst
§ 62Anrechnung anderer Einkünfte
§ 63Kürzung der Anwärterbezüge
SIEBENTER TEIL Vermögenswirksame Leistungen
§ 64Vermögenswirksame Leistungen
§ 65Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
§ 66Konkurrenzen
§ 67Anlage der vermögenswirksamen Leistungen
ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 68Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
§ 69(aufgehoben)
§ 70Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
§ 71Überleitungsvorschrift für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes
§ 72Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht
§ 73Aufhebung bisherigen Rechts
§ 74Künftig wegfallende Ämter
§ 75Anpassung von Bezügen nach geltendem Recht
§ 76Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage IBesoldungsordnungen A und B
Anlage IIBesoldungsordnung W
Anlage IIIBesoldungsordnung R
Anlage IVGrundgehaltssätze
Anlage VFamilienzuschlag
Anlage VIAnwärtergrundbetrag
Anlage VIIAmts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen
Anlage VIIIBesoldungsordnung C
Anlage IXStellenobergrenzen

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsdienstbezüge.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1.
Anwärterbezüge,
2.
Sonderzahlungen,
3.
vermögenswirksame Leistungen,
4.
Auslandsverwendungszuschlag.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 3 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt oder Grundgehalt keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 24 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 Abs. 2 und 3 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(6) Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. EU Nr. L 94 S. 22), geändert durch Verordnung (EU) vom 26. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 84 S. 1), gilt. Die Übermittlungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers, trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten.
(7) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit

(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden. Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
(2) Beziehen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter Einkünfte aus einer sonstigen Verwendung, richtet sich die Anrechnung dieser Einkünfte nach den Regelungen über den Hinzuverdienst nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.

§ 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für diese Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge sowie die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Bei Altersteilzeit nach § 118 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zu den Dienstbezügen gewährt. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt. Im Falle einer Auslandsverwendung sind bei der Festsetzung des Mietzuschusses nach dem Fünften Teil die Dienstbezüge maßgeblich, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.
(3) Für die Berechnung des Zuschlags findet die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.

§ 6a Besoldung während Familienpflegezeit und Pflegezeit

(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 64a des Hessischen Beamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 64b des Hessischen Beamtengesetzes wird zu den Dienstbezügen nach § 6 Abs. 1 ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(2) Der Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit die Gesamtdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu treffen.

§ 7 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden die Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 Prozent für jedes im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Bei Bezug der Höchstversorgung als Invaliditätspension aus dem Amt bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung werden die Dienstbezüge um 60 Prozent gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.
(2) Als Zeit im zwischen- oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen, Überleitungszulagen, ruhegehaltfähige Ausgleichszulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen.
(4) Treffen Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (ABl. EU Nr. L 262 S. 1) mit Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 zusammen, so werden diese um 50 Prozent des Ruhegehalts- oder Versorgungsbetrags gekürzt. Es verbleiben jedoch mindestens 40 Prozent der Dienstbezüge. Bei Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Umfang der Kürzung nach Satz 1 in dem gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.

§ 8 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies für die Zeit des Fernbleibens zu dem Verlust der Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

§ 9 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Haben Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter sind zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.
(2) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aufgrund ihres oder seines Dienstverhältnisses regelmäßig verkehrende öffentliche Beförderungsmittel unentgeltlich oder verbilligt nutzen kann, unterbleibt eine Anrechnung.
(2) Die Beamtinnen und Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.
(3) Das zuständige Fachministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Abs. 1 und 2. Werden die Geschäftsbereiche mehrerer Fachministerien berührt, erlässt das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium im Einvernehmen mit diesen Ministerien die Verwaltungsvorschriften.
(4) Die Gewährung der unentgeltlichen Heilfürsorge bleibt unberührt.

§ 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Bezüge können, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit diese der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 12 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter durch eine gesetzliche Änderung der Bezüge einschließlich der Einreihung ihres oder seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. § 13 bleibt unberührt.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 13 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Im Übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.

§ 14 Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, ist abweichend von § 22 das Grundgehalt zu zahlen, das der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel einer Beamtin oder eines Beamten in ein Richterverhältnis oder bei einem Wechsel einer Richterin oder eines Richters in ein Beamtenverhältnis. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen. Satz 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wurde oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.

§ 15 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen oder bei Dienstherrenwechsel

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gelten Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird. Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 26 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, gelten Satz 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht. Abs. 1 gilt nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.
(3) Besteht an einer Versetzung einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters in den Geltungsbereich des Gesetzes ein besonderes dienstliches Interesse, kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn die Bezüge aus der Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes insgesamt hinter den Bezügen aus der bisherigen Verwendung zurückbleiben. Die Ausgleichszulage wird in Höhe des sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrages gezahlt. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen einschließlich der Sonderzahlung oder ihnen entsprechende Leistungen. Satz 1 gilt nicht bei einer Verringerung der Bezüge infolge Änderung des Beschäftigungsumfangs. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 16 Anpassung der Besoldung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
(2) Ab 1. April 2023 erhöhen sich um 3 Prozent
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag,
3.
die Amtszulagen,
4.
die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und
5.
in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102).
(3) Ab 1. April 2023 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 3 Prozent.

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters ist,
2.
den Ort, in dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter mit Zustimmung der übergeordneten Dienststelle wohnt oder
3.
einen Ort im Inland, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

§ 19 Aufwandsentschädigungen

(1)
[1]
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Sie werden im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium festgesetzt.
(2)
[2]
Die zuständige Fachministerin oder der zuständige Fachminister wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Diese Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur insoweit abweichen, als dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
(3)
[3]
Soweit Vorschriften nach Abs. 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Veranschlagung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums.
(4)
[4]
Die Landesregierung wird ermächtigt, für die Beamtinnen und Beamten nach § 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und über die pauschale Abgeltung der Dienstreisen der Landrätinnen und Landräte und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten innerhalb des Kreisgebietes zu erlassen.
(5)
[5]
Für die Zahlung der Aufwandsentschädigung gilt § 3 Abs. 6 entsprechend.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 06.06.2013
[3])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[4])
Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 06.06.2013
[5])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014

§ 20 Sonstige Zuwendungen

Neben Besoldung und Aufwandsentschädigung dürfen die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamtinnen und Beamten nur nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

ZWEITER TEIL Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamtinnen und Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, bei den obersten Dienstbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.

§ 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung erfolgt in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium; desgleichen bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Einweisung der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium. Ist der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt der Richterin oder des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes nach der Besoldungsgruppe R 1, das Grundgehalt der anderen Beamtinnen und Beamten nach der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes. Soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des anderen Amtes.
(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

Zweiter Abschnitt Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 23 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 24 bleibt unberührt.
(2) Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) und die Besoldungsordnung B (feste Gehälter) sind in Anlage I enthalten. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

§ 24 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamteauf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessenund des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Für diese Beamtinnen und Beamten kann die Einstufung abweichend von § 28 geregelt werden.

§ 25 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte

(1) Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zugewiesen:
1.
in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten den Besoldungsgruppen A 6 oder A 7, in den Laufbahnen des mittleren Dienstes im Übrigen der Besoldungsgruppe A 6,
2.
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
3.
in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
Die Festlegung als Eingangsamt ist bei der Besoldungsgruppe A 7 in der Besoldungsordnung A gekennzeichnet.
(2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen technischen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamtinnen und Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 zugewiesen
*)
. Beamtinnen und Beamten als Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten in der Landesverwaltung und im öffentlichen Gesundheitsdienst ist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 14 zuzuweisen.
(3) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen
1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem nicht technischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
2.
im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Abs. 1 erfordern,
ist der höheren Besoldungsgruppe, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind, zugewiesen, wenn dies in der Besoldungsordnung A gekennzeichnet ist.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: § 25 Abs. 2 Satz 1 tritt erst am 1. März 2014 in Kraft.]

§ 26 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen, außer in den Fällen des § 21 Satz 3, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in Anlage IX genannten Prozentsätze als Obergrenzen nicht überschreiten. Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für unbefristet eingestellte Tarifbeschäftigte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Stellenobergrenzen nach Anlage IX in einzelnen Bereichen bei besonderem Bedarf für die Dauer von bis zu fünf Jahren um jeweils bis zu 25 Prozent überschritten werden. Der besondere Bedarf ist schriftlich gegenüber dem Landespersonalamt zu begründen. Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes entscheidet über die Ausnahme.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht
1.
für die obersten Landesbehörden,
2.
für Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,
3.
für Lehrkräfte an Verwaltungsfachhochschulen,
4.
für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 25 Abs. 3 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen ist,
5.
für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung von Abs. 1 ergibt,
6.
für die FITKO, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 des IT-Staatsvertrages vom 15. November 2009 (GVBl. I 2010 S. 66), geändert durch Staatsvertrag vom 15. März 2019 bis 21. März 2019 (GVBl. S. 150, 151).
(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 gelten in den Gemeinden und Landkreisen sowie in den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr oder ihm nachgeordneten Behörde unterstehen, keine Stellenobergrenzen. Bei der Bewertung der Funktionen der Beamtinnen und Beamten in den Gemeinden und Landkreisen ist ein Abstand von mindestens zwei Besoldungsgruppen zur jeweils maßgeblichen Besoldung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 1 KomBesDAV oder der Landrätin oder des Landrats gemäß § 3 Abs. 1 KomBesDAV zu wahren. Die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Hessischen Besoldungsgesetzes ist zugelassen, soweit diese Ämter in der Besoldungsordnung B vorgesehen sind.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und nicht von Abs. 4 erfasst werden, von Abs. 1 abweichende Stellenobergrenzen festzusetzen. Bei besonderem Bedarf dürfen diese Obergrenzen für die Dauer von bis zu fünf Jahren in einzelnen Bereichen um jeweils bis zu 25 Prozent überschritten werden. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht.

§ 28 Bemessung des Grundgehalts

(1)
[1]
Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeiten).
(2)
[2]
Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 29 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung des Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt aus dem Bereich eines nicht unter § 1 fallenden Dienstherrn oder einer anderen statusrechtlichen Änderung, die erstmals mit einer Bemessung des Grundgehalts nach dieser Vorschrift verbunden ist.
(3)
[3]
Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 29 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(4)
[4]
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen, die aufgrund einer Leistungseinschätzung festgestellt werden, kann einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
(5)
[5]
Die Entscheidung nach Abs. 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(6)
[6]
In der Probezeit nach § 10 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Abs. 3 genannten Zeiträumen. Die Abs. 4 und 5 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitenden Funktionen nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes.
(7)
[7]
Für die Dauer ihrer vorläufigen Dienstenthebung verbleiben Beamtinnen und Beamte in der bisherigen Stufe. Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer vorläufigen Dienstenthebung nach Abs. 3.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[3])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[4])
Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 06.06.2013
[5])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[6])
Absatz 6 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[7])
Absatz 7 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014

§ 29 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 anerkannt:
1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 30 Abs. 1 oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
2.
Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, im Hessischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder der Europäischen Union, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit zu den Parlamenten keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf Altersentschädigung erworben und keine Versorgungsabfindung gewährt wird,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind, und
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Weitere Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Förderlich nach Satz 2 sind insbesondere Tätigkeiten, die zu den Anforderungsprofilen des künftigen Dienstpostens in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben wurden, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgabe von konkretem Interesse oder Nutzen sind. Mit Zustimmung des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums kann von Satz 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach Satz 2 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach Satz 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1.
Zeiten nach Abs. 1 Nr. 2 und 3,
2.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
3.
Zeiten der tatsächlichen Betreuung und Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424), in der jeweils geltenden Fassung, für die die Pflegebedürftigkeit nach § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes nachgewiesen ist,
a)
nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen und
b)
nach § 64b Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bis zu sechs Monaten,
4.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
5.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Abs. 2 Nr. 2 oder 3 angerechnet.

§ 30 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
1.
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
2.
die von Vertriebenen sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 31 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

(1) § 29 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,
2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,
3.
hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
4.
Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

Dritter Abschnitt Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 32 Besoldungsordnung W

Die Ämter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind in der Besoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Satz 1 und 2 gelten auch für hauptamtliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sind. Die in den Besoldungsordnungen A und B geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda bleiben von Satz 3 unberührt.

