KHSichZV
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Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung - KHSichZV) Vom 24. April 2023

Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung - KHSichZV) Vom 24. April 2023
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.05.2023 bis 31.12.2030
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2023 (GVBl. S. 339)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Sicherstellung einer flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung vom 24. April 2023 (GVBl. S. 339)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung - KHSichZV) vom 24. April 202329.12.2018 bis 31.12.2030
§ 1 - Flächendeckende Versorgung12.05.2023 bis 31.12.2030
§ 2 - Geringer Versorgungsbedarf12.05.2023 bis 31.12.2030
§ 3 - Verfahrensregelung29.12.2018 bis 31.12.2030
§ 4 - Außerkrafttreten12.05.2023 bis 31.12.2030

§ 1 Flächendeckende Versorgung

Die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren unabhängig vom Vorliegen eines geringen Versorgungsbedarfs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 5 des Krankenhausentgeltgesetzes Sicherstellungszuschläge auch dann, wenn abweichend von § 3 Satz 7 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses) vom 24. November 2016 (BAnz AT 21. Dezember 2016 B3), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Oktober 2020 (BAnz AT 8. Dezember 2020 B3), mindestens 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner PKW-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten aufwenden müssen, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen.

§ 2 Geringer Versorgungsbedarf

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 150 Einwohnern je Quadratkilometer liegt.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Bevölkerungsdichte von Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 60 Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren je Quadratkilometern liegt.

§ 3 Verfahrensregelung

Abweichend von § 7 Abs. 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses werden bei der Ermittlung der flächendeckenden Versorgung nur Krankenhäuser berücksichtigt, die in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen oder einbezogen sind.

§ 4 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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