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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse Vom 2. März 1850

Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse Vom 2. März 1850
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse vom 2. März 185001.01.2004
(§§ 1 bis 5)01.01.2004
Zweiter Abschnitt - Ablösung der Reallasten01.01.2004
Titel I - Ablösbarkeit01.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
(§§ 9 bis 49)01.01.2004
Titel VII - Feste Geld-Abgaben01.01.2004
§ 5001.01.2004
§ 5101.01.2004
§ 5201.01.2004
§ 5301.01.2004
§ 5401.01.2004
§ 5501.01.2004
§ 5601.01.2004
(§§ 57 und 58)01.01.2004
Titel IX - Gegenleistungen01.01.2004
§ 5901.01.2004
Titel X - Abfindung der Berechtigten01.01.2004
§ 6001.01.2004
§ 6101.01.2004
§ 6201.01.2004
§ 6301.01.2004
§ 6401.01.2004
(§ 65)01.01.2004
§ 6601.01.2004
(§§ 67 bis 90)01.01.2004
Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.01.2004
§ 9101.01.2004
(§ 92)01.01.2004
§ 9301.01.2004
§ 9401.01.2004
§ 9501.01.2004
(§§ 96 und 97)01.01.2004
§ 9801.01.2004
(§§ 99 bis 105)01.01.2004
§ 10601.01.2004
(§§ 107 bis 114)01.01.2004

(§§ 1 bis 5)

Zweiter Abschnitt Ablösung der Reallasten

Titel I Ablösbarkeit

§ 6

(1) Alle beständigen Abgaben und Leistungen, welche auf eigentümlich oder bisher ... besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten haften (Reallasten), sind nach den Vorschriften dieses Abschnitts ablösbar.
(2) Ausgeschlossen von der Ablösbarkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeinde-Abgaben und Gemeindedienste sowie der auf eine Deich- oder ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten, ferner Abgaben und Leistungen zur Erbauung oder Unterhaltung der Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude, wenn letztere nicht die Gegenleistung einer ablösbaren Reallast sind, in welchem Falle solche zugleich mit dieser abgelöst werden.
(3) Abgaben und Leistungen, welche den Gemeinden und den gedachten Sozietäten aus allgemeinen Rechtsverhältnissen, ... zustehen, sind von der Ablösung nicht ausgeschlossen.

§ 7

Auf Grundgerechtigkeiten (Servituten) und andere nach den Grundsätzen der Gemeinheitsteilungs-Ordnung abzulösende Verhältnisse findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung ...

§ 8

Zur Feststellung der dem Berechtigten gebührenden Abfindung wird der jährliche Geldwert der abzulösenden Reallasten nach den Bestimmungen der folgenden Titel ermittelt.

(§§ 9 bis 49)

Titel VII Feste Geld-Abgaben

§ 50

*
Feste jährliche Geldausgaben werden nach ihrem Jahresbetrag in Rechnung gestellt.
Fußnoten
*)
Die §§ 50 bis 56 gelten nicht mehr. Sie sind zum Verständnis der nachfolgenden Vorschriften abgedruckt.

§ 51

*
Ist eine feste Geldabgabe nicht alljährlich, sondern nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr Betrag durch die Zahl dieser Jahre geteilt, und der Quotient stellt alsdann den Jahreswert der Abgabe dar.
Fußnoten
*)
Die §§ 50 bis 56 gelten nicht mehr. Sie sind zum Verständnis der nachfolgenden Vorschriften abgedruckt.

§ 52

*
(1) Auch diejenigen Renten, bei denen das Kapital, durch welches sie künftig abgelöst werden können, nach dem bisherigen gesetzlichen Ablösungssatz der Kapitalisierung zu vier Prozent im voraus festgestellt ist, kommen als feste Geldabgaben nach ihrem Jahresbetrag in Rechnung.
(2) Dasselbe gilt von den vorbedungenen Zinsen der nach dem bisherigen gesetzlichen Ablösungssatz und nach Maßgabe speziell ermittelter Entschädigungsrente festgestellten Ablösungskapitalien, deren Kündigung nur dem Verpflichteten zusteht.
Fußnoten
*)
Die §§ 50 bis 56 gelten nicht mehr. Sie sind zum Verständnis der nachfolgenden Vorschriften abgedruckt.

§ 53

*
Ist dagegen in den Fällen des § 52 eine Frist zur Zahlung des Ablösungskapitals rechtsverbindlich festgesetzt oder die Befugnis zur Kündigung desselben oder der Ablösungsrente auch dem Berechtigten, wenn auch nur unter gewissen Voraussetzungen, eingeräumt, so hat es bei diesen Festsetzungen lediglich sein Bewenden und es finden auf Fälle dieser Art die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, mit Ausnahme der §§ 91, 92, 93, keine Anwendung.
Fußnoten
*)
Die §§ 50 bis 56 gelten nicht mehr. Sie sind zum Verständnis der nachfolgenden Vorschriften abgedruckt.

