StiftTrierLR HE 1713
DE - Landesrecht Hessen

Erneuert- und Vermehrtes Land-Recht deß Ertz-Stiffts Trier Vom 27. April 1713

Erneuert- und Vermehrtes Land-Recht deß Ertz-Stiffts Trier Vom 27. April 1713
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erneuert- und Vermehrtes Land-Recht deß Ertz-Stiffts Trier vom 27. April 171301.01.2004
(Titel I bis XXI)01.01.2004
Titulus XXII - Von Dienstbarkeiten / zu latein De Servitutibus01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 2 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§§ 8 bis 16 - (aufgehoben)01.01.2004

(Titel I bis XXI)

Titulus XXII Von Dienstbarkeiten / zu latein De Servitutibus

§ 1

Die Dienstbarkeiten seynd zweyerley einige werden genennet Servitutes urbanae, welche denen Gebäuen ankleben / als da seynd Tach-Trauff / Balcken einlegen / Fenster- und Liecht-Recht / und dergleichen; andere seynd servitutes Rusticae, nemblich Fuß-Pfadt / Wasser-Leithung / Viehe-Tränck / Viehe-Wayd / und alle andere / so nicht auff den Gebäuen hafften / welches zu dem Ende dahier angefügt wird / womit die verschiedene Effecten und Würckungen solcher zweyerley Dienstbarkeiten absonderlich der Verjährung halben / desto sicherer beobachtet werden mögen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

Wassersungen und dergleichen Dienstbarkeiten / so durch verborgene und heimliche Mittel und Weeg dem benachbarten unbewust bleiben / seynd durch Verlauff der Zeit unverjährlich; weren aber solche Unternehmungen offenbahr und dem Nachbahren kündig / können selbige verjahrt werden / doch anderst nicht / als uff die Weiß und Gestalt / wie selbige hergebracht worden.

§ 4

Wann eine gemeine Maur baufällig erfunden wird / mag der Gemeiner seinen Mit-Gemeineren durch Gericht anhalten lassen / zu denen Unkosten das Seinige beyzutragen / solche gemeine Maur wiederumb in vorigen Standt zu stellen; der Mit-Gemeiner wolte dann uff seine Halbscheidt und deß Halbscheits-Grunt verzeichen.

§ 5

Die benachbahrte Mit-Getheiler einer gemeinen Mauren mögen dieselbe / als viel zu ihres Baues Nothdurff erfordert / auch gar durchbrechen / doch daß sie die Löcher darnach wiederumb zumachen lassen: und wann einer sein Erb-Guth bauen oder verbesseren lasset / ist sein Nachbahr mit ihm Gedult zu tragen schuldig; ehe und bevorn gleichwohl der einer etwas zerstöhret und abbrechen thuet / ist er gehalten seinen Nachbahren dessen zu verständigen und nach dem gefertigten Bau / alles / was er seinem Nachbahren zerstöhret oder gebrochen / alsbald wieder machen und in vorig Wesenstellen zu lassen.

§ 6

In Auffbauung einer gemeinschafftlichen Mauren mögen Nasen oder Krackstein durch und durch, / die Balcken aber allein uff die Helffte der Mauren eingelegt werden.

§ 7

Keinem Gemeinschaffter- und Mit-Getheileren ist erlaubt in der Gemeinschafftlichen Sachen ohne belieben deß Mit-Getheilers ichtwas zu machen / oder einig Werck anzufangen / dadurch deß gemeinen Dings Aergerung verursacht oder dem Gemeineren desselben einiger Schadt oder Nachtheil zugefügt werden mögte.

§§ 8 bis 16

(aufgehoben)
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