AlumnStiftG HE 1833
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz über die Rechte der Stiftungen an dem Nachlaß ihrer Alumnen Vom 3. Oktober 1833

Gesetz über die Rechte der Stiftungen an dem Nachlaß ihrer Alumnen Vom 3. Oktober 1833
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechte der Stiftungen an dem Nachlaß ihrer Alumnen vom 3. Oktober 183301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
(§ 1)01.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt verordnen hiermit, auf verfassungsmäßigen Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 25. September 1833.

(§ 1)

... Dagegen steht

§ 2

nachbenannten milden Stiftungen
a)
der Spende-Section des allgemeinen Allmosen-Kastens,
b)
dem Hospital zum heiligen Geist,
c)
dem Irrenhaus und der Anstalt für Epileptische,
d)
dem Waisenhaus,
e)
dem Versorgungshaus
unter nachfolgenden näheren Bestimmungen die Befugnis zu, aus dem Nachlaß der verstorbenen Alumnen Ersatz der Kosten, welche ein solcher Alumnus veranlaßt hat, zu fordern und zwar
a)
kann die Spende-Section des allgemeinen Almosenkastens, die Spenden, welche sie einem Verstorbenen während seines Lebens und bis in seinen Tod verabfolgte, sowie die etwa bezahlten Krankheits- und Beerdigungskosten aus dessen Nachlaß zurückfordern;
b)
kann das Hospital zum heiligen Geist, aus dem Nachlaß eines Verstorbenen die Kosten der letzten Krankheit, sowohl an Medicamenten als an Nahrung und sonstigen Bedürfnissen, desgleichen die Beerdigungskosten reclamiren;
c)
kann das Irrenhaus und die Anstalt für Epileptische, aus dem Nachlaß eines darin Verstorbenen, die Kosten reclamiren, welche derselbe seit seinem letzten Aufenthalt darin mit Einschluß der Beerdigungskosten veranlaßt hat;
d)
kann das Waisenhaus die Erziehungs- und Unterhaltungs- so wie die Krankheits- und Beerdigungskosten eines verstorbenen Waisen, so lange er von dem Waisenhaus verpflegt wird, ansprechen;
e)
kann das Versorgungshaus an den Nachlaß seiner als solcher verstorbenen Pfründner Ersatz der für denselben verwendeten Kosten jeder Art fordern.
Auch bleibt dem Pflegeamt des Versorgungshauses überlassen, mit seinen Pfründnern und Pfleglingen, Verpflegungs-Verträge gültig abzuschließen.

§ 3

Die von den einzelnen Pflegeämtern aufgestellten Berechnungen, genießen in diesem Punkte volle Beweiskraft.

§ 4

Den einzelnen Pflegeämtern steht die Befugnis zu, ohne weitere Anfrage mit den Erben eines Verstorbenen wegen dieses Ersatzes ein gütliches Abkommen zu treffen, solchen auch den Erben bei besonderen Umständen ganz zu erlassen.

§ 5

*
Bei ausbrechendem Concurs über den Nachlaß eines Alumni, genießt diese Forderung der öffentlichen milden Stiftungen den Vorzug, welchen hiesige Stadt-Reformation Theil I. Tit. 49 § 3 den darin benannten privilegirten Forderungen ertheilt.
Fußnoten
*)
Vgl. jetzt § 61 Nr. 4 Konkursordnung.

§ 6

Den einzelnen Pflegeämtern steht die Befugnis zu, wegen dieses Ersatzes ein Retentionsrecht an den eingebrachten Effecten solcher Personen auszuüben, auch wenn sich binnen drei Monaten keine Erben melden sollten, die Effecten öffentlich versteigern zu lassen, sich aus dem Erlös bezahlt zu machen, den etwaigen Mehrerlös aber gerichtlich zu hinterlegen.

§ 7

Wenn ein Alumnus aus verschiedenen der oben benannten öffentlichen milden Stiftungen zu gleicher Zeit unterstützt werden seyn sollte, so partizipiren solche pro rata. Sonst schließt diejenige Stiftung, welche den Alumnus zuletzt unterstützt hatte, die frühere aus.
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