Verordnung über die Landeselternversammlung und Landeselternvertretung (Landes-Elternmitwirkungsverordnung) Vom 24. April 2023
Verordnung über die Landeselternversammlung und Landeselternvertretung (Landes-Elternmitwirkungsverordnung) Vom 24. April 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.04.2023 bis 31.12.2030
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Landeselternversammlung und Landeselternvertretung (Landes-Elternmitwirkungsverordnung) vom 24. April 2023 | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
Eingangsformel | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 2 - Wahlplattform | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 3 - Wahlaufruf | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 4 - Registrierung für die Wahl zur Landeselternversammlung | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 5 - Kandidatur für die Wahl zur Landeselternversammlung | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 6 - Durchführung der Wahl zur Landeselternversammlung | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 7 - Landeselternversammlung | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 8 - Kandidatur zur und Wahl der Landeselternvertretung | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 9 - Ausgestaltung der Landeselternversammlung | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 10 - Ausgestaltung der Landeselternvertretung | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 11 - Erstattung von Aufwendungen | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 12 - Zuständige Stelle | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 28.04.2023 bis 31.12.2030 |
Aufgrund des § 34 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 759), verordnet die Landesregierung nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände, der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und der sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landeselternversammlung werden von den Erziehungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, deren Kinder in Tageseinrichtungen nach § 25 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches oder in Kindertagespflege nach § 29 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches betreut werden, gewählt (Wahlberechtigte).
(2) Für die Wahl zur Landeselternversammlung steht den Wahlberechtigten für die Betreuungsform der Tageseinrichtungen und für die Betreuungsform der Kindertagespflege jeweils eine Stimme zu, wenn dort ein Kind oder mehrere Kinder betreut werden; durch die Betreuung mehrerer Kinder in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege erhöht sich die Stimmenanzahl nicht. Sind mehrere Wahlberechtigte gemeinsam erziehungsberechtigt, üben diese das Wahlrecht gemeinsam aus.
(3) Die Wahl zur Landeselternversammlung erfolgt je Jugendamtsbezirk, in dem sich die Tageseinrichtung befindet oder die Kindertagespflege ausgeübt wird, getrennt nach den Betreuungsformen Tageseinrichtung und Kindertagespflege.
(4) Für die Ausübung des Wahlrechts für die Wahl zur Landeselternversammlung ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich.
(5) Die Landeselternversammlung wählt nach § 8 die Landeselternvertretung.
§ 2 Wahlplattform
Die zuständige Stelle richtet unter der Adresse
https://lev-kita.hessen.de
zur Durchführung der Wahl eine Wahlplattform im Internet ein. Diese dient der Registrierung der Wahlberechtigten nach § 4, der Registrierung und Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten nach § 5 und der Veröffentlichung der Listen nach § 6 Abs. 1.
§ 3 Wahlaufruf
(1) Zur Einleitung der Wahl zur Landeselternversammlung ergeht durch die zuständige Stelle ein öffentlicher Wahlaufruf. Dieser ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Zusätzlich kann der Wahlaufruf in Rundfunk, Fernsehen, Presse und sozialen Medien sowie durch Aushang in Tageseinrichtungen bekannt gemacht werden.
(2) Im Wahlaufruf sind Informationen zum Gegenstand der Wahl, insbesondere zum Ablauf der Wahl, zur Wahlplattform, zu den Registrierungsmöglichkeiten und -fristen nach § 4, den notwendigen Angaben im Falle einer Kandidatur nach § 5 sowie zur Durchführung der Online-Wahl, der Briefwahl und den dabei geltenden Fristen mitzuteilen.
§ 4 Registrierung für die Wahl zur Landeselternversammlung
(1) Die Teilnahme an der Wahl zur Landeselternversammlung ist nur mit einer Registrierung durch die Wahlberechtigten bei der zuständigen Stelle möglich. Die Registrierung kann über die Wahlplattform oder per Brief oder E-Mail an die zuständige Stelle erfolgen. Sind für ein Kind mehrere Personen wahlberechtigt, ist nur eine Registrierung je Betreuungsform nach § 1 Abs. 1 und 2 zulässig.