§ 33 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung W nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung (professorale Erfahrungszeiten).
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge setzt die Hochschule ein Grundgehalt der Stufe 1 fest, soweit nicht nach § 34 Abs. 1 professorale Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung zum Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Professorin oder dem Professor schriftlich mitzuteilen.
(3) Das Grundgehalt steigt bis zur Endstufe im Abstand von fünf Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 34 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Zeiten nach Satz 2 sind auf volle Monate abzurunden.
(4) Wird aufgrund einer Leistungsbewertung festgestellt, dass die Leistung einer Professorin oder eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht, verbleibt sie oder er jeweils in der bisherigen Stufe (Aufstiegshemmung). Wird in der Folgezeit festgestellt, dass die Leistung wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht, endet die Aufstiegshemmung.
(5) Die Entscheidung nach Abs. 4 trifft die Hochschule. Sie ist der Professorin oder dem Professor schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Eine Professorin oder ein Professor verbleibt in der bisherigen Stufe, sofern sie oder er vorläufig dem Dienst enthoben ist. Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Professorin oder des Professors oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Abs. 3 Satz 1.

§ 34 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 anerkannt:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen professoralen Tätigkeit an einer Hochschule, die nicht Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind,
2.
Zeiten einer hauptamtlichen Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.
Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Abs. 2 nicht vermindert. Die Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate aufgerundet.
(2) Abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 2 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

§ 35 Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W werden nach Maßgabe des Satz 2 bis 5 und der Abs. 2 bis 4 zusätzlich zum Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben
1.
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
2.
für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung und entsprechende Leistungen im Bereich außerhochschulischer Forschungseinrichtungen (besondere Leistungsbezüge) sowie
3.
für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, der Hochschulleitung oder an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die durch Kooperationsvertrag mit der Hochschule verbunden sind (Funktionsleistungsbezüge).
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Ein Wechsel der Besoldungsgruppe innerhalb der Hochschule gilt als Neuberufung. Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Sie können auch für die hauptamtliche Wahrnehmung vergeben werden.
(2) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 dürfen insgesamt das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor
1.
aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden,
2.
für eine Hochschule zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, soweit bereits an der bisherigen Hochschule Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezogen werden, die das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen.
Dies gilt entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sind.
(3) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Sie können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 38 für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(4) Funktionsleistungsbezüge sind ruhegehaltfähig in Höhe von 25 Prozent, soweit sie fünf Jahre bezogen worden sind, in Höhe von 50 Prozent, wenn sie mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten bezogen worden sind. Tritt die Beamtin oder der Beamte wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze während der Amtszeit in den Ruhestand, werden die Funktionsleistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind. Wird die Beamtin oder der Beamte während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Satz 2 entsprechend.
(5) Bei Eintritt des Versorgungsfalls werden bei hauptamtlichen Leiterinnen und Leitern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, die sich auch in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land oder zu einer Hochschule des Landes befinden, unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 4 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Leitungsamtes zugrunde gelegt, wenn sie höher sind als die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Amtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

§ 36 - unbesetzt -

§ 37 Forschungs- und Lehrzulage

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die Mittel Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden (Forschungs- und Lehrzulage). Forschungs- und Lehrzulagen dürfen zusammen jährlich das Jahresgrundgehalt der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nur in Ausnahmefällen überschreiten.
(2) Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers nicht auf die jeweilige Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

§ 38 Verordnungsermächtigungen

(1) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Näheres zu den §§ 35 und 37 zu bestimmen sowie für den Bereich der Hochschulen nähere Bestimmungen zu der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 70 zu treffen.
(2) Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Justiz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung für den Bereich der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda nähere Regelungen zu § 35 zu treffen.
(3) Die für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Bereich der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nähere Regelungen zu den §§ 35 und 37 zu treffen.

§ 39 Anrechnung des erhöhten Grundgehalts auf die Leistungsbezüge

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, verringern sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013. Sie bleiben mindestens zur Hälfte erhalten.

Vierter Abschnitt Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 40

*)
Besoldungsordnung R
Die Ämter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.
Fußnoten
*)
§ 40 Satz 1 tritt gemäß Artikel 32 Nr. 2 des 2. DRModG vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) am 1. Juli 2013 in Kraft.

§ 41 Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehaltes. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(2) Mit der ersten Ernennung zur Richterin, zum Richter, zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 3 festgesetzt, soweit nicht nach Abs. 3 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist der Richterin, dem Richter, der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Bereich eines nicht unter § 1 fallenden Dienstherrn oder einer anderen statusrechtlichen Änderung, die erstmals mit einer Bemessung des Grundgehalts nach dieser Vorschrift verbunden ist.
(2a) In der Besoldungsgruppe R 2 wird auch in den Stufen 3 und 4 das Grundgehalt der Stufe 5 gezahlt. Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die §§ 29 und 31 sind entsprechend anzuwenden. Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515).
(4) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.

§ 41a Finanzieller Ausgleich bei Rufbereitschaft

Die für Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung einen pauschalen finanziellen Ausgleich für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die von ihnen wahrzunehmende Rufbereitschaft zu regeln. In der Verordnung nach Satz 1 kann auch eine Regelung zur Gewährung einer pauschalen Abgeltung bei Einsätzen im Rahmen der Rufbereitschaft getroffen werden.

DRITTER TEIL Familienzuschlag

§ 42 Grundlage des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird nach Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht.

§ 43 Familienzuschlag

(1) Zur Stufe 1 gehören
1.
verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,
2.
verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die überlebende Lebenspartner sind,
3.
geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie diejenigen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zum Unterhalt mindestens in Höhe des ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 verpflichtet sind und die Zahlung nachweislich leisten,
4.
andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie
a)
aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen oder
b)
gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und
aa)
für den Unterhalt der aufgenommenen Person nur Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 nicht übersteigen, oder
bb)
es sich bei der aufgenommenen Person um ein Kind handelt, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde;
als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf eigene Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll; beanspruchen mehrere aufgrund dieser Vorschrift oder einer vergleichbaren Regelung Anspruchsberechtigte einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Stufe 1, die Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihrer früheren Lebenspartnerin oder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Steht die Ehegattin oder der Lebenspartner eines Beamten oder Richters oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin einer Beamtin oder einer Richterin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist diese oder dieser aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen zu, erhalten die jeweils berechtigten Personen den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte. § 6 findet auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung, wenn eine der berechtigten Personen vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide berechtigten Personen in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. Erreichen die berechtigten Personen zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung, erhalten sie abweichend von Satz 1 den Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechend ihrem Arbeitszeitanteil.
(5) Stünde neben der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der- oder demjenigen gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. Einer entsprechenden Leistung im Sinne des Satz 1 stehen die Kinderzulage nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen, die Besitzstandszulagen nach den Überleitungstarifverträgen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder einem zu diesen vergleichbaren Tarifvertrag, oder das Mutterschaftsgeld, soweit in dessen Berechnung kinderbezogene Entgeltbestandteile des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden, gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satz 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Abs. 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht gleich die Tätigkeit im Dienst
1.
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder
2.
eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet,
wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes nach Abs. 6 dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 44 Änderung des Familienzuschlags

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.

VIERTER TEIL Zulagen, Zuschläge und Vergütungen

§ 45 Amts- und Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen nach den Fußnoten zu den Besoldungsordnungen und Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 46 Leistungsanreize, Leistungsanerkennung

(1)
[1]
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A können zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen Leistungsprämien, Leistungszulagen sowie Sonderurlaub in Höhe von bis zu drei Arbeitstagen je Kalenderjahr unter Weitergewährung der Besoldung erhalten. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie Beamtinnen und Beamte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), richterliche Unabhängigkeit besitzen. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig.
(2)
[2]
Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
(3)
[3]
Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Vergabe von Leistungsprämien, Leistungszulagen und zur Gewährung des Sonderurlaubs durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4)
[4]
Grundlage für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsanreizen sind leistungsorientierte Bewertungen oder Zielvereinbarungen.
(5)
[5]
Kommunalen Beamtinnen und Beamten können abweichend von § 56 Leistungsvergütungen nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems gewährt werden. Als Leistungsvergütung ist ausschließlich die Gewährung einer Prämie oder einer nicht ruhegehaltfähigen Zulage zulässig. Voraussetzungen sind, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gilt und der Dienstherr keine Leistungsanreize nach Abs. 1 gewährt. Die Höhe der Beträge und die Dauer der Gewährung dürfen die in der Verordnung nach Abs. 3 gesetzten Grenzen nicht überschreiten. Das betriebliche System muss einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertungen in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen. Leistungsvergütungen können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Prozentsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Tarifbeschäftigte.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[3])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 06.06.2013
[4])
Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[5])
Absatz 5 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014

§ 47 Zulage für die Wahrnehmung herausgehobener befristeter Funktionen

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 48 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann eine Zulage zu den Dienstbezügen gewährt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Die §§ 14 und 15 finden keine Anwendung.
(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

§ 48 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird nach sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage gewährt, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten ein höherwertiges Amt zugewiesen, das aufgrund dieses Gesetzes nur mit zeitlicher Befristung übertragen und nicht im Wege der Beförderung verliehen werden kann, wird für die Dauer der Übertragung des Amtes eine Zulage gewährt.
(3) Die Zulage nach Abs. 1 oder 2 wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nr. 13 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

§ 49 Zulagen für besondere Erschwernisse

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters mit abgegolten ist.

§ 50 Mehrarbeitsvergütung und pauschale Abgeltung bei Rufbereitschaft

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nach § 61 des Hessischen Beamtengesetzes nicht innerhalb von zwölf Monaten durch entsprechende Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen finanziellen Ausgleich für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Rufbereitschaft nach § 53 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb von zwölf Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden kann. In der Verordnung nach Satz 1 kann auch eine Regelung zur Gewährung einer pauschalen Abgeltung bei Einsätzen im Rahmen der Rufbereitschaft getroffen werden.

§ 51 Arbeitszeitausgleichszahlung

Die Landesregierung wird ermächtigt, die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

§ 52 Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1) Die im Außendienst tätigen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten eine Vergütung in Höhe eines Anteils der von ihnen vereinnahmten Gebühren und die von ihnen vereinnahmten Dokumentenpauschalen. Aus dieser Vergütung sind die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des von ihnen zu führenden Büros zu bestreiten; im Übrigen verbleibt die Vergütung den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern als Leistungsanreiz für ihre Gerichtsvollziehertätigkeit. Hilfskräften, die mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt sind, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.
(2) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst. Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen nach der Verordnung über die Abfindung bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten im Bereich der Justiz vom 9. Februar 2010 (GVBl. I S. 89) bleibt hiervon unberührt.
(3) Einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher können auf Antrag erstattet werden
1.
die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebs, wenn sie oder er länger als zwei Wochen, insbesondere wegen Krankheit, an der Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit gehindert ist oder
2.
die notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft,
wenn diese aus der Vergütung nach Abs. 1 der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.
(4) Einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher kann auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden, wenn die nach Abs. 1 zustehende Vergütung aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht ausreicht, die für die Gerichtsvollziehertätigkeit erforderlichen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros, zu bestreiten. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit darzulegen.
(5) Die Vergütung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6 teilweise ruhegehaltfähig.
(6) Die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister
a)
die Höhe des nach Abs. 1 vorgesehenen Gebührenanteils festzusetzen,
b)
die näheren Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit der Vergütung zu treffen,
2.
die zuständigen Stellen für die Festsetzung der Vergütung nach Abs. 1 und 4 und die Kostenerstattung nach Abs. 3 zu bestimmen und nähere Regelungen zum Verfahren zu treffen.

§ 53 Vollstreckungsvergütung für andere Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte

(1) Die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister und die für die Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung und die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz festzusetzen. Das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte festzusetzen, die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Außendienst tätig sind.
(2)
[1]
Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten und dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist.
(3)
[2]
Für die Vollziehungsbeamtinnen und -beamten der Finanzverwaltung kann ein von Abs. 2 abweichender Maßstab festgelegt werden.
Fußnoten
[1])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[2])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014

§ 54 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge zu den Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls, insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage, nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A darf der Sonderzuschlag monatlich 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 ihrer Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich zehn Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 Prozent seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 4 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er im Falle einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

§ 54a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 34 Abs. 1 und § 112 Abs. 6, jeweils auch in Verbindung mit § 113 Satz 1 und § 114 des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 7 Abs. 5 und § 78b Abs. 3 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird ein Zuschlag gewährt. Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts zuzüglich Amtszulage und ist nicht ruhegehaltfähig. Er wird gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze folgt.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung während des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand ist auf den Zuschlag nach Abs. 1 § 6 Abs. 1 anzuwenden. Zusätzlich wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zugestanden hätte. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt.
(3) Berechtigt nach Abs. 1 und 2 sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern. Der Zuschlag nach Abs. 1 wird frühestens ab dem 1. Juli 2016 und längstens bis zum 30. Juni 2026 gewährt.

