GFBWBG
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBG) Vom 17. November 1995

Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBG) Vom 17. November 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.09.2020 (GVBl. S. 371)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBG) vom 17. November 199501.10.2001
§ 1 - Anwendungsbereich und Zielsetzung16.10.2013
§ 2 - Führen von Weiterbildungsbezeichnungen24.02.2016
§ 2a - Voraussetzungen der Anerkennung01.01.2018
§ 2b - Unterrichtungspflichten28.12.2018
§ 3 - Durchführung der Weiterbildung18.07.2009
§ 4 - Prüfung01.10.2001
§ 5 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten24.02.2016
§ 5a - Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer11.09.2020
§ 5b - Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung18.07.2009
§ 5c - Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer18.07.2009
§ 5d - Verwaltungszusammenarbeit in der Bundesrepublik Deutschland16.10.2013
§ 6 - Ermächtigungen18.07.2009
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
§ 7a - Erprobungsregelung18.07.2009
§ 8 - Übergangsbestimmungen18.07.2009
§ 8a - Aufgabenübergang auf die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz24.02.2016
§ 9 - Inkrafttreten01.10.2001

§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

(1) Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen.
(2) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens in Lehrgängen nach Abschluß der Berufsausbildung und einer mindestens zweijährigen Ausübung des erlernten Berufs mit dem Ziel, die in der Ausbildung und der Berufsausübung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen und zu erweitern und die Weiterzubildenden zu befähigen, besondere Aufgaben in den verschiedenen Bereichen der jeweiligen Gesundheitsfachberufe zu übernehmen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von dem Erfordernis einer zweijährigen Berufsausübung zulassen.
(3) Das Weiterbildungsgesetz vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60) in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 2 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Wer eine Weiterbildungsbezeichnung nach diesem Gesetz in einem in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Weiterbildungsbereich führen will, bedarf der Anerkennung. Weiterbildungsbezeichnungen weisen auf besondere berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten hin. Sie können neben einer Berufsbezeichnung geführt werden. Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.
(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, denen eine Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 erteilt worden ist, haben diese zu führen. Satz 1 gilt auch für Staatsangehörige eines anderen Staates (Drittstaatsangehörige).
(3) Staatsangehörige eines Staates im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweise für Spezialisierung) führen die Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Anerkennung, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(4) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen im Land Rheinland-Pfalz geführt werden.

