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DE - Landesrecht Hessen

Gemeinheitstheilungs-Ordnung für die Rheinprovinz, mit Ausnahme der Kreise Duisburg und Rees, sowie für Neuvorpommern und Rügen Vom 19. Mai 1851

Gemeinheitstheilungs-Ordnung für die Rheinprovinz, mit Ausnahme der Kreise Duisburg und Rees, sowie für Neuvorpommern und Rügen Vom 19. Mai 1851
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gemeinheitstheilungs-Ordnung für die Rheinprovinz, mit Ausnahme der Kreise Duisburg und Rees, sowie für Neuvorpommern und Rügen vom 19. Mai 185101.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
(§ 5)01.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1301.01.2004
§ 1401.01.2004
§ 1501.01.2004
§ 1601.01.2004
§ 1701.01.2004
(§ 18)01.01.2004
§ 1901.01.2004
§ 2001.01.2004
§ 2101.01.2004
(§§ 22 bis 26)01.01.2004
§ 2701.01.2004
§ 2801.01.2004
§ 2901.01.2004
(§§ 30 und 31)01.01.2004

§ 1

Nach den Vorschriften dieses Gesetzes findet statt:
I.
Die Ablösung der als Dienstbarkeit (Servitut) auf dem Grundeigentum lastenden Nutzungsberechtigungen:
1.
zur Weide,
2.
zur Waldmast, zum Mitgenuß von Holz und zur Entnahme von Streu;
3.
zum Plaggen-, Heide- und Bültenhieb;
4.
zur Torfnutzung;
5.
zum Grasschnitt und zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr auf Ländereien und Privatgewässern aller Art;
6.
zum Pflücken des Grases und des Unkrauts in den bestellten Feldern (zum Krauten);
7.
zum Nachrechen auf abgeernteten Feldern und zum Stoppelharken;
8.
zur Nutzung fremder Äcker gegen Hergabe des Düngers;
9.
zum Fruchtgewinn von einzelnen Stücken fremder Äcker (zu Deputatbeeten);
10.
zum Harzscharren und
11.
zur Fischerei in stehenden oder fließenden Gewässern.
II.
Die Teilung von Grundstücken, welche von mehreren Miteigentümern ungeteilt besessen und durch gemeinsame Ausübung einer oder mehrerer der nachbenannten Nutzungen:
Weide, Waldmast, Holz- oder Streunutzungen, Plaggen-, Heide- und Bültenhieb, Torfnutzung,
benutzt werden, namentlich auch Marken, Erbenwaldungen und dgl.

§ 2

(1) Zu dem Antrag auf Teilung eines gemeinschaftlichen Eigentums ist jeder Miteigentümer, zu dem Antrag auf Ablösung einer Dienstbarkeit sowohl der Berechtigte, als der Eigentümer des verpflichteten Grundstücks befugt.
(2) Das Recht zum Antrag auf Teilung oder Servitut-Ablösung steht auch demjenigen zu, welcher den Anteil am Miteigentum oder ein berechtigtes oder verpflichtetes Grundstück als nutzbarer Eigentümer besitzt, nicht aber namentlich dem persönlichen Nießbraucher oder dem antrichretischen Pfandbesitzer.
(3) Gemeinschaftliche Besitzer desselben Anteils am Miteigentum oder gemeinschaftliche Eigentümer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks können nur gemeinschaftlich die Ablösung einer Dienstbarkeit beantragen; die nach den Anteilen zu berechnende Minderzahl von ihnen muß sich aber dem in dieser Beziehung gefaßten Beschluß der Mehrzahl unterwerfen.

§ 3

(1) Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Gemeinden bestimmte Vermögen (in Städten Kämmerei-Vermögen genannt) kann durch eine Gemeinheitsteilung niemals in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden.
(2)
(3)
(4) Dagegen gehören Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Einwohner am Gemeindeglieder-Vermögen, welche denselben nicht vermöge dieser ihrer Eigenschaft, sondern aus einem anderen Rechtstitel gebühren, nicht zum Gemeinde-Vermögen, sondern zum Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, in welches daher auch die auf diese Rechte bei der Gemeinheitsteilung fallenden Abfindungen übergehen.

§ 4

Andere als die im § 1 genannten Nutzungsberechtigungen, welche als Dienstbarkeit auf dem Grundeigentum lasten, sind auf einseitigen Antrag nicht selbständig ablösbar, sondern die Ablösung derselben kann nur bei Gelegenheit einer anderen nach diesem Gesetz stattfindenden Teilung oder Ablösung auf Antrag eines im Verfahren Beteiligten gefordert werden, insofern sie der wirtschaftlich zweckmäßigen Benutzung des dem Verfahren unterworfenen Grundstücks hinderlich sind. ...

