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Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Vom 22. Juni 2004

Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer Vom 22. Juni 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 140 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 461)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer vom 22. Juni 200401.07.2004
Eingangsformel01.07.2004
§ 1 - Geltungsbereich30.12.2015
§ 2 - Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge30.12.2015
§ 3 - Besondere Leistungsbezüge07.10.2020
§ 4 - Funktions-Leistungsbezüge30.12.2015
§ 5 - Ruhegehaltfähigkeit11.02.2014
§ 6 - Professorenbesoldungsvolumen13.05.2011
§ 7 - Forschungs- und Lehrzulage30.12.2015
§ 8 - Ordnungen01.09.2010
§ 9 - In-Kraft-Treten01.07.2004
Aufgrund des § 22 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juli 1978 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch § 108 des Gesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), BS 2032-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Grundlagen der Kriterien für die Vergabe sowie die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren sowie Mitglieder von Leitungsgremien der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (Hochschule) gemäß den §§ 37 und 38 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) sowie des § 84 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG). Zudem werden Regelungen über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 39 LBesG getroffen.

§ 2 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- und von Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die Evaluationsergebnisse, die besondere Bedeutung der Professur, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen; darüber hinaus kann die Hochschule weitere Kriterien in der Grundordnung festlegen. Bei der Bemessung der Berufungs- Leistungsbezüge kann die Höhe der in der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit erzielten Einkünfte angemessen berücksichtigt werden. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.
(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
(3) Über die Gewährung und über die Höhe der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge entscheidet gemäß § 59 Abs. 4 a des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (DUVwG) die Rektorin oder der Rektor der Hochschule.

§ 3 Besondere Leistungsbezüge

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Lehre, Forschung, Weiterbildung und der Nachwuchsförderung können besondere Leistungsbezüge gewährt werden.
(2) Besondere Leistungen im Sinne des Absatzes 1 sind anhand von geeigneten Kriterien festzustellen. Die Hochschule legt die konkreten Kriterien zur Leistungsbemessung entsprechend dem jeweiligen Aufgabenprofil in der Grundordnung fest.
Als Kriterien können insbesondere
1.
Auszeichnungen und Forschungsevaluationen,
2.
Publikationen,
3.
die wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften sowie Gutachtertätigkeiten für wissenschaftliche Fachzeitschriften,
4.
Gutachten, Beratungs- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,
5.
das besondere Engagement bei der Betreuung von Hörerinnen und Hörern, Hochbegabter und Absolventinnen und Absolventen sowie von Doktorandinnen und Doktoranden und bei der Heranbildung des Professorennachwuchses,
6.
Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung einschließlich der Weiterbildung hinaus geleistet werden,
7.
das herausragende nationale und internationale Engagement in Wissenschaft und Forschung, bei der Betreuung und Integration ausländischer Hörerinnen und Hörer sowie beim internationalen Austausch,
8.
Kooperation mit anderen Hochschulen,
9.
das besondere Engagement bei der Bildung von Forschungsschwerpunkten und Sonderforschungsbereichen,
10.
das besondere Engagement beim Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer,
11.
das besondere Engagement bei der Teilnahme und Durchführung von Prüfungen,
12.
das besondere Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
13.
besondere Leistungen im Bereich der hochschulischen Weiterbildung,
14.
ein besonders hoher Anteil an Drittmitteln, Weiterbildungseinnahmen und Sponsorenmitteln,
zur individuellen Leistungsbemessung herangezogen werden.
(3) Die individuelle Leistungsbemessung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren sowie bei Forschungsvorhaben durchgeführt werden.
(4) § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Über die Gewährung und über die Höhe der besonderen Leistungsbezüge entscheidet gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 DUVwG die Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen.

§ 4 Funktions-Leistungsbezüge

(1) Professorinnen und Professoren, die besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnehmen, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe Funktions-Leistungsbezüge. Die Hochschule legt die wahrzunehmenden Funktionen und Aufgabenbereiche der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, in der Grundordnung fest.
(2) Die Funktionsleistungsbezüge werden als feste Anteile monatlich wie folgt gewährt:
-
die Rektorin oder der Rektor der Hochschule erhält einen Funktionsleistungsbezug in Höhe von 30 v. H.,
-
die Prorektorin oder der Prorektor der Hochschule erhält einen Funktionsleistungsbezug in Höhe von 10 v. H.,
der Bezüge aus der Besoldungsgruppe W 3.
(3) Unbeschadet der Regelung des Absatzes 2 können weitere Funktionsleistungsbezüge gewährt werden. Diese können der Höhe nach ganz oder teilweise als feste Anteile oder auch variabel, vom Erreichen von Entwicklungszielen oder Zielvereinbarungen abhängig vereinbart werden. Sie können monatlich oder als Einmalzahlung gewährt werden.
(4) Über die Gewährung und über die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge entscheidet gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 DUVwG die Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen.

§ 5 Ruhegehaltfähigkeit

Über die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge nach § 84 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG entscheidet die Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen.

§ 6 Professorenbesoldungsvolumen

Der § 7 der Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich findet entsprechende Anwendung.

§ 7 Forschungs- und Lehrzulage

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, können für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage erhalten. Bei der Durchführung des Lehrvorhabens ist die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung anzurechnen. Die Gewährung einer Forschungs- oder Lehrzulage schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen für das Einwerben von Drittmitteln für Forschungs- oder Lehrvorhaben aus.
(2) Das Nähere zur Bemessung der Forschungs- und Lehrzulagen regelt die Hochschule in der Grundordnung. Sie legt hierbei auch die Voraussetzungen fest, nach denen Forschungs- und Lehrzulagen bis zur Höhe eines Jahresgrundgehalts gezahlt werden können. Über die Gewährung und über die Höhe einer Forschungs- und Lehrzulage entscheidet gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 DUVwG die Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen auf Antrag

§ 8 Ordnungen

(1) Die Kommission zur Vergabe von Leistungsbezügen regelt in ihrer Geschäftsordnung das konkrete Verfahren zur Gewährung von Leistungsbezügen sowie das Verfahren zur Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen. In der Grundordnung legt die Hochschule die Einzelkriterien zur Bewertung der individuellen Leistung fest. Ferner kann die Hochschule - über die in § 2 genannten - weitere Kriterien für Berufungs- und Bleibeverhandlungen in der Grundordnung festlegen.
(2) Bei der Festlegung der konkreten Kriterien zur Leistungsbewertung ist zu gewährleisten, dass insbesondere bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen Professorinnen sowie behinderte Professorinnen und behinderte Professoren nicht benachteiligt werden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Mainz, den 22. Juni 2004
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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