GesBerG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe

Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe
*)
(1)
Vom 7. Juli 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.09.2020 (GVBl. S. 371)
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU L 93 S. 11).
(1)
Verkündet als Artikel 1 des Landesgesetzes zur Fortentwicklung des Rechts der Gesundheitsfachberufe und zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Bereich der Gesundheitsberufe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Gesundheitsfachberufe vom 7. Juli 200918.07.2009
Eingangsformel18.07.2009
§ 101.08.2020
§ 201.01.2015
§ 318.07.2009
§ 411.09.2020
§ 501.08.2020
§ 628.12.2018
§ 718.07.2009
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Die Angehörigen eines bundes- oder landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufs (Berufsangehörige) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem aktuellen Stand der berufsfachlichen Erkenntnisse auszuüben. Sie haben sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sich regelmäßig fortzubilden.
(2) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor) sowie Hebammen und Entbindungspfleger gewährleisten durch regelmäßige Fortbildung, dass sie gemäß Artikel 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist.
(3) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder eines anderen Staates (Drittstaat) sind und deren Berufsqualifikation auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG oder nach sonstigem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannt worden ist, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsangehörige mit nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen beruflichen Ausbildungen sowie beruflichen Weiterbildungen (Ausbildungen für Spezialisierung).
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden für
1.
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
2.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
3.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
4.
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner und,
5.
Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor).
keine Anwendung, soweit im Heilberufsgesetz oder in den Satzungen der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz Regelungen für diese Gesundheitsfachberufe getroffen sind.

§ 2

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sollen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch als Ansprechpersonen für Fragestellungen in den Bereichen Familie, Elternschaft und Partnerschaft zur Verfügung stehen, über entsprechende Unterstützungsangebote informieren und bei der Vermittlung der im Einzelfall erforderlichen Hilfen mitwirken. Bei erkennbaren Risiken für Vernachlässigungen oder Misshandlungen von Kindern wirken sie darauf hin, dass die notwendigen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen erfolgen. Sie arbeiten hierzu insbesondere mit den Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und beteiligen sich an den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52, BS 216-6).
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die von Selbstzahlerinnen an freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger zu zahlenden Vergütungen zu treffen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Hebammen und Entbindungspfleger und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Zahlungspflichtigen Rechnung zu tragen.

§ 3

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Berufspflichten und die Berufsausübung der Berufsangehörigen zu erlassen; Rechtsverordnungen für die Berufe der Altenpflege ergehen im Einvernehmen mit dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium. In den Rechtsverordnungen können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die in eigener Verantwortung durchzuführenden Tätigkeiten und Aufgaben,
2.
die Hinzuziehung ärztlicher Hilfe sowie bei Geburten die Hinzuziehung von Hebammen oder Entbindungspflegern,
3.
die Anwendung und Verabreichung von Arzneimitteln,
4.
das Führen von Dokumentationen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und das Erteilen von Auskünften,
5.
die Pflicht zur Verschwiegenheit,
6.
das Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die gegenseitige Vertretung sowie die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe,
7.
die berufliche Fort- und Weiterbildung,
8.
die Werbung,
9.
die Berufshaftpflicht,
10.
die Registrierung und Meldeverpflichtungen,
11.
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und die Erstellung von Statistiken,
12.
die Aufsicht über die Berufsangehörigen und
13.
die zuständigen Behörden.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die in diesem Zusammenhang zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Regelungen getroffen werden.

§ 4

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung und Prüfung sowie über das Führen von Berufsbezeichnungen für Gesundheitsfachberufe, für die keine bundes- oder sonstigen landesrechtlichen Regelungen bestehen, zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
das Ziel sowie Inhalt, Dauer und Struktur der Ausbildung,
2.
die Voraussetzungen der Zulassung zur Ausbildung,
3.
die Anrechnung anderer Ausbildungen und von Unterbrechungen auf die Ausbildung,
4.
die Bildung und die Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen,
5.
die Fristen für die Meldung und die Voraussetzungen der Zulassung zur Prüfung,
6.
die Anforderungen in der Prüfung sowie Art, Umfang und Bewertung der Prüfung,
7.
das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,
8.
den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
9.
Teilnahme- und Prüfungsgebühren,
10.
das Ausbildungsverhältnis,
11.
die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten,
12.
die Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen sowie für deren Rücknahme oder Widerruf,
13.
die Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen,
14.
die Erbringung von Dienstleistungen,
15.
die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und die Erstellung von Statistiken und
16.
die zuständigen Behörden.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die in diesem Zusammenhang zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Regelungen getroffen werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 über das Führen von Berufsbezeichnungen für Gesundheitsfachberufe, für die keine bundes- oder sonstigen landesrechtlichen Regelungen bestehen, zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

