BBiSchulFLehrPädPrV RP 2013
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die pädagogische Ausbildung und Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen Vom 16. September 2013

Landesverordnung über die pädagogische Ausbildung und Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen Vom 16. September 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 03.09.2020 (GVBl. S. 423)[2]
Fußnoten
[2])
Red. Anm.:
Beachte Übergangsregelung des Artikels 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 03.09.2020 (GVBl. S. 423):
(4) Artikel 9 findet keine Anwendung auf Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung (Absatz 1 Nr. 3) bereits eingestellt sind und die pädagogische Ausbildung absolvieren.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die pädagogische Ausbildung und Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen vom 16. September 201301.05.2013
Inhaltsverzeichnis01.05.2013
Eingangsformel01.05.2013
Teil 1 - Pädagogische Ausbildung01.05.2013
§ 1 - Ziel und Dauer der pädagogischen Ausbildung05.12.2015
§ 2 - Zugang zur pädagogischen Ausbildung12.09.2020
§ 3 - Organisation der pädagogischen Ausbildung, Ausbildungsstätten05.12.2015
§ 4 - Grundausbildung und Überprüfung01.05.2013
§ 5 - Beurteilung01.05.2013
Teil 2 - Prüfung01.05.2013
§ 6 - Zweck der Prüfung01.05.2013
§ 7 - Umfang und Gliederung der Prüfung01.05.2013
§ 8 - Prüfungsausschuss01.05.2013
§ 9 - Zulassung zur Prüfung01.05.2013
§ 10 - Praktische Prüfung01.05.2013
§ 11 - Mündliche Prüfung12.09.2020
§ 12 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.05.2013
§ 13 - Gesamtergebnis12.09.2020
§ 14 - Prüfungsniederschrift01.05.2013
§ 15 - Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis12.09.2020
§ 16 - Ordnungsverstöße01.05.2013
§ 17 - Zeugnis01.05.2013
§ 18 - Wiederholung der Prüfung12.09.2020
§ 19 - Einsicht in die Prüfungsakten01.05.2013
§ 20 - Ausschluss der elektronischen Form01.05.2013
Teil 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.05.2013
§ 21 - Übergangsbestimmung01.05.2013
§ 22 - Inkrafttreten01.05.2013
Anlage - Notenumrechnungsschlüssel01.05.2013
Inhaltsübersicht
Teil 1 Pädagogische Ausbildung
§ 1Ziel und Dauer der pädagogischen Ausbildung
§ 2Zugang zur pädagogischen Ausbildung
§ 3Organisation der pädagogischen Ausbildung, Ausbildungsstätten
§ 4Grundausbildung und Überprüfung
§ 5Beurteilung
Teil 2 Prüfung
§ 6Zweck der Prüfung
§ 7Umfang und Gliederung der Prüfung
§ 8Prüfungsausschuss
§ 9Zulassung zur Prüfung
§ 10Praktische Prüfung
§ 11Mündliche Prüfung
§ 12Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13Gesamtergebnis
§ 14Prüfungsniederschrift
§ 15Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 16Ordnungsverstöße
§ 17Zeugnis
§ 18Wiederholung der Prüfung
§ 19Einsicht in die Prüfungsakten
§ 20Ausschluss der elektronischen Form
Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21Übergangsbestimmung
§ 22Inkrafttreten
Aufgrund des § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2013 (GVBl. S. 9) BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Teil 1 Pädagogische Ausbildung

