UniStudBV RP 2010
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen Vom 9. Dezember 2010

Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen Vom 9. Dezember 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert sowie § 6 und Anlage 2 neu gefasst durch § 146 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 461)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung beruflich qualifizierter Personen vom 9. Dezember 201024.12.2010
Eingangsformel24.12.2010
§ 1 - Geltungsbereich07.10.2020
§ 2 - Berufliche Ausbildung und Tätigkeit07.10.2020
§ 3 - Qualifizierung24.12.2010
§ 4 - Meisteräquivalente Prüfung24.12.2010
§ 5 - Antrag, Bescheinigung24.12.2010
§ 6 - Beratung07.10.2020
§ 7 - Inkrafttreten24.12.2010
Anlage 124.12.2010
Anlage 207.10.2020
Aufgrund des § 65 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 223-41, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Personen, die nach näherer Regelung der §§ 2 und 3 eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben, erhalten damit die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten.
(2) Personen, die eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung nach den §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung oder eine nach näherer Regelung des § 4 vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben, erhalten damit die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an Universitäten.
(3)
(aufgehoben)
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Studiengänge, die mit einer kirchlichen Prüfung abschließen.
(5) Einschlägige berufliche Fortbildungen der zweiten Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung werden mit zwei Jahren, solche der dritten Fortbildungsstufe mit drei Jahren, auf die Dauer der Berufstätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes angerechnet.
(6) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen, die durch Bestimmungen über Eignungsprüfungen nach § 66 des Hochschulgesetzes festgelegt sind, bleiben unberührt.

§ 2 Berufliche Ausbildung und Tätigkeit

(1) Berufliche Ausbildungen im Sinne des § 1 Abs. 1 können
1.
in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten oder in einem durch Bundes- oder Landesrecht gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
3.
in einer schulischen Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist,
abgeschlossen werden.
(2) Für die unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten müssen die berufliche Ausbildung oder berufliche oder vergleichbare Tätigkeiten hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für ein Studium des gewählten Studiengangs förderlich sind.
(3) Eine berufliche oder vergleichbare Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 liegt nur dann vor, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 50 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten beträgt.
(4) Der beruflichen Tätigkeit stehen insbesondere gleich
1.
die selbstständige Führung eines Haushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person,
2.
eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
ein Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts; § 15 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gilt entsprechend und
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ein einjähriges, der Ausbildung entsprechendes gelenktes Praktikum, das im Anschluss an die Ausbildung abzuleisten ist.

§ 3 Qualifizierung

Mit einem qualifizierten Ergebnis ist eine berufliche Ausbildung abgeschlossen, wenn die Person
1.
einen Gesamtnotendurchschnitt aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis der Berufsschule von mindestens 2,5,
2.
bei der Abschlussprüfung einer Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 2,5 oder eine Punktzahl von mindestens 10 Punkten oder
3.
bei der Abschlussprüfung einer Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 2,5
erzielt hat.

§ 4 Meisteräquivalente Prüfung

(1) Eine der Meisterprüfung nach § 1 Abs. 2 vergleichbare Prüfung weist nach, wer
1.
einen Fortbildungsabschluss nach § 53 oder § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 oder § 42 a der Handwerksordnung besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
2.
eine vergleichbare Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. II S. 713) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
3.
einen Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechend weitergehender landesrechtlicher Regelungen besitzt,
4.
einen Abschluss auf der Grundlage landesrechtlicher Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe besitzt, oder
5.
einen sonstigen Fortbildungsabschluss besitzt, der nach einem Lehrgang mit einem Umfang von mindestens 400 Unterrichtsstunden abgelegt werden kann und als Voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 erfordert.
(2) Der Meisterprüfung vergleichbare Prüfungen sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Fortbildungsabschlüsse.

§ 5 Antrag, Bescheinigung

(1) Wer ein Studium aufnehmen möchte, richtet den Antrag auf Bescheinigung der Hochschulzugangsberechtigung an die Hochschule seiner Wahl oder an die von der Hochschule mit der Ausstellung der Bescheinigung beauftragte wissenschaftliche Einrichtung.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg und den beruflichen Werdegang,
2.
beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen der Abgangs- und Abschlusszeugnisse der besuchten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Zeugnisse über die Berufsausbildung und gegebenenfalls über die berufliche Weiterqualifikation, insbesondere darüber, ob der jeweilige Fortbildungsabschluss den in § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen entspricht,
3.
ein vollständiger Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufstätigkeit oder der dieser nach § 2 Abs. 4 gleichstehenden Tätigkeit.
(3) Über die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung ist eine Bescheinigung nach einem der Muster der Anlage 2 auszustellen. In dieser sind
1.
das Datum, an dem die Voraussetzungen für die Hochschulzugangsberechtigung erstmals vorlagen,
2.
die einzelnen Leistungen, die für die Hochschulzugangsberechtigung maßgebend sind, und die sich daraus ergebende Durchschnittsnote,
3.
die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Hochschulzugangsberechtigung ergibt, sowie
4.
Näheres zu der Hochschulzugangsberechtigung, die aus der beruflichen Qualifikation folgt,
anzugeben.