§ 5

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die staatliche Anerkennung von Schulen für Gesundheitsfachberufe, für die das Schulgesetz nicht gilt und die keine Pflegeschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes sind (Schulen für Gesundheitsfachberufe), zu treffen, soweit keine bundesrechtlichen Regelungen bestehen.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium setzt Standards für die Qualitätsentwicklung, Bildungsstandards und Vorgaben zur Umsetzung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme der Altenpflege und der Pflegeberufe nach dem Pflegeberufegesetz; diese legen die grundlegenden Inhalte und Ziele des Unterrichts in den Schulen für Gesundheitsfachberufe fest und gewährleisten die Kooperation der Schulen für Gesundheitsfachberufe mit den Stellen der praktischen Ausbildung. Das fachlich zuständige Ministerium kann verbindliche Rahmenlehrpläne und Ausbildungsrahmenpläne für die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen mit Ausnahme der Altenpflege und der Pflegeberufe nach dem Pflegeberufegesetz erlassen; Ausbildungsrahmenpläne können auch Bestimmungen über die Mindestanzahl von strukturierten und dokumentierten Praxisanleiterstunden in der praktischen Ausbildung enthalten. Diese Rahmenlehrpläne und Ausbildungsrahmenpläne sind in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie sind für die Schulen für Gesundheitsfachberufe verbindlich.
(3) Die Schulen für Gesundheitsfachberufe wirken bei Anpassungslehrgängen und bei Kenntnis- und Eignungsprüfungen im Rahmen der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise mit.
(4) Das Landesuntersuchungsamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen für die Schulen für Gesundheitsfachberufe seines Geschäftsbereichs zu erlassen. In den Rechtsverordnungen können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schule für Gesundheitsfachberufe,
2.
die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen,
3.
die Leistungsfeststellung und die Leistungsbewertung,
4.
das Aufsteigen in der Schule, den Schulwechsel und die Beendigung des Schulverhältnisses und
5.
das Verhalten während des Schulbesuchs, die Ordnung in der Schule für Gesundheitsfachberufe und die bei Verstößen hiergegen anzuwendenden Ordnungsmaßnahmen.

§ 6

(1) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Nichtschülerinnen und Nichtschülern, deren Eltern, Lehrkräften sowie sonstigem Personal dürfen durch die Schulen für Gesundheitsfachberufe, deren Träger und das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten dürfen zwischen diesen Stellen auch übermittelt werden, soweit sie zur Erfüllung solcher Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sind. Die Betroffenen sind zur Angabe der Daten verpflichtet.
(2) Zu Zwecken der Evaluation von Schulen für Gesundheitsfachberufe kann das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung geeignete Verfahren einsetzen und durch Befragungen und Unterrichtsbeobachtungen erhobene Daten verarbeiten. Die Betroffenen werden vorab über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung ihrer Daten informiert. Personenbezogene Daten für diese Zwecke dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung eines vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigten Vorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck des Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen dürfen personenbezogene Daten auch Dritten, die auf Veranlassung des fachlich zuständigen Ministeriums tätig werden, außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden.
(3) Für Zwecke der Lehrerausbildung, der Lehrerfortbildung und der Qualitätsentwicklung von Unterricht dürfen Bild-und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht eine frühere Löschung erfordern.
(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der der Empfängerin oder dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und die Übermittlung dem Auftrag der Schule für Gesundheitsfachberufe nicht widerspricht.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn
1.
die Betroffenen einwilligen oder
2.
ein rechtliches Interesse der Empfängerinnen oder Empfänger gegeben ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
(6) Die Verarbeitung von Daten für wissenschaftliche Untersuchungen in der Schule für Gesundheitsfachberufe durch andere als die in Absatz 1 genannten Stellen bedarf der Genehmigung des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung und der Einwilligung der Betroffenen. Personenbezogene Daten dürfen für ein bestimmtes Vorhaben nur verarbeitet werden, sofern die Belastung der Schule für Gesundheitsfachberufe sich in einem zumutbaren Rahmen hält. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches oder gleichwertiges Interesse anzuerkennen ist.
(7) Für Zwecke der Organisation der Schulen für Gesundheitsfachberufe einschließlich der Bildungsplanung, des Bildungsmonitorings und der Bildungsforschung wird eine amtliche Schulstatistik nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Landesstatistikgesetzes geführt. Für diese Statistik sind die Schulen für Gesundheitsfachberufe verpflichtet, dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und dem Statistischen Landesamt die erforderlichen Einzelangaben der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie des sonstigen pädagogischen Personals zu übermitteln. Soweit Nichtschülerinnen und Nichtschüler an Prüfungen teilnehmen, ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung verpflichtet, die Einzelangaben zu den Nichtschülerinnen und Nichtschülern dem Statistischen Landesamt zu übermitteln. Der Name, der Tag der Geburt, die Adresse und die Personalnummern der Betroffenen dürfen an das Statistische Landesamt nicht übermittelt werden. Um schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu ermöglichen, wird für jeden Datensatz auf der Grundlage von Hilfsmerkmalen ein verschlüsseltes dauerhaftes Kennzeichen erzeugt, das den Rückschluss auf konkrete Einzelpersonen ausschließt. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Statistikangelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Näheres über die Erstellung der Schulstatistik, insbesondere
1.
die Grundzüge des Verfahrens,
2.
die Erzeugung des verschlüsselten dauerhaften Kennzeichens,
3.
die Erhebungs- und Hilfsmerkmale und
4.
den Erhebungszeitpunkt
regeln.
(8) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) wird verwiesen. Sofern im Rahmen der Aufgabenerfüllung genetische oder biometrische Daten oder Gesundheitsdaten verarbeitet werden, sind die Anforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und des § 19 LDSG zu beachten.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht