Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) Vom 15. Januar 1993
Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) Vom 15. Januar 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) vom 15. Januar 1993 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.07.2013 |
§ 2 - Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung | 01.12.2018 |
§ 3 - Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben | 01.07.2013 |
§ 4 - Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben | 01.07.2020 |
§ 5 - Reisebeihilfen für Heimfahrten | 01.10.2009 |
§ 6 - Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort | 01.07.2013 |
§ 7 - Sonderfälle | 01.10.2001 |
§ 8 - Ende des Trennungsgeldanspruchs | 01.10.2001 |
§ 9 - Verfahrensbestimmungen | 01.07.2013 |
§ 10 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Aufgrund
des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377, BS 2032-42) und
des § 16 Abs. 5 und des § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 23. Dezember 1966 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), BS 2032-30,
wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Berechtigte Personen nach dieser Verordnung sind
1.
unmittelbare und mittelbare Landesbeamte sowie zu einem Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Landesdienst sowie in den Landesdienst abgeordnete Richter.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der
1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LUKG),
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LUKG),
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 LUKG),
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 LUKG),
5.
Übertragung eines weiteren oder eines anderen Richteramtes nach § 27 Abs. 2 oder § 32 des Deutschen Richtergesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 LUKG),
6.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LUKG); ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, kann Trennungsgeld mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde nur in Ausnahmefällen bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, bei vorübergehender Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit gewährt werden; § 9 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung,
7.
Abordnung mit der ganzen oder mit einem Teil der Arbeitskraft (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LUKG, § 17 Abs. 1 Satz 1 LRKG) oder der Beauftragung eines Richters nach § 22 b des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 17 Abs. 1 Satz 3 LRKG),
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 LUKG, § 17 Abs. 1 Satz 2 LRKG),
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LUKG, § 17 Abs. 1 Satz 2 LRKG),
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 7 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 LUKG),
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LUKG,
12.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 LUKG), solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt
1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 11, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c LUKG) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5, wenn die berechtigte Person von dem unwiderruflichen Verzicht auf Zusage der Umzugskostenvergütung keinen Gebrauch macht oder andernfalls dienstliche Gründe den Umzug erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d LUKG).
Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht. § 3 Abs. 3 LRKG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes kann der Abordnung (Absatz 2 Nr. 7) gleichgestellt werden. Bei Versetzungen und Abordnungen zu deutschen Dienststellen im Ausland sowie bei Zuweisungen ins Ausland, die nach Satz 1 der Abordnung gleichgestellt werden, ist für die Gewährung des Trennungsgeldes die Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(5) Die Zuweisung eines Beamten im Rahmen der Ausbildung an eine auswärtige Ausbildungsstelle wird hinsichtlich der Gewährung von Trennungsgeld wie eine Abordnung (Absatz 2 Nr. 7) behandelt. Jedoch wird aus Anlass der mit der Einstellung verbundenen Zuweisung an die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehene erste Ausbildungsstelle kein Trennungsgeld gewährt. Im Übrigen ermäßigen sich das Tagegeld im Trennungsreisegeld und das Trennungstagegeld (§ 3) sowie der Verpflegungszuschuss (§ 6 Abs. 2) auf 70 v. H. der bei einer Abordnung zustehenden Beträge; die Fahrkostenerstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ist auf die Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels und die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auf die Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG beschränkt. Bei Beamten, auf die § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 anzuwenden ist, gilt mit Zuweisung die Umzugskostenvergütung als zugesagt; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen. Werden Beamte auf ihren Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle statt der von der Ausbildungsbehörde vorgesehenen zugewiesen, so werden ihnen die Entschädigungen nach dieser Verordnung nur insoweit gewährt, als sie diese am Ort der für sie vorgesehenen Ausbildungsstelle oder an der nächstgelegenen entsprechenden Wahlstelle erhalten hätten. Liegt die Ausbildungsstelle im Ausland, erhalten Beamte Trennungsgeld wie bei einer Ausbildung im Inland, wobei Reisebeihilfen für Heimfahrten aus einem nicht zur Europäischen Union gehörenden Staat (§ 5) nicht gewährt werden. Die obersten Dienstbehörden können hierzu Richtlinien erlassen.