(2) Zum Nachweis des Bestehens des Wahlrechts ist für die Registrierung eine auf die Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson bezogene Zahlenkombination (Zahlenschlüssel) erforderlich, die den Wahlberechtigten von der Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der das Kind betreut wird, mitgeteilt wird. Zu diesem Zweck stellt die zuständige Stelle allen Tageseinrichtungen und den Kindertagespflegepersonen den Zahlenschlüssel zur Verfügung. Die Jugendämter stellen der zuständigen Stelle Namen und Adressen der Kindertagespflegepersonen, die in ihrem Bezirk tätig sind, zur Verfügung. Personenbezogene Daten nach Satz 3 dürfen durch die zuständige Stelle allein zum Zweck der Durchführung der Wahl nach dieser Verordnung verarbeitet werden.
(3) Bei der Registrierung ist anzugeben, ob von der Online-Wahl oder von der Briefwahl Gebrauch gemacht wird.
(4) Die Registrierung ist binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung des Wahlaufrufs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vorzunehmen; bei der Registrierung per Brief gelten Briefe mit einem Poststempel spätestens am zwölften Tag nach Veröffentlichung des Wahlaufrufs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 als rechtzeitig eingegangen.
(5) Allen Wahlberechtigten, die sich für die Wahl zur Landeselternversammlung ordnungsgemäß registriert haben, werden die Wahlunterlagen für die Online-Wahl per E-Mail und für die Briefwahl per Post zugesandt.
§ 5 Kandidatur für die Wahl zur Landeselternversammlung
(1) Als Delegierte für die Landeselternversammlung sind alle Personen nach § 1 Abs. 1 wählbar (passives Wahlrecht).
(2) Wer für ein Delegiertenamt in der Landeselternversammlung kandidieren will, kann sich als Kandidatin oder Kandidat für einen Jugendamtsbezirk, in dem ein oder mehrere Kinder der Kandidatin oder des Kandidaten in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege betreut werden, registrieren. In der Registrierung ist anzugeben, ob man für ein Delegiertenamt für die Betreuungsform der Tageseinrichtungen oder für die Betreuungsform der Kindertagespflege kandidiert. Eine Kandidatur für mehr als ein Amt nach Satz 2 ist nicht zulässig. Werden Kinder in unterschiedlichen Jugendamtsbezirken betreut, ist die Kandidatur nur in einem Jugendamtsbezirk möglich. Die Registrierung erfolgt auf der Wahlplattform.
(3) Auf der Wahlplattform können Kandidatinnen oder Kandidaten standardisierte Angaben zur Person machen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und den Wahlberechtigten nach § 1 Abs. 1 eine Information über die Kandidaturen ermöglichen soll. Hierfür übermittelt die zuständige Stelle den Kandidatinnen und Kandidaten per E-Mail eine individuelle Zugangsberechtigung. Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht über einen Zugang zum Internet verfügen, können die erforderlichen Angaben von der zuständigen Stelle anfordern und dieser ausgefüllt übermitteln; die zuständige Stelle veröffentlicht diese dann auf der Wahlplattform. Für die Übermittlung der für die Kandidatur erforderlichen Angaben gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.
§ 6 Durchführung der Wahl zur Landeselternversammlung
(1) Für die Wahl werden je Jugendamtsbezirk Listen der Kandidatinnen und Kandidaten nach § 5, getrennt nach Tageseinrichtungen und nach Kindertagespflege, erstellt. Die Listen werden auf der Wahlplattform veröffentlicht.
(2) Die Wahlberechtigten nach § 4 Abs. 1 können ihre Stimme je Betreuungsform nur einmal abgeben; welche Liste wählbar ist, bestimmt sich danach, ob das Kind in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut wird. Die Frist zur Stimmabgabe beginnt am dritten Tag nach Veröffentlichung der Listen nach Abs. 1 auf der Wahlplattform; die Stimmabgabe hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
(3) Für die Durchführung der Briefwahl übersendet die zuständige Stelle den Wahlberechtigten, die die Briefwahl beantragt haben,
1.
den die Wahlliste enthaltenden Stimmzettel, sowie einen hierfür bestimmten Umschlag,
2.
einen Freibrief für die Rücksendung des im verschlossenen Umschlag befindlichen Stimmzettels,
3.
eine mit dem in Nr. 2 genannten Freibrief offen zu übersendende Erklärung der das Wahlrecht ausübenden Person, dass diese die Wahl selbst vollzogen oder in Fällen, in denen die Wahl aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht vollzogen werden kann, mit Hilfe einer Vertrauensperson vorgenommen wurde.
(4) Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist erfolgt die Stimmauszählung durch die zuständige Stelle. Briefwahlunterlagen, die nach Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingehen, bleiben unberücksichtigt.
(5) Getrennt nach den Listen für Tageseinrichtungen und für Kindertagespflege ist je Jugendamtsbezirk die Person als Delegierte oder Delegierter zur Landeselternversammlung gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereint. Vereinen zwei Personen gleich viele Stimmen auf sich, bestimmt die zuständige Stelle durch Losverfahren, welche der Personen Delegierte oder Delegierter wird; die im Losverfahren unterlegene Person ist Ersatzdelegierte oder Ersatzdelegierter.
(6) Getrennt nach den Listen für Tageseinrichtungen und für Kindertagespflege ist je Jugendamtsbezirk die Person als Ersatzdelegierte oder Ersatzdelegierter zur Landeselternversammlung gewählt, die die zweitmeisten Stimmen auf sich vereint. Vereinen zwei Personen gleich viele Stimmen auf sich, bestimmt die zuständige Stelle durch Losverfahren, welche der Personen Ersatzdelegierte oder Ersatzdelegierter wird.
(7) Das Ergebnis der Wahl wird von der zuständigen Stelle festgestellt und im Staatsanzeiger des Landes Hessen sowie auf der Wahlplattform bekannt gegeben. Zusätzlich kann eine Veröffentlichung des Ergebnisses in Rundfunk, Fernsehen, Presse und sozialen Medien erfolgen.
§ 7 Landeselternversammlung
(1) Sieben Tage nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 6 Abs. 7 auf der Wahlplattform kommen die Delegierten zur Landeselternversammlung zusammen, um die Landeselternvertretung zu wählen. Im Fall ihrer Verhinderung werden Delegierte durch Ersatzdelegierte vertreten; die zuständige Stelle ist über den Vertretungsfall unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen können Ersatzdelegierte an der Landeselternversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
(2) Ort und Uhrzeit der Landeselternversammlung werden durch die zuständige Stelle auf der Wahlplattform bekannt gegeben und per E-Mail an die Delegierten und Ersatzdelegierten mitgeteilt. Delegierte und Ersatzdelegierte, die nicht über einen Zugang zum Internet verfügen, können Ort und Uhrzeit der Elternversammlung nach Satz 1 bei der zuständigen Stelle erfragen.
§ 8 Kandidatur zur und Wahl der Landeselternvertretung
(1) Kandidatinnen und Kandidaten für ein Amt in der Landeselternvertretung können ihre Kandidatur bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 6 Abs. 7 anmelden. § 5 gilt entsprechend.
(2) Die Delegierten oder Ersatzdelegierten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmen vor der Wahl eine Versammlungsleitung, bis zu drei Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(3) Die Delegierten oder Ersatzdelegierten für die Betreuungsform der Tageseinrichtungen und die Delegierten oder Ersatzdelegierten für die Betreuungsform der Kindertagespflege wählen jeweils in geheimer Wahl getrennt nach Betreuungsform die Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches. Die Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wählen die Delegierten oder Ersatzdelegierten zusammen.
(4) Stehen keine Kandidatinnen oder Kandidaten für die Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches zur Verfügung, lässt dies die Gültigkeit der Wahl im Übrigen unberührt.
(5) Abwesende Kandidatinnen und Kandidaten für die Landeselternvertretung können mit ihrem Einverständnis gewählt werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist vor der Wahl die Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung einzuräumen; bei abwesenden Kandidatinnen und Kandidaten kann zu diesem Zweck ein Vorstellungsvideo in der Landeselternversammlung abgespielt werden.
(6) Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, auf die die meisten der abgegebenen Stimmen entfallen, wobei Enthaltungen nicht als abgegebene Stimmen zählen. Soweit bei der Wahl für die Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten Stimmengleichheit vorliegt, erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, die Auslosung wird durch die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer vorgenommen. Satz 2 und 3 gelten entsprechend, wenn für die Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 3 auf die letzte zu vergebende Stelle Stimmengleichheit vorliegt.
§ 9 Ausgestaltung der Landeselternversammlung
(1) Jede weitere Sitzung der Landeselternversammlung wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Landeselternvertretung oder auf Antrag von mindestens 25 Prozent der Delegierten nach § 27a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches einberufen.
(2) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Delegierten sowie Ersatzdelegierten bleiben bis zu einer Neuwahl der Landeselternversammlung im Amt.
(3) Die Amtszeit einer oder eines Delegierten oder Ersatzdelegierten endet vorzeitig
1.
wenn ihr oder sein Kind nicht mehr in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson in Hessen betreut wird,
2.
durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Landeselternvertretung.
Endet die Amtszeit einer oder eines Delegierten, nimmt der oder die Ersatzdelegierte die Aufgaben wahr. Endet die Amtszeit sowohl der oder des Delegierten als auch der oder des Ersatzdelegierten, findet eine Nachwahl nicht statt.
§ 10 Ausgestaltung der Landeselternvertretung
(1) Die Landeselternvertretung
1.
berät und beschließt über die in § 27a Abs. 4 Satz 5 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches genannten Angelegenheiten,
2.
berät die Gemeindeelternvertretungen und die Kreis- oder Stadtelternvertretungen und fördert deren Arbeit,
3.
wirkt auf eine Vernetzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege auf Landesebene hin und
4.
führt nach der ersten nach dieser Verordnung durchzuführenden Wahl die künftigen Wahlen der Landeselternversammlung durch.
(2) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Vertreterinnen oder Vertreter bleiben bis zu einer Neuwahl der Landeselternvertretung im Amt.
(3) Die Geschäftsführung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich die Landeselternversammlung ein, in der sie oder er einen Bericht über die Tätigkeit der Landeselternvertretung erteilt.
(4) Auf Vorschlag der Landeselternversammlung kann die Teilnahme von Delegierten und Ersatzdelegierten an den Sitzungen der Landeselternvertretung ohne Stimmrecht und zur Mitarbeit zugelassen werden.
(5) Die Amtszeit eines Mitglieds der Landeselternvertretung endet vorzeitig
1.
wenn ihr oder sein Kind nicht mehr in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson in Hessen betreut wird; in der Geschäftsordnung nach § 27a Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches kann Abweichendes geregelt werden,
2.
durch eine mit einfacher Mehrheit erfolgte Abwahl durch die Delegierten der Landeselternversammlung
a)
im Falle der Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1,
b)
für die jeweilige Betreuungsform im Falle der Ämter nach § 27a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3
des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches,
3.
durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Landeselternvertretung.
Endet die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Landeselternvertretung, übernimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach § 8 Abs. 6 bis zur Nachwahl der Landeselternvertretung das Amt. Endet die Amtszeit von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Landeselternvertretung, ist unverzüglich die Landeselternversammlung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur Nachwahl der Landeselternvertretung einzuberufen; fällt die Nachwahl in den Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Amtsdauer nach Abs. 2 Satz 1, wird an Stelle der Nachwahl eine Neuwahl durchgeführt. Durch eine Nachwahl nach Satz 3 verlängert sich die Amtsdauer nach Abs. 2 Satz 1 nicht.
(6) In den Fällen des Abs. 5 Satz 3 wird unverzüglich ein Aufruf zur Kandidatur für die Nachwahl oder Neuwahl der Landeselternvertretung veröffentlicht; § 3 Abs. 1 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende beruft eine Sitzung der Landeselternversammlung zur Nachwahl oder Neuwahl der Landeselternvertretung ein; § 7 gilt entsprechend. Für die Kandidatur für und die Nachwahl oder Neuwahl der Landeselternvertretung gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kandidatur für ein Amt in der Landeselternvertretung bis zum siebten Tag vor dem Termin der Landeselternversammlung angemeldet werden kann.
(7) Die zuständige Stelle stellt der oder dem Vorsitzenden Namen und Anschriften der Mitglieder der Landeselternvertretung sowie der Delegierten und Ersatzdelegierten der Landeselternversammlung zur Erfüllung der Aufgaben der Landeselternvertretung zur Verfügung.
(8) Die Aufgaben der Landeselternvertretung werden mit Unterstützung einer Geschäftsstelle wahrgenommen.
§ 11 Erstattung von Aufwendungen
(1) Die stimmberechtigten Delegierten und Ersatzdelegierten der Landeselternversammlung und die Mitglieder der Landeselternvertretung haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Reisekosten nach Maßgabe des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718).
(2) Die Mitglieder der Landeselternvertretung erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von
1.
30 Euro pro Sitzungstag bei der Teilnahme an den Sitzungen der Landeselternvertretung und Landeselternversammlung,
2.
15 Euro pro Veranstaltungstag bei der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Beschluss der Landeselternvertretung,
jeweils unabhängig von der Dauer der Veranstaltung.
§ 12 Zuständige Stelle
Zuständige Stelle nach dieser Verordnung ist das für die öffentliche Jugendhilfe zuständige Ministerium.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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