§ 6 Beratung

Im Falle des § 65 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Hochschulgesetzes führt die Hochschule vor der Einschreibung in den gewählten Studiengang nach einer schriftlichen Information eine umfassende, in der Regel mündliche Beratung durch; die Beratung soll die Anforderungen des Studiums des gewählten Studiengangs deutlich machen, dazu die Vorbildung und die Beweggründe für die Wahl des Studiengangs in Bezug setzen und auf die beruflichen Zielvorstellungen der beruflich qualifizierten Person eingehen. Die Hochschule stellt über die erfolgte Beratung eine Bescheinigung aus, die bei der Einschreibung vorliegen muss.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über die fachbezogene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Universitätsstudium vom 28. Juni 1996 (GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2006 (GVBl. S. 255), BS 223-41-24, und
2.
die Landesverordnung über die fachbezogene Berechtigung beruflich qualifizierter Personen zum Fachhochschulstudium vom 18. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 31), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juni 2006 (GVBl. S. 255), BS 223-9-14.
Mainz, den 9. Dezember 2010 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Ahnen

Anlage 1

(zu § 4 Abs. 2)
Nach § 4 Abs. 1 werden insbesondere die folgenden beruflichen Fortbildungsabschlüsse als der Meisterprüfung vergleichbar anerkannt:
1.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
-
Fachwirtin/Fachwirt der verschiedenen Fachrichtungen
-
Fachkauffrau/Fachkaufmann der verschiedenen Fachrichtungen
-
(Geprüfte) Bilanzbuchhalterin/(Geprüfter) Bilanzbuchhalter
-
(Geprüfte) Betriebswirtin/(Geprüfter) Betriebswirt
-
(Geprüfte) technische Betriebswirtin/(Geprüfter) technischer Betriebswirt
-
(Geprüfte) strategische IT-Professionals
-
(Geprüfte) operative IT-Professionals
-
(Geprüfte) Berufspädagogin/(Geprüfter) Berufspädagoge
-
(Geprüfte) Aus- und Weiterbildungspädagogin/(Geprüfter) Aus- und Weiterbildungspädagoge
-
(Geprüfte) Handelsassistentin/(Geprüfter) Handelsassistent Einzelhandel
-
(Geprüfte) Abwassermeisterin/(Geprüfter) Abwassermeister
-
Betriebswirtin/Betriebswirt im Handwerk
-
Kaufmännische Betriebsassistentin/Kaufmännischer Betriebsassistent Druck
-
Steuerfachassistentin/Steuerfachassistent
2.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
-
Staatlich geprüfte Betriebsfachwirtin/Staatlich geprüfter Betriebsfachwirt
-
Meisterin der städtischen Hauswirtschaft/Meister der städtischen Hauswirtschaft
-
Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter
-
Technische Betriebswirtin/Technischer Betriebswirt
3.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
-
Personen mit einem Abschluss in einer Fachweiterbildung im Bereich der Gesundheitsfachberufe (zum Beispiel Intensivpflege, Operationsdienst, Anästhesie, psychiatrische Krankenpflege, Innere Medizin, Geriatrie, Onkologie, Endoskopie, Stationsleitung, Pflegedienstleitung oder Lehrerin oder Lehrer für Gesundheitsfachberufe)
4.
nach § 4 Abs. 1 Nr. 5
-
Betriebswirtin/Betriebswirt (VWA) gegebenenfalls mit Angabe eines Schwerpunktfaches
-
Verwaltungs-Betriebswirtin/Verwaltungs-Betriebswirt (VWA) gegebenenfalls mit Angabe eines Schwerpunktfaches
-
Informatik-Betriebswirtin/Informatik-Betriebswirt (VWA) gegebenenfalls mit Angabe eines Schwerpunktfaches
-
Personen, die die Zweite Prüfung für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) gemäß des nach § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 fortgeltenden § 6 der Anlage 3 zu § 25 des Bundes-Angestelltentarifvertrages in Verbindung mit dem Bezirkstarifvertrag vom 10. November 2008 absolviert haben
-
AOK-Betriebswirtin/AOK-Betriebswirt

Anlage 2

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht