Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 28. März 2013
Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 28. März 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. März 2013 | 20.04.2013 |
Eingangsformel | 20.04.2013 |
§ 1 - Gebührenschuld und Gebührenbemessung | 20.04.2013 |
§ 2 - Ermäßigung und Befreiung | 20.04.2013 |
§ 3 - Auslagenerstattung, Kosten mitwirkender Behörden und Umsatzsteuer | 20.04.2013 |
§ 4 - Übergangsbestimmung | 20.04.2013 |
§ 5 - Inkrafttreten | 20.04.2013 |
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis der Gesundheitsverwaltung | 01.07.2020 |
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Gebührenschuld und Gebührenbemessung
(1) Für Amtshandlungen und für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Behörden der Gesundheitsverwaltung werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Die die Behörden der Gesundheitsverwaltung betreffenden Regelungen der Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 29. September 2008 (GVBl. S. 259, BS 2013-1-10) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Soweit Amtshandlungen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände oder öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Behörden der Gesundheitsverwaltung in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand für eine Amtshandlung oder öffentlich-rechtliche Dienstleistung nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten zu erheben.
(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.
(4) Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.
§ 2 Ermäßigung und Befreiung
Für die in den lfd. Nr. 2.1.11, 2.1.12, 3.1.20, 3.1.21, 3.5 und 5.5.6 des Besonderen Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen und öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung zugelassen werden.
§ 3 Auslagenerstattung, Kosten mitwirkender Behörden und Umsatzsteuer
(1) In den Gebührensätzen sind, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, die Auslagen enthalten; dies gilt nicht für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landesgebührengesetzes.
(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.
(3) Soweit die Benutzung öffentlicher Einrichtungen oder Gegenstände oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.
§ 4 Übergangsbestimmung
Für Amtshandlungen, für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 5 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 2002 (GVBl. S. 131), BS 2013-1-11, außer Kraft.
Mainz, den 28. März 2013 Der Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Alexander Schweitzer
Anlage
Besonderes Gebührenverzeichnis der Gesundheitsverwaltung
Inhaltsübersicht
1
Approbationen, Erlaubnisse, Ausnahmegenehmigungen und dergleichen für Berufe des Gesundheitswesen
2
Genehmigungen, Erlaubnisse und dergleichen
3
Leistungen der Gesundheitsämter
4
Bestattungs- und Friedhofswesen
5
Leistungen des Landesuntersuchungsamts
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR |
1 | Approbationen, Erlaubnisse, Ausnahmegenehmigungen und dergleichen für Berufe des Gesundheitswesens | |
1.1 | Approbation oder Wiedererteilung der Approbation als Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Apothekerin, Apotheker, Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie Ausstellung von Ersatzurkunden für Approbationsurkunden | 155,00 bis 300,00 |
1.2 | Widerrufliche, befristete oder sonst eingeschränkte Erlaubnis zur Berufsausübung als Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Apothekerin, Apotheker, Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie Verlängerung dieser Erlaubnis | 150,00 |
1.3 | Erweiterung einer widerruflichen Erlaubnis zur Berufsausübung als Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Apothekerin, Apotheker, Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut | 95,00 |
1.4 | Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung als Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Apothekerin, Apotheker, Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichen -psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie über die berufsrechtliche Unbedenklichkeit zur Vorlage bei einer Behörde im Ausland | 33,00 |