§ 54

*
Nach eben diesen Grundsätzen (§ 53) unterliegen auch die aus Gemeinheitsteilungen entsprungenen Renten der Ablösung nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nur dann, wenn der Berechtigte sich des in Ansehung solcher Renten gesetzlich ihm zustehenden Kündigungsrechts begeben hat.
Fußnoten
*)
Die §§ 50 bis 56 gelten nicht mehr. Sie sind zum Verständnis der nachfolgenden Vorschriften abgedruckt.

§ 55

*
Auf Renten, bei welchen ein anderer als der bisherige gesetzliche Ablösungssatz der Kapitalisierung zu vier Prozent im voraus rechtsverbindlich festgesetzt ist, sowie auf Zinsen solcher Ablösungskapitalien, bei deren Feststellung ein anderer als dieser bisherige gesetzliche Ablösungssatz zur Anwendung gekommen ist, endlich auf Zinsen solcher Ablösungskapitalien, welche im Wege eines, nicht auf Grund einer speziellen Wertermittlung geschlossenen Vergleichs und ohne Zugrundelegung des damals gesetzlichen Ablösungssatzes vertragsweise festgestellt worden sind, findet das gegenwärtige Gesetz, mit Ausnahme der §§ 91, 92, 93, keine Anwendung.
Fußnoten
*)
Die §§ 50 bis 56 gelten nicht mehr. Sie sind zum Verständnis der nachfolgenden Vorschriften abgedruckt.

§ 56

*
(1) In den Fällen der §§ 53, 54, 55 soll jedoch dem Berechtigten freistehen, auf Abfindung in Rentenbriefen nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken anzutragen, wenn der Verpflichtete nicht die Abfindung nach den Bestimmungen des Vertrages vorzieht.
(2) Die Überweisung an die Rentenbank kann aber von der Behörde in soweit verweigert werden, als die zu übernehmenden Renten oder Zinsen zwei Drittel des nach § 63 zu ermittelnden Reinertrags des Grundstücks übersteigen.
Fußnoten
*)
Die §§ 50 bis 56 gelten nicht mehr. Sie sind zum Verständnis der nachfolgenden Vorschriften abgedruckt.

(§§ 57 und 58)

Titel IX Gegenleistungen

§ 59

Der Jahreswert der Gegenleistungen der Berechtigten wird ebenfalls nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts ermittelt. ...

Titel X Abfindung der Berechtigten

§ 60

Von der Summe des ermittelten jährlichen Geldwerts der sämtlichen ablösbaren Reallasten ... wird die Summe des ermittelten jährlichen Geldwerts der Gegenleistungen (Titel IX) in Abzug gebracht. Der Überschuß bildet den Geldbetrag, dessen Ablösung nach den §§ 64 und 66 angegebenen Grundsätzen erfolgt, insoweit nicht eine Ermäßigung desselben nach § 63 eintreten muß. Wenn die Leistung und Gegenleistung nicht zwischen denselben Personen stattfindet, sondern letztere einer dritten Person zusteht, wie dies z. B. in einigen Landesteilen bei der Verpflichtung der Zehntberechtigten zur Erbauung der Kirche, oder eines Teils derselben, der Fall ist, so tritt keine Kompensation ein, vielmehr wird der Wert der Gegenleistung dem zu letzterer unmittelbar Berechtigten gewährt.

§ 61

(1) Übersteigt der jährliche Geldwert der Gegenleistungen den jährlichen Geldwert der Hauptleistungen, so wird der Mehrwert der Gegenleistungen ebenfalls nach den Bestimmungen des § 64 abgelöst.
(2) Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn dem Berechtigten aus einem besonderen Rechtsgrund die Befugnis zusteht, wider den Willen des Verpflichteten auf die Leistungen zu verzichten und sich dadurch von den Gegenleistungen zu befreien.

§ 62

Bestehen die Gegenleistungen eines zu Diensten Berechtigten in der Überlassung eines gewissen Anteils an den eingeernteten oder zum Ausdrusch gekommenen Feldfrüchten, wie z. B. bei dem Zehntschnitt- oder Dreschgärtner-Verhältnis, so wird der Mehrwert dieser Gegenleistungen, und zwar in der Regel in Land, nach den Vorschriften der Gemeinheitsteilungs-Ordnung, vergütet. Es ist aber bei der Feststellung dieses Mehrwerts der Wert sämtlicher von dem Dienstpflichtigen dem Berechtigten zu leistenden, nach den §§ 2 und 3 nicht aufgehobenen Dienste von dem Wert der gedachten Gegenleistungen in Abrechnung zu bringen.

§ 63

(1) Der Besitzer einer jeden Stelle (Haus- oder Hofstelle nebst Zubehör) ist zu fordern berechtigt, daß ihm bei Feststellung der für die abzulösenden Reallasten zu leistenden Abfindung ein Drittel des Reinertrages der Stelle verbleibe, und daß mithin, soweit es hierzu erforderlich, die Abfindung für die zur Ablösung kommenden Reallasten vermindert werde.
(2) Solche Geld- und Getreiderenten, welche auf Grund der bisher gültig gewesenen Regulierungs-, Ablösungs- und Gemeinheitsteilungs-Gesetze als Abfindung rechtsverbindlich stipuliert worden sind, unterliegen jedoch einer solchen Verminderung nicht.
(3) Stehen dem verpflichteten Stellenbesitzer mehrere Berechtigte gegenüber, welche sich hiernach eine Verminderung ihrer Abfindung gefallen lassen müssen, so erfolgt die Verminderung nach Verhältnis der Größe der Abfindung.
(4) Der Reinertrag der Stelle wird in folgender Art ermittelt. Es wird der gemeine Kaufwert, den die Stelle bei Berücksichtigung aller auf ihr ruhenden Lasten und Abgaben, sowie aller ihr zustehenden Berechtigungen hat, in Bausch und Bogen durch Schiedsrichter festgestellt. Alsdann werden vier Prozent dieses Kaufwerts mit dem Jahreswert aller ablösbaren Reallasten der Stelle nach Abzug der nach §§ 59 und 60 zu berücksichtigenden Gegenleistungen zusammengerechnet. Die Summe beider stellt den Reinertrag der Stelle dar.

§ 64

(1) Der nach den §§ 60 und 61 oder § 63 festgestellte Geldbetrag kann von dem hierzu Verpflichteten durch Barzahlung des achtzehnfachen Betrages an den Berechtigten abgelöst werden.
(2) Die Zahlung muß, in Mangel einer anderweitigen Einigung, spätestens im Ausführungstermin erfolgen...
(3) ...
(4) ...
(5) ...

(§ 65)

§ 66

(1) Bei Ablösung der Reallasten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet weder eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den pflichtigen Grundstücken auferlegten oder aufzulegenden Grundsteuern, noch auch eine Umschreibung der von den berechtigten Grundstücken für die abgelösten Reallasten zu entrichtenden Steuern auf die verpflichteten Grundstücke statt.
(2) ...
(3) ...
(4) ...

(§§ 67 bis 90)

Vierter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 91

(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Vertragsmäßige, den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende Bestimmungen sind wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines solchen Vertrags.

(§ 92)

§ 93

(1) Wenn bei Zerstückelung von Grundstücken die darauf haftenden, den Bestimmungen des § 64 unterliegenden Reallasten nicht durch Kapital und ... abgelöst werden, so bleiben für solche Reallasten das Hauptgrundstück und die Trennstücke in solidum verhaftet.
(2) Dagegen ist der Berechtigte hinsichtlich solcher Renten, welche den Bestimmungen des § 64 nicht unterliegen (§§ 66 und 91), verpflichtet, sich eine Verteilung dieser Renten auf die Trennstücke nach Verhältnis des Werts derselben gefallen zu lassen.
(3) Er ist jedoch zu fordern berechtigt, daß diejenigen Rentenbeträge, welche nach der Verteilung jährlich unter vier Taler
*
betragen, durch Kapitalzahlung seitens des Pflichtigen abgelöst werden.
(4) ...
Fußnoten
*)
Ein Taler entspricht nach § 15 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) einem Betrag von drei Deutsche Mark.

§ 94

Auf Ablösung oder auf Regulierung ist sowohl der Berechtigte als der Verpflichtete anzutragen befugt.

§ 95

(1) Die Provokation auf Ablösung seitens des Berechtigten muß sich stets auf die Ablösung aller Reallasten erstrecken, welche für ihn auf den Grundstücken desselben Gemeindeverbandes haften. Sind mit den Provokaten Grundbesitzer einer andern Gemeinde zum Natural-Fruchtzehnt oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, so muß der Berechtigte seine Provokation zugleich auch gegen die Grundbesitzer dieser Gemeinde hinsichtlich aller auf deren Grundstücken für ihn haftenden Reallasten richten.
(2) ...
(3) Die Provokation auf Ablösung seitens des Verpflichteten muß sich stets auf sämtliche, seinen Grundstücken obliegende Reallasten erstrecken.
(4) Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.
(5) ...

(§§ 96 und 97)

§ 98

Den bei einer Ablösung Beteiligten bleibt es freigestellt, auch über eine andere Art der Auseinandersetzung sich zu vereinbaren. Insbesondere bleibt ihnen auch unbenommen, eine bestimmte Abfindung in Land vergleichsweise festzustellen.

(§§ 99 bis 105)

§ 106

(1) Die Kosten der Ablösungen, ausschließlich der Prozeßkosten, sind zur einen Hälfte von den Berechtigten, zur anderen Hälfte von den Verpflichteten zu tragen.
(2) Mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den sie betreffenden Kosten nach Verhältnis des Werts der abgelösten Reallasten und Gegenleistungen beizutragen.

(§§ 107 bis 114)

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