§ 55 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1)
[1]
Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge entsprechend § 6. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das bei Versetzung in den Ruhestand zustünde.
(2)
[2]
Die Landesregierung wird ermächtigt, zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Abs. 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlages zu regeln.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2014
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 06.06.2013

§ 56 Andere Zulagen und Vergütungen

Andere als die in diesem Teil geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

§ 56a Geltung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die §§ 45 bis 56 mit Ausnahme des § 50 Abs. 2 Satz 2.
(2) Die für das Dienstrecht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch Rechtsverordnung abweichend von
1.
§ 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit zu regeln, soweit die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit nicht durch entsprechende Dienstbefreiung ausgeglichen wird,
2.
§ 50 Abs. 2 Satz 1 die ausgleichbaren Zeiten einer Rufbereitschaft zu regeln.

FÜNFTER TEIL Auslandsbesoldung

§ 57 Auslandsdienstbezüge, Auslandsverwendungszuschlag, Kaufkraftausgleich

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Auslandsdienstbezüge setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag nach § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes und Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleichgestellt werden.
(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit besonderer Verwendung im Ausland erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsverwendungszuschlag sowie eine Auslandsverpflichtungsprämie nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen der §§ 56 und 57 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Die Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(4) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland oder bei außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen zur Abgeltung dieser Belastungen befristet einen Zuschlag bis zu 700 Euro monatlich festsetzen.
(5) Ergeben sich während der Zeit der Auslandsverwendung der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters Änderungen der Grundgehaltsspannen nach der Tabelle zu § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes durch Bundesrecht, erhalten Anspruchsberechtigte bei unveränderter Verwendung im Ausland bis zum Ablauf ihrer Verwendung den Auslandszuschlag in bisheriger Höhe, soweit dies für sie günstiger ist.

SECHSTER TEIL Anwärterbezüge

§ 58 Anwärterbezüge

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage VI und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
(3) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 59 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 30 Abs. 1 oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 60 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen.
(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 30) in der Laufbahn verbleibt, für die die Befähigung erworben wurde, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 30) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.
(3) Werden die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Die §§ 12 und 13 bleiben unberührt.

§ 61 Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst

Die für das Schulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus zusätzlich selbstständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Grundgehalt der Stufe 1 einschließlich des Familienzuschlags des Amtes nicht übersteigen, das der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll.

§ 62 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhält eine Anwärterin oder ein Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.
(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der Stufe 1 zusteht.
(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.

§ 63 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 Prozent des Grundgehalts, das einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der Stufe 1 zusteht, herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
2.
in besonderen Härtefällen.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

SIEBENTER TEIL Vermögenswirksame Leistungen

§ 64 Vermögenswirksame Leistungen

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen der oder dem Berechtigten Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen und sie oder er diese Bezüge erhält.
(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 67 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahrs.

§ 65 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 den Betrag von 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten monatlich 13,29 Euro.
(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.
(4) Die vermögenswirksame Leistung ist bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 67 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.

§ 66 Konkurrenzen

(1) Die vermögenswirksame Leistung wird der oder dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.
(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienstverhältnis maßgebend, aus dem die oder der Berechtigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Sind solche Leistungen für mehrere Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis zu zahlen.
(3) Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 2 nicht den Betrag nach § 65 Abs. 1 oder 2, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für vermögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.

§ 67 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die Berechtigten teilen ihren Dienststellen oder den nach Landesrecht bestimmten Stellen schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.
(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz sollen die Berechtigten möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn die oder der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt.

ACHTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 68 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie für die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge. Im Landesbereich kann sie diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen. Soweit die Übertragung auf die Hessische Bezügestelle erfolgt, bedarf sie des Einvernehmens des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministeriums. Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen.

§ 69

(aufgehoben)

§ 70 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

(1) Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C findet § 77 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Das Grundgehalt für die in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten wird nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach jeweils zwei Jahren dienstlicher Erfahrung.
(3) Die Höhe des Grundgehalts ergibt sich aus Anlage VIII. Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 28. Februar 2014 zustehenden Grundgehalt. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgehalt nach § 77 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung gestiegen wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die Zeit dienstlicher Erfahrung nach Abs. 2 Satz 2.
(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VIII.

§ 71 Überleitungsvorschrift für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes

Ansprüche auf Grundgehalt nach Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage IV entsteht mit dem Erreichen einer Stufe des Grundgehalts nach den Vorschriften des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes.

§ 72 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

(1) Für die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 gelten
1.
die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),
2.
die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578),
3.
die Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
4.
die Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter in der Fassung vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie
5.
die Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
als Landesrecht fort. Abweichend von Satz 1 gilt die in Satz 1 Nr. 1 genannte Verordnung nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 50, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nur bis zum Inkrafttreten einer Verordnung aufgrund des § 56a. Abweichend von Satz 1 gilt die in Satz 1 Nr. 3 genannte Verordnung nicht für die Beamtinnen und Beamten im Gerichtsvollzieherdienst und die Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Steuerverwaltung fort.
(2) Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert oder erlassen werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§ 73 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:
1.
die Verordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 5. September 2007 (GVBl. I S. 598)
12)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2012 (GVBl. S. 422),
2.
die Verordnung über die Festsetzung von Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten vom 2. November 2000 (GVBl. I S. 512)
13)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450),
3.
die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts vom 28. September 1976 (GVBl. I S. 399)
14)
, geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1979 (GVBl. I S. 33),
4.
die Vorschriften des Hessischen Anpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547)
15)
, geändert durch Gesetz vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 301), mit Ausnahme des Art. 3,
5.
die Vorschriften des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50)
16)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 650), mit Ausnahme des § 1a und § 7 Abs. 3,
6.
die Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Ausbildungsbeauftragte an Studienseminaren für Lehrkräfte und für die an der Evaluierung der Erprobung des Praxissemesters beteiligten Lehrkräfte vom 17. Juni 2003 (GVBl. I S. 186)
6)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578)
7.
die Vorschriften des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302)
18)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), mit Ausnahme des § 4,
8.
die Vorschriften des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/ 2010 vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 175)
19)
, geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i sowie der Anlage 13,
9.
die Vorschriften des Gesetzes über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, der Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain in der Fassung vom 6. Februar 1990 (GVBl. I S. 31)
20)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
10.
das Hessische Professorenbesoldungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 647)
21)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578).
Fußnoten
6)
Hebt auf FFN 323-134
12)
Hebt auf FFN 320-181
13)
Hebt auf FFN 321-46
14)
Hebt auf FFN 323-57
15)
Ändert FFN 323-58
16)
Ändert FFN 323-59
18)
Ändert FFN 323-142
19)
Ändert FFN 323-145
20)
Hebt auf FFN 321-29
21)
Hebt auf FFN 323-150

§ 74 Künftig wegfallende Ämter

Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen der Anlage I aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Inhaberinnen oder Inhabern eines künftig wegfallenden Amtes kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist.

§ 75 Anpassung von Bezügen nach geltendem Recht

Die Anpassung nach § 16 Abs. 2 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze
a)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
b)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
die Amtszulagen in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
3.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nr. 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 2b der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).

§ 76 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
1.
§ 19 Abs. 2 und 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 und § 55 Abs. 2 sowie §§ 32 bis 39 am Tage nach der Verkündung,
2.
§ 25 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 mit Ausnahme der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats,
3.
§ 70 Abs. 4, Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 4 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz sowie Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz mit Wirkung vom 1. April 2013 und
4.
die §§ 52 und 53 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2013
in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Anlage I

Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
I. Amtsbezeichnungen
1.
Allgemeines
Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen.
2.
Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen
(1) Den Grundamtsbezeichnungen werden die folgenden Zusätze beigefügt:
Grundamtsbezeichnung Zusatz zur Grundamtsbezeichnung
1. Sekretärin, Sekretär, Obersekretärin, Obersekretär, Hauptsekretärin, Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst im Justizwachtmeisterdienst Justiz- Steuer- Technische, Technischer
2. Amtsinspektorin, Amtsinspektor, Betriebsinspektorin, Betriebsinspektor im Justizvollzugsdienst Steuer- Technische, Technischer
3. Inspektorin, Inspektor Oberinspektorin, Oberinspektor Amtfrau, Amtmann Brand- Forst- Justiz- Steuer- Technische, Technischer
4. Amtsrätin, Amtsrat Oberamtsrätin, Oberamtsrat Brand- Forst- Technische, Technischer
5. Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Schul- Sparkassen- Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher
6. Direktorin, Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Wissenschaftliche, Wissenschaftlicher
7. Leitende Direktorin, Leitender Direktor Archäologie- Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Biologie-
Brand- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
Chemie- Eich- Forst-
Gartenbau- in einer Stadt mit mehr als 180 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
Geologie- Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Magistrats- Medizinal- Museums- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- im Sparkassendienst Technische, Technischer Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär-.
Soweit der Zusatz zur Grundamtsbezeichnung mit einem Bindestrich abschließt, wird er mit der Grundamtsbezeichnung zu einem Wort verbunden. In Nr. 7 werden die Attribute „Leitende, Leitender“ dem verbundenen Wort unmittelbar vorangestellt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der obersten Landesbehörden führen die für ihre Laufbahn geltende Amtsbezeichnung. Abweichend von Satz 1 führen die Beamtinnen und Beamten im höheren Dienst ab Besoldungsgruppe A 16 die für den Ministerialbereich geltenden Amtsbezeichnungen.
II. Stellenzulagen
3.
Zulagen für Beamtinnen und Beamte der Fliegerstaffel der hessischen Polizei
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten
1.
als Polizeiluftfahrzeugführerin oder Polizeiluftfahrzeugführer mit dem Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Führen eines bemannten Luftfahrzeuges
2.
als sonstige ständige Polizeiluftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Abs. 1 verwendet worden ist oder
2.
bei der Verwendung nach Abs. 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheit dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat und dadurch die weitere Verwendung nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.
Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Abs. 2 und wechselt in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Abs. 1 verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Abs. 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Abs. 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Abs. 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage nach Abs. 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.
(5) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüferin oder Nachprüfer eines Polizeiluftfahrzeugs verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.
(6) Beamtinnen und Beamte in einer sonstigen Verwendung als flugzeugtechnisches Personal erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.
4.
Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nr. 3 und 5 bis 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
5.
Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage VII.
6.
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 5 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
7.
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr, mit abgegolten.
8.
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.
(2) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.
9.
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker
Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage VII.
10.
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage VII. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nr. 6 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Abs. 1 erlässt die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
11.
Zulagen für Lehrkräfte mit besonderer Funktion
(1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als Ausbildungsbeauftragte an einem Studienseminar eine Stellenzulage nach Anlage VII.
(2) Lehrkräfte erhalten für die Dauer einer Verwendung als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Förderstufe an Grund,- Haupt,- Realschulen und Gymnasien eine Stellenzulage nach Anlage VII.
(3) Förderschulrektorinnen oder Förderschulrektoren einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern erhalten bei gleichzeitiger Leitung eines mit der Schule verbundenen Heimes eine Stellenzulage nach Anlage VII.
(4) Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sowie an der Hessischen Landesfeuerwehrschule in Kassel erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.
(5) Schulische Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Betreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Praxissemesters in der Schule eine Stellenzulage nach Anlage VII.
12.
Zulage für Mitglieder der Krankenhausbetriebsleitung
Oberpfleger und Oberschwestern, Oberinnen und Pflegevorsteher sowie Erste Oberinnen und Erste Pflegevorsteher erhalten bei Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage VII.
13.
Allgemeine Stellenzulage
(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage VII erhalten Beamtinnen und Beamte
1.
des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des nach § 22 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2002 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2009 (GVBl. I S. 751), fortbestehenden mittleren Polizeivollzugsdienstes
a)
in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
b)
in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
2.
des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte und
3.
in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst der eingerichteten Laufbahnfachrichtungen, denen als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist.
(2) In den Fällen des § 48 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist nur Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und 3 mit den in Anlage VII angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.
III. Einstufung von Ämtern
14.
Maßgebliche Schülerzahl
Soweit sich die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Schülerzahl an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer von drei Schuljahren Bestand haben wird. § 22 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes bleibt unberührt.
15.
Einstufung an Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern
Bei der Einstufung der Leiterinnen und Leiter und deren ständiger Vertreterinnen und Vertreter sowie der Pädagogischen Leiterinnen und Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern ist nur die Schülerzahl von der Klasse fünf an zu berücksichtigen.
16.
Förderstufen an Grundschulen
Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen.
17.
Maßgebliche Einwohnerzahl
Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt zuletzt festgestellte und veröffentliche Einwohnerzahl jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