§ 2a Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag von der zuständigen Behörde Personen erteilt, die nachweisen, dass sie
1.
die Erlaubnis besitzen, die sie zum Führen der Berufsbezeichnung eines reglementierten Gesundheitsfachberufs, auf den sich die Weiterbildung bezieht, berechtigt,
2.
den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen haben,
3.
die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung entfällt. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.
(3) Für Staatsangehörige eines Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 mit Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung, die eine Anerkennung nach Absatz 1 anstreben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 als erfüllt, wenn die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland erworbene Weiterbildung (Ausbildung für Spezialisierung) einer Weiterbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist. Ausbildungsnachweise für Spezialisierung sind Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung. Satz 2 gilt auch für Ausbildungsnachweise für Spezialisierung oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung, die von einer zuständigen Behörde in einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 ausgestellt wurden, sofern sie eine dort erworbene abgeschlossene Ausbildung für Spezialisierung bescheinigen, von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der beruflichen Spezialisierung dieselben Rechte verleihen oder auf die Aufnahme oder Ausübung dieser beruflichen Spezialisierung vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 (Herkunftsmitgliedstaat) für die Aufnahme oder Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach § 2 Abs. 1 qualifiziert, entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Die Ausbildungsnachweise für Spezialisierung müssen
1.
von der zuständigen Behörde des Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 ausgestellt worden sein und
2.
das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen.
(3a) Die zuständige Behörde erkennt bei der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung die Zeiträume des praktischen Teils der Weiterbildung in einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 an und berücksichtigt den in einem Drittland absolvierten praktischen Teil der Weiterbildung. Die Anerkennung ersetzt nicht die Erfüllung geltender Anforderungen bezüglich des Bestehens einer vorgeschriebenen Prüfung. Die zuständige Behörde erstellt Leitlinien zur Organisation und Anerkennung des in einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 oder einem Drittland absolvierten praktischen Teils der Weiterbildung und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die diesen überwacht.
(4) Ist die berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, in einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht reglementiert, darf die berufliche Tätigkeit ausgeübt werden, wenn diese in den vorhergehenden zehn Jahren dort ein Jahr vollzeitlich oder in einem der Vollzeit entsprechenden Zeitraum in Teilzeit ausgeübt wurde. Darüber hinaus müssen die Ausbildungsnachweise für Spezialisierung bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit vorbereitet wurde; Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genannte Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis für Spezialisierung, über den die Inhaberin oder der Inhaber verfügt, ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird.
(5) Antragstellerinnen und Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis für Spezialisierung aus einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
1.
ihre Ausbildung für Spezialisierung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschrieben sind, oder
2.
die berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil der entsprechenden reglementierten beruflichen Tätigkeit sind, und wenn dieser Unterschied sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis für Spezialisierung abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt, und
die nachgewiesene Berufserfahrung oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nicht zum Ausgleich der in den Nummern 1 und 2 genannten Unterschiede geeignet sind.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Entscheidung über die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Niveau des verlangten Ausbildungsnachweises für Spezialisierung und das Niveau des von ihr oder ihm vorgelegten Ausbildungsnachweises für Spezialisierung gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen.
(5a) Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht zum Nachweis der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorgenommen werden, müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen und dürfen erst nach der Anerkennung der Ausbildung für Spezialisierung oder nach der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4d der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen werden. Gegen die Überprüfung der Sprachkenntnisse können Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden.
(6) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 mit einem in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis für Spezialisierung, die eine Anerkennung nach Absatz 1 anstreben, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 als erfüllt, wenn
1.
sie einen Ausbildungsnachweis für Spezialisierung vorlegen, der bereits in einem anderen Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 als gleichwertig anerkannt worden ist,
2.
sie über eine dreijährige Berufserfahrung in dieser Spezialisierung im Hoheitsgebiet des Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, der den Ausbildungsnachweis für Spezialisierung anerkannt hat, verfügen und
3.
dieser diese Berufserfahrung bescheinigt.
(7) Die zuständige Behörde stellt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Weiterbildungsbezeichnungen, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, diesen auf Antrag aus. Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis für Spezialisierung in einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis für Spezialisierung in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Absatz 3 Satz 1 sowie die Absätze 3a, 5, 5a und 6 gelten entsprechend für sonstige Drittstaatsangehörige sowohl für den Erwerb der Spezialisierung in einem Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 als auch in einem Drittland.
(9) In den Fällen der Absätze 1, 3a und 5 Satz 2 bis 4 und der Absätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Die zuständige Behörde unterstützt den einheitlichen Ansprechpartner und stellt ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie stellt sicher, dass das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung elektronisch erfolgen kann. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der vorzulegenden Nachweise kann die zuständige Behörde, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.

§ 2b Unterrichtungspflichten

(1) Erhält die zuständige Behörde Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten oder anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, die sich auf die berufliche Tätigkeit auswirken könnten, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Im Falle des Satzes 1 können auch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet werden.
(2) Liegen der zuständigen Behörde Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen vor, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch die Inhaberin oder den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, hat sie dies in der entsprechenden Datei des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) zu aktualisieren. Die Inhaberin oder der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Die zuständige Behörde ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 19 LDSG zu beachten.
(3) Die zuständige Behörde übernimmt die Aufgabe der Bearbeitung eingehender und ausgehender Warnungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG. Sie unterrichtet die zuständigen Behörden aller Staaten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 über Berufsangehörige, deren Anerkennung nach § 2a Abs. 2 widerrufen oder zurückgenommen wurde. Die Unterrichtung erfolgt mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung nach den Vorgaben des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Gleichzeitig ist die oder der betroffene Berufsangehörige schriftlich hierüber zu unterrichten. Rechtsbehelfe gegen die Warnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Legt die oder der betroffene Berufsangehörige gegen die Warnung einen Rechtsbehelf ein, so ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI zu löschen. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend in den Fällen, in denen gerichtlich festgestellt wird, dass die Anerkennung nach § 2a Abs. 1 unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde übermittelt dem fachlich zuständigen Bundesministerium statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die dieses für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht an die Kommission benötigt.

§ 3 Durchführung der Weiterbildung

Die Weiterbildung wird an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht oder mit Teilzeitunterricht durchgeführt. Lehrgänge mit Teilzeitunterricht können auch berufsbegleitend durchgeführt werden; sie müssen in ihrem Gesamtstundenumfang den Lehrgängen mit Vollzeitunterricht entsprechen und sollen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern. Die Weiterbildungsstätten wirken bei Anpassungslehrgängen und bei Eignungsprüfungen im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise mit.

§ 4 Prüfung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen; sie kann zusätzlich aus einem praktischen Teil bestehen.
(2) Zur Durchführung der Prüfung richtet die Weiterbildungsstätte einen Prüfungsausschuß ein. Diesem gehören folgende Mitglieder an:
1.
die Leiterin oder der Leiter der Weiterbildungsstätte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person (vorsitzendes Mitglied); im Falle eines Leitungskollegiums bestimmt dieses das vorsitzende Mitglied,
2.
eine von der zuständigen Behörde bestimmte Person und
3.
mindestens drei an der Weiterbildungsstätte tätige Lehrkräfte.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich; von der zuständigen Behörde beauftragte Personen sind berechtigt, bei Prüfungen anwesend zu sein. Das vorsitzende Mitglied kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses die Anwesenheit beim mündlichen oder praktischen Teil der Prüfung gestatten; dies gilt nicht für die Beratung. Das vorsitzende Mitglied leitet die Prüfung; es weist den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Aufgaben im Rahmen des Prüfungsverfahrens zu.
(4) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Wer die Weiterbildung nicht erfolgreich abschließt, kann auf Antrag zur Wiederholung der Weiterbildung zugelassen werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die Teile der Weiterbildung, in denen ausreichende Leistungen nicht nachgewiesen wurden. Die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile können nur einmal wiederholt werden.
(5) Das vorsitzende Mitglied erteilt ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung und über die Leistungen in jedem Prüfungsteil.

§ 5 Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Weiterbildungsstätten bedürfen für die Durchführung der Weiterbildung nach diesem Gesetz der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die zuständige Behörde unterstützt den einheitlichen Ansprechpartner und stellt ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(2) Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muß zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Weiterbildung sichergestellt sein, daß
1.
die mit der Leitung der Weiterbildungsstätte betrauten Personen für diese Aufgabe fachlich und persönlich geeignet sind,
2.
die erforderlichen fachlich und pädagogisch geeigneten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
3.
mindestens eine Person mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung in einem der Gesundheitsfachberufe und der entsprechenden fachlichen Qualifikation für die Weiterbildung hauptamtlich an der Weiterbildungsstätte tätig ist,
4.
eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation besteht und
5.
dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind.
(3) Dem Antrag auf staatliche Anerkennung sind beizufügen:
1.
die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen,
2.
die Lehrpläne für die beabsichtigten Weiterbildungsmaßnahmen und
3.
eine Erklärung, daß die Weiterbildung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durchgeführt wird.
Als Nachweis gemäß Satz 1 Nr. 1 können auch Dokumente eines Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Voraussetzung erfüllt ist, beigefügt werden.
(4) Wesentliche Änderungen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen sind unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung von Anfang an nicht gegeben war; sie ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß sie später weggefallen ist. Solange gewährleistet ist, daß die Weiterbildung ordnungsgemäß durchgeführt wird, kann von einer Rücknahme oder einem Widerruf abgesehen werden.

§ 5a Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

(1) Staatsangehörige eines Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich ihre berufliche Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Voraussetzung ist, dass sie
1.
eine nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossene Weiterbildung oder einen den Anforderungen des § 2a Abs. 1 Nr. 2 und 3 entsprechenden Ausbildungsnachweis für Spezialisierung besitzen und
2.
in einem anderen Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1
a)
rechtmäßig niedergelassen sind und
b)
wenn die berufliche Tätigkeit dort nicht reglementiert ist, diese berufliche Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig ausgeübt haben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall von der zuständigen Behörde beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat schriftlich und in der Regel vor Beginn der Dienstleistungserbringung zu erfolgen; sie hat auch Informationen zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu enthalten. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
1.
einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
den Ausbildungsnachweis für Spezialisierung und
3.
eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, die sich auch darauf erstreckt, dass der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer eine berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Ausbildungsnachweis für Spezialisierung nach Satz 1 Nr. 2. § 2 a Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung für Spezialisierung der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Weiterbildung Ausgleichsmaßnahmen nur verlangt werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine berufliche Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 qualifiziert, aufgrund einer Anerkennung nach § 2 Abs. 1 ausüben, sind von der zuständigen Behörde auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Staat im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1.
sie in einem Gesundheitsfachberuf mit einer Weiterbildung nach diesem Gesetz rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2.
sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche Weiterbildungsqualifikation verfügen und
3.
keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 1 und des Absatzes 4 kann das Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. Die zuständige Behörde unterstützt den einheitlichen Ansprechpartner und stellt ihm die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie stellt sicher, dass das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung elektronisch erfolgen kann. Im Falle berechtigter Zweifel an der Echtheit der vorzulegenden Nachweise kann die zuständige Behörde, soweit unbedingt geboten, die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für Spezialisierung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 5b Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers anzufordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Sanktionen. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Staates im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

§ 5c Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer

Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben beim Erbringen der Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Anerkennung nach § 2 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates dieser Dienstleistungserbringerin oder dieses Dienstleistungserbringers zu unterrichten.

§ 5d Verwaltungszusammenarbeit in der Bundesrepublik Deutschland

In den Fällen der §§ 5 b und 5 c können auch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet oder bei diesen Informationen angefordert werden. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 a Abs. 3 bis 8 und den §§ 5 a und 5 b und nach Satz 1 können mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gemeinsame Stellen bestimmt werden.

§ 6 Ermächtigungen

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
nähere Regelungen über die Weiterbildung in den einzelnen Weiterbildungsbereichen zu treffen, insbesondere über
a)
die Weiterbildungsbezeichnung sowie den Tätigkeitsbereich und die Funktion, auf die sich die Weiterbildungsbezeichnung bezieht,
b)
die Zulassung zur Weiterbildung,
c)
den Inhalt, die Dauer und die Durchführung der Weiterbildung,
d)
die Prüfung, insbesondere die Bildung von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Bewertung von Prüfungsleistungen und das Zeugnis und
e)
die Aufsicht über die Weiterbildung,
2.
nähere Regelungen über die erforderlichen personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten nach § 5 zu treffen,
3.
nähere Regelungen über das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise für Spezialisierung und das Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen sowie die diesbezügliche Verwaltungszusammenarbeit zu treffen und
4.
die zuständige Behörde zu bestimmen.
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 ohne Anerkennung eine Weiterbildungsbezeichnung führt oder
2.
ohne staatliche Anerkennung nach § 5 eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Berechtigungen zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 vermitteln zu können.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 7a Erprobungsregelung

Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium zur zeitlich befristeten Erprobung von Weiterbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, Abweichungen von dem Erfordernis einer zweijährigen Berufsausübung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und von den Bestimmungen des § 4 und der Rechtsverordnung nach § 6 zulassen, sofern das Weiterbildungsziel nach § 1 Abs. 2 nicht gefährdet wird.

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Bei Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 begonnen oder abgeschlossen worden sind, erteilt die zuständige Behörde die Anerkennung nach § 2 Abs. 1, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Satz 1 gilt entsprechend bei späteren Änderungen der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung im Hinblick auf die hiervon betroffenen vor Inkrafttreten der Änderung begonnenen oder abgeschlossenen Weiterbildungen, soweit zu diesem Zeitpunkt noch keine Anerkennung erfolgt ist.
(2) Für eine bereits bestehende Weiterbildungsstätte kann bei der staatlichen Anerkennung nach § 5 von der Erfüllung einzelner Voraussetzungen vorübergehend abgesehen werden. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, die betreffenden Voraussetzungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllen.

§ 8a Aufgabenübergang auf die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 6 finden ab dem 1. Januar 2018 auf
1.
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
2.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger und
3.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger
keine Anwendung. Die Weiterbildung in diesen Gesundheitsfachberufen erfolgt ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Heilberufsgesetzes (HeilBG) und der Weiterbildungsordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz.
(2) Berufsangehörige nach Absatz 1 Satz 1, die sich am 1. Januar 2018 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, führen diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 6 in den am 31. Dezember 2017 geltenden Fassungen fort. Die Durchführung der Prüfung und die Anerkennung erfolgen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 HeilBG in der Zuständigkeit der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz; sie kann zur Vermeidung von unbilligen Härten Übergangsregelungen treffen.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*
Fußnoten
*)
Verkündet am 27. 11. 1995
Markierungen
Leseansicht