1.5 | Aufhebung von die Berufsausübung als Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Apothekerin, Apotheker, Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut einschränkenden Maßnahmen oder Verfügungen | 150,00 |
1.6 | Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation als Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Apothekerin, Apotheker, Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut | 100,00 bis 1 000,00 |
1.7 | Entzug der Approbation oder Erlaubnis zur Berufsausübung als Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Apothekerin, Apotheker, Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Widerruf, Rücknahme, Anordnung des Ruhens) | nach Zeitaufwand |
1.8 | Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung eines akademischen Heilberufs im Rahmen eines Entzugsverfahrens der Approbation oder Erlaubnis zur Berufsausübung als Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Apothekerin, Apotheker, Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (Anordnung der fachärztlichen Untersuchung) | 100,00 bis 1 000,00 |
1.9 | Entscheidung in Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten für Berufe des Gesundheitswesens, soweit nicht lfd. Nr. 1.10 bis 1.13, 1.21 und 1.24 bis 1.28 zutrifft | 33,00 bis 60,00 |
1.10 | Zweitschrift von Zeugnissen über das Bestehen von Prüfungen, Vorprüfungen und Prüfungsabschnitten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. l S. 3761) in ihrer jeweils geltenden Fassung | 38,00 |
1.11 | Bescheinigung über Studienleistungen nach der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte, der Approbationsordnung für Apotheker, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten | 18,00 |
1.12 | Anerkennung oder Gleichstellung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise zur Ausübung eines Heilberufs | 23,00 bis 59,00 |
1.13 | Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands bei Abschlüssen in einem akademischen Heilberuf, die außerhalb Deutschlands erworben wurden | 100,00 bis 600,00 |
1.14 | Schriftliche und mündliche Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern - auch in eingeschränkter Form - sowie Überprüfung nach Aktenlage nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung | 365,00 |
1.15 | Schriftliche Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern - auch in eingeschränkter Form - nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz | 150,00 |
1.16 | Mündliche Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern - auch in eingeschränkter Form - nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz | 215,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.14 und 1.16 | ||
Entschädigungen für Beisitzerinnen und Beisitzer im Rahmen der mündlichen Kenntnisüberprüfung werden als Auslagen zusätzlich berechnet. | ||
1.17 | Kenntnisüberprüfung nach Aktenlage von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern - auch in eingeschränkter Form - nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz | 50,00 bis 150,00 |
1.18 | Verschieben eines festgesetzten schriftlichen oder mündlichen Kenntnisüberprüfungstermins auf Antrag der Heilpraktikeranwärterin oder des Heilpraktikeranwärters | 25,00 |
1.19 | Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker (Heilpraktikererlaubnis) - auch in eingeschränkter Form - | 140,00 |
1.20 | Rücknahme oder Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis | nach Zeitaufwand |
1.21 | Entscheidung in Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten für Berufe des Gesundheitswesens, soweit sie mit Studien oder Ausbildungen im Ausland zusammenhängen | 35,00 bis 58,00 |
1.22 | Erteilung oder Wiedererteilung der Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den einschlägigen Vorschriften über Gesundheitsfachberufe | 44,00 |
1.23 | Entzug der Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den einschlägigen Vorschriften über Gesundheitsfachberufe | nach Zeitaufwand |
1.24 | Ersatzzeugnis über das Bestehen von Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen | 22,00 |