§ 2 Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld nur zu, wenn die berechtigte Person seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für sie günstiger, seit der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet nicht umziehen kann. Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen der berechtigten Person entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten und nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden berechtigten Personen ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 LUKG gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weiter gewährt werden, wenn und solange dem Umzug der umzugswilligen berechtigten Person im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1.
vorübergehende schwere Erkrankung der berechtigten Person oder einer der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 LUKG); die Weitergewährung des Trennungsgeldes erfolgt jedoch höchstens bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder für eine zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 LUKG) nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369, BS 2030-1-23) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 LUKG); die Weitergewährung des Trennungsgeldes erfolgt längstens bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe der Oberstufe einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes längstens bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes längstens bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwer behinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 LUKG); das Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung weiter gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung des Kindes nicht fortgesetzt werden kann;
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles der berechtigten Person oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Lebenspartners oder eines Familienangehörigen der berechtigten Person erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners der berechtigten Person in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld nicht weiter gewährt werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt Wohnungsmangel vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes jedoch ein neuer Hinderungsgrund im Sinne des Satzes 1 vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiter bewilligt werden. Trennungsgeld nach Satz 1 darf auch gewährt werden, wenn im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer der genannten Hinderungsgründe vorliegt; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung.
(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden.
(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
(1) Eine berechtigte Person, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und der die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 13 Satz 5 LRKG gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.
(2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt:
1.
die berechtigte Person, die
a)
mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
b)
mit einer verwandten Person bis zum vierten Grad, einer verschwägerten Person bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder mit Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
c)
mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,
die Wohnung (§ 10 Abs. 3 LUKG) beibehält und getrennten Haushalt führt, erhält 12,42 EUR,
2.
die berechtigte Person, die ihre Wohnung (§ 10 Abs. 3 LUKG) beibehält, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht erfüllt, erhält 8,44 EUR,
3.
die berechtigte Person, die die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält 5,98 EUR.
Erhält die berechtigte Person ihres Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, vermindert sich das Trennungstagegeld um 25 v.H. § 13 Satz 4 LRKG gilt entsprechend.
§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
(1) Der Verpflegungsanteil des Trennungsreisegeldes und des Trennungstagegeldes wird für volle Kalendertage
1.
einer Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
2.
eines Urlaubs oder einer Dienstbefreiung,
3.
eines Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
4.
eines Beschäftigungsverbots nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen oder einer Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muss,
nicht gewährt.
Ist die berechtigte Person in den Fällen der Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung aufgrund eines für die Dauer der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, werden die ihr dadurch entstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie ein Viertel des Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht unterbrochen.
(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 verlassen oder muss er sonst wegen Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr an den Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 1 bis zur Rückkehr gewährt wird.
(3) Ändert sich der Dienstort aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Absatz 1 gewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.
(4) Wird in den Fällen
1.
einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,
2.
eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses
kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(5) Im Falle einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld weiter gewährt, wenn die berechtigte Person wegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.
(6) Bei Dienstreisen von Trennungsgeldberechtigten wird
1.
die vor Anwendung des § 7 Abs. 5 LRKG zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand auf das im Trennungsgeld enthaltene Tagegeld angerechnet,
2.
für das Beibehalten einer entgeltlichen Unterkunft
a)
Trennungsreisegeldberechtigten Ersatz der notwendigen Auslagen und
b)
Trennungstagegeldberechtigten ein Viertel des Trennungstagegeldes
gewährt.
(7) Erhält der Ehegatte oder Lebenspartner einer berechtigten Person Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, so erhält die berechtigte Person anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn sie am Dienstort des Ehegatten oder Lebenspartners wohnt oder der Ehegatte oder Lebenspartner am Dienstort der berechtigten Person beschäftigt ist.
(8) Trennungsgeld kann in Fällen, in denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen herabgesetzt werden oder auch entfallen.
§ 5 Reisebeihilfen für Heimfahrten
(1) Eine berechtigte Person nach § 3 erhält für Heimfahrten,
1.
wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b erfüllt oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für jeden halben Monat,
2.
im Übrigen für jeden Monat
des Bezuges von Trennungsgeld eine Reisebeihilfe. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für die berechtigte Person günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
(2) Anstelle einer Reise der berechtigten Person kann auch eine Reise des Ehegatten oder Lebenspartners, eines Kindes oder einer in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Person berücksichtigt werden.
(3) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die berechtigte Person billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG gewährt. Bei Mitnahme in einem privaten Kraftfahrzeug wird der Auslagenersatz auf die Sätze nach § 6 Abs. 4 LRKG begrenzt. Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. In besonderen Fällen können nach näherer Bestimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium die Auslagen für die Benutzung eines Flugzeuges erstattet werden.
§ 6 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(1) Eine berechtigte Person, die täglich an den Wohnort zurückkehrt oder der die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen; dabei finden § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 7 LRKG sinngemäße Anwendung und § 6 Abs. 2 und 3 LRKG keine Anwendung. Auf die Fahrkostenerstattung und die Wegstreckenentschädigung ist der Aufwand anzurechnen, der für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststelle entstanden wäre, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt und soweit er noch nicht durch die Erstattungsgrenze des Satzes 1 Halbsatz 2 berücksichtigt wurde. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 13 Cent je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn die berechtigte Person nachweist, dass sie bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte. Bei einer Kette von aufeinander folgenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 ist für die jeweilige Anrechnung der Fahrauslagen der Aufwand für das Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur ersten Dienststätte maßgebend.
(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuss von 2,05 EUR je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als elf Stunden beträgt, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.
(3) Muss die berechtigte Person aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tagegeld und die Übernachtungskostenerstattung für die Hin- und Rückreise (§ 10 Abs. 1 LRKG) nicht übersteigen. Dabei sind im Rahmen der Vergleichsberechnung als Übernachtungskostenerstattung (§§ 8 und 10 Abs. 1 LRKG) 10,00 EUR zu berücksichtigen.§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
§ 7 Sonderfälle
(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn die berechtigte Person aufgrund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.
§ 8 Ende des Trennungsgeldanspruchs
(1) Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.
(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis zum Tag vor dem Tag, für den die berechtigte Person Reisekostenerstattung nach § 7 LUKG für ihre Reise erhält, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
§ 9
*
Verfahrensbestimmungen
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich aufgrund von Forderungsnachweisen gezahlt, die die berechtigte Person innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Dabei hat die berechtigte Person nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat sie im Falle des § 2 Abs. 1 das fortwährende Bemühen um eine Wohnung zu belegen.
(2) Für Bewilligung und Gewährung des Trennungsgeldes ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde zuständig.
(3) Das Trennungsgeld darf jeweils nur längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt werden. In Fällen, in denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, ist die Zahlung des Trennungsgeldes spätestens nach zwei Jahren einzustellen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen; jedoch darf die Bezugsdauer insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
(4) Die berechtigte Person ist verpflichtet, alle Änderungen, die für die Gewährung des Trennungsgeldes von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen.
(5) § 3 Abs. 5 Satz 3 LRKG gilt entsprechend.
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 d. LVO v. 13. 7. 1999 (GVBl. S. 163) ist für die am 1. 8. 1999 bereits begonnenen Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 LTGV § 9Abs. 1 u. 3 Satz 1 LTGV in seiner bisher geltenden Fassung (vgl. GVBl. 1993 S. 111) weiter anzuwenden.
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landestrennungsgeldverordnung vom 17. Januar 1967 (GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 1990 (GVBl. S. 96), BS 2032-42-2, außer Kraft.
Der Minister der Finanzen
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