Besoldungsordnungen

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 6

Erste Justizhauptwachtmeisterin
Erster Justizhauptwachtmeister
Feldschutzmeisterin
Feldschutzmeister
Hauptwartin
Hauptwart
Justizvollstreckungssekretärin
Justizvollstreckungssekretär
Oberamtsmeisterin
Oberamtsmeister
Sekretärin
Sekretär
Werkmeisterin
Werkmeister

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin
1
Brandmeister
1
Feldschutzobermeisterin
Feldschutzobermeister
Justizvollstreckungsobersekretärin
Justizvollstreckungsobersekretär
Krankenschwester
1
Krankenpfleger
1
Kriminalmeisterin
7
Kriminalmeister
7
Obersattelmeisterin
Obersattelmeister
Obersekretärin
2
,
3
Obersekretär
2
,
3
Oberwerkmeisterin
4
,
5
Oberwerkmeister
4
5
Polizeimeisterin
7
Polizeimeister
7
Stationsschwester
6
Stationspfleger
6
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
2)
Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
3)
Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
4)
Auch als Eingangsamt.
Auch als Eingangsamt.
5)
Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
6)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
7)
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungsschwester
Abteilungspfleger
Feldschutzhauptmeisterin
Feldschutzhauptmeister
Gerichtsvollzieherin
1
Gerichtsvollzieher
1
Hauptsattelmeisterin
Hauptsattelmeister
Hauptsekretärin
2
Hauptsekretär
2
Hauptwerkmeisterin
Hauptwerkmeister
Justizvollstreckungshauptsekretärin
Justizvollstreckungshauptsekretär
Kriminalobermeisterin
3
Kriminalobermeister
3
Oberbrandmeisterin
Oberbrandmeister
Polizeiobermeisterin
3
Polizeiobermeister
3
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
2)
Als Endamt im Justizwachtmeisterdienst. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Laufbahnen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes.
Als Endamt im Justizwachtmeisterdienst. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für Laufbahnen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes.
3)
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektorin
1
Amtsinspektor
1
Betriebsinspektorin
1
Betriebsinspektor
1
Erste Hauptsattelmeisterin
Erster Hauptsattelmeister
Feldschutzkommissarin
Feldschutzkommissar
Hauptbrandmeisterin
1
Hauptbrandmeister
1
Inspektorin
Inspektor
Kriminalhauptmeisterin
1
,
3
Kriminalhauptmeister
1
,
3
Kriminalkommissarin
Kriminalkommissar
Lehrwerkmeisterin
Lehrwerkmeister
Obergerichtsvollzieherin
1
Obergerichtsvollzieher
1
Oberin
2
Pflegevorsteher
2
Oberschwester
Oberpfleger
Polizeihauptmeisterin
1
,
3
Polizeihauptmeister
1
,
3
Polizeikommissarin
Polizeikommissar
Fußnoten
1)
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
3)
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.
Gemäß § 23 der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizeivollzugsdienstes.

Besoldungsgruppe A 10

1
Erste Oberin
2
Erster Pflegevorsteher
2
Fachlehrerin
-
für arbeitstechnische Fächer
3
,
4
-
für musisch-technische Fächer
3
,
4
Fachlehrer
-
für arbeitstechnische Fächer
3
,
4
-
für musisch-technische Fächer
3
,
4
Feldschutzoberkommissarin
Feldschutzoberkommissar
Kriminaloberkommissarin
Kriminaloberkommissar
Oberinspektorin
Oberinspektor
Polizeioberkommissarin
Polizeioberkommissar
Fußnoten
1)
Auch als Eingangsamt (siehe § 25 Abs. 2 Satz 1).
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
3)
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
4)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau
Amtmann
Kriminalhauptkommissarin
1
Kriminalhauptkommissar
1
Polizeihauptkommissarin
1
Polizeihauptkommissar
1
Fachlehrerin
2
Fachlehrer
2
Fachlehrerin
-
für arbeitstechnische Fächer
3
,
4
-
für musisch-technische Fächer
3
,
4
-
sozialpädagogischer Richtung
5
Fachlehrer
-
für arbeitstechnische Fächer
3
,
4
-
für musisch-technische Fächer
3
,
4
-
sozialpädagogischer Richtung
5
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2)
Mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird, als Eingangsamt.
Mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird, als Eingangsamt.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
4)
In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
5)
Soweit nicht als Fachlehrerin oder Fachlehrer nach Fußnote 2, als Eingangsamt.
Soweit nicht als Fachlehrerin oder Fachlehrer nach Fußnote 2, als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin
1
Amtsanwalt
1
Amtsrätin
Amtsrat
Kriminalhauptkommissarin
2
Kriminalhauptkommissar
2
Polizeihauptkommissarin
2
Polizeihauptkommissar
2
Rechnungsrätin
-
als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof
Rechnungsrat
-
als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof
Fachlehrerin
3
Fachlehrer
3
Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer
-
als Koordinatorin für Fachpraxis an beruflichen Schulen
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
-
als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen
Konrektorin
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
4
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule
4
5
Konrektor
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
4
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule
4
5
Lehrerin
-
an allgemeinbildenden Schulen
1
Lehrer
-
an allgemeinbildenden Schulen
1
Fußnoten
1)
Als Eingangsamt, bei Lehrerinnen und Lehrern soweit nicht anderweitig eingereiht.
Als Eingangsamt, bei Lehrerinnen und Lehrern soweit nicht anderweitig eingereiht.
Als Eingangsamt, bei Lehrerinnen und Lehrern soweit nicht anderweitig eingereiht.
Als Eingangsamt, bei Lehrerinnen und Lehrern soweit nicht anderweitig eingereiht.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3)
Mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
Mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
4)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
5)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 13

1
Akademische Rätin
-
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule
Akademischer Rat
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Ärztin
2
Arzt
2
Direktorin einer Volkshochschule
2
Direktor einer Volkshochschule
2
Erste Kriminalhauptkommissarin
Erster Kriminalhauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin
Erster Polizeihauptkommissar
Förderschullehrerin
3
Förderschullehrer
3
Hauptlehrerin im Justizvollzugsdienst
4
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst
4
Konrektorin
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
4
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule
13
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer
-
Hauptschule,
-
Realschule,
-
Grund- und Hauptschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
Mittelstufenschule
2
,
5
Konrektor
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
4
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule
13
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer
-
Hauptschule,
-
Realschule,
-
Grund- und Hauptschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
Mittelstufenschule
2
,
5
Konservatorin
Konservator
Kustodin
Kustos
Lehrerin
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen
6
,
7
,
12
-
als Pädagogische Mitarbeiterin
Lehrer
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen
6
,
7
,
12
-
als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberamtsanwältin
8
Oberamtsanwalt
8
Oberamtsrätin
9
Oberamtsrat
9
Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Oberrechnungsrätin
-
als Prüfungsbeamtin beim Hessischen Rechnungshof
Oberrechnungsrat
-
als Prüfungsbeamter beim Hessischen Rechnungshof
Rätin
10
Rat
10
Rektorin
-
einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
-
einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
4
Rektor
-
einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
-
einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
4
Studienleiterin an einer Volkshochschule
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrätin
-
im Hochschuldienst
11
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
12
-
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen
12
Studienrat
-
im Hochschuldienst
11
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
12
-
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen
12
Verwaltungsstudienrätin
Verwaltungsstudienrat
Fußnoten
1)
Für Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, des gehobenen Forstdienstes und des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Beamtinnen und Beamte dieser Bereiche zusammen ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
3)
Höchstens 30 Prozent der Förderschullehrerinnen und -lehrer erhalten als Abteilungsleiterinnen und -leiter oder als Stufenleiterinnen und -leiter eine Amtszulage nach Anlage VII.
Höchstens 30 Prozent der Förderschullehrerinnen und -lehrer erhalten als Abteilungsleiterinnen und -leiter oder als Stufenleiterinnen und -leiter eine Amtszulage nach Anlage VII.
4)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
6)
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
7)
Gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106) in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.
Gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106) in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sowie für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.
8)
Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwältinnen und -anwälte mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwältinnen und -anwälte mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
9)
Für Beamtinnen und Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen und -pfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspflegerinnen und -pfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
Für Beamtinnen und Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen und -pfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspflegerinnen und -pfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden.
10)
Gilt auch an einem Staatlichen Schulamt und der Hessischen Lehrkräfteakademie mit einem durch Staats- oder Magisterprüfung oder eine gleichwertige Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium.
Gilt auch an einem Staatlichen Schulamt und der Hessischen Lehrkräfteakademie mit einem durch Staats- oder Magisterprüfung oder eine gleichwertige Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium.
11)
Mit einem durch Staats- oder Masterprüfung abgeschlossenen Studium.
Mit einem durch Staats- oder Masterprüfung abgeschlossenen Studium.
12)
Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
13)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage.

