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Landesgesetz zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz Vom 26. September 2019

Landesgesetz zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz Vom 26. September 2019
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03.06.2020 (GVBl. S. 209)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes zur Sicherstellung der ärztlichen Grundversorgung in Rheinland-Pfalz.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen des Landes Rheinland-Pfalz vom 26. September 201912.10.2019
§ 1 - Zielsetzung12.10.2019
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen09.06.2020
§ 3 - Besonderer öffentlicher Bedarf12.10.2019
§ 4 - Vertragsstrafe12.10.2019
§ 5 - Bewerbungs- und Auswahlverfahren12.10.2019
§ 6 - Verordnungsermächtigung12.10.2019
§ 7 - Berichtspflicht12.10.2019

§ 1 Zielsetzung

Dieses Gesetz dient der Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten im Land Rheinland-Pfalz.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) 6,3 v. H. der Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin im Land Rheinland-Pfalz können im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (GVBl. 2019 S. 315, BS Anhang I 164) in der jeweils geltenden Fassung, zum Studium der Medizin zugelassen werden, wenn sie
1.
ihre besondere fachliche und persönliche Eignung zur hausärztlichen Tätigkeit in einem strukturierten Auswahlverfahren gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe der Regelungen des § 5 und der aufgrund des § 6 getroffenen Regelungen nachgewiesen haben und
2.
sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dem Land Rheinland-Pfalz gegenüber verpflichtet haben,
a)
unverzüglich nach Erhalt der Approbation eine Weiterbildung in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin zu absolvieren und
b)
nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für die Dauer von zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die das Land Rheinland-Pfalz unter Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz einen besonderen öffentlichen Bedarf nach § 3 festgestellt hat.
(2) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.

§ 3 Besonderer öffentlicher Bedarf

Ein besonderer öffentlicher Bedarf im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b besteht, wenn Sachgründe den Schluss nahelegen, dass in den dort genannten Gebieten aktuell oder in den kommenden zwei Jahren eine wohnortnahe hausärztliche Versorgung der Bevölkerung aufgrund bereits bestehender oder zu erwartender Entwicklungen nicht oder nur eingeschränkt sichergestellt werden kann.

§ 4 Vertragsstrafe

(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 250 000 Euro, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommen.
(2) Ausnahmsweise befreit die zuständige Stelle auf Antrag die Bewerberinnen und Bewerber ganz oder teilweise von der Zahlung der Vertragsstrafe nach Absatz 1, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn in der Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar machen.
(3) Die zuständige Stelle kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 einen Aufschub gewähren.

§ 5 Bewerbungs- und Auswahlverfahren

(1) Wer über eine Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Medizin verfügt, ist bewerbungsberechtigt. Bewerbungen sind schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen.
(2) Wer einen Studienplatz aufgrund der Quote gemäß § 2 Abs. 1 erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen zum Studium der Medizin zugelassen werden.
(3) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Studienplätze, die aufgrund der Quote gemäß § 2 Abs. 1 für das jeweilige Semester zur Verfügung stehen, übersteigt, findet eine Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch die zuständige Stelle statt.
(4) Bei der Auswahl berücksichtigt die zuständige Stelle
1.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
2.
die Art und Dauer einer einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit, praktischen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin Aufschluss geben können,
3.
die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Qualifikation und
4.
ein strukturiertes, persönliches Auswahlgespräch.
Dabei ist sicherzustellen, dass keinem der Kriterien nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
1.
das Nähere zu bestimmen über
a)
den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags,
b)
die Verpflichtungen der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz einschließlich ihrer Durchsetzung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, Absatz 2,
c)
die Bedarfsfeststellung gemäß § 3,
d)
die Vertragsstrafe einschließlich ihrer Durchsetzung gemäß § 4 und
e)
das Bewerbungs- und Auswahlverfahren gemäß § 5 einschließlich der Gewichtung der Auswahlkriterien und
2.
die zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes zu bestimmen.

§ 7 Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2021 und sodann fortlaufend alle zwei Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
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