HHinMeldG
DE - Landesrecht Hessen

Hessisches Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG) Vom 24. Mai 2023

Hessisches Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG) Vom 24. Mai 2023
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348).
**)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 (ABl. EU Nr. L 265 S. 1, 2023 Nr. L 116 S. 30).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG) vom 24. Mai 202303.06.2023
§ 1 - Anwendungsbereich03.06.2023
§ 2 - Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen03.06.2023
§ 3 - Ausnahmen03.06.2023
§ 4 - Interkommunale Zusammenarbeit03.06.2023
§ 5 - Inkrafttreten03.06.2023

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Einrichtung von internen Meldestellen für den kommunalen Bereich nach § 12 Abs. 1 Satz 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom
31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140).

§ 2 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

(1) Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten wenden können, um Verstöße nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes mitzuteilen.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt entsprechend für
1.
den Landeswohlfahrtsverband Hessen,
2.
den Regionalverband FrankfurtRhein-Main,
3.
die kommunalen Versorgungskassen,
4.
Zweckverbände nach § 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), und gemeinsame kommunale Anstalten nach § 29a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit,
5.
Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 126a der Hessischen Gemeindeordnung und
6.
kommunale oder kommunal kontrollierte Unternehmen.
(3) Für die internen Meldestellen nach Abs. 1 und 2 gelten die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.

§ 3 Ausnahmen

Ausgenommen von der Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach § 2 sind
1.
Gemeinden und Landkreise mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten. Die für Satz 1 Nr. 1 maßgebliche Einwohnerzahl richtet sich nach § 148 der Hessischen Gemeindeordnung.
2.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften nach § 2 Abs. 2 mit weniger als 50 Beschäftigten.

§ 4 Interkommunale Zusammenarbeit

Gemeinden und Landkreise können interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, verbleibt bei den beteiligten Gemeinden und Landkreisen.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am
3. Juni 2023
in Kraft.
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