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin
-
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule
Akademischer Oberrat
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Ärztin
1
Arzt
1
Chefärztin
2
Chefarzt
2
Direktorin einer Volkshochschule
1
Direktor einer Volkshochschule
1
Förderschulkonrektorin
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen
-
mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern
3
-
mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern
3
,
4
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer sonstigen Förderschule
-
mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern
3
-
mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern
3
,
4
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
9
Förderschulkonrektor
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen
-
mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern
3
-
mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern
3
,
4
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer sonstigen Förderschule
-
mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern
3
-
mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern
3
,
4
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
9
Förderschulrektorin
-
einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen
-
mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern
3
-
mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern
3
,
4
-
einer sonstigen Förderschule
-
mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern
3
-
mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern
3
,
4
Förderschulrektor
-
einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen
-
mit bis zu 100 Schülerinnen und Schülern
3
-
mit mehr als 100 bis zu 200 Schülerinnen und Schülern
3
,
4
-
einer sonstigen Förderschule
-
mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern
3
-
mit mehr als 60 bis zu 120 Schülerinnen und Schülern
3
,
4
Konrektorin
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
4
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer
-
Hauptschule,
-
Realschule,
-
Grund- und Hauptschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
Mittelstufenschule
1
Konrektor
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
4
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer
-
Hauptschule,
-
Realschule,
-
Grund- und Hauptschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Grund-, Haupt- und Realschule oder
-
Mittelstufenschule
1
Oberärztin
5
Oberarzt
5
Oberkonservatorin
Oberkonservator
Oberkustodin
Oberkustos
Oberrätin
6
,
10
Oberrat
6
,
10
Oberstudienrätin
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
8
-
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen
8
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
-
im Hochschuldienst
7
Oberstudienrat
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
8
-
mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen
8
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
-
im Hochschuldienst
7
Rektorin
-
als Ausbildungsleiterin
-
als Ausbildungsleiterin und ständige Vertreterin der Direktorin oder des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor
-
als Ausbildungsleiter
-
als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektorin
-
einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
4
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
4
-
einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
4
Rektor
-
einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
einer Grundschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
4
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
4
-
einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern
4
Rektorin als Leiterin einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt
Rektorin an einer Gesamtschule
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Rektor an einer Gesamtschule
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
Verwaltungsoberstudienrätin
Verwaltungsoberstudienrat
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
3)
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
4)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
5)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6)
Gilt auch an einem Staatlichen Schulamt oder der Hessischen Lehrkräfteakademie mit einem durch Staats- oder Magisterprüfung oder eine gleichwertige Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium.
Gilt auch an einem Staatlichen Schulamt oder der Hessischen Lehrkräfteakademie mit einem durch Staats- oder Magisterprüfung oder eine gleichwertige Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium.
7)
Mit einem durch Staats- oder Masterprüfung abgeschlossenen Studium.
Mit einem durch Staats- oder Masterprüfung abgeschlossenen Studium.
8)
Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
Bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung.
9)
Gilt auch für Leiterinnen und Leiter eines sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums an einer allgemeinen Schule; soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 3.
Gilt auch für Leiterinnen und Leiter eines sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums an einer allgemeinen Schule; soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 3.
10)
Als Eingangsamt für die Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Landesverwaltung und im öffentlichen Gesundheitsdienst.
Als Eingangsamt für die Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Landesverwaltung und im öffentlichen Gesundheitsdienst.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin
-
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule
Akademischer Direktor
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Chefärztin
1
Chefarzt
1
Dekanin
2
Dekan
2
Direktorin
Direktor
Direktorin an der Hessischen Lehrkräfteakademie
Direktor an der Hessischen Lehrkräfteakademie
Direktorin an einer Gesamtschule
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe
4
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern
4
Direktor an einer Gesamtschule
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe
4
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern
4
Direktorin einer Gesamtschule
-
als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern
4
Direktor einer Gesamtschule
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern
4
Direktorin eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Förderschulrektorin
-
einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern
5
-
einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern
5
Förderschulrektor
-
einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern
5
-
einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern
5
Hauptkonservatorin
Hauptkonservator
Hauptkustodin
Hauptkustos
Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda
Kanzler der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda
Museumsdirektorin und Professorin
Museumsdirektor und Professor
Oberärztin
3
Oberarzt
3
Professorin bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Rektorin
-
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
-
einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern
-
einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 770 Schülerinnen und Schülern
4
Rektor
-
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
-
einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit mehr als 360 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 540 bis zu 770 Schülerinnen und Schülern
-
einer
-
Grund-, Haupt- und Realschule,
-
Haupt- und Realschule,
-
Realschule oder
-
Mittelstufenschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern an dem Realschulzweig, der Förderstufe und der Aufbaustufe oder insgesamt mehr als 770 Schülerinnen und Schülern
4
Schulamtsdirektorin
Schulamtsdirektor
Studiendirektorin
-
als Beraterin für Schulen
6
-
als Fachleiterin oder Seminarlehrerin an Studienseminaren oder Seminarschulen
6
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
6
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters
-
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
7
-
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
4
,
7
-
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums
-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
4
-
eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
4
-
als Leiterin
-
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
7
-
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
4
,
7
-
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums
4
-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
Studiendirektor
-
als Berater für Schulen
6
-
als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen
6
-
zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben
6
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters
-
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
7
-
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
4
,
7
-
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums
-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
4
-
eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
4
-
als Leiter
-
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern
7
-
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
4
,
7
-
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums
4
-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
Verwaltungsstudiendirektorin
-
als Studienleiterin der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
4
-
als Studienleiterin des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
Verwaltungsstudiendirektor
-
als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
4
-
als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes
Fußnoten
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
4)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
5)
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
6)
Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und -räte.
Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und -räte.
Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und -räte.
Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und -räte.
Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und -räte.
Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätinnen und -räte.
7)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

Besoldungsgruppe A 16

1
Abteilungsdirektorin
Abteilungsdirektor
Chefärztin
2
Chefarzt
2
Dekanin
3
,
4
Dekan
3
,
4
Direktorin einer Gesamtschule
-
als Leiterin einer Gesamtschule mit Oberstufe
-
als Leiterin einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern
Direktor einer Gesamtschule
-
als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe
-
als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern
Finanzdirektorin
-
als Leiterin eines Geschäftsbereichs in den Finanzämtern Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Offenbach am Main oder Wiesbaden
Finanzdirektor
-
als Leiter eines Geschäftsbereichs in den Finanzämtern Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Offenbach am Main oder Wiesbaden
Landeskonservatorin
Landeskonservator
Leitende Akademische Direktorin
-
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule
5
Leitender Akademischer Direktor
-
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
5
Leitende Direktorin
Leitender Direktor
Leitende Direktorin an der Hessischen Lehrkräfteakademie
Leitender Direktor an der Hessischen Lehrkräfteakademie
Leitende Regierungsdirektorin
-
als Leiterin eines Staatlichen Schulamtes
8
Leitender Regierungsdirektor
-
als Leiter eines Staatlichen Schulamtes
8
Leitende Schulamtsdirektorin
Leitender Schulamtsdirektor
Ministerialrätin
6
Ministerialrat
6
Museumsdirektorin und Professorin
Museumsdirektor und Professor
Oberstudiendirektorin
-
als Leiterin eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
-
als Leiterin eines Studienkollegs für ausländische Studierende
-
als Leiterin
-
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
7
-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
-
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
-
eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
Oberstudiendirektor
-
als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen
-
als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende
-
als Leiter
-
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
7
-
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
-
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
-
eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
Vizepräsidentin der IT-Stelle der hessischen Justiz
Vizepräsident der IT-Stelle der hessischen Justiz
Fußnoten
1)
Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiterinnen und Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage VII ausgestattet werden. Die Zahl der mit der Amtszulage nach Satz 1 ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
2)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4)
Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
5)
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
6)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
7)
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht gelten 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.
8)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektorin
-
als Leiterin einer großen und bedeutenden Abteilung
-
bei einer Mittelbehörde des Landes
-
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
-
als Vertreterin der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
-
als Vertreterin der Leiterin oder des Leiters der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
-
bei einem Polizeipräsidium
-
bei dem Hessischen Landeskriminalamt
Abteilungsdirektor
-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
-
bei einer Mittelbehörde des Landes
-
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
-
als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
-
als Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
-
bei einem Polizeipräsidium
-
bei dem Hessischen Landeskriminalamt
Direktorin der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg
Direktorin an einer Verwaltungsfachhochschule
-
als Koordinatorin für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
-
als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Direktorin der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktorin der Hessischen Landesfeuerwehrschule
Direktor der Hessischen Landesfeuerwehrschule
Direktorin der Kriminaldirektion beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Direktor der Kriminaldirektion beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Direktorin des Abteilungsstabes beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Direktor des Abteilungsstabes beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse
1
Direktor einer kommunalen Versorgungskasse
1
Finanzdirektorin
-
als Leiterin des Zentralbereichs des Finanzamts Frankfurt am Main
Finanzdirektor
-
als Leiter des Zentralbereichs des Finanzamts Frankfurt am Main
Finanzpräsidentin
-
als Leiterin der Abteilung Landesdienste - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Finanzpräsident
-
als Leiter der Abteilung Landesdienste - Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Leitende Finanzdirektorin
-
als Leiterin der Finanzämter Darmstadt, Gießen, Kassel, Offenbach am Main oder Wiesbaden
Leitende Finanzdirektor
-
als Leiter der Finanzämter Darmstadt, Gießen, Kassel, Offenbach am Main oder Wiesbaden
Kanzlerin der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Kanzler der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Vertreterin der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei
Vertreter der Inspekteurin oder des Inspekteurs der Hessischen Polizei
Landesbranddirektorin
Landesbranddirektor
Leitende Medizinaldirektorin
-
als Dezernentin und Landestuberkuloseärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
-
als Leiterin des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiterin einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
Leitender Medizinaldirektor
-
als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
-
als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
Ministerialrätin
2
,
3
-
bei einer obersten Landesbehörde
Ministerialrat
2
,
3
-
bei einer obersten Landesbehörde
Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen
Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Westhessen
Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen
Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen
Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen
Vizepräsidentin der Hessischen Lehrkräfteakademie
Vizepräsident der Hessischen Lehrkräfteakademie
Vizepräsidentin des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik
Vizepräsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik
Vizepräsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Vizepräsidentin für polizeiliche Aufgaben der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Vizepräsident für polizeiliche Aufgaben der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
3)
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 sowie für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 sowie für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektorin
-
als Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Hessen-Forst - bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Abteilungsdirektor
-
als Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Hessen-Forst - bei dem Polizeipräsidium Frankfurt am Main
Direktorin der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen
Direktor der Staatlichen Schlösser und Gärten Hessen
Direktorin einer kommunalen Versorgungskasse
1
Direktor einer kommunalen Versorgungskasse
1
Direktorin der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main
Direktorin der Museumslandschaft Hessen Kassel
Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel
Direktorin der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung
Finanzpräsidentin
-
als Leiterin einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Finanzpräsident
-
als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Leitende Baudirektorin
-
als Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main
5
Leitender Baudirektor
-
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main
5
Leitende Finanzdirektorin
-
als Leiterin des Finanzamts Frankfurt am Main
Leitender Finanzdirektor
-
als Leiter des Finanzamts Frankfurt am Main
Leitende Magistratsdirektorin
-
als Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main
5
Leitender Magistratsdirektor
-
als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei der Stadt Frankfurt am Main
5
Leitende Medizinaldirektorin
-
als Dezernentin und Landesvertrauensärztin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
-
als Leiterin des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
-
als Leiterin des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main
Leitender Medizinaldirektor
-
als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
-
als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen
-
als Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main
Leitende Ministerialrätin
2
-
bei einer obersten Landesbehörde
-
als Leiterin einer Abteilung
3
-
als Vertreterin einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters
3
,
4
Leitender Ministerialrat
2
-
bei einer obersten Landesbehörde
-
als Leiter einer Abteilung
3
-
als Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters
3
,
4
Ministerialrätin
-
bei einer obersten Landesbehörde
1
,
2
Ministerialrat
-
bei einer obersten Landesbehörde
1
,
2
Polizeivizepräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsidentin der FITKO (Föderale IT-Kooperation) Präsident der FITKO (Föderale IT-Kooperation)
Präsidentin der Hessischen Lehrkräfteakademie
Präsident der Hessischen Lehrkräfteakademie
Präsidentin der IT-Stelle der hessischen Justiz
Präsident der IT-Stelle der hessischen Justiz
Präsidentin des Hessischen Landesarchivs
Präsident des Hessischen Landesarchivs
Präsidentin des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen
Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen
Vizepräsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
Vizepräsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
Vizepräsidentin des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege
Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege
Vizepräsidentin des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen
Vizepräsident des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16, B 2.
2)
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 sowie für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 sowie für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 sowie für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 sowie für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
3)
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4)
Dieses Amt kann auch mehreren Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellenvertretungsfunktion aufzuteilen.
Dieses Amt kann auch mehreren Beamtinnen oder Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellenvertretungsfunktion aufzuteilen.
5)
Die Zahl der Planstellen für die Ämter Leitende Baudirektorin oder Leitender Baudirektor und Leitende Magistratsdirektorin oder Leitender Magistratsdirektor darf insgesamt höchstens 10 betragen.
Die Zahl der Planstellen für die Ämter Leitende Baudirektorin oder Leitender Baudirektor und Leitende Magistratsdirektorin oder Leitender Magistratsdirektor darf insgesamt höchstens 10 betragen.
Die Zahl der Planstellen für die Ämter Leitende Baudirektorin oder Leitender Baudirektor und Leitende Magistratsdirektorin oder Leitender Magistratsdirektor darf insgesamt höchstens 10 betragen.
Die Zahl der Planstellen für die Ämter Leitende Baudirektorin oder Leitender Baudirektor und Leitende Magistratsdirektorin oder Leitender Magistratsdirektor darf insgesamt höchstens 10 betragen.

Besoldungsgruppe B 4

Abteilungsdirektorin Flüchtlingsangelegenheiten, Erstaufnahmeeinrichtung und Integration beim Regierungspräsidium Gießen
Abteilungsdirektor Flüchtlingsangelegenheiten, Erstaufnahmeeinrichtung und Integration beim Regierungspräsidium Gießen
Direktorin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen als stellvertretende Geschäftsführerin oder Mitglied der Geschäftsführung
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung
Inspekteurin der Hessischen Polizei
Inspekteur der Hessischen Polizei
Landespolizeivizepräsidentin
Landespolizeivizepräsident
Leitende Ministerialrätin als Vertreterin der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Leitender Ministerialrat als Vertreter der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südhessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südhessen
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Westhessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Westhessen
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Südosthessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Südosthessen
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Mittelhessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Mittelhessen
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Nordhessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Nordhessen
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Osthessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen
Präsidentin der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Präsident der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Präsidentin des Hessischen Statistischen Landesamtes
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Präsidentin des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsidentin des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik
Präsident des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik
Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt
Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt
Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen
Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Gießen
Regierungsvizepräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel
Regierungsvizepräsident des Regierungspräsidiums Kassel

Besoldungsgruppe B 5

Direktorin beim Hessischen Rechnungshof
-
als Abteilungsleiterin
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
-
als Abteilungsleiter
Erste Direktorin der Deutschen Rentenversicherung Hessen als Geschäftsführerin oder Vorsitzende der Geschäftsführung
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Hessen als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung
Direktorin des Hessischen Landeslabors
Direktor des Hessischen Landeslabors
Direktorin des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen
Ministerialdirigentin
-
als Leiterin der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof
Ministerialdirigent
-
als Leiter der Präsidialabteilung beim Hessischen Rechnungshof
Polizeipräsidentin des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsidentin des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Präsidentin des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege
Präsident des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege
Präsidentin des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes

Besoldungsgruppe B 6

Direktorin der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Direktorin des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen
Direktor des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen
Landespolizeipräsidentin
Landespolizeipräsident
Leiterin der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Ministerialdirigentin
-
bei einer obersten Landesbehörde
-
als Leiterin einer großen oder bedeutenden Abteilung
-
als Leiterin einer Hauptabteilung
Ministerialdirigent
-
bei einer obersten Landesbehörde
-
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung
-
als Leiter einer Hauptabteilung
Präsidentin der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement
Präsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement

Besoldungsgruppe B 7

Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Gießen
Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Gießen
Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Kassel
Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Kassel
Vizepräsidentin des Hessischen Rechnungshofes
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes

Besoldungsgruppe B 8

Direktorin beim Hessischen Landtag
Direktor beim Hessischen Landtag
Regierungspräsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt
Regierungspräsident des Regierungspräsidiums Darmstadt

Besoldungsgruppe B 9

Präsidentin des Hessischen Rechnungshofes
1
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
1
Staatssekretärin
1
Staatssekretär
1
Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe B 10

unbesetzt

Besoldungsgruppe B 11

unbesetzt

Anhang

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe A 4

Amtsmeisterin
1
Amtsmeister
1
Gestütwärterin
Gestütwärter
Oberwartin
2
Oberwart
2
Fußnoten
1)
Erhält bei Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält bei Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage VII.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 5

1
Gestütoberwärterin
Gestütoberwart
Hauptwartin
2
,
3
Hauptwart
2
,
3
Justizhauptwachtmeisterin
Justizhauptwachtmeister
Oberamtsmeisterin
2
,
4
Oberamtsmeister
2
,
4
Sattelmeisterin
2
Sattelmeister
2
Fußnoten
1)
Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes.
2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
4)
Erhält bei Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält bei Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 10

Jugendleiterin im Schuldienst
1
Jugendleiter im Schuldienst
1
Fußnoten
1)
Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.
Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.

Besoldungsgruppe A 12

Fachschuloberlehrerin
Fachschuloberlehrer
Fachlehrerin für arbeitstechnische Fächer
-
als Fachleiterin an einem berufspädagogischen Seminar
1
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
-
als Fachleiter an einem berufspädagogischen Seminar
1
Zweite Konrektorin
-
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
2
Zweiter Konrektor
-
einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
2
Fußnoten
1)
Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.
Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 13

Polizeifachschulhauptlehrerin
1
Polizeifachschulhauptlehrer
1
Realschullehrerin
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung
2
Realschullehrer
-
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung
2
Rektorin an einer Gesamtschule
-
als Leiterin der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiterin der Grundstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
3
Rektor an einer Gesamtschule
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
3
Studienrätin
4
-
am Institut für Qualitätsentwicklung
Studienrat
4
-
am Institut für Qualitätsentwicklung
Zweite Konrektorin
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
5
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler angehören
3
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülerinnen und Schüler angehören
5
Zweiter Konrektor
-
einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
5
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler angehören
3
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülerinnen und Schüler angehören
5
Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
2)
Als Eingangsamt.
Als Eingangsamt.
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
4)
Mit einem durch Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Mit einem durch Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 14

Oberstudienrätin
-
am Institut für Qualitätsentwicklung
1
Oberstudienrat
-
am Institut für Qualitätsentwicklung
1
Oberstudienrätin
-
als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule
2
-
als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule
2
-
als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule
2
Oberstudienrat
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule
2
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule
2
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern an einer Gesamtschule
2
Realschulkonrektorin
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer
-
Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
3
Realschulkonrektor
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer
-
Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
3
Realschulrektorin
-
einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
-
einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
3
Realschulrektor
-
einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern
-
einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
3
Rektorin an einer Gesamtschule
-
als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
als Leiterin einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
als Leiterin einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
als Leiterin eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Rektor an einer Gesamtschule
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
4
-
als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern
Schulrätin
-
als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene
5
Schulrat
-
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene
5
Zweite Förderschulkonrektorin
-
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern
6
Zweiter Förderschulkonrektor
-
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 150 Schülerinnen und Schülern
6
Zweite Konrektorin
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schülerinnen und Schüler angehören
-
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Zweiter Konrektor
-
einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schülerinnen und Schüler angehören
-
einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Zweite Realschulkonrektorin
-
einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Zweiter Realschulkonrektor
-
einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern
Fußnoten
1)
Mit einem durch Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Mit einem durch Staats- oder Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule.
2)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
3)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
4)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
5)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
6)
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Schülerzahlen sonderpädagogischer Beratungs- und Förderzentren werden die Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und zur Hälfte die Zahl der von dem sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum geförderten Schüler an allgemeinen Schulen zugrunde gelegt.

Besoldungsgruppe A 15

Direktorin
-
am Amt für Lehrerbildung
-
am Institut für Qualitätsentwicklung
-
an einem Staatlichen Schulamt
Direktor
-
am Amt für Lehrerbildung
-
am Institut für Qualitätsentwicklung
-
an einem Staatlichen Schulamt
Schulamtsdirektorin
-
als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene
Schulamtsdirektor
-
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene
Kanzlerin
-
der Fachhochschule Fulda
Kanzler
-
der Fachhochschule Fulda
Pädagogische Leiterin an einer Gesamtschule
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern
1
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
-
mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern
1
-
ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern
Realschulrektorin einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Realschulrektor einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern
Studiendirektorin
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende
Studiendirektor
-
an einem Studienkolleg für ausländische Studierende
Fußnoten
1)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe A 16

Direktorin am Institut für Qualitätsentwicklung
-
als ständige Vertreterin der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
-
als ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktorin an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
- als Fachbereichsleiterin
4
Direktor an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
- als Fachbereichsleiter
4
Direktorin des Amts für Lehrerbildung
Direktor des Amts für Lehrerbildung
Kanzlerin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
Leitende Direktorin am Amt für Lehrerbildung
Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung
Leitende Direktorin am Institut für Qualitätsentwicklung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Leitende Schulamtsdirektorin
-
als leitende Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene, der mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte unterstellt sind
-
als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene, der ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt
Leitender Schulamtsdirektor
-
als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte unterstellt sind
-
als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt
Fußnoten
4)
Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Präsidentin der Fachhochschule Fulda
Präsident der Fachhochschule Fulda
Präsidentin der Polizeiakademie Hessen
Präsident der Polizeiakademie Hessen
Rektorin der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
4
Rektor der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung
4
Fußnoten
4)
Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
Amt wird nur mit zeitlicher Befristung übertragen und kann nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Amt im Sinne des § 48 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.

Besoldungsgruppe B 3

Landeskriminaldirektorin
Landeskriminaldirektor

Anlage II

Besoldungsordnung W

ERSTER TEIL Vorbemerkungen

1.
Zuordnung von Hochschullehr
ämtern
Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 1, W 2 oder W 3 zugeordnet.
2.
Zuordnung von Leitungsfunktionsämtern
Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften werden der Besoldungsgruppe W L3, die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten der Kunsthochschulen und der Hochschule Geisenheim, der Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten, der hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Dekaninnen und Dekane der Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W L2, die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Hochschule Geisenheim werden der Besoldungsgruppe W L1 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.
3.
Zulagen
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Beamtinnen und Beamten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
4.
Dienstbezüge für Professorinnen als Richterinnen und Professoren als Richter
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage VII.

ZWEITER TEIL

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Professorin
1
Professor
1
Juniorprofessorin
2
Juniorprofessor
2
Fußnoten
1)
Bei erstmaliger Verleihung eines Professorenamts im Rahmen einer Entwicklungszusage nach § 70 des Hessischen Hochschulgesetzes, soweit nicht in Besoldungsgruppe W 2, oder bei Verleihung einer Qualifikationsprofessur nach § 70 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.
Bei erstmaliger Verleihung eines Professorenamts im Rahmen einer Entwicklungszusage nach § 70 des Hessischen Hochschulgesetzes, soweit nicht in Besoldungsgruppe W 2, oder bei Verleihung einer Qualifikationsprofessur nach § 70 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes.
2)
Nach § 125 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
Nach § 125 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professorin
1
-
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -
Professor
1
-
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -
Professorin an einer Kunsthochschule
1
Professor an einer Kunsthochschule
1
Professorin an der Hochschule Geisenheim
1
Professor an der Hochschule Geisenheim
1
Universitätsprofessorin
1
Universitätsprofessor
1
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

Professorin
1
-
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -
Professor
1
-
an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -
Professorin an einer Kunsthochschule
1
Professor an einer Kunsthochschule
1
Professorin an der Hochschule Geisenheim
1
Professor an der Hochschule Geisenheim
1
Universitätsprofessorin
1
Universitätsprofessor
1
Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

Besoldungsgruppe W L1

Kanzlerin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Kanzler der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Kanzlerin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Kanzler der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Kanzlerin der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule
Kanzler der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule
Kanzlerin der Hochschule Darmstadt
Kanzler der Hochschule Darmstadt
Kanzlerin der Frankfurt University of Applied Sciences
Kanzler der Frankfurt University of Applied Sciences
Kanzlerin der Hochschule Fulda
Kanzler der Hochschule Fulda
Kanzlerin der Hochschule Geisenheim
Kanzler der Hochschule Geisenheim
Kanzlerin der Technischen Hochschule Mittelhessen
Kanzler der Technischen Hochschule Mittelhessen
Kanzlerin der Hochschule RheinMain
Kanzler der Hochschule RheinMain

Besoldungsgruppe W L2

Dekanin
1
-
als hauptamtliche Dekanin eines Fachbereichs nach § 51 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes
Dekan
1
-
als hauptamtlicher Dekan eines Fachbereichs nach § 51 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes
Kanzlerin der Technischen Universität Darmstadt
Kanzler der Technischen Universität Darmstadt
Kanzlerin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Kanzler der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Kanzlerin der Justus-Liebig-Universität Gießen
Kanzler der Justus-Liebig-Universität Gießen
Kanzlerin der Universität Kassel
Kanzler der Universität Kassel
Kanzlerin der Philipps-Universität Marburg
Kanzler der Philipps-Universität Marburg
Präsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Präsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Präsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Rektorin der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule
Rektor der Hochschule für Bildende Künste - Städelschule
Präsidentin der Hochschule Geisenheim
Präsident der Hochschule Geisenheim
Vizepräsidentin der Technischen Universität Darmstadt
Vizepräsident der Technischen Universität Darmstadt
Vizepräsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Vizepräsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Vizepräsidentin der Justus-Liebig-Universität Gießen
Vizepräsident der Justus-Liebig-Universität Gießen
Vizepräsidentin der Universität Kassel
Vizepräsident der Universität Kassel
Vizepräsidentin der Philipps-Universität Marburg
Vizepräsident der Philipps-Universität Marburg
Vizepräsidentin der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Vizepräsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main
Vizepräsidentin der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Vizepräsident der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Vizepräsidentin der Hochschule Geisenheim
Vizepräsident der Hochschule Geisenheim
Vizepräsidentin der Hochschule Darmstadt
Vizepräsident der Hochschule Darmstadt
Vizepräsidentin der Frankfurt University of Applied Sciences
Vizepräsident der Frankfurt University of Applied Sciences
Vizepräsidentin der Hochschule Fulda
Vizepräsident der Hochschule Fulda
Vizepräsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen
Vizepräsident der Technischen Hochschule Mittelhessen
Vizepräsidentin der Hochschule RheinMain
Vizepräsident der Hochschule RheinMain
Fußnoten
1)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf den Fachbereich und die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf den Fachbereich und die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W L3

Präsidentin der Technischen Universität Darmstadt
Präsident der Technischen Universität Darmstadt
Präsidentin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Präsidentin der Justus-Liebig-Universität Gießen
Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen
Präsidentin der Universität Kassel
Präsident der Universität Kassel
Präsidentin der Philipps-Universität Marburg
Präsident der Philipps-Universität Marburg
Präsidentin der Hochschule Darmstadt
Präsident der Hochschule Darmstadt
Präsidentin der Frankfurt University of Applied Sciences
Präsident der Frankfurt University of Applied Sciences
Präsidentin der Hochschule Fulda
Präsident der Hochschule Fulda
Präsidentin der Technischen Hochschule Mittelhessen
Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen
Präsidentin der Hochschule RheinMain
Präsident der Hochschule RheinMain

Anlage III

Besoldungsordnung R
*)
Fußnoten
*)
Anlage III tritt im Zusammenhang mit § 40 Satz 1 gemäß Artikel 32 Nr. 2 des 2. DRModG vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) am 1. Juli 2013 in Kraft.