§ 1 Ziel und Dauer der pädagogischen Ausbildung

(1) Die Lehrkräfte sollen auf der Grundlage ihrer Ausbildung mit Theorie und Praxis der Erziehung und des Unterrichts allgemein und ihres Ausbildungsfaches vertraut gemacht werden, um die Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis oder für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen ablegen zu können. Zur Vorbereitung auf einen inklusiven Unterricht sind Kompetenzen zu erwerben, die zu grundlegendem inklusionspädagogischen Handeln und zu einer wirkungsvollen Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams befähigen.
(2) Die pädagogische Ausbildung dauert für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis achtzehn Monate, für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen zwei Jahre.
(3) Auf Antrag können Zeiten einer lehrenden Tätigkeit bis zu sechs Monaten für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und bis zu einem Jahr für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen auf die pädagogische Ausbildung angerechnet werden, wenn sie für die pädagogische Ausbildung förderlich waren. Diese Zeiten können auf Antrag auch bei Nachweis einer Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter.
(4) Durch besondere Anlässe und Krankheiten versäumte Zeiten werden auf die pädagogische Ausbildung angerechnet, sofern sie innerhalb der gesamten pädagogischen Ausbildung zwei Monate nicht überschreiten. Wird die pädagogische Ausbildung um einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monate unterbrochen, so kann die Schulbehörde nach Anhören der Seminarleiterin oder des Seminarleiters das Beschäftigtenverhältnis angemessen verlängern.

§ 2 Zugang zur pädagogischen Ausbildung

(1) Zur pädagogischen Ausbildung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis kann zugelassen werden, wer
1.
a)
eine Berufsausbildung und eine für die als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis angestrebte berufliche Fachrichtung geeignete Fachschulausbildung abgeschlossen hat oder
b)
eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine für die als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis angestrebte berufliche Fachrichtung geeignete Meisterprüfung bestanden oder
c)
eine gleichwertige Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen hat und
2.
danach eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes ausgeübt hat.
(2) Die hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 muss
1.
fachlich an die Fachschulausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a oder die Meisterprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b anknüpfen sowie den fachlichen Anforderungen für das Lehramt entsprechen und
2.
im Hinblick auf die Aufgaben der Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen haben.
Der Nachweis einer beruflichen Tätigkeit nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Pflegeberuf mit anschließender staatlich anerkannter Weiterbildungsmaßnahme in diesem Beruf oder die staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung und der Büropraxis nach der Landesverordnung über die staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung und der Büropraxis, aufgehoben durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287), erfolgreich abgeschlossen wurden.
(3) In Fachgebieten, in denen es eine Fachschulausbildung oder Meisterprüfung nicht gibt, wird die Befähigung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis durch eine in diesem Fachgebiet abgeschlossene Berufsausbildung und eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende sechsjährige hauptberufliche Tätigkeit erworben.
(4) Zur pädagogischen Ausbildung für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen kann zugelassen werden, wer
1.
ein Hochschulstudium mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
danach mindestens drei Jahre außerhalb des Schuldienstes hauptberuflich tätig gewesen ist.
Soweit der Abschluss nach Satz 1 Nr. 1 in einer pflegerischen Fachrichtung erworben wurde, können Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 auch dann berücksichtigt werden, wenn sie vor oder während des Hochschulstudiums erbracht worden sind.
(5) Über die Gleichwertigkeit eines Bildungsstandes und die Gleichwertigkeit einer Ausbildung entscheidet das fachlich zuständige Ministerium - Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt).
(6) Die Zulassung erfolgt nicht, wenn die Prüfung für das gleiche oder ein entsprechendes Lehramt nicht bestanden worden ist. Sie soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Person nach einem früheren Ausscheiden aus einer pädagogischen Ausbildung die Zulassung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist.

§ 3 Organisation der pädagogischen Ausbildung, Ausbildungsstätten

(1) Das Landesprüfungsamt leitet die pädagogische Ausbildung.
(2) Die pädagogische Ausbildung findet an einem Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und an berufsbildenden Schulen als Ausbildungsschulen statt.
(3) Die Lehrkräfte werden im Studienseminar auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. In den Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars kommt dem Erwerb inklusionspädagogischer Kompetenzen eine besondere Bedeutung zu. Die pädagogische Ausbildung erfolgt im Berufspraktischen Seminar, im Fachdidaktischen Seminar und in den sonstigen Veranstaltungen des Studienseminars.
(4) Die pädagogische Ausbildung in der Ausbildungsschule dient dazu, die Lehrkräfte zur Schulpraxis hinzuführen. Sie umfasst den Ausbildungsunterricht (Hospitationen, unter Anleitung zu erteilender Unterricht und selbstständiger Unterricht) in den vom Ausbildungsfach abgedeckten Unterrichtsfächern sowie gegebenenfalls in unterschiedlichen Schulformen und Schulstufen. Außerdem gehört zur pädagogischen Ausbildung die Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen.
(5) Die Einzelheiten der pädagogischen Ausbildung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 4 Grundausbildung und Überprüfung