1.25 | Ersatzurkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den einschlägigen Vorschriften über Gesundheitsfachberufe | 22,00 |
1.26 | Bescheinigung über die Gleichwertigkeit des Abschlusses in der Gesundheits- und Krankenpflege oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege mit der Fachhochschulreife | 11,00 |
1.27 | Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung eines Gesundheitsfachberufs zur Vorlage bei einer Behörde im Ausland | 23,00 |
1.28 | Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands bei Abschlüssen oder Fachweiterbildungen in einem Gesundheitsfachberuf, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden | 50,00 bis 300,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.28 | ||
Gebühren nach lfd. Nr. 1.30 werden gesondert erhoben. | ||
1.29 | Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde | 110,00 |
1.30 | Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands in einem Gesundheitsfachberuf | 100,00 bis 600,00 |
1.31 | Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe sowie von Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie | 240,00 bis 410,00* |
1.32 | Bescheinigung des Sachkundenachweises für Desinfektionen nach § 17 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung | 23,00 |
2 | Genehmigungen, Erlaubnisse und dergleichen | |
2.1 | Arzneimittel | |
2.1.1 | Erlaubnis nach § 13, § 20 b, § 20 c, § 72 oder § 72 b des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung | 275,00 bis 5 500,00 |
2.1.2 | Mehrfertigung einer Erlaubnis nach lfd. Nr. 2.1.1 | 55,00 |
2.1.3 | Änderung einer Erlaubnis nach lfd. Nr. 2.1.1 | 158,00 bis 585,00 |
2.1.4 | Prüfung und Bestätigung einer Anzeige oder Mitteilung nach § 20, § 20 b, § 20 c, § 52 a, § 63 a, § 67 oder § 74 a AMG | 17,00 bis 293,00 |
2.1.5 | Durchführung der Überwachung nach § 64 AMG einschließlich der Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand |
2.1.6 | Ausstellen einer GMP-Bescheinigung im Zusammenhang mit der Überwachung nach § 64 AMG | 110,00 bis 550,00 |
2.1.7 | Mehrfertigung einer GMP-Bescheinigung nach lfd. Nr. 2.1.6 | 55,00 |
2.1.8 | Aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 18, § 64 oder § 69 AMG | nach Zeitaufwand |
2.1.9 | Betriebsbesichtigung der Herstellerfirma im Ausland nach § 72 a Abs. 1 AMG | nach Zeitaufwand |
2.1.10 | Erlaubnis für Großhandelsbetriebe nach § 52 a AMG | 110,00 bis 1 650,00 |
2.1.11 | Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke | 55,00 bis 550,00 |
2.1.12 | Überwachung von Tierhalterinnen und Tierhaltern und Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierärztin oder Tierarzt, Tierhalterin oder Tierhalter zu sein, nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften | 18,00 bis 110,00 |
2.1.13 | Überwachung von klinischen Prüfungen bei Prüflaboratorien, Sponsoren und Auftragsforschungen | nach Zeitaufwand |
2.1.14 | Überwachung von klinischen Prüfungen bei Prüfärztinnen und Prüfärzten | nach Zeitaufwand |
2.1.15 | Überwachung einer prüfarztinitiierten Studie nach § 64 AMG bei Prüfärztinnen und Prüfärzten | 300,00 bis 600,00 |
2.1.16 | Anerkennung der Sachkenntnis einer Pharmaberaterin oder eines Pharmaberaters nach § 75 AMG | 58,00 bis 117,00 |
2.1.17 | Zulassung von Gegenprobensachverständigen nach § 65 AMG | 158,00 bis 351,00 |
2.1.18 | Bescheinigung für die Ausfuhr und die Auslandsregistrierung von Arzneimitteln, Wirkstoffen oder Ausgangsstoffen | |
2.1.18.1 | für Originale | 106,00 |
2.1.18.2 | für jede weitere Ausfertigung | 17,00 |
2.1.19 | Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung von Arzneimitteln, Wirkstoffen oder Ausgangsstoffen | |
2.1.19.1 | für Originale | 41,00 bis 117,00 |
2.1.19.2 | für jede weitere Ausfertigung | 17,00 |
2.1.20 | Sonstige Bescheinigungen oder Genehmigungen nach dem Arzneimittelgesetz | 30,00 bis 88,00 |
2.1.21 | Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8 der Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung | 58,00 bis 117,00 |
2.1.22 | Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken | 10,00 bis 100,00 |
2.1.23 | Prüfung und Beglaubigung von Bescheinigungen über das Mitführen von im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (GVBl. 1993 S. 1, BS Anhang I 98) in der jeweils geltenden Fassung | 9,00 |
2.2 | Apothekenwesen | |
2.2.1 | Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke, einer Apotheke und bis zu drei Filialapotheken, einer Krankenhaus-, Zweig- und Notapotheke | 600,00 bis 2 000,00 |
2.2.2 | Prüfung der persönlichen Voraussetzungen bei Wechsel der Leiterin oder des Leiters einer Filial- oder Krankenhausapotheke | 100,00 |
2.2.3 | Erlaubnis zur Übernahme einer Apotheke als Inhaberin oder Inhaber nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 oder § 9 des Apothekengesetzes (ApoG) in der Fassung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung | 250,00 |
2.2.4 | Erlaubnis zum Betreiben nach § 1 Abs. 2 oder § 14 ApoG bei Verlegung einer Apotheke oder Krankenhausapotheke | 400,00 bis 1 000,00 |
2.2.5 | Zulassung der Fortsetzung eines Pachtverhältnisses nach § 9 Abs. 1 a ApoG | 100,00 |
2.2.6 | Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 b ApoG | 150,00 |
2.2.7 | Abnahme einer Apotheke nach § 6 ApoG | 100,00 bis 300,00 |
2.2.8 | Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2, § 9 Abs. 4 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 ApoG | 500,00 bis 1 000,00 |
2.2.9 | Schließung einer Apotheke nach § 5 ApoG oder § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG | 100,00 bis 500,00 |
2.2.10 | Änderung der Betriebserlaubnis einer Apotheke oder Krankenhausapotheke | 100,00 bis 500,00 |
2.2.11 | Verlängerung der Frist nach § 3 Nr. 4 ApoG | 30,00 |
2.2.12 | Erlaubnis nach § 11 a ApoG zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG | 100,00 bis 500,00 |
2.2.13 | Genehmigung eines Versorgungsvertrags nach § 14 Abs. 5 ApoG | 110,00 bis 550,00 |
2.2.14 | Prüfung der Anzeige und Bestätigung einer beruflichen Nebentätigkeit nach § 2 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung | 30,00 bis 100,00 |
2.2.15 | Besichtigung einer Apotheke | 100,00 bis 500,00 |
2.2.16 | Prüfung von Bauplänen bei Neubauten oder Umbauten einer Apotheke | 100,00 bis 500,00 |
2.2.17 | Zulassung von Vertretungen nach der Apothekenbetriebsordnung | 60,00 |
2.2.18 | Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach dem Apothekengesetz oder der Apothekenbetriebsordnung | 60,00 bis 250,00 |
2.3 | Krankenanstalten und ambulante Einrichtungen des Gesundheitswesens | |
2.3.1 | Mitwirkung bei der Genehmigung zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung | |
für jedes Bett | 26,00 | |
mindestens | 410,00 | |
2.3.2 | Mitwirkung bei der nachträglichen Genehmigung zur Aufstellung weiterer Betten in einer in lfd. Nr. 2.3.1 genannten Einrichtung | |
für jedes Bett | 26,00 | |
2.3.3 | Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung bei einer in lfd. Nr. 2.3.1 genannten Einrichtung | 88,00 |
2.3.4 | Zustimmung zur Auftragserteilung nach § 36 Abs. 9 Satz 3 des Landeskrankenhausgesetzes vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342, BS 2126-3) in der jeweils geltenden Fassung | 200,00 bis 1 000,00 |
2.4 | Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse und dergleichen | |
2.4.1 | Beauftragung von Ärztinnen und Ärzten zur Vornahme der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG | nach Zeitaufwand |
2.4.2 | Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG | 150,00* |
2.4.3 | Erweiterung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG | 80,00* |
2.4.4 | Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 45 Abs. 3 IfSG | nach Zeitaufwand* |
2.4.5 | Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 49 IfSG oder einer Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG | 100,00* |
2.4.6 | Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufsicht nach § 51 IfSG | 120,00 bis 1 240,00* |
2.4.7 | Staatliche Anerkennung als Heilbad oder Heilquelle | 350,00 bis 3 000,00 |
2.4.8 | Änderung einer staatlichen Anerkennung als Heilbad oder Heilquelle | 235,00 bis 2 360,00 |
2.4.9 | Widerruf einer staatlichen Anerkennung als Heilbad oder Heilquelle | 550,00 bis 1 100,00 |
2.4.10 | Zulassung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen nach § 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und anderer Gesetze vom 14. März 2005 (GVBl. S. 77, BS 2120-20) in der jeweils geltenden Fassung | nach Zeitaufwand |
2.4.11 | (aufgehoben) | |
2.4.12 | Nachträgliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für Einrichtungen der lfd. Nr. 2.4.10 | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.4.2, 2.4.3, 2.4.5 und 2.4.10 bis 2.4.12 | ||
Für Untersuchungen und Gutachten nach lfd. Nr. 5 werden Gebühren gesondert erhoben. | ||
2.4.13 | Zulassung einer Gelbfieberimpfstelle | 300,00 |
2.4.14 | Überprüfung einer Gelbfieberimpfstelle | nach Zeitaufwand |
2.4.15 | Verlagerung einer Gelbfieberimpfstelle | 165,00 |
2.4.16 | Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, nach § 3 der Präimplantationsdiagnostikverordnung vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) in der jeweils geltenden Fassung | nach Zeitaufwand |
2.4.17 | Nachträgliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für Einrichtungen der lfd. Nr. 2.4.16 | nach Zeitaufwand |
2.4.18 | Verlängerung der Zulassung nach lfd. Nr. 2.4.16 | nach Zeitaufwand |
2.4.19 | Rücknahme oder Widerruf der Zulassung nach lfd. Nr. 2.4.16 | nach Zeitaufwand |
3 | Leistungen der Gesundheitsämter | |
3.1 | Untersuchungen, Atteste und dergleichen | |
Vorbemerkung zu lfd. Nr. 3.1 | ||
Für Leistungen nach lfd. Nr. 3.2 und 3.3 werden Gebühren gesondert erhoben. | ||
3.1.1 | Ausstellung eines Befundscheins (Attest oder Ausweis) oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft oder einer Auskunft in elektronischer Form ohne nähere Begründung | 21,00 |
3.1.2 | Kurze ärztliche Bescheinigung oder Beurteilung nach Unterlagen | 21,00 |
3.1.3 | Zeugnis über einen ärztlichen Befund einschließlich Formgutachten, wenn die Fragen sich auf Vorgeschichte und Befund beschränken | 32,00 bis 48,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 3.1.3 | ||
Gebührenfrei sind | ||
1. Zeugnisse über Untersuchungen und Nachuntersuchungen von Personen, die a) als Vorschülerinnen oder Vorschüler,b) zur Berufsausbildung,c) als Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten oderd) zur freiwilligen Hilfeleistung an Krankenanstalten beschäftigt werden sollen und2. Zeugnisse über Untersuchungen und Nachuntersuchungen von Kindern, | ||
Jugendlichen, Müttern und Vätern, die an einer Erholungsmaßnahme teilnehmen sollen. | ||
Die Gebührenfreiheit besteht auch für die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen des Landesuntersuchungsamts. | ||
3.1.4 | Zeugnis für Gesundheitsmaßnahmen (Heilkur- oder Sanatoriumsbehandlung) | 53,00 |
3.1.5 | Gutachtliche schriftliche Äußerung oder Äußerung in elektronischer Form einschließlich allgemeiner Untersuchung | 36,00 bis 91,00 |
3.1.6 | Zeugnis über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Einstellung, Anstellung oder Tätigkeit | 36,00 bis 91,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 3.1.6 | ||
Gebührenfrei sind Untersuchungen von Personen, | ||
1. die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten,2. aus dem in lfd. Nr. 3.1.3 als gebührenfrei genannten Personenkreis oder3. zum Zweck der Aufnahme in die Fachschule für Altenpflege oder die Fachschule für Altenpflegehilfe. | ||
3.1.7 | Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG | |
im Rahmen von Sammelbelehrungen je Person | 30,00 | |
als Einzelbelehrung | 60,00 | |
Anmerkung zu lfd. Nr. 3.1.7 | ||
Gebührenfrei sind Belehrungen einschließlich der Ausstellung der Bescheinigungen von | ||
1. Schülerinnen und Schülern, die ein Praktikum zur Berufsfindung in Lebensmittelbetrieben ableisten,2. Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten und3. Personen aus dem in lfd. Nr. 3.1.3 als gebührenfrei genannten Personenkreis. | ||
3.1.8 | Untersuchung auf Eignung als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer | 66,00 |
3.1.9 | Untersuchung zur Erlangung einer Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs | 44,00 |
3.1.10 | Untersuchung zur Erlangung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 66,00 |
3.1.11 | Untersuchung zum Zweck der Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | 66,00 |
3.1.12 | Reaktionstest und ähnliche Testverfahren in Fahrerlaubnisverfahren | 42,00 |
3.1.13 | Perimetrie in Fahrerlaubnisverfahren | 30,00 |
3.1.14 | Abgabe einer Urinprobe unter Aufsicht | 17,00 |
3.1.15 | Alkoholtest mittels Atemalkoholtestgerät | 5,00 |
3.1.16 | Schriftliche Äußerung oder Äußerung in elektronischer Form zum Gesundheitszustand einschließlich entsprechender Untersuchung und Befunderhebung in anderen Angelegenheiten | nach Zeitaufwand |
3.1.17 | Funktionsprüfungen (zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, Sehtest oder Hörtest) | |
je Test | 11,00 | |
3.1.18 | Durchführung von Gelbfieberschutzimpfungen einschließlich Impfberatung | 50,00 |
3.1.19 | Durchführung von Reiseimpfungen einschließlich Reiseimpfberatung | nach Zeitaufwand |
3.1.20 | Besichtigung nach den Anforderungen des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe vom 22. Dezember 2009 (GVBl. S. 399, BS 217-1) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich erforderlicher Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand |
3.1.21 | Besichtigung einer überwachungspflichtigen Einrichtung nach § 7 Abs. 1 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485, BS 2120-1) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich erforderlicher Vor- und Nachbereitung | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu lfd. Nr. 3.1.20 und 3.1.21 | ||
Für Untersuchungen und Gutachten nach lfd. Nr. 5 werden Gebühren gesondert erhoben. | ||
3.1.22 | Gesundheitliche Beratung und Bescheinigung nach § 10des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung | 40,00 bis 60,00 |
3.2 | Röntgenleistungen, EKG- und EEG-Untersuchungen, Tuberkulintest und andere Testverfahren | |
3.2.1 | Röntgenuntersuchung einschließlich Befund in schriftlicher oder elektronischer Form | nach Zeitaufwand |
3.2.2 | Elektrokardiographische Untersuchung (EKG) | 17,00 bis 38,00 |
3.2.3 | Elektroenzephalographische Untersuchung (EEG) | 33,00 bis 55,00 |
3.2.4 | Tuberkulintest und andere Testverfahren einschließlich Auswertung | 12,00 bis 30,00 |
3.3 | Laborleistungen | |
3.3.1 | Blutuntersuchung | |
3.3.1.1 | Blutentnahme | 5,00 |
3.3.1.2 | Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit | 8,00 |
3.3.1.3 | Anfertigung eines Gesamtblutbilds | 25,00 |
3.3.1.4 | Zählung der Blutkörperchen | 10,00 |
3.3.1.5 | Bestimmung des Blutfarbstoffs | 8,00 |
3.3.1.6 | Sonstige Blutuntersuchungen, | |
je Einzeluntersuchung | 7,00 bis 12,00 | |
3.3.2 | Untersuchung von Ausscheidungen | |
3.3.2.1 | qualitativ, je Parameter | 7,00 |
3.3.2.2 | quantitativ, je Parameter | 8,00 |
3.4 | Desinfektion und Entwesung | |
3.4.1 | Desinfektion von Räumen, Flächen und Gegenständen | |
bis zu 100 m³ Raumgröße, je m³ | 1,00 | |
über 100 m³ Raumgröße, je m³ | 0,50 | |
Flächendesinfektion, je m² | 0,30 | |
je Gegenstand | 5,00 bis 22,00 | |
ohne Unterschied, ob es sich um Scheuer-, Dampf- oder Sprühdesinfektion handelt. | ||
3.4.2 | Entwesung | |
bis zu 500 m³ Raumgröße, je m³ | 1,00 | |
über 500 m³ Raumgröße, je m³ | 0,60 | |
Anmerkung zu lfd. Nr. 3.4.1 und 3.4.2 | ||
Bei Fremdvergabe erfolgt die Gebührenfestsetzung nach Aufwand einschließlich Auslagen. | ||
3.5 | Sonstige Besichtigungen und Gutachten | |
Besichtigungen einschließlich Äußerung, Gutachten, gutachtliche Stellungnahmen und sonstige Stellungnahmen in schriftlicher oder elektronischer Form sowie fachliche Beratungen in speziellen Sachverhalten | nach Zeitaufwand | |
Für die Entnahme von Proben werden berechnet, | ||
je Probe | 6,00 | |
3.6 | Gerichtsärztliche Tätigkeit | |
Die Gebühren richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung. | ||
3.7 | Leichenwesen | |
3.7.1 | Untersuchung für die Feuerbestattung einschließlich Bescheinigung | |
3.7.1.1 | ohne Leichenöffnung | 60,00 bis 80,00 |
3.7.1.2 | mit Leichenöffnung | nach Zeitaufwand |
3.7.2 | Entfernung eines Herzschrittmachers | nach Zeitaufwand |
4 | Bestattungs- und Friedhofswesen | |
4.1 | Bestattungsgenehmigung | 19,00 |
4.2 | Verlängerung der Bestattungsfrist | 24,00 |
4.3 | Schriftliche Erlaubnis zur Leichenüberführung bei gesundheitlichen Bedenken nach § 6 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 20. Juni 1983 (GVBl. S. 133, BS 2127-1-1) in der jeweils geltenden Fassung | 44,00 |
4.4 | Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur Überführung einer Leiche in eine Leichenhalle | 63,00 |
4.5 | Ausstellung eines Leichenpasses | 25,00 |
4.6 | Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Verwendung von Leichenwagen oder Bestattungskraftfahrzeugen bei der Überführung einer Leiche | 45,00 bis 110,00 |
4.7 | Genehmigung zum Öffnen oder zum Offenhalten des Sargs bei Infektionsleichen | 44,00 |
4.8 | Genehmigung zur öffentlichen Ausstellung einer Leiche außerhalb einer Leichenhalle oder eines Leichenraums sowie zur Öffnung und Offenhaltung des Sargs während der Begräbnisfeierlichkeiten | 44,00 |
4.9 | Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder der Asche einer verstorbenen Person | 60,00 |
4.10 | Genehmigung zur Feuerbestattung außerhalb von Rheinland-Pfalz | 44,00 |
4.11 | Bescheinigung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeorts über die Unbedenklichkeit einer Feuerbestattung außerhalb von Rheinland-Pfalz | 20,00 |
4.12 | Genehmigung zur Anlegung oder Erweiterung von Bestattungsplätzen außerhalb öffentlicher Friedhöfe | 440,00 |
4.13 | Genehmigung zur Belegung eines Bestattungsplatzes oder zur Beisetzung von Aschenresten außerhalb öffentlicher Friedhöfe | 440,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 4.13 | ||
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Genehmigung zugleich mit der Genehmigung nach lfd. Nr. 4.12 ergeht. | ||
4.14 | Genehmigung einer Einäscherungsanlage nach § 16 des Bestattungsgesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in der jeweils geltenden Fassung | 1 500,00 |
4.15 | Genehmigung zur Verkürzung der Ruhefrist | 44,00 |
4.16 | Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche zur Überführung ins Ausland einschließlich Ausstellung eines Leichenpasses | 88,00 |
4.17 | Auskunft aus der Todesbescheinigung an berechtigte Dritte je Einzelfall | 15,00 |
4.18 | Abgabe von elektronisch aufbereiteten Daten der Todesbescheinigungen zur weiteren statistischen Bewertung | 50,00 |
5 | Leistungen des Landesuntersuchungsamts | |
5.1 | Mikrobiologische Untersuchungen in den Bereichen Hygiene und Diagnostik (ohne Mykobakterien) | |
5.1.1 | Mikroskopische Untersuchung eines Materials | 2,50 |
5.1.2 | Mikroskopische Untersuchung eines Materials nach Anreicherung | 8,00 |
5.1.3 | Einfache kulturelle Untersuchung eines Materials auf Bakterien oder Pilze | 5,00 bis 8,00 |
5.1.4 | Schwierige kulturelle Untersuchung eines Materials | 8,00 bis 15,00 |
5.1.5 | Differenzierung von Bakterien und Pilzen, Verfahren mit bis zu drei Reaktionen | 1,00 bis 3,00 |
5.1.6 | Differenzierung von Bakterien und Pilzen, Verfahren mit vier bis neun Reaktionen | 2,00 bis 5,00 |
5.1.7 | Differenzierung von Bakterien und Pilzen, Verfahren mit mindestens zehn Reaktionen | 7,00 bis 15,00 |
5.1.8 | Toxin-Nachweis, qualitativ, zum Beispiel Shiga-Toxin, Staphylokokkenendotoxin, EHEC, C, difficile, | |
je Toxin | 8,00 bis 40,00 | |
5.1.9 | Einfache Empfindlichkeitsprüfung, | |
je Keim | 6,00 bis 8,00 | |
5.1.10 | Schwierige Empfindlichkeitsprüfung, | |
je Keim | 20,00 bis 40,00 | |
5.1.11 | Nachweis komplementbindender, neutralisierender, hämagglutinierender, hämagglutinationshemmender oder vergleichbarer Antikörper, | |
je Antigen | 4,50 bis 15,00 | |
5.1.12 | Serologischer Luesnachweis bis zu drei Reaktionen einschließlich erforderlicher Titrationen | 12,00 bis 20,00 |
5.1.13 | Einzelner Lues-Suchtest (spezifische Reaktion) | 2,00 bis 7,00 |
5.1.14 | Immunfluoreszenz-Mikroskopie zum Nachweis oder zur Typisierung von Krankheitserregern | 11,50 |
5.1.15 | Immunfluoreszenz-Mikroskopie zum Nachweis von Antikörpern einschließlich Absorption | 40,00 bis 60,00 |
5.1.16 | Enzymimmuntest oder Radioimmuntest einschließlich erforderlicher Titrationen | 2,00 bis 10,00 |
5.1.17 | Sonstige direkte oder indirekte Untersuchung zum Nachweis von Antigenen, Antikörpern oder Krankheitserregern, | |
je nach Schwierigkeitsgrad und Aufwand | 5,00 bis 80,00 | |
5.2 | Mikrobiologische Untersuchungen von Mykobakterien | |
5.2.1 | Mikroskopie nativ Kinyon-/Ziehl-Neelsen-Färbung | 11,00 |
5.2.2 | Mikroskopie nativ Auramin-Färbung | 5,60 |
5.2.3 | Mikroskopie Kultur Kinyon-/Ziehl-Neelsen-Färbung | 4,00 |
5.2.4 | TB-Kultur: zwei feste Medien und ein Flüssigmedium | 25,00 bis 50,00 |
5.2.5 | Kontrollabimpfung auf Löwenstein-Jensen oder ähnlichem Nährboden | 5,50 |
5.2.6 | Schwierige Empfindlichkeitsprüfung für Mykobakterien, | |
je Keim, mindestens vier Antibiotika | 50,00 bis 75,00 | |
5.2.7 | TB-Identifikationsmethode | 15,00 bis 30,00 |
5.3 | Molekularbiologische Untersuchungen von Krankheitserregern | |
5.3.1 | Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nicht radioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion, | |
je Sonde | 20,00 bis 60,00 | |
5.3.2 | PCR/LCR (einschließlich Amplifikation und Identifizierung des PCR/LCR-Produkts), | |
je nach Aufwand | 20,00 bis 100,00 | |
5.3.3 | Molekulare Typisierung von Erregern durch „Pulsed Field“ Gel Elektrophorese | 30,00 bis 100,00 |
5.3.4 | Verdau (Spaltung) isolierter Nukleinsäuren mit Restriktionsenzymen, je Enzym | 12,00 |
5.3.5 | Trennung von Nukleinsäurefragmenten mittels elektrophoretischer Methoden und anschließendem Transfer auf Trägermaterialien (zum Beispiel Dot-Blot, Slot-Blot) | 25,00 bis 52,00 |
5.3.6 | Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung | 25,00 bis 130,00 |
5.3.7 | Andere molekularbiologische Nachweisverfahren | 20,00 bis 200,00 |
5.4 | Krankenhaushygiene und spezielle hygienische Untersuchungen | |
5.4.1 | Besichtigung einer Krankenanstalt, Pflegeeinrichtung oder Einrichtung des ambulanten Operierens | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu lfd. Nr. 5.4.1 | ||
Für Untersuchungen und Gutachten nach lfd. Nr. 5 werden Gebühren gesondert erhoben. | ||
5.4.2 | Mikrobiologische Untersuchung von Oberflächen, Flüssigkeiten und Gasen, | |
je Probe | 5,00 bis 30,00 | |
5.4.3 | Einfache chemische Untersuchung | 4,00 bis 8,00 |
5.4.4 | Strömungsprüfung, | |
je Messung | 5,50 | |
5.4.5 | Lieferung und Untersuchung sonstiger Bioindikatoren zum Beispiel nach DIN 58948, | |
je Probe | 2,00 bis 6,00 | |
5.4.6 | Lieferung und Untersuchung von aufwändigen Bioindikatoren zum Beispiel nach | |
DIN 10510, | ||
je Probe | 5,00 bis 15,00 | |
5.4.7 | Prüfung einer Sterilisations- oder Desinfektionsanlage, thermisch und/oder bakteriologisch, einschließlich erforderlicher Auslagen | 18,00 bis 105,00 |
5.4.8 | Sonstige hygienische/bakteriologische Prüfung, einschließlich erforderlicher Auslagen | 10,00 bis 120,00 |
5.5 | Laborchemische Untersuchungen | |
5.5.1 | Hämatologische Untersuchung | |
kleines Blutbild | 1,00 bis 3,00 | |
großes Blutbild | 2,00 bis 12,00 | |
5.5.2 | Quantitative Untersuchungen von Elektrolyten, Enzymaktivitäten oder Substanzen, auch mit mehrfacher Messung, sowie immunchemische Bestimmung, | |
je Untersuchung | 0,25 bis 3,00 | |
5.5.3 | Sonstige quantitative chemische Bestimmungen (zum Beispiel von Hormonen) | 5,00 bis 20,00 |
5.5.4 | Elektrophoretische Trennung von Eiweiß oder Lipoproteinen im Serum einschließlich Gesamteiweißbestimmung | 10,00 bis 20,00 |
5.5.5 | Enzym-Immunologische Bestimmungen mit photometrischer Messung (zum Beispiel T3, T4, CEA) | 3,00 bis 10,00 |
5.5.6 | Drogensuchtest, | |
je Substanzgruppe | 4,00 bis 10,00 | |
5.5.7 | CDT (Carbohydrate Deficient Transferrin) | 15,00 bis 40,00 |
6 | Gutachten | |
Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Stellungnahmen, schriftliche Beratungen oder Stellungnahmen sowie Beratungen oder Stellungnahmen in elektronischer Form | nach Zeitaufwand | |
Anmerkung zu lfd. Nr. 6 | ||
Dem Gutachten, der Stellungnahme oder der Beratung zugrunde liegende Untersuchungen werden zusätzlich berechnet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden für die Entnahme von Proben berechnet, | ||
je Probe | 4,60 |
Fußnoten
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
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