ERSTER TEIL

Vorbemerkung Zulagen
1.
Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder anderer Länder
(1) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes eine Stellenzulage nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder des Landes in der Höhe, in der sie der Bund oder das Land ihren Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten für diese Verwendung gewährt, wenn sie durch den Bund oder das Land erstattet wird. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Auslandsdienstbezügen gewährt. § 15 des Hessischen Besoldungsgesetzes findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
**)
2.
Zulage für die Verwendung am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda
Hauptamtliche Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage nach Anlage VII.
*)
Fußnoten
*)
Vorbemerkung Nr. 2 tritt gemäß Artikel 32 Nr. 3 des 2. DRModG vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) schon am 1. April 2013 in Kraft.
**)
Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 tritt gemäß Artikel 32 Nr. 2 des 2. DRModG vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) am 1. März 2014 in Kraft.

ZWEITER TEIL

Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richterin am Amtsgericht
Richter am Amtsgericht
Richterin am Arbeitsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richterin am Landgericht
Richter am Landgericht
Richterin am Sozialgericht
Richter am Sozialgericht
Richterin am Verwaltungsgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin des Amtsgerichts
1
Direktor des Amtsgerichts
1
Direktorin des Arbeitsgerichts
1
Direktor des Arbeitsgerichts
1
Direktorin des Sozialgerichts
1
Direktor des Sozialgerichts
1
Staatsanwältin
2
-
als Gruppenleiterin bei einer Staatsanwaltschaft
Staatsanwalt
2
-
als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit höchstens 3 Planstellen für Richterinnen oder Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit höchstens 3 Planstellen für Richterinnen oder Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit höchstens 3 Planstellen für Richterinnen oder Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit höchstens 3 Planstellen für Richterinnen oder Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit höchstens 3 Planstellen für Richterinnen oder Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit höchstens 3 Planstellen für Richterinnen oder Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
2)
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin als Gruppenleiterin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen als Gruppenleiterinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin als Gruppenleiterin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen als Gruppenleiterinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richterin am Amtsgericht
-
als weitere aufsichtführende Richterin
1
-
als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors
2
,
3
Richter am Amtsgericht
-
als weiterer aufsichtführender Richter
1
-
als der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors
2
,
3
Richterin am Arbeitsgericht
-
als weitere aufsichtführende Richterin
1
-
als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors
2
Richter am Arbeitsgericht
-
als weiterer aufsichtführender Richter
1
-
als der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors
2
Richterin am Hessischen Finanzgericht
Richter am Hessischen Finanzgericht
Richterin am Hessischen Landessozialgericht
Richter am Hessischen Landessozialgericht
Richterin am Oberlandesgericht
Richter am Oberlandesgericht
Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Richterin am Sozialgericht
-
als weitere aufsichtführende Richterin
1
-
als die ständige Vertreterin einer Direktorin oder eines Direktors
2
Richter am Sozialgericht
-
als weiterer aufsichtführender Richter
1
-
als der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors
2
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktorin des Amtsgerichts
4
,
5
Direktor des Amtsgerichts
4
,
5
Direktorin des Arbeitsgerichts
4
Direktor des Arbeitsgerichts
4
Direktorin des Sozialgerichts
4
Direktor des Sozialgerichts
4
Vizepräsidentin des Amtsgerichts
6
Vizepräsident des Amtsgerichts
6
Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts
6
Vizepräsident des Arbeitsgerichts
6
Vizepräsidentin des Landgerichts
7
Vizepräsident des Landgerichts
7
Vizepräsidentin des Sozialgerichts
6
Vizepräsident des Sozialgerichts
6
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts
7
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
7
Oberstaatsanwältin
-
als Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft
-
als Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft und als ständige Vertreterin einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts
8
-
als Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft
9
-
als Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft
-
als Leiterin einer Amtsanwaltschaft
10
-
als die ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft
11
Oberstaatsanwalt
-
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
-
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft und als ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts
8
-
als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
9
-
als Dezernent bei einer Generalstaatsanwaltschaft
-
als Leiter einer Amtsanwaltschaft
10
-
als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft
11
Leitende Oberstaatsanwältin
-
als Leiterin einer Staatsanwaltschaft
12
Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft
12
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2)
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
3)
An einem Gericht mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen.
An einem Gericht mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen.
4)
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
5)
Erhält als Leiterin oder Leiter eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als Leiterin oder Leiter eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen eine Amtszulage nach Anlage VII.
6)
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
7)
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
8)
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
9)
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
10)
Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII.
Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII.
11)
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.
12)
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzende Richterin am Hessischen Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Hessischen Finanzgericht
Vorsitzende Richterin am Hessischen Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht
Vorsitzende Richterin am Hessischen Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Hessischen Landessozialgericht
Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzende Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Präsidentin des Amtsgerichts
1
Präsident des Amtsgerichts
1
Präsidentin des Arbeitsgerichts
1
Präsident des Arbeitsgerichts
1
Präsidentin des Landgerichts
1
Präsident des Landgerichts
1
Präsidentin des Sozialgerichts
1
Präsident des Sozialgerichts
1
Präsidentin des Verwaltungsgerichts
1
Präsident des Verwaltungsgerichts
1
Vizepräsidentin des Amtsgerichts
2
Vizepräsident des Amtsgerichts
2
Vizepräsidentin des Hessischen Finanzgerichts
3
Vizepräsident des Hessischen Finanzgerichts
3
Vizepräsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts
3
Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts
3
Vizepräsidentin des Hessischen Landessozialgerichts
3
Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts
3
Vizepräsidentin des Landgerichts
2
Vizepräsident des Landgerichts
2
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts
3
Vizepräsident des Oberlandesgerichts
3
Vizepräsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
3
Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
3
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts
2
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
2
Oberstaatsanwältin
4
-
als ständige Vertreterin einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts
Oberstaatsanwalt
4
-
als ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts
Leitende Oberstaatsanwältin
-
als Leiterin einer Staatsanwaltschaft
5
-
als Abteilungsleiterin bei einer Generalstaatsanwaltschaft
-
als die ständige Vertreterin einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts
6
Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft
5
-
als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft
-
als der ständige Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts
6
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3)
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
4)
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R6.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R6.
5)
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
6)
Als die Vertreterin oder der Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
Als die Vertreterin oder der Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.

Besoldungsgruppe R 4

Präsidentin des Amtsgerichts
1
Präsident des Amtsgerichts
1
Präsidentin des Arbeitsgerichts
2
Präsident des Arbeitsgerichts
2
Präsidentin des Landgerichts
1
Präsident des Landgerichts
1
Präsidentin des Sozialgerichts
2
Präsident des Sozialgerichts
2
Präsidentin des Verwaltungsgerichts
1
Präsident des Verwaltungsgerichts
1
Vizepräsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts
3
Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts
3
Vizepräsidentin des Hessischen Landessozialgerichts
3
Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts
3
Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts
3
Vizepräsident des Oberlandesgerichts
3
Vizepräsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
3
Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
3
Leitende Oberstaatsanwältin
-
als die ständige Vertreterin einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts
4
-
als Leiterin einer Staatsanwaltschaft
5
Leitender Oberstaatsanwalt
-
als der ständige Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts
4
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft
5
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3)
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
4)
Als die Vertreterin oder der Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
Als die Vertreterin oder der Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
5)
Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsidentin des Amtsgerichts
1
Präsident des Amtsgerichts
1
Präsidentin des Hessischen Finanzgerichts
2
Präsident des Hessischen Finanzgerichts
2
Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts
2
Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts
2
Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts
2
Präsident des Hessischen Landessozialgerichts
2
Präsidentin des Landgerichts
1
Präsident des Landgerichts
1
Präsidentin des Oberlandesgerichts
2
Präsident des Oberlandesgerichts
2
Präsidentin des Verwaltungsgerichts
1
Präsident des Verwaltungsgerichts
1
Leitende Oberstaatsanwältin
-
als Leiterin einer Staatsanwaltschaft
3
Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft
3
Generalstaatsanwältin
-
als Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft
4
Generalstaatsanwalt
-
als Leiter einer Generalstaatsanwaltschaft
4
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
3)
Mit 81 bis 150 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Mit 81 bis 150 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
4)
Mit bis zu 25 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Mit bis zu 25 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin des Amtsgerichts
1
Präsident des Amtsgerichts
1
Präsidentin des Hessischen Finanzgerichts
2
Präsident des Hessischen Finanzgerichts
2
Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts
3
Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts
3
Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts
3
Präsident des Hessischen Landessozialgerichts
3
Präsidentin des Landgerichts
1
Präsident des Landgerichts
1
Präsidentin des Oberlandesgerichts
3
Präsident des Oberlandesgerichts
3
Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
3
Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
3
Leitende Oberstaatsanwältin
-
als Leiterin einer Staatsanwaltschaft
4
Leitender Oberstaatsanwalt
-
als Leiter einer Staatsanwaltschaft
4
Generalstaatsanwältin
-
als Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft
5
Generalstaatsanwalt
-
als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft
5
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2)
An einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
3)
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
4)
Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
5)
Mit 26 bis 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Mit 26 bis 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts
1
Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts
1
Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts
1
Präsident des Hessischen Landessozialgerichts
1
Präsidentin des Oberlandesgerichts
1
Präsident des Oberlandesgerichts
1
Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
1
Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
1
Generalstaatsanwältin
-
als Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft
2
Generalstaatsanwalt
-
als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft
2
Fußnoten
1)
An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
2)
Mit 101 bis 500 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Mit 101 bis 500 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin des Hessischen Landesarbeitsgerichts
1
Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts
1
Präsidentin des Hessischen Landessozialgerichts
1
Präsident des Hessischen Landessozialgerichts
1
Präsidentin des Oberlandesgerichts
1
Präsident des Oberlandesgerichts
1
Präsidentin des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
1
Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
1
Generalstaatsanwältin
-
als Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft
2
Generalstaatsanwalt
-
als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft
2
Fußnoten
1)
An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
2)
Ab 501 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Ab 501 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Anlage IV