(1) Die Grundausbildung im ersten Ausbildungshalbjahr und die Überprüfung umfassen die Grundlagen der Pädagogik, der Allgemeinen Didaktik und Methodik, der pädagogischen Psychologie und soziologische Aspekte der Erziehung.
(2) Lehrkräfte in der Ausbildung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis müssen am Ende des neunten Monats der Ausbildungszeit, Lehrkräfte in der Ausbildung für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen am Ende des ersten Ausbildungsjahres, eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (Überprüfung) ablegen. Wird bereits eine abgeschlossene pädagogische Grundausbildung nachgewiesen, so entfällt die Überprüfung.
(3) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter bestimmt Ort und Zeitpunkt der Überprüfung.
(4) Die Überprüfung wird von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter und einer Fachleiterin oder einem Fachleiter für Berufspraxis durchgeführt. Für die Bewertung sind die Noten und Punktzahlen des § 12 zu verwenden. Kommt bei der Notenbildung ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter die Note fest.
(5) Werden die Leistungen der Lehrkraft nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, so ist die Überprüfung nicht bestanden. Sie kann nur einmal innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der Überprüfung wiederholt werden.
(6) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter gibt der Lehrkraft die Note im Anschluss an die Überprüfung bekannt. Ist die Überprüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen.
(7) § 10 Abs. 9 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.
(8) Wird die Überprüfung nicht bestanden, so erhält die Lehrkraft vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Überprüfung.

§ 5 Beurteilung

(1) Am Ende der Ausbildungszeit erstellen die Fachleiterin oder der Fachleiter des Ausbildungsfaches und die Seminarleiterin oder der Seminarleiter sowie die Leiterin oder der Leiter der Einsatzschule im Benehmen mit der Mentorin oder dem Mentor zu dem vom Studienseminar festgelegten Zeitpunkt jeweils eine Beurteilung der Lehrkräfte.
(2) Die Beurteilungen sollen über die Eignung für das entsprechende Lehramt, insbesondere über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten Auskunft geben. Die Beurteilungen schließen mit einem Notenvorschlag ab.
(3) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter setzt auf der Grundlage der Beurteilungen die Note für die Ausbildung (Vornote) gemäß § 12 fest. Die Festsetzung ist schriftlich zu begründen.
(4) Die Beurteilungen und die Vornote mit der Punktzahl sind der Lehrkraft rechtzeitig vor dem ersten Prüfungsteil zu eröffnen und mit ihr zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind in den Prüfungsakten zu vermerken.
(5) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter oder eine Fachleiterin oder einen Fachleiter für Berufspraxis beauftragen, die gemäß den Absätzen 1 und 3 der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter obliegenden Aufgaben zu übernehmen.

Teil 2 Prüfung

§ 6 Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob den Lehrkräften, die eine pädagogische Ausbildung nach den §§ 1 bis 5 absolvieren, die Befähigung
1.
für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis oder
2.
für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen
aufgrund der fachlichen und pädagogischen Kenntnisse und Fertigkeiten zuerkannt werden kann.

§ 7 Umfang und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf das Ausbildungsfach (Prüfungsfach), das zu Beginn der pädagogischen Ausbildung von der Schulbehörde festgelegt wurde.
(2) Die Prüfung besteht in dieser Reihenfolge aus einer praktischen Prüfung (§ 10) und einer mündlichen Prüfung (§ 11).
(3) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Landesprüfungsamt; es entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Prüfungsort und Prüfungstermine für die praktische und die mündliche Prüfung werden von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter vorgeschlagen und vom Landesprüfungsamt festgelegt.
(5) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter oder eine Fachleiterin oder einen Fachleiter für Berufspraxis beauftragen, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 4 Satz 1 der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter obliegenden Aufgaben zu übernehmen.
(6) Macht eine Lehrkraft glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form ablegen zu können, so wird ihr vom Landesprüfungsamt gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Der Antrag ist schriftlich, zusammen mit einem ärztlichen Attest, rechtzeitig vor der Prüfungsleistung beim Landesprüfungsamt einzureichen. Das Landesprüfungsamt kann von Lehrkräften, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, eine amtsärztliche Feststellung verlangen.

