Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) - Sozialhilfe - Vom 13. September 2018
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) - Sozialhilfe - Vom 13. September 2018
*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2022 bis 31.08.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360, 363) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) - Sozialhilfe - vom 13. September 2018 | 01.01.2020 bis 31.12.2029 |
§ 1 - Träger der Sozialhilfe | 01.01.2020 bis 31.08.2023 |
§ 2 - Sachliche Zuständigkeit | 01.07.2022 bis 31.08.2023 |
§ 3 - Vorläufige Hilfeleistung | 01.01.2020 bis 31.08.2023 |
§ 4 - Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise | 16.05.2020 bis 31.08.2023 |
§ 5 - Kostenträger | 01.01.2020 bis 31.08.2023 |
§ 6 - Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht | 01.01.2020 bis 31.08.2023 |
§ 7 - Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen | 01.01.2020 bis 31.08.2023 |
§ 8 - Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | 01.01.2020 bis 31.12.2029 |
§ 9 - Aufsicht | 01.07.2022 bis 31.08.2023 |
§ 10 - Erstattung des Barbetrages nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 01.01.2020 bis 31.08.2023 |
§ 10a - Erstattung des Barbetrages nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 01.01.2020 bis 31.08.2023 |
§ 11 - Kostenerstattung auf Landesebene | 01.01.2020 bis 31.08.2023 |
§ 12 - Verfahrensbestimmungen | 01.01.2020 bis 31.12.2029 |
§ 13 - Bestimmung der zuständigen Stellen | 01.01.2020 bis 31.08.2023 |
§ 14 - Aufhebung bisherigen Rechts | 01.01.2020 bis 31.12.2029 |
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2020 bis 31.08.2023 |
§ 16 - Überleitungsvorschriften | 01.01.2020 bis 31.08.2023 |
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2020 bis 31.08.2023 |
§ 1 Träger der Sozialhilfe
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Sie nehmen diese Aufgaben im Rahmen ihrer Selbstverwaltung wahr; soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nehmen die Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig. § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von Abs. 1 zuständig für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die erstmals vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, denen Rahmenkonzepte
1.
zur vollstationären Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schäden in Phase F oder Beatmungspflicht und Menschen mit organisch bedingten Persönlichkeitsstörungen in Phase F in Hessen,
2.
zur vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität oder
3.
für ältere Menschen mit geistigen Behinderungen in Verbindung mit schwerer oder schwerster Pflegebedürftigkeit
zugrunde liegen. § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon unberührt.
(3) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereiches erbracht wird.
(4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für Leistungen der
1.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistung
a)
in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung,
b)
in einer betreuten Wohnmöglichkeit oder
c)
durch Beratung und Unterstützung in einer Fachberatungsstelle oder einer Tagesaufenthaltsstätte zu erbringen ist,
2.
Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Leistung des Sofortzuschlages nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 3 Vorläufige Hilfeleistung
(1) Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Leistung aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieser hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Leistung aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
§ 4 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise
(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern übertragen werden. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gelten sie als übertragen, soweit die Heranziehung nicht zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.
(2) Die dauerhafte Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll sichergestellt werden; dies gilt entsprechend für den örtlich zuständigen Landkreis als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss. Der Beschluss ist entsprechend des § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung öffentlich bekannt zu machen und dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag in gleicher Form aufzuheben. Bei kreisangehörigen Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 5 Kostenträger
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung aufgrund dieser Gesetze obliegen.
(2) Werden Aufgaben nach § 4 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(3) Werden Aufgaben nach § 3 von örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt, gilt Abs. 2 entsprechend.
§ 6 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 zuständig.
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen seiner Zuständigkeit nach§ 2 zuständig.
(3) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch können die Träger der Sozialhilfe oder ein von ihnen beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüfen.
(4) Für die Träger der Sozialhilfe schließen die Vertretungen des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen die Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer ab.
(5) Die Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für die Träger der Sozialhilfe schließen die Vertretungen des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages und des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen die Rahmenverträge nach § 79 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer ab. Beim Abschluss und bei der Kündigung der Rahmenverträge werden als örtliche Träger der Sozialhilfe die Landkreise durch den Hessischen Landkreistag und die kreisfreien Städte durch den Hessischen Städtetag vertreten. Der überörtliche Träger schließt im Falle der Alleinzuständigkeit entsprechende Verträge ab. Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Kündigung.
(6) Wenn Leistungen sowohl für örtliche Träger als auch für den überörtlichen Träger erbracht werden sollen, soll der Rahmenvertrag gemeinsam vom überörtlichen Träger und den in Abs. 5 Satz 2 genannten Verbänden mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen und gegebenenfalls gekündigt werden. Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen oder überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, sowie Verträge und Vereinbarungen, die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Verträge und Vereinbarungen wirksam.
§ 7 Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen
(1) Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne desZwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die vom Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen bestimmten Vertreterinnen und Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie deren Stellvertretungen.
(2) Für die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt der Inklusionsbeirat bei der oder dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie deren Stellvertretungen für die Dauer der Amtszeit des Inklusionsbeirats.
(3) An der Bestimmung der Vertreterinnen oder Vertreter und ihre Stellvertretungen nehmen ausschließlich diejenigen Mitglieder des Inklusionsbeirats teil, die von Verbänden mit Behinderung in den Inklusionsbeirat berufen wurden.
§ 8 Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Zuständige Stelle für
1.
den Abruf der Erstattungen nach § 46a Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deren Weiterleitung an die Träger der Sozialhilfe und
2.
die Nachweisführung nach § 46a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
ist das Regierungspräsidium Gießen.