1.
Besoldungsordnung A
Gültig ab 1. April 2023
Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 6 2 411,71 2 468,92 2 524,96 2 594,08 2 665,61 2 734,73 2 812,22 2 877,79
A 7 2 511,85 2 557,13 2 626,28 2 733,56 2 838,45 2 943,35 3 022,03 3 101,90
A 8 2 659,64 2 721,64 2 818,18 2 954,09 3 088,77 3 185,33 3 280,68 3 376,05
A 9 2 819,38 2 883,75 2 991,03 3 142,42 3 278,30 3 391,54 3 494,05 3 593,01
A 10 3 022,03 3 081,62 3 268,78 3 454,73 3 637,09 3 770,62 3 899,34 4 029,29
A 11 3 464,27 3 575,13 3 765,84 3 958,96 4 085,31 4 222,66 4 356,31 4 490,86
A 12 3 715,79 3 856,45 4 085,31 4 314,17 4 468,76 4 635,76 4 797,87 4 962,44
A 13 4 325,02 4 478,58 4 698,40 4 918,21 5 070,47 5 222,77 5 375,03 5 523,64
A 14 4 551,04 4 768,41 5 054,54 5 338,20 5 533,47 5 731,16 5 926,41 6 124,14
A 15 5 582,57 5 755,72 5 950,98 6 147,47 6 342,73 6 536,74 6 730,79 6 923,58
A 16 6 164,66 6 372,19 6 596,93 6 822,87 7 046,38 7 273,56 7 498,30 7 720,56
Aufstiegsintervalle 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre Endgrundgehalt (nach 23 Jahren)
2.
Besoldungsordnung B
Gültig ab 1. April 2023
Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
B 1 6 922,89
B 2 8 053,58
B 3 8 532,23
B 4 9 033,54
B 5 9 608,75
B 6 10 151,87
B 7 10 680,21
B 8 11 230,89
B 9 11 914,65
B 10 14 037,88
B 11 14 585,16
3.
Besoldungsordnung W
Gültig ab 1. April 2023
Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W
Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro)
W 1 4 797,13
Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Stufen mit jeweils fünfjährigen professoralen Erfahrungszeiten
1 2 3 4 5
W 2 6 022,54 6 249,34 6 476,14 6 702,93 6 929,73
W 3 6 677,73 6 929,73 7 194,30 7 458,89 7 720,96
Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
W L1 6 677,73
W L2 7 307,72
W L3 8 945,62
4.
Besoldungsordnung R
Gültig ab 1. April 2023
Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R
Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 Stufe 9 Stufe 10 Stufe 11 Stufe 12
R 1 4 663,29 4 934,52 5 205,72 5 476,91 5 748,11 6 019,32 6 290,51 6 561,73 6 832,92 7 104,14
R 2 5 854,89 6 126,09 6 397,33 6 668,49 6 939,75 7 210,92 7 482,15 7 753,30
Aufstiegsintervalle 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 2 Jahre Endgrundgehalt (nach 18 Jahren)
R 3 8 532,23
R 4 9 033,54
R 5 9 608,75
R 6 10 151,87
R 7 10 680,21
R 8 11 230,89

Anlage V

Gültig ab 1. April 2023
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 (§ 43 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 2 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 3 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes) Stufe 4 (§ 43 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes)
148,33 375,18 602,03 1 297,28
Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag beträgt für die ersten beiden zu berücksichtigenden Kinder jeweils 226,85 Euro und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind jeweils 695,25 Euro.

Anlage VI

Gültig ab 1. April 2023
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag
A 6 bis A 8 1 305,99
A 9 bis A 11 1 367,62
A 12 1 527,17
A 13 1 563,49
A 13 + Zulage (Nr. 13 Abs. 1 Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B) 1 603,34

Anlage VII

Gültig ab 1. April 2023
Amts- und Stellenzulagen sowie sonstige Zulagen
(Monatsbeträge)
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nr. 3 Abs. 1
Nr. 1 379,17
Nr. 2 303,34
Nr. 3 Abs. 5 105,33
Nr. 3 Abs. 6 78,99
Nr. 5
A 6 bis A 9 157,99
A 10 und höher 197,48
Nr. 6 und 7
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 65,60
von zwei Jahren 131,20
Nr. 8
Abs. 1 131,20
Abs. 2 120,00
Nr. 9 39,50
Nr. 10
mittlerer Dienst 17,56
gehobener Dienst 39,50
Nr. 11
Abs. 1 78,99
Abs. 2 51,13
Abs. 3 76,69
Abs. 4 76,69
Abs. 5 78,99
Nr. 12 373,67
Nr. 13 Abs. 1
Nr. 1
Buchst. a 23,07
Buchst. b 90,26
Nr. 2 100,33
Nr. 3 100,33
Besoldungsordnung W
Vorbemerkung
Nr. 4
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1 205,54
der Besoldungsgruppe R 2 230,08
Besoldungsordnung R
Vorbemerkung
Nr. 2 76,69
Besoldungsordnungen A und B
Besoldungsgruppen Fußnote
A 7 6 50 Prozent des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8
A 9 1, 2 320,85
A 10 2 353,74
A 12 4 186,38
A 13 1, 8, 9 326,05
3, 4 223,53
5 111,84
A 14 4 223,53
A 15 4 223,53
A 16 1, 8 250,01
B 9 1 926,25
Präsidentin, Präsident des Justizprüfungsamtes 5 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 4*
Besoldungsordnung R
Besoldungsgruppen Fußnote
R 1 1, 2 247,15
R 2 4 bis 10, 12 247,15
R 3 3 247,15
Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppen Fußnote
A 4 1 79,46
2 43,11
A 5 3 43,11
4 79,46
A 12 2 186,38
A 13 1, 3 223,53
5 111,84
A 14 2, 3, 4, 5 223,53
A 15 1 223,53
Hessisches Hochschulgesetz
§ 125 Abs. 3 Satz 2 260,00
Fußnoten
*)
Nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931, 987).

Anlage VIII

Gültig ab 1. April 2023
Besoldungsordnung C
Grundgehaltstabelle für die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe Stufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C 1 3 808,78 3 938,02 4 067,27 4 196,51 4 327,04 4 457,86 4 590,98 4 724,14 4 857,25 4 990,38 5 123,53 5 256,70 5 389,79 5 522,95
C 2 3 816,85 4 022,80 4 229,13 4 437,15 4 649,19 4 861,37 5 073,55 5 285,72 5 497,88 5 710,08 5 922,21 6 134,42 6 346,59 6 558,78 6 770,96
C 3 4 190,06 4 425,56 4 665,47 4 905,68 5 145,94 5 386,22 5 626,44 5 866,68 6 106,92 6 347,17 6 587,41 6 827,62 7 067,87 7 308,15 7 548,39
C 4 5 315,97 5 557,47 5 799,01 6 040,53 6 282,04 6 523,54 6 765,03 7 006,51 7 248,04 7 489,52 7 731,05 7 972,54 8 214,06 8 455,54 8 697,06
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Prozent, Bruchteil
Hessisches Besoldungsgesetz Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
§ 70 Abs. 4 76,69 Vorbemerkung Vorbemerkung
Nr. 3 Nr. 5
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*) wenn ein Amt ausgeübt wird
Bundesbesoldungsordnung C der Besoldungsgruppe R 1 211,71
Vorbemerkung der Besoldungsgruppe R 2 236,98
Nr. 2b 100,33 Besoldungsgruppe Fußnote
C 2 1 107,45
für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen
C 1 A 13
C 2 A 15
C 3 und C 4 B 3
Fußnoten
*)
Nach Maßgabe des Art. 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091)

Anlage IX

Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Als Obergrenzen für Beförderungsämter werden festgesetzt:
1. im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent;
2. im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent;
3. im höheren Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden für nachfolgend aufgeführte Laufbahnen als Obergrenzen für Beförderungsämter festgesetzt:
1. mittlerer technischer Dienst in der Besoldungsgruppe A 8, sofern das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 zugewiesen ist 35 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent;
2. Gerichtsvollzieherdienst in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 70 Prozent;
3. gehobener Polizeivollzugsdienst in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent;
4. gehobener feuerwehrtechnischer Dienst, gehobener Forstdienst, gehobener technischer Dienst in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent;
5. Amtsanwaltsdienst in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 60 Prozent;
6. gehobener Dienst der Steuerverwaltung in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 13 8 Prozent;
7. höherer Dienst der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent,
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen15 Prozent;
die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahnen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2;
8. höherer feuerwehrtechnischer Dienst, höherer Forstdienst, höherer technischer Dienst in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent,
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent;
die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen dieser Laufbahnen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2;
9. mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 30 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 30 Prozent;
als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte;
10. Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten in der Besoldungsgruppe A 7 20 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 8 45 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 9 35 Prozent;
als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßig angestellte Beamtinnen und Beamte.
(3) Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Abs. 1 und 2 ist nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung zulässig
1.
in der Steuerverwaltung insoweit, als die Planstellen
a)
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
aa)
Konzerne mit einem Außenumsatz von mehr als 10 Mio. Euro, zu denen mindestens ein Großbetrieb im Sinne des Buchst. b Doppelbuchst. bb gehört,
bb)
Großbetriebe, und zwar
aaa)
Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Mio. Euro,
bbb)
Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Mio. Euro,
ccc)
Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 125 Mio. Euro,
ddd)
Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 24,38 Mio. Euro,
prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12,
b)
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
aa)
nicht unter Buchst. a Doppelbuchst. aa fallende Konzerne,
bb)
nicht unter Buchst. a Doppelbuchst. bb fallende Großbetriebe, und zwar
aaa)
Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 4,5 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150 000 Euro,
bbb)
freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 350 000 Euro,
ccc)
andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 3 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 150 000 Euro,
ddd)
Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 50 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 300 000 Euro,
eee)
Versicherungsunternehmen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 15 Mio. Euro,
fff)
land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen von mehr als 112 500 Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60 000 Euro,
cc)
Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 60 000 Euro
prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11,
c)
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend prüfungsmäßig schwierige und nicht unter Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc fallende Mittelbetriebe prüfen, sowie Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer in gleich zu bewertenden Funktionen mit einem Anteil von höchstens 65 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 10,
d)
für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer mit einem Anteil von höchstens 60 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8,
e)
für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsdienst mit einem Anteil von höchstens 65 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12
ausgebracht werden;
2.
in der Justizverwaltung insoweit, als die Planstellen
a)
für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die überwiegend in Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz-, Grundbuch-, Register-, Familienrechts- und Nachlasssachen tätig sind, mit einem Anteil von höchstens
aa)
40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,
bb)
25 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,
cc)
8 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13,
b)
für die Beamtinnen und Beamten der Bezirksrevision mit einem Anteil von höchstens
aa)
30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,
bb)
30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,
cc)
10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13
ausgebracht werden;
3.
in den Allgemeinen und Inneren Verwaltungen - zu Buchst. c auch in den sonstigen Verwaltungen - insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die
a)
mit Körperschaftsaufsicht einschließlich der Rechnungsprüfung der Haushalte von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder
b)
in Aufsichtsbehörden mit der Finanzierung und Prüfung von Maßnahmen des Bildungswesens oder
c)
in Aufsichtsbehörden mit Aufgaben des Umwelt- und Arbeitsschutzes oder
d)
mit Standesamtsaufsicht
befasst sind, mit einem Anteil von höchstens
aa)
10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13,
bb)
30 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12
cc)
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 11
ausgebracht werden;
4.
insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die mit der selbständigen Überprüfung des Arbeitsschutzes in kleineren Betrieben oder Handwerksbetrieben betraut sind, mit einem Anteil von höchstens
a)
40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,
b)
25 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9
ausgebracht werden;
5.
insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte, die im Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher (Lebensmittelkontrolldienst) eingesetzt sind, mit einem Anteil von höchstens
a)
40 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,
b)
15 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9
ausgebracht werden;
6.
insoweit, als die Planstellen für die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen verwendeten Beamtinnen und Beamten
a)
des gehobenen Dienstes mit einem Anteil von höchstens
aa)
50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 11,
bb)
20 Prozent in der Besoldungsgruppe A 12,
cc)
10 Prozent in der Besoldungsgruppe A 13,
b)
des mittleren Dienstes mit einem Anteil von höchstens
aa)
50 Prozent in der Besoldungsgruppe A 8,
bb)
20 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9
ausgebracht werden;
7.
insoweit, als die Planstellen für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die überwiegend Sachbearbeiteraufgaben oder vom gehobenen auf den mittleren Dienst übertragene Aufgaben oder aufgrund ihrer Komplexität und Vielseitigkeit als gleichwertig anzusehende Aufgaben wahrnehmen mit einem Anteil von höchstens 80 Prozent in der Besoldungsgruppe A 9 und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 8 ausgebracht werden.
(4) Bei der Anwendung der Obergrenzen von Abs. 1 und 2 auf die nicht von Abs. 3 erfassten Beamtinnen und Beamten bleiben die Beamtinnen und Beamten der in Abs. 3 genannten Funktionsgruppen unberücksichtigt. Soweit hierdurch Hebungen von Planstellen der von Abs. 3 nicht erfassten Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Obergrenzen der Abs. 1 und 2 möglich werden, dürfen diese nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nur für Beamtinnen und Beamte in gleichwertigen Funktionen vorgesehen werden.
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