§ 8 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Landesprüfungsamt berufen wird.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamtes oder der Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied,
2.
die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter,
3.
ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule,
4.
die zuständigen Fachleiterinnen oder Fachleiter und
5.
die Mentorin oder der Mentor der Lehrkraft. Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren und deren ständige Vertreterinnen und Vertreter sowie Leiterinnen und Leiter von Schulen mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die nicht Mitglied nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 sind, können vom Landesprüfungsamt mit dem Vorsitz beauftragt werden. Außerdem können entsprechend den Prüfungsanforderungen bis zu zwei weitere Mitglieder vom Landesprüfungsamt bestellt werden. Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.
(3) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische und Katholische Religionslehre wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Kirche eingeladen; bei Teilnahme wirkt sie oder er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit.
(4) Der Prüfungsausschuss kann sich zur Durchführung der praktischen und der mündlichen Prüfung in Unterausschüsse gliedern. Ein Unterausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens vier Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Zusammensetzung und die Leiterin oder den Leiter der Unterausschüsse.
(5) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ein Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn die Leiterin oder der Leiter und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei Unterausschüssen die Stimme der Leiterin oder des Leiters den Ausschlag. § 10 Abs. 7 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Monate vor Beendigung der pädagogischen Ausbildung auf dem Dienstweg bei der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter einzureichen.
(2) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter legt den Antrag auf Zulassung zur Prüfung dem Landesprüfungsamt vor. Dessen Entscheidung wird der Lehrkraft schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Wird die Zulassung versagt, so bestimmt das Landesprüfungsamt, nach welcher Frist frühestens ein neuer Antrag auf Zulassung gestellt werden kann. Die Frist soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen.

§ 10 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung besteht
1.
für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis aus einem Prüfungsunterricht,
2.
für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen aus je einem Prüfungsunterricht in zwei unterschiedlichen Schulformen der berufsbildenden Schule.
Die praktische Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis in dem Prüfungsfach Bürowirtschaft darf nicht in demselben Themenbereich durchgeführt werden, der Gegenstand der ersten mündlichen Teilprüfung sein wird.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die Termine für die praktische Prüfung.
(3) Die Lehrkräfte legen der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter zu dem von ihr oder ihm festgelegten Termin folgende Vorschläge vor:
1.
Lehrkräfte in der Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis einen Vorschlag über die Schulform, in der der Prüfungsunterricht stattfinden soll;
2.
Lehrkräfte in der Prüfung für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen Vorschläge für die Themenbereiche für den jeweiligen Prüfungsunterricht (§ 10 Abs. 1 Satz 1).
(4) Die Klassen oder Lerngruppen für die praktische Prüfung bestimmt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule. Die praktische Prüfung findet in der Regel in den durch Ausbildungsunterricht bekannten Klassen oder Lerngruppen statt. Vorschläge der Lehrkräfte sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(5) Die Fachleiterin oder der Fachleiter legt das Thema des jeweiligen Prüfungsunterrichts fest. Das Thema des Prüfungsunterrichts für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis wird der Lehrkraft am fünften Werktag vor dem Prüfungsunterricht bekannt gegeben. Bei der praktischen Prüfung für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen finden die Prüfungsunterrichte in zwei unterschiedlichen Schulformen an demselben Tag statt; die Themen werden der Lehrkraft am zehnten Werktag vor diesem Tag bekannt gegeben.
(6) Die Lehrkraft reicht jeweils am Vormittag des letzten Werktages vor dem Prüfungsunterricht den schriftlichen Entwurf des Prüfungsunterrichts in fünffacher Ausfertigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses an der von der Seminarleitung bestimmten Stelle ein. Die Übermittlung in elektronischer Form ist zulässig. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät nach Anhörung der Lehrkraft über das Ergebnis jedes Prüfungsunterrichtes. Kommt ein Einvernehmen im Ausschuss nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses die Note mit der Punktzahl unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge gemäß § 12 fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses gibt der Lehrkraft die Note für jeden einzelnen Prüfungsunterricht mit Begründung am Prüfungstag bekannt.
(8) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
der Prüfungsunterricht für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ oder
2.
die Prüfungsunterrichte in beiden Schulformen für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen mit „mangelhaft“ oder ein Prüfungsunterricht mit „ungenügend“
bewertet ist.
(9) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei Unterausschüssen der Leiterin oder des Leiters möglich.
(10) In den Fällen des Absatzes 5 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.

§ 11 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst
1.
eine Teilprüfung mit einer Präsentation eines eigenen fachbezogenen Unterrichtsvorhabens auf der Basis einer eigenen unterrichtspraktischen Erprobung sowie in der Didaktik und der Methodik des Prüfungsfaches und
2.
eine Teilprüfung über die praktische Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte sowie über Schulrecht und Beamtenrecht.
(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung.
(3) Für die Präsentation schlägt die Lehrkraft nach Abstimmung mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter ein Thema vor. Der Themenvorschlag ist der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter zu dem von ihr oder ihm festgelegten Termin vorzulegen. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter setzt unter Berücksichtigung des Vorschlags das Thema fest. Weicht das festgesetzte Thema vom Vorschlag ab, ist die zuständige Fachleiterin oder der zuständige Fachleiter anzuhören. Das Thema wird der Lehrkraft 20 Werktage vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Präsentation des Unterrichtsvorhabens soll Gelegenheit geben zu zeigen, dass über die Einzelstunde hinaus Unterricht geplant und die Planung unterrichtspraktisch umgesetzt werden kann sowie die Ergebnisse kritisch dargestellt werden können.
(4) Die Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 1 dauert 30 Minuten. Sie besteht aus zwei Abschnitten:
1.
Im ersten Abschnitt mit einer Dauer von zehn Minuten trägt die Lehrkraft in freier Rede und in der Regel mediengestützt Überlegungen und Ergebnisse zu dem Thema vor.
2.
Der zweite Abschnitt mit einer Dauer von 20 Minuten besteht aus einem Kolloquium, ausgehend von der vorangegangenen Präsentation.
Die Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nr. 2 dauert bei Lehrkräften in der Prüfung für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis 20 Minuten und bei Lehrkräften in der Prüfung für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen 30 Minuten.
(5) Der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge die Note mit der Punktzahl gemäß § 12 fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die Leiterin oder der Leiter des Unterausschusses gibt der Lehrkraft die Note für die jeweilige mündliche Teilprüfung mit Begründung am Prüfungstag bekannt.
(6) Wird eine Teilprüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(7) § 10 Abs. 9 gilt entsprechend.
(8) In den Fällen des Absatzes 3 werden bei den Werktagen die Samstage nicht mitgezählt.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut 15, 14, 13 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 12, 11, 10 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 9, 8, 7 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 6, 5, 4 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 3, 2, 1 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