(2) Zuständige Stellen für den Vollzug der Prüfung nach § 46a Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Weiterleitung des Prüfberichtes an das Regierungspräsidium Gießen sind die Regierungspräsidien.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Abs. 1 und 2 abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen.
(4) Die Träger der Sozialhilfe haben der nach Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Stelle die auf der Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mitzuteilen. Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in die Mitteilung nach Satz 1 zum ersten Quartal des Folgejahres aufzunehmen. Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, können nach Maßgabe des § 46a Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nur in der Meldung zum zweiten Quartal berücksichtigt werden.
(5) Die Träger haben der nach Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Stelle
1.
die nach § 46a Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form für das jeweils abgeschlossene Quartal und
2.
die für die Erstellung des Jahresnachweises nach § 46a Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Informationen in tabellarischer Form
mitzuteilen. Die nach Abs. 1 zuständige Stelle bestimmt die jeweiligen Mitteilungsfristen gesondert.
(6) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe übermittelt anonymisiert entsprechend Abs. 4 die erforderlichen Daten der einzelnen Leistungsbezieher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt stadt- und kreisbezogen.
(7) Die Träger der Sozialhilfe benennen der nach Abs. 1 zuständigen Stelle unverzüglich Ansprechpartner und Vertreter, die für die fristgerechten Meldungen zuständig und unterschriftsbefugt sind.
(8) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass
1.
nur die Mittel abgerufen werden, die begründet und durch Leistungsbescheide belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,
2.
das Prinzip der Kassenwirksamkeit beachtet wurde,
3.
Rückzahlungen und zurückgenommene und endgültig nicht ausgezahlte Beträge nicht berücksichtigt wurden und
4.
zahlungsbegründende Unterlagen vorliegen.
Nicht rechtzeitig angemeldete Mittel können vorbehaltlich der bundesgesetzlichen Regelung und etwaiger Verjährungsvorschriften erst beim nächsten Mittelabruf berücksichtigt werden.
(9) Die Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne von Art. 104a Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Werden bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Art und Weise verausgabt und erlangt der Träger der Sozialhilfe hierfür eine Ausgabenerstattung nach Abs. 1, kann das Land die Herausgabe dieser Mittel verlangen, soweit der Bund eine Rückerstattung vom Land fordern kann. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt. Zuständig für das entsprechende Rückforderungsverfahren sind die Regierungspräsidien.
§ 9 Aufsicht
(1) Die Träger der Sozialhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht und, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, der Fachaufsicht. Aufsichtsbehörde ist für die örtlichen Träger das Regierungspräsidium, für den überörtlichen Träger, insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), das Regierungspräsidium Gießen. Obere Aufsichtsbehörde ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium. Die für die Sozialhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung die Fachaufsicht insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen und von Abs. 2 Satz 3 auf eine andere Stelle übertragen.
(2) Kommt ein Träger der Sozialhilfe einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde die Verpflichtung bindend fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
§ 10 Erstattung des Barbetrages nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Zuständige Stelle für die Durchführung des Erstattungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Gießen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe melden dem Regierungspräsidium Gießen die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat und versichern zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. Das Regierungspräsidium Gießen bestimmt die Meldefrist für den jeweiligen Meldezeitraum.
(3) Das Land leitet über die zuständige Stelle die Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe weiter. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nach Eingang des Erstattungsbetrages des Bundes. Die Höhe der an die Träger weiterzuleitenden Beträge errechnet sich nach der Maßgabe des § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ist auf die Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt.
§ 10a Erstattung des Barbetrages nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Zuständige Stelle für die Durchführung des Erstattungsverfahrens ist das Regierungspräsidium Gießen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe melden dem Regierungspräsidium Gießen die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat und versichern zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. Das Regierungspräsidium Gießen bestimmt die Meldefrist für den jeweiligen Meldezeitraum. Das Land leitet über die zuständige Stelle die Erstattungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe weiter. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nach Eingang des Erstattungsbetrages des Bundes. Die Höhe der an die Träger weiterzuleitenden Beträge errechnet sich nach der Maßgabe des § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ist auf die Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt.
§ 11 Kostenerstattung auf Landesebene
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen über die Kostenerstattung nach den §§ 106 bis 111 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 112 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.
(2) Über abweichende Regelungen nach Abs. 1 soll zuvor mit den hessischen kommunalen Spitzenverbänden und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit dieser hiervon betroffen ist, das Einvernehmen hergestellt werden.
§ 12 Verfahrensbestimmungen
(1) Eine Anhörung nach § 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht durchgeführt.
(2) Eine Beteiligung von Dritten nach § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet nicht statt.
§ 13 Bestimmung der zuständigen Stellen
Das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488)
1)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2017 (GVBl. S. 310), wird mit Ablauf des 31. Dezember 2019 aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 34-47
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist, soweit die Auskunftspflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Sozialhilfe besteht,
1.
in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach § 4 Abs. 1 Sozialhilfeaufgaben durchführen, der Gemeindevorstand,
2.
in Landkreisen der Kreisausschuss,
3.
beim Landeswohlfahrtsverband Hessen der Verwaltungsausschuss,
4.
bei einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 15 der Vorstand.
§ 16 Überleitungsvorschriften
Für bis zum 31. Dezember 2016 nach § 3a des in § 14 aufgehobenen Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts gilt § 3a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fort mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes die §§ 2c bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes und 2g Satz 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I. S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), treten.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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