(§ 5)

§ 6

Das Recht auf Teilung oder Ablösung anzutragen, kann fortan durch entgegenstehende Verträge, Willenserklärungen oder Urteile nicht ausgeschlossen werden und erlischt nicht durch Verjährung.

§ 7

(1) Über das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Umfang des Miteigentums, sowie der abzulösenden Berechtigungen, ist lediglich nach den bestehenden Gesetzen zu entscheiden.
(2) Die zur Weideteilnahme berechtigte Viehzahl ist in Ermangelung rechtsbeständiger Willenserklärungen und rechtskräftiger Erkenntnisse, statutarischer Rechte oder Provinzialrechte:
1.
bei den Interessenten, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, nach dem Futterertrag dieser Grundstücke und dem Strohertrag der bei denselben seit rechtsverjährter Zeit benutzten Zehnten;
2.
bei anderen Interessenten und soweit die nach Nr. 1 festzustellende Viehzahl eine geringere ist, auf anderthalb Kühe,
festzusetzen.

§ 8

(1) Bei jeder Teilung und Ablösung bleibt die Bestimmung der Art und Größe der Abfindung, welche einem jeden Teilnehmer gebührt, sowie die Ausführung der Auseinandersetzung, zunächst dem freien Übereinkommen der Parteien überlassen. Doch haben dieselben dabei die Vorschriften des § 19 zu beachten; auch müssen die Teilungs- und Servitut-Ablösungs-Verträge in den Landesteilen des rechten Rheinufers ... zur Prüfung und Bestätigung der Auseinandersetzungsbehörde vorgelegt werden. In bezug auf die Prüfung und Bestätigung, sowie die Wirkungen der bestätigten Verträge, gelten dieselben Bestimmungen, welche in den genannten Landesteilen für die Ablösungsverträge von Reallasten bestehen.
(2) Kommt eine Übereinkunft der Parteien nicht zustande, so finden folgende Regeln Anwendung.

§ 9

Die Teilung und Ablösung wird dadurch bewirkt, daß jedem Teilnehmer an Stelle seines Miteigentums- oder Nutzungsrechts eine angemessene Abfindung an Geldrente, Kapital oder Grundstücken überwiesen wird.

§ 10

(1) Zu diesem Behuf ist der Wert der Teilnehmungsrechte durch Sachverständige abzuschätzen.
(2) Dabei wird der Grund und Boden nach seinem gemeinen Wert veranschlagt.
(3) Die Schätzung der abzulösenden Berechtigungen erfolgt nach der landüblichen örtlich anwendbaren Art ihrer Benutzung und dem durchschnittlichen Ertrag derselben, mit Rücksicht auf die Teilnahme anderer Mitberechtigter. Der abgeschätzte Wert darf niemals den gesamten gemeinen Wert dieser Art von Nutzung des belasteten Grundstücks übersteigen.
(4) Bei den auf Forsten haftenden, nach diesem Gesetz ablösbaren Dienstbarkeiten hat jedoch der Besitzer des belasteten Waldes, wenn er Provokat ist, die Wahl, ob er den Dienstbarkeitsberechtigten nach dem Nutzungsertrag der Dienstbarkeit, oder nach dem Vorteil, welcher dem Belasteten aus deren Aufhebung erwächst, entschädigen will. Im letzteren Falle darf aber die Höhe der Entschädigung den Nutzungswert der Berechtigung nicht übersteigen.

§ 11

Bei Ablösung der Weide- und Gräserei-Berechtigung in Forsten ist ein mittelmäßiger Holzbestand zugrunde zu legen, wenn nicht der Forst zur Zeit der Auseinandersetzung besser als mittelmäßig bestanden, oder die Befugnis des Waldbesitzers, die Forstkultur bis zum mittelmäßigen Holzbestand zu treiben, durch Verträge, Verjährung oder Judikate verlorengegangen ist.

§ 12

Bei Ermittlung und Feststellung des Wertes der Nutzungsrechte kommen die dem Berechtigten für diese Nutzungsrechte obliegenden Gegenleistungen in Abzug. Der Wert wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als dies möglich ist, durch Kompensation ausgeglichen.

§ 13

(1) Jeder Miteigentümer kann in der Regel die Teilung des gemeinschaftlichen Grundstücks in Natur verlangen.
(2) Die Naturalteilung eines gemeinschaftlichen Waldes aber ist, soweit sich die Beteiligten nicht über dieselbe einigen, ganz oder teilweise nur dann zulässig, wenn die einzelnen Anteile entweder zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben oder in anderer Kulturart mit größerem Vorteil, wie zur Holzzucht benutzt werden können. Außer diesen Fällen kann die Auseinandersetzung der Miteigentümer eines Waldes nur durch öffentlichen Verkauf an den Meistbietenden bewirkt werden.

