Gesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung Vom 27. Februar 2004
Gesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung Vom 27. Februar 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.06.2023 bis 31.12.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert sowie § 2 aufgehoben (alter § 3 wird § 2) durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357, 359) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 | 03.03.2004 bis 31.12.2025 |
§ 1 | 07.06.2023 bis 31.12.2025 |
§ 2 | 07.06.2023 bis 31.12.2025 |
§ 1
(1) Das für ionisierende Strahlung in Medizin, Forschung und Industrie zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645).
(2) Im Rahmen der Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung können hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht der Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen werden. Im Bestimmungsakt können die Organisation sowie das Verfahren zur Durchführung der übertragenen Aufgaben geregelt werden.
(3) Der Bestimmungsakt nach Abs. 2 wird auf Basis einer öffentlichen Ausschreibung durchgeführt. Die Bestimmung erfolgt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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