HAG/SGB IX
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Hessisches Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB IX) Vom 13. September 2018

Hessisches Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB IX) Vom 13. September 2018
*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2020 bis 31.08.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB IX) vom 13. September 201801.01.2020 bis 31.12.2029
§ 1 - Träger der Eingliederungshilfe01.01.2020 bis 31.08.2023
§ 2 - Sachliche Zuständigkeit01.01.2020 bis 31.12.2023
§ 3 - Vorläufige Hilfeleistung01.01.2020 bis 31.08.2023
§ 4 - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht27.09.2018 bis 31.08.2023
§ 5 - Zusammenarbeit01.01.2020 bis 31.08.2023
§ 6 - Berichterstattung und vergleichende Betrachtung01.01.2020 bis 31.08.2023
§ 7 - Arbeitsgemeinschaft01.01.2020 bis 31.08.2023
§ 8 - Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen27.09.2018 bis 31.08.2023
§ 9 - Fachaufsicht01.01.2020 bis 31.08.2023
§ 10 - Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise16.05.2020 bis 31.08.2023
§ 11 - Kostenträger01.01.2020 bis 31.08.2023
§ 12 - Kostenevaluation01.01.2020 bis 31.08.2023
§ 13 - Nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen01.01.2020 bis 31.08.2023
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2020 bis 31.08.2023

§ 1 Träger der Eingliederungshilfe

(1) Örtliche Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen.
(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die örtlichen oder der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe für weitere Aufgaben der Eingliederungshilfe sachlich zuständig sind, wenn eine solche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Dies umfasst die Leistungen nach § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind darüber hinaus für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig, wenn diese erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch beantragt werden. Dies umfasst die Leistungen nach § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe mit Beginn des Tages, der auf den Tag folgt, an dem die schulische Ausbildung nach Abs. 1 beendet wird. Dies umfasst die Leistungen nach § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die Zuständigkeit für Leistungen nach Abs. 3 bleibt bestehen, wenn sie über das Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch andauern. Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe endet, wenn nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Leistungen nach Abs. 3 beendet werden und nicht innerhalb von drei Monaten eine Leistung der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beantragt wird. Bei Leistungen die danach beantragt werden, greift die Zuständigkeit nach Abs. 2.

§ 3 Vorläufige Hilfeleistung

(1) Der örtliche Träger hat die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn
1.
nicht feststeht, welcher Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit, oder
2.
der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, insbesondere beim Übergang aufgrund eines Zuständigkeitswechsels.
(2) Kann ein Landkreis als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig tätig werden, hat die nach § 10 herangezogene kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3) § 91 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

§ 4 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht

(1) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständig; für alle anderen Leistungen in § 2 ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach Teil 2 desNeunten Buches Sozialgesetzbuch zuständig.
(2) Abweichend von § 128 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können die Träger der Eingliederungshilfe oder ein von ihnen beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüfen.
(3) Für die Träger der Eingliederungshilfe schließen die Vertretungen des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen die Rahmenverträge nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer ab. Beim Abschluss und bei der Kündigung der Rahmenverträge werden als örtliche Träger der Eingliederungshilfe die Landkreise durch den Hessischen Landkreistag und die kreisfreien Städte durch den Hessischen Städtetag vertreten. Der überörtliche Träger schließt im Falle der Alleinzuständigkeit entsprechende Verträge ab. Wenn Leistungen sowohl für örtliche Träger als auch für den überörtlichen Träger erbracht werden sollen, soll der Rahmenvertrag gemeinsam vom überörtlichen Träger und den in Satz 2 genannten Verbänden mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen und gegebenenfalls gekündigt werden. Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen oder überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018, sowie Verträge und Vereinbarungen, die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Verträge und Vereinbarungen, auch bei Änderung der Leistungsträgerschaft, wirksam. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Kündigung. Der neu zuständige Leistungsträger tritt in alle Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen und Verträgen ein.

§ 5 Zusammenarbeit

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe, die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie der Landeswohlfahrtsverband Hessen arbeiten eng und vertrauensvoll zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe zusammen. Die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit anderen Trägern aufgrund von Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Entwicklung inklusiver Sozialräume, um inklusive Lebensverhältnisse in Hessen zu fördern und zu stärken. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit wahrzunehmenden Aufgaben.
(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit schließen die Träger der Eingliederungshilfe untereinander Kooperationsvereinbarungen ab, in denen verbindlich die Steuerung und Planungsgremien vereinbart werden. In den Vereinbarungen soll auch geregelt werden, wie die örtlichen Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe und die örtlichen Vertretungen der Menschen mit Behinderungen in den Steuerungsprozess eingebunden werden.
(4) Die Träger der Eingliederungshilfe wirken gemeinsam darauf hin, dass geeignete Leistungserbringer nach § 124 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich ausgerichtet sind.

§ 6 Berichterstattung und vergleichende Betrachtung

(1) Zur Unterstützung und Steuerung im Rahmen der Aufgabenverantwortung und -verteilung in der Eingliederungshilfe erfolgen eine landesweite sozialräumliche Berichterstattung sowie eine vergleichende Betrachtung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen.
(2) Über die Rahmenbedingungen des alle vier Jahre zu erstellenden Berichts schließen der Landeswohlfahrtsverband Hessen, die kommunalen Spitzenverbände, Hessischer Städtetag und Hessischer Landkreistag, mit dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium und dem Hessischen Statistischen Landesamt eine Vereinbarung über die erforderlichen Merkmale einer validen und effektiven Datenerhebung zur landesweiten Berichterstattung ab; Entsprechendes gilt auch für das bei den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern einzuführende System einer jährlichen vergleichenden Betrachtung.
(3) Die erforderlichen Vorbereitungen einschließlich der jährlichen vergleichenden Betrachtung und der Erstellung des Berichtes erfolgen im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden, Hessischer Städtetag und Hessischer Landkreistag, sowie mit dem Hessischen Statistischen Landesamt durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen. Die Berichte sind dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium vorzulegen, erstmals zum 31. Dezember 2021.

§ 7 Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird bei dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium gebildet. Aufgaben der beratend tätigen Arbeitsgemeinschaft sind insbesondere
1.
die Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe,
2.
die Analyse der landesweiten Entwicklung in der Eingliederungshilfe,
3.
die Herstellung eines Erfahrungs- und Informationsaustauschs,
4.
die Förderung der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen,
5.
die Förderung von flächendeckenden, bedarfsdeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Angeboten,
6.
die Evidenzbeobachtung,
7.
die Erarbeitung von Empfehlungen und Hinweisen zu einer landeseinheitlichen Aufgabenwahrnehmung und besonders auch für die sozialräumliche Umsetzung der Eingliederungshilfeleistungen unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten,
8.
die Erarbeitung von Empfehlungen für das Leistungsrecht nach Teil 2 Kapitel 2 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das Teilhabe- und Gesamtplanverfahren nach Teil 2 Kapitel 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
9.
die konzeptionelle Entwicklung von Rahmenbedingungen für andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
10.
die Mitwirkung an Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen und
11.
die Beurteilung und Bewertung der Berichterstattung und vergleichenden Betrachtung nach § 6.
(2) Die Umsetzung der Ergebnisse steht unter dem Genehmigungsvorbehalt des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus Vertreterinnen und Vertretern
1.
des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums,
2.
der kreisfreien Städte,
3.
der Landkreise,
4.
des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen,
5.
der Liga der freien Wohlfahrtspflege Hessen,
6.
die privat-gewerblichen und privat-gemeinnützigen Leistungserbringer und
7.
der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen.
(4) Jede der in Abs. 3 genannten Institutionen kann bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft entsenden. Die in Satz 1 Genannten bestellen jeweils die sie vertretenden Mitglieder sowie jeweils eine Stellvertretung. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, ist ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
(5) Die Mitglieder und Stellvertretungen führen ihr Amt als Ehrenamt aus. Ersatz von Reisekosten, sonstigen Auslagen sowie für Zeitversäumnisse wird nicht gewährt. Davon unberührt bleiben Regelungen der Organisationen über die Gewährung von Ersatz von Reisekosten oder sonstigen Auslagen für die von ihnen bestellten Mitglieder.
(6) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums bedarf.
(7) Die Vorbereitung und Leitung der Arbeitsgemeinschaft übernimmt ein vom Landeswohlfahrtsverband Hessen entsandtes Mitglied in Abstimmung mit dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium. Die Geschäftsordnung kann einen Wechsel der Zuständigkeit nach Satz 1 unter den Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorsehen.
(8) Die Arbeitsgemeinschaft legt zum 31. Dezember 2021 und anschließend alle drei Jahre der für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister einen Bericht über ihre Arbeit vor.

§ 8 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

(1) Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die vom Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Vertreterinnen und Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie deren Stellvertretungen.
(2) An der Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter und ihrer Stellvertretungen nehmen ausschließlich diejenigen Mitglieder des Inklusionsbeirats teil, die von Verbänden der Menschen mit Behinderungen in den Inklusionsbeirat berufen wurden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und auf die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen an der Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Hierfür können ebenfalls jeweils bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertretungen benannt werden.

§ 9 Fachaufsicht

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe nehmen ihre Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung wahr. Sie unterliegen der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist für die örtlichen Träger das Regierungspräsidium, für den überörtlichen Träger abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), das Regierungspräsidium Gießen. Obere Aufsichtsbehörde ist das für Eingliederungshilfe zuständige Ministerium. Die für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung eine andere Fachaufsichtsbehörde bestimmen.
(2) Kommt ein Träger der Eingliederungshilfe seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 den Rechtsverstoß bindend fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsicht zuständig; die Vorschriften des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung, bleiben unberührt.

§ 10 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern übertragen werden. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gelten die Aufgaben als übertragen, soweit die Heranziehung nicht zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.
(2) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss. Der Beschluss ist entsprechend des § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung öffentlich bekannt zu machen und dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag in gleicher Form aufzuheben. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden.

§ 11 Kostenträger

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung aufgrund dieser Gesetze obliegen.
(2) Werden Aufgaben nach § 10 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(3) Werden Aufgaben nach § 3 von herangezogenen, örtlichen Trägern durchgeführt, gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 12 Kostenevaluation

Das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium prüft in Abstimmung mit dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen, dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen zum 1. Januar 2021, zum 1. Januar 2023 und danach alle fünf Jahre die finanziellen Auswirkungen der Umsetzung des Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

§ 13 Nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen

(1) Nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach den §§ 46 und 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die über ein mit den interdisziplinären Frühförderstellen vergleichbares interdisziplinäres Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum verfügen, haben die Voraussetzungen der hessischen Rahmenkonzeption Frühförderung in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.
(2) Die Rehabilitationsträger können andere als pauschale Abrechnungen der nach § 46 Abs. 4 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen vereinbaren.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 4 und 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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