§ 14

(1) Die Abfindung für Dienstbarkeitsrechte zur Mast, zum Harzscharren oder zur Fischerei in Privatgewässern ist in fester Geldrente zu gewähren und anzunehmen.
(2) Hat der Belastete auf die Ablösung angetragen, so ist der Berechtigte außerdem zu verlangen befugt, daß ihm seine noch brauchbaren Fischereigeräte gegen Ersatz des Wertes derselben von dem Provokanten abgenommen werden.

§ 15

(1) Für andere als die vorstehend in dem § 14 gedachten, nach den §§ 1 und 4 abzulösenden Dienstbarkeiten erfolgt die Abfindung in der Regel durch Abtretung von verhältnismäßigen Teilen des belasteten Grundstücks.
(2) Das abzutretende Grundstück muß einen Kapitalwert haben, welcher dem zwanzigfachen Betrag der jährlichen nach § 10 ff zu berechnenden Entschädigung gleichkommt.
(3) Wenn eine Landentschädigung dem wirtschaftlichen Interesse entweder des Berechtigten oder des Verpflichteten nach sachverständigem Ermessen nicht entspricht, so muß die Abfindung auch für diese Dienstbarkeiten ganz oder teilweise in fester Geldrente gegeben und angenommen werden. Das letztere muß bei den auf Forsten haftenden Dienstbarkeitsrechten zur Weide, zur Gräserei, zum Mitgenuß von Holz, zum Streuholen und zum Plaggen-, Heide- und Bültenhieb - vorbehaltlich der auch hier zulässigen anderweiten Einigung der Beteiligten - auch dann geschehen, wenn die Landabfindung bei ihrer Benutzung in anderer Kulturart nachhaltig keinen höheren Ertrag als bei der Benutzung zur Holzzucht zu gewähren vermag.
(4) Ist dieses dagegen der Fall, so wird die Abfindung dem Berechtigten in solcher anderen Kulturart unter Berücksichtigung der erforderlichen Kulturkosten angerechnet. Die darauf befindlichen Holzbestände verbleiben dem Forsteigentümer. Er muß dieselben vor der Übergabe des Landes, im Mangel einer Einigung, nach der Bestimmung der Auseinandersetzungsbehörde binnen einer Frist, welche drei Jahre nicht übersteigen darf, abräumen.
(5) Bis zur vollständigen Abräumung und Übergabe des Entschädigungslandes hat der Forsteigentümer eine dem Ertragswert der noch nicht abgetretenen Fläche entsprechende Geldrente dem Berechtigten zu zahlen.
(6) Für Dienstbarkeitsrechte zum Mitgenuß von Holz und zum Streuholen ist jedoch der belastete Grundbesitzer befugt, die Entschädigung des Berechtigten in auch nur zur Holzzucht geeignetem bestandenen Forstland mit Anrechnung der darauf befindlichen Holzbestände zu gewähren, wenn letztere zu einer nachhaltigen forstmäßigen Benutzung geeignet sind. In diesem Falle muß aber die Abfindungsfläche, wenn sie einen nur zur Hochwaldwirtschaft geeigneten Holzbestand enthält, mindestens einen Umfang von dreißig Morgen haben.

§ 16

(1) Jede Landabfindung ist in derjenigen Lage auszuweisen, welche den gegeneinander abzuwägenden wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten am meisten entspricht. Eine Verlosung findet nur insoweit statt, als die wirtschaftliche Lage der Abfindungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Jedem Teilnehmer müssen die erforderlichen Wege und Triften zu seiner Abfindung verschafft werden, auch ist für die nötigen Gräben zu sorgen, ohne welche der Boden denjenigen Ertrag, zu dem er abgeschätzt worden ist, nicht gewähren kann. Desgleichen ist jeder Teilnehmer zu verlangen befugt, daß ihm die unentbehrliche Mitbenutzung der Tränkstätten auf den auseinandergesetzten Grundstücken vorbehalten und diese Stätten so ausgewiesen werden, wie es für alle Beteiligten am bequemsten ist.
(3) Die vor der Auseinandersetzung schon gemeinschaftlich benutzten Lehm-, Sand-, Kalk- und Mergelgruben, Kalk- und andere Steinbrüche bleiben zur gemeinschaftlichen Benutzung auch ferner vorbehalten, insofern die Teilnehmer deshalb nicht durch Überweisung besonderer Vorräte dieser Art ausgeglichen werden können.
(4) Die zur Herstellung und Unterhaltung aller dieser Anlagen zu machenden Verwendungen sind von allen Beteiligten nach Verhältnis ihrer Teilnehmungsrechte aufzubringen.

§ 17

(1) Die über das zu teilende Grundstück führenden Wege können, insoweit es für die zweckmäßige Einrichtung des Teilungsplanes nötig erscheint, verlegt und selbst aufgehoben werden, ohne daß den bei dem Gebrauch dieser Wege Beteiligten, sobald ihnen nicht ein erheblicher Nachteil aus der Veränderung entsteht, ein Widerspruch dagegen gestattet ist.
(2) Dasselbe gilt in betreff der Verlegung von Gräben, Flüssen und Brücken.

(§ 18)

§ 19

(1) Eine Vereinigung der Parteien über eine andere Rente als eine feste Geldrente ist unzulässig.
(2) Alle Entschädigungsrenten für aufgehobene Nutzungsrechte sind auf den Antrag sowohl des Berechtigten als des Verpflichteten nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung durch Barzahlung des zwanzigfachen Betrages derselben ablösbar. Dem Verpflichteten ist es gestattet, das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen Terminen, von dem Ablauf der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Teilen abzutragen; doch ist der Berechtigte nur solche Teilzahlungen anzunehmen verbunden, welche mindestens Einhundert Taler
*
betragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.
(3) Den Parteien steht es frei, sich über andere Zahlungstermine und einen anderen Ablösungssatz zu einigen, jedoch darf der letztere nie den fünfundzwanzigfachen Betrag der Jahresrente übersteigen. Verabredungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte auf Grund derselben nur den fünfundzwanzigfachen Betrag der Jahresrente zu fordern befugt ist.
Fußnoten
*)
Ein Taler entspricht nach § 15 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) einem Betrag von drei Deutsche Mark.

§ 20

(1) Die Abfindung, welche jeder Teilnehmer durch die Auseinandersetzung erhält, tritt in die Stelle der dafür aufgehobenen Teilnahmerechte oder der dadurch abgelösten Berechtigungen und überkommt in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften derselben.
(2) Das zur Ablösung eines Nutzungsrechts abgetretene Land wird von allen auf dem belasteten Grundstück lastenden Hypotheken frei und dagegen den auf dem Nutzungsrecht haftenden Hypotheken unterworfen.
(3)
(4)
(5)
(6)

§ 21

Die Grundsteuern und öffentlichen Lasten verbleiben auf den Grundstücken, auf welchen sie vor der Auseinandersetzung gehaftet haben.

(§§ 22 bis 26)

§ 27

(1) Nutzungsberechtigungen, welche durch § 1 des gegenwärtigen Gesetzes für ablösbar erklärt sind, können in Zukunft nur durch schriftlichen Titel errichtet werden. Der fortgesetzte Besitz und eine auf denselben gestützte Verjährung reicht in Zukunft zu ihrer Erwerbung nicht hin, auch da, wo eine solche bisher noch stattfinden konnte. Der Lauf der erwerbenden Verjährung wird in Ansehung solcher Nutzungsberechtigungen mit dem Tag, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, unterbrochen.
(2) In Ansehung der Befugnis zur Ausschließung des Antrages auf Ablösung ist auch für Nutzungsrechte, welche in Zukunft errichtet werden, die Bestimmung des § 6 maßgebend.
(3)

§ 28

Gemeinschaftliches Eigentum der im § 1 bezeichneten Art, welches nach Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes entsteht, kann nur nach Vorschrift der allgemeinen Gesetze geteilt werden.

§ 29

(1) Von den Kosten der Ablösung einseitiger Forstservituten werden die der Vermessung und Bonitierung des belasteten Waldes, insofern dieselben unvermeidlich sind, von allen Teilnehmern nach Verhältnis der Teilnehmungsrechte getragen. Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Teilnehmer nach Verhältnis des Vorteils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst ...
(2) In anderen Teilungs- und Ablösungssachen werden die Kosten der Vermessung und Bonitierung ebenso wie die übrigen Auseinandersetzungkosten unter alle Teilnehmer nach Verhältnis des Vorteils verteilt, welcher jedem einzelnen aus der Auseinandersetzung erwächst. Ist dieser Vorteil nicht zu ermitteln, so soll statt seiner der Wert des Teilnehmungsrechts zugrunde gelegt werden.
(3) Die Kosten, welche durch Weiterungen einzelner Teilnehmer oder durch Prozesse entstanden sind, fallen nach den Regeln über die Prozeßkosten dem unterliegenden Teil zur Last.

(§§ 30 und 31)

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