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Verordnung über die Vergabe von Stipendien nach dem Gesetz zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen Vom 9. Mai 2023

Verordnung über die Vergabe von Stipendien nach dem Gesetz zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen Vom 9. Mai 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.06.2023 bis 31.12.2030

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Vergabe von Stipendien nach dem Gesetz zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen vom 9. Mai 202307.06.2023 bis 31.12.2030
Eingangsformel07.06.2023 bis 31.12.2030
§ 1 - Berechtigte, Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien07.06.2023 bis 31.12.2030
§ 2 - Art und Umfang der Zuwendung07.06.2023 bis 31.12.2030
§ 3 - Antragsverfahren07.06.2023 bis 31.12.2030
§ 4 - Zuwendungsbescheid07.06.2023 bis 31.12.2030
§ 5 - Unterbrechung und Abbruch des Studiums, Wiederaufnahme07.06.2023 bis 31.12.2030
§ 6 - Auszahlung07.06.2023 bis 31.12.2030
§ 7 - Zuständige Stelle07.06.2023 bis 31.12.2030
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten07.06.2023 bis 31.12.2030
Aufgrund des § 11 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen vom 3. Februar 2022 (GVBl. S. 79), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), verordnet der Minister für Soziales und Integration im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

§ 1 Berechtigte, Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien

Das Land Hessen gewährt nach Maßgabe dieser Verordnung Stipendien für Studierende der Medizin an hessischen Universitäten, die
1.
aufgrund einer Vorabquote nach § 2 oder § 4 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen wurden,
2.
den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben, und
3.
am Studium und währenddessen am jeweiligen Schwerpunktcurriculum nach § 8 des Gesetzes zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen teilnehmen.

§ 2 Art und Umfang der Zuwendung

(1) Studierende, die die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, werden mit einem Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses (Stipendium) in Höhe von 1 000 Euro je Semester gefördert.
(2) Das Stipendium wird für den Zeitraum ab Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bis zum Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gewährt, längstens für einen Zeitraum von acht Semestern. Wird der Antrag auf Gewährung des Stipendiums nicht im ersten Semester nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, sondern erst in einem späteren Semester gestellt, wird das Stipendium für Semester, für die kein Antrag auf Gewährung des Stipendiums gestellt wurde, nicht gewährt; der Zeitraum von acht Semestern nach Satz 1 verkürzt sich um die Semester, für die kein Antrag auf Gewährung des Stipendiums gestellt wurde.

§ 3 Antragsverfahren

(1) Das Stipendium wird nur auf Antrag gewährt.
(2) Der Antrag kann während des in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums für alle Semester nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
(3) Der Antrag ist in elektronischer Form zu stellen. Ihm ist ein Nachweis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung beizufügen.

§ 4 Zuwendungsbescheid

(1) Die zuständige Stelle erlässt einen Zuwendungsbescheid, sofern die Voraussetzungen nach § 1 und die Unterlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vorliegen. Wird der Antrag abgelehnt, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
(2) Die Zuwendung steht je Semester unter dem Vorbehalt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Semesters eine Kopie des Nachweises über die Teilnahme am Schwerpunktcurriculum nach § 1 Nr. 3 bei der zuständigen Stelle einreicht. Im Zuwendungsbescheid ist auf den Vorbehalt nach Satz 1 hinzuweisen.

§ 5 Unterbrechung und Abbruch des Studiums, Wiederaufnahme

(1) Bei Unterbrechung oder Abbruch des Studiums wird das Stipendium ab dem nachfolgenden Semester nicht mehr gewährt. Für das Semester, in dem das Studium unterbrochen oder abgebrochen wurde, wird das Stipendium abweichend von § 4 Abs. 2 auch ohne den Nachweis über die Teilnahme am Schwerpunktcurriculum nach § 1 Nr. 3 gewährt.
(2) Die Empfängerin oder der Empfänger des Stipendiums ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über eine Unterbrechung oder einen Abbruch des Studiums zu informieren.
(3) Bei Wiederaufnahme des Studiums kann das Stipendium erneut beantragt werden. Die Anzahl der Semester nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, für die das Stipendium längstens gewährt werden kann, wird in diesem Fall um die Anzahl der Semester, für die bereits ein Stipendium gewährt wurde, gekürzt.

§ 6 Auszahlung

Die Auszahlung an die Antragstellerin oder den Antragsteller erfolgt durch die zuständige Stelle spätestens einen Monat
1.
nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids bei der erstmaligen Auszahlung und
2.
nach Beginn des jeweiligen Semesters bei den nachfolgenden Auszahlungen.
Die Auszahlung erfolgt durch Banküberweisung; eine Barauszahlung ist nicht zulässig.

§ 7 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle nach dieser Verordnung ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
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