§ 13 Gesamtergebnis

(1) Im Anschluss an die Festsetzung der Note für den letzten Prüfungsteil ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Absatz 2 und gibt der Lehrkraft die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt. Ist die Prüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen. Die Lehrkraft erhält vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung mit Angabe der Gründe und der Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird errechnet als Durchschnitt aus
1.
der Punktzahl der Vornote gemäß § 5 Abs. 3 (vierfach gewichtet),
2.
a)
bei dem Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis der Punktzahl der Note für den Prüfungsunterricht (doppelt gewichtet) oder
b)
bei dem Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen den Punktzahlen der Noten für den Prüfungsunterricht in den beiden Schulformen,
3.
der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die mündlichen Teilprüfungen.
Die Gesamtnote wird aufgrund des Notenumrechnungsschlüssels gemäß der Anlage ermittelt. Dabei bleibt die zweite Dezimalstelle der durchschnittlichen Punktzahl unberücksichtigt. Zwischenwerte bis 0,49 sind der besseren, ab 0,5 der schlechteren Endnote zuzuordnen.
(3) Für die Gesamtnote der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut 1,0 bis 1,49 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 1,50 bis 2,49 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 2,50 bis 3,49 = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 3,50 bis 4,49 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4,50 bis 5,49 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend ab 5,50 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser ist. Sie ist in den Fällen des § 10 Abs. 8 und des § 11 Abs. 6 nicht bestanden. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ist,
2.
die Vornote gemäß § 5 Abs. 3 und die mündliche Prüfung „mangelhaft“ oder schlechter sind,
3.
für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen
a)
die Vornote gemäß § 5 Abs. 3 und ein Prüfungsunterricht „mangelhaft“ oder schlechter sind, sofern der andere Prüfungsunterricht nicht besser als „ausreichend“ bewertet wird,
b)
ein Prüfungsunterricht und zwei mündliche Teilprüfungen „mangelhaft“ oder schlechter sind, sofern nicht der andere Prüfungsunterricht mit besser als „ausreichend“ bewertet wird.
4.
für das Lehramt der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis die Vornote gemäß § 5 Abs. 3 und die Note für eine mündliche Teilprüfung „mangelhaft“ oder schlechter sind.
(5) Gilt die Prüfung gemäß § 15 Abs. 3 als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 14 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der praktischen und der mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
1.
Zeit und Ort der Prüfung,
2.
die Namen der Lehrkraft und der jeweils Prüfenden,
3.
Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen,
4.
die Stoffgebiete und Gegenstände der Prüfung,
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung,
6.
die Gesamtnote der Prüfung,
7.
besondere Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses zu unterschreiben.

§ 15 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Kann die Prüfung oder ein Prüfungsteil wegen Krankheit oder eines sonstigen schwerwiegenden Grundes nicht abgelegt werden oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies unverzüglich mitzuteilen und in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine Verhinderung der Lehrkraft aus einem schwerwiegenden Grund und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Ein Rücktritt von der Prüfung ist bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes möglich, wenn der Grund dem Landesprüfungsamt unverzüglich mitgeteilt und nachgewiesen wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(3) Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das Landesprüfungsamt.

§ 16 Ordnungsverstöße

(1) Bei einem Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder bei Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Landesprüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 17 Zeugnis

(1) Bei Bestehen der Prüfung erhält die Lehrkraft ein Zeugnis des Landesprüfungsamtes mit der Gesamtnote, einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl gemäß § 13 Abs. 2.
(2) Das Zeugnis ist mit dem Siegel des Landesprüfungsamtes zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung.

§ 18 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Das Landesprüfungsamt entscheidet, ob und um welche Frist die pädagogische Ausbildung verlängert werden soll; die Verlängerung soll sechs Monate nicht überschreiten.
(2) Bei der Wiederholungsprüfung werden Prüfungsleistungen der ersten Prüfung, die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden, angerechnet.

§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung kann Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das Landesprüfungsamt. Abschriften oder Fotokopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.

§ 20 Ausschluss der elektronischen Form

Niederschriften sowie Zeugnisse und Bescheide über die Nichtzulassung zur Prüfung und das Nichtbestehen der Prüfung in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmung

Die Prüfung der Lehrkräfte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingestellt sind und eine pädagogische Ausbildung absolvieren, richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung des § 21, die Landesverordnung über die pädagogische Prüfung für das Lehramt des Lehrers für Fachpraxis und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen vom 11. September 1995 (GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2002 (GVBl. S. 338), BS 223-41-19, außer Kraft.
Mainz, den 16. September 2013 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Ahnen

Anlage

(zu § 13 Abs. 2)
Notenumrechnungsschlüssel
Note „sehr gut“ Note „gut“ Note „befriedigend“ Note „ausreichend“ Note „mangelhaft“ Note „ungenügend“
Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer Punktzahl Notenziffer
15,0 - 1,00 12,5 - 1,50 9,5 - 2,50 6,5 - 3,50 3,5 - 4,50 0,5 - 5,50
14,9 - 1,00 12,4 - 1,53 9,4 - 2,53 6,4 - 3,53 3,4 - 4,53 0,4 - 5,60
14,8 - 1,00 12,3 - 1,57 9,3 - 2,57 6,3 - 3,57 3,3 - 4,57 0,3 - 5,70
14,7 - 1,00 12,2 - 1,60 9,2 - 2,60 6,2 - 3,60 3,2 - 4,60 0,2 - 5,80
14,6 - 1,00 12,1 - 1,63 9,1 - 2,63 6,1 - 3,63 3,1 - 4,63 0,1 - 5,90
14,5 - 1,00 12,0 - 1,67 9,0 - 2,67 6,0 - 3,67 3,0 - 4,67 0,0 - 6,00
14,4 - 1,00 11,9 - 1,70 8,9 - 2,70 5,9 - 3,70 2,9 - 4,70
14,3 - 1,00 11,8 - 1,73 8,8 - 2,73 5,8 - 3,73 2,8 - 4,73
14,2 - 1,00 11,7 - 1,77 8,7 - 2,77 5,7 - 3,77 2,7 - 4,77
14,1 - 1,00 11,6 - 1,80 8,6 - 2,80 5,6 - 3,80 2,6 - 4,80
14,0 - 1,00 11,5 - 1,83 8,5 - 2,83 5,5 - 3,83 2,5 - 4,83
13,9 - 1,03 11,4 - 1,87 8,4 - 2,87 5,4 - 3,87 2,4 - 4,87
13,8 - 1,07 11,3 - 1,90 8,3 - 2,90 5,3 - 3,90 2,3 - 4,90
13,7 - 1,10 11,2 - 1,93 8,2 - 2,93 5,2 - 3,93 2,2 - 4,93
13,6 - 1,13 11,1 - 1,97 8,1 - 2,97 5,1 - 3,97 2,1 - 4,97
13,5 - 1,17 11,0 - 2,00 8,0 - 3,00 5,0 - 4,00 2,0 - 5,00
13,4 - 1,20 10,9 - 2,03 7,9 - 3,03 4,9 - 4,03 1,9 - 5,03
13,3 - 1,23 10,8 - 2,07 7,8 - 3,07 4,8 - 4,07 1,8 - 5,07
13,2 - 1,27 10,7 - 2,10 7,7 - 3,10 4,7 - 4,10 1,7 - 5,10
13,1 - 1,30 10,6 - 2,13 7,6 - 3,13 4,6 - 4,13 1,6 - 5,13
13,0 - 1,33 10,5 - 2,17 7,5 - 3,17 4,5 - 4,17 1,5 - 5,17
12,9 - 1,37 10,4 - 2,20 7,4 - 3,20 4,4 - 4,20 1,4 - 5,20
12,8 - 1,40 10,3 - 2,23 7,3 - 3,23 4,3 - 4,23 1,3 - 5,23
12,7 - 1,43 10,2 - 2,27 7,2 - 3,27 4,2 - 4,27 1,2 - 5,27
12,6 - 1,47 10,1 - 2,30 7,1 - 3,30 4,1 - 4,30 1,1 - 5,30
10,0 - 2,33 7,0 - 3,33 4,0 - 4,33 1,0 - 5,33
9,9 - 2,37 6,9 - 3,37 3,9 - 4,37 0,9 - 5,37
9,8 - 2,40 6,8 - 3,40 3,8 - 4,40 0,8 - 5,40
9,7 - 2,43 6,7 - 3,43 3,7 - 4,43 0,7 - 5,43
9,6 - 2,47 6,6 - 3,47 3,6 - 4,47 0,6 - 5,47
Markierungen
Leseansicht