Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen Vom 13. Mai 1867
Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten,
die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der
Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen
Vom 13. Mai 1867
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke für das vormalige Kurfürstenthum Hessen vom 13. Mai 1867 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
(§§ 3 bis 4) | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
§ 7 | 01.01.2004 |
§ 8 | 01.01.2004 |
§ 9 | 01.01.2004 |
§ 10 | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
§ 12 | 01.01.2004 |
§ 13 | 01.01.2004 |
§ 14 | 01.01.2004 |
§ 15 | 01.01.2004 |
§ 16 | 01.01.2004 |
§ 17 | 01.01.2004 |
§ 18 | 01.01.2004 |
§ 19 | 01.01.2004 |
§ 20 | 01.01.2004 |
§ 21 | 01.01.2004 |
(§ 22) | 01.01.2004 |
§ 23 | 01.01.2004 |
§ 24 | 01.01.2004 |
§ 25 | 01.01.2004 |
§ 26 | 01.01.2004 |
§ 27 | 01.01.2004 |
§ 28 | 01.01.2004 |
(§§ 29 und 30) | 01.01.2004 |
§ 31 | 01.01.2004 |
§ 32 | 01.01.2004 |
§ 33 | 01.01.2004 |
(§§ 34 bis 36) | 01.01.2004 |
§ 1
Nach den Vorschriften dieser Verordnung findet statt:
I.
die Ablösung der als Dienstbarkeit (Servitut) auf dem Grundeigentum lastenden Nutzungsberechtigungen
1.
zur Weide,
2.
zur Waldmast, zum Bezug von Holz, Lohe und Streuzeug,
3.
zum Plaggen-, Rasen- und Bültenhieb,
4.
zum Grasschnitt und zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr auf Ländereien und Privatgewässern aller Art;
II.
die Teilung von Grundstücken, welche von mehreren Mit- oder Gesamteigentümern oder von Genossenschaften ungeteilt besessen und durch gemeinschaftliche Ausübung einer oder mehrerer der nachbenannten Nutzungen: Weide, Grasschnitt, Waldmast, Holz- und Streunutzungen, Plaggen-, Rasen- und Bültenhieb, Torfnutzung benutzt werden.
III.
...
§ 2
(1) Zu dem Antrag auf Teilung des im
§ 1
unter II. gedachten Eigentums ist ein jeder Interessent unbeschadet der Fortdauer der Gemeinschaft für die übrigen Interessenten berechtigt.
(2) Zu dem Antrag auf Ablösung einer Dienstbarkeit ist sowohl der Berechtigte als der Eigentümer des verpflichteten Grundstücks befugt.
(3) Das Recht zum Antrag auf Ablösung oder Teilung der Grundstücke steht dem nutzbaren Eigentümer ebenso wie dem vollen Eigentümer zu, nicht aber namentlich dem persönlichen Nießbraucher oder dem antichretischen Pfandbesitzer.
(4) Gemeinschaftliche Eigentümer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks können nur gemeinschaftlich die Ablösung oder Teilung beantragen; die nach den Anteilen zu berechnende Minderzahl von ihnen muß sich aber dem in dieser Beziehung gefaßten Beschluß der Mehrzahl unterwerfen.
(§§ 3 bis 4)
§ 5
(1) Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Gemeinden bestimmte Vermögen (in Städten Kämmereivermögen genannt) kann durch eine Gemeinheitsteilung niemals in Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden.
(2) ...
(3) ...
(4) Dagegen gehören Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Einwohner am Gemeindegliedervermögen, welche denselben nicht vermöge dieser ihrer Eigenschaft, sondern aus einem anderen Rechtstitel gebühren, nicht zum Gemeindevermögen, sondern zum Privatvermögen der Nutzungsberechtigten, in welches daher auch die auf diese Rechte bei der Gemeinheitsteilung fallenden Abfindungen übergehen.
§ 6
Andere als die im
§ 1
genannten Nutzungsberechtigungen, welche als Dienstbarkeit auf dem Grundeigentum lasten, sind auf einseitigen Antrag nicht selbständig ablösbar, sondern die Ablösung derselben kann nur bei Gelegenheit einer anderen nach dieser Verordnung vorkommenden Ablösung oder Teilung ... auf Antrag eines im Verfahren Beteiligten stattfinden, insofern sie der wirtschaftlich zweckmäßigen Benutzung des dem Verfahren unterworfenen Grundstücks hinderlich sind.
§ 7
Das Recht, auf Servitutablösung oder Teilung ... anzutragen, wird durch entgegenstehende Verträge, Willenserklärungen oder Judikate nicht ausgeschlossen und erlischt nicht durch Verjährung. Verträge oder Willenserklärungen, welche eine Ausschließung dieses Rechts festsetzen, sind auf keine längere Zeit, als auf zehn Jahre verbindlich. Nach dem Ablauf dieser Periode steht es jedem Beteiligten frei, sein Recht auf Teilung ... oder Ablösung geltend zu machen.
§ 8
(1) Über das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Umfang der in Betracht kommenden Rechte und Pflichten ist lediglich nach den bestehenden Rechtsnormen zu entscheiden.
(2) In Ermangelung rechtsbeständiger Willenserklärungen, rechtskräftiger Erkenntnisse, statutarischer Rechte oder festen Herkommens ist die zur Weideteilnahme berechtigte Viehzahl
1.
bei den Interessenten, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, nach dem Futterertrag dieser Grundstücke,
2.
bei anderen Interessenten und soweit die nach Nr. 1 festzustellende Viehzahl eine geringere ist, auf anderthalb Kühe
festzusetzen.
§ 9
(1) Bei jeder Ablösung ... und Teilung bleibt die Bestimmung der Art und Größe der Abfindung, welche einem jeden Teilnehmer gebührt, sowie die Ausführung der Auseinandersetzung zunächst dem freien Übereinkommen der Parteien überlassen. Doch haben dieselben dabei die Vorschriften der
§§ 14
und
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zu beachten; auch müssen die Servitut-, Ablösungs- ... und Teilungsverträge zur Prüfung und Bestätigung der Auseinandersetzungsbehörde vorgelegt werden.
(2) Kommt eine Übereinkunft der Parteien nicht zustande, so finden folgende Regeln Anwendung.
§ 10
Die Teilung ... und Ablösung wird dadurch bewirkt, daß jedem Teilnehmer anstelle seines Eigentums- oder Nutzungsrechts eine angemessene Abfindung an fester Geldrente, Kapital oder Grundstücken überwiesen wird.
§ 11
(1) Zu diesem Behuf ist der Wert der Teilnehmungsrechte durch Sachverständige abzuschätzen.
(2) Dabei wird der Grund und Boden nach seinem gemeinen Wert veranschlagt. Der neueste Düngungszustand, d. h. derjenige Dünger, welcher die örtlich üblichen Saaten noch nicht getragen hat, ist gleich den übrigen auf periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten Gegenstand besonderer Abschätzung und muß dem Abtretenden von dem Empfänger in Geld besonders vergütet werden.
(3) Die Schätzung der abzulösenden Berechtigungen erfolgt nach der landüblichen, örtlich anwendbaren Art ihrer Benutzung und dem durchschnittlichen Ertrag derselben mit Rücksicht auf die Teilnahme anderer Mitberechtigter. Der abgeschätzte Wert darf niemals den gesamten gemeinen Wert dieser Art von Nutzung des belasteten Grundstücks, übersteigen.
(4) Bei den auf Forsten haftenden, nach dieser Verordnung ablösbaren Dienstbarkeiten hat jedoch der Besitzer des belasteten Waldes, wenn er Provokat ist, die Wahl, ob er den Dienstbarkeitsberechtigten nach dem Nutzungsertrag der Dienstbarkeit oder nach dem Vorteil, welcher den Belasteten aus deren Aufhebung erwächst, entschädigen will. Im letzteren Fall darf aber die Höhe der Entschädigung den Nutzungswert der Berechtigung nicht übersteigen.
§ 12
(1) Bei Ablösung der Weide- und Gräsereiberechtigung in Forsten ist ein mittelmäßiger Holzbestand zugrunde zu legen, wenn nicht der Forst zur Zeit der Auseinandersetzung besser als mittelmäßig bestanden oder die Befugnis des Waldbesitzers, die Forstkultur bis zum mittelmäßigen Holzbestand zu treiben, durch Verträge, Verjährung oder Judikate verlorengegangen ist.
(2) Bei den sogenannten Pflanzwaldungen ist der mittelmäßige Holzbestand nach denjenigen Grundsätzen zu bemessen, welche für die Wiederkultur vor Erlaß der gegenwärtigen Verordnung maßgebend gewesen sind.
(3) Die sogenannten offenen und ständigen Huten werden für die Ablösung der darauf haftenden Weide- und Gräsereiberechtigungen als Pflanzwaldungen angenommen, welche bei einer Pflanzweite von zwölf Metern Entfernung zwischen den Pflanzlinien und vier Meter Entfernung zwischen den Stämmen in der Linie im mittelmäßigen Bestande sich befinden. Als offene und ständige Huten sind diejenigen einer Hutungs- oder Gräsereiberechtigung unterliegenden Forstflächen anzusehen, bei welchen nicht nachgewiesen wird, daß ein forstmäßig benutzter Holzbestand innerhalb eines Zeitraums von vierzig Jahren, vom Erlaß der Verordnung vom 13. Mai 1867 zurückgerechnet, sich darauf befunden hat, oder daß innerhalb desselben Zeitraums Forstkulturen darauf bewirkt sind.
(4) Der Ablösung der Weide- oder Gräsereiberechtigung auf einer offenen und ständigen Hute wird der volle Nutzungswert der Hute zugrunde gelegt, wenn ein Recht des Huteberechtigten, den Waldeigentümer von der forstmäßigen Kultur der Hutefläche auszuschliessen, nachgewiesen werden kann.
§ 13
Bei Ermittlung und Feststellung des Werts der Nutzungsrechte kommen die dem Berechtigten für diese Nutzungsrechte obliegenden Gegenleistungen in Abzug. Der Wert wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als dies möglich ist, durch Kompensation ausgeglichen.
§ 14
(1) Jeder Miteigentümer kann in der Regel die Teilung des gemeinschaftlichen Grundstücks in Natur verlangen.
(2) Die Naturalteilung eines gemeinschaftlichen Waldes aber ist ganz oder teilweise nur dann zulässig, wenn die einzelnen Anteile entweder zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben, oder in anderer Kulturart mit größerem Vorteil, wie zur Holzzucht benutzt werden können. Außer diesen Fällen kann die Auseinandersetzung der Miteigentümer eines Waldes nur durch öffentlichen Verkauf an den Meistbietenden bewirkt werden.
§ 15
Die Abfindung für Dienstbarkeitsrechte zur Mast ... ist in fester Geldrente zu gewähren und anzunehmen ...
§ 16
(1) Die Abfindung für die übrigen, nach den
§§ 1
und
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abzulösenden Dienstbarkeiten erfolgt in der Regel durch Abtretung von verhältnismäßigen Teilen des belastenden Grundstücks oder durch anderes dazu geeignetes Land, wenn solches von dem Verpflichteten angeboten wird.
(2) Das abzutretende Grundstück muß einen Kapitalwert haben, welcher dem zwanzigfachen Betrag der jährlichen nach
§§ 11 ff.
zu berechnenden Entschädigung gleichkommt.
(3) Wenn eine Landentschädigung dem wirtschaftlichen Interesse entweder des Berechtigten oder des Verpflichteten nach sachverständigem Ermessen nicht entspricht, so muß die Abfindung auch für diese Dienstbarkeiten ganz oder teilweise in fester Geldrente gegeben und angenommen werden. Das letztere muß bei den auf Forsten haftenden Dienstbarkeitsrechten zur Weide, zum Grasschnitt, zum Bezug von Holz, Lohe und Streuzeug, sowie zum Plaggen-, Rasen- und Bültenhieb - vorbehaltlich der auch hier zulässigen anderweiten Einigung der Beteiligten - auch dann geschehen, wenn die Landabfindung bei ihrer Benutzung in anderer Kulturart nachhaltig keinen höheren Ertrag, als bei der Benutzung zur Holzzucht zu gewähren vermag. Ist dieses dagegen der Fall, so wird die Abfindung dem Berechtigten in solcher anderen Kulturart unter Berücksichtigung der erforderlichen Kulturkosten angerechnet, aber niemals zu einem geringeren Wert, als das Land bei der Benutzung zur Holzzucht haben würde.
(4) Die auf dem Abfindungsland befindlichen Holzbestände verbleiben dem Forsteigentümer. Er muß dieselben vor der Übergabe des Landes im Mangel einer Einigung nach der Bestimmung der Auseinandersetzungsbehörde binnen einer Frist, welche drei Jahre nicht übersteigen darf, abräumen.
(5) Bis zur vollständigen Abräumung und Übergabe des Entschädigungslandes hat der Forsteigentümer eine dem Ertragswert der noch nicht abgetretenen Fläche entsprechende Geldrente dem Berechtigten zu zahlen.
(6) Für Dienstbarkeitsrechte zum Mitgenuß von Holz und zum Streuholen ist jedoch der belastete Grundbesitzer befugt, die Entschädigung des Berechtigten in auch nur zur Holzzucht geeignetem bestandenen Forstland mit Anrechnung der darauf befindlichen Holzbestände zu gewähren, wenn letztere zu einer nachhaltigen forstmäßigen Benutzung geeignet sind. In diesem Falle muß aber die Abfindungsfläche, wenn sie einen nur zur Hochwaldwirtschaft geeigneten Holzbestand enthält, mindestens einen Umfang von dreißig Magdeburger Morgen haben.
§ 17
Findet der belastete Eigentümer einzelne Dienstbarkeitsberechtigte ab, so ist er befugt, nach Verhältnis des Teilnehmungsrechts des Abgefundenen einen Teil des benutzten Gegenstandes der Mitbenutzung der übrigen, noch nicht abgefundenen Teilnehmer zu entziehen und darüber frei zu verfügen.
§ 18
§ 19
(1) Eine Entschädigung, welche eine Veränderung der ganzen bisherigen Art des Wirtschaftsbetriebes des Hauptgutes nötig macht, kann keinem Teilnehmer aufgedrungen werden.
(2) Für solche Veränderungen sind zu achten:
1.
wenn eine bisherige Ackerwirtschaft in eine Viehzüchterei verwandelt werden müßte und umgekehrt, oder wenn eine von beiden die Hauptsache war, solche aber künftig nur Nebensache werden würde;
2.
wenn ein Hauptzweig der Wirtschaft, der im überwiegenden Verhältnis zu den übrigen stand, ganz oder größtenteils aufgegeben werden müßte, oder doch nur durch Anlegung neuer Fabrikationsanstalten erhalten werden könnte;
3.
wenn ein Gespann haltender Ackerwirt solches fernerhin nicht mehr halten könnte und seine Ländereien mit der Hand bauen müßte, oder umgekehrt.
(3) Andere Veränderungen in der bisherigen Art des Wirtschaftsbetriebes kommen nur insofern in Betracht, als sie von gleicher und größerer Erheblichkeit sind.
§ 20
(1) Eine jede Landabfindung ist in derjenigen Lage auszuweisen, welche den gegeneinander abzuwägenden wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten am meisten entspricht. Eine Verlosung findet nur insoweit statt, als die wirtschaftliche Lage der Abfindungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Jedem Teilnehmer müssen die erforderlichen Wege und Triften zu dem ihm als Abfindung zugewiesenen Grundbesitz verschafft werden, auch ist für die nötigen Gräben zu sorgen, ohne welche der Boden denjenigen Ertrag, zu dem er abgeschätzt worden ist, nicht gewähren kann. Desgleichen ist jeder Teilnehmer zu verlangen befugt, daß ihm die unentbehrliche Mitbenutzung der Tränkstätten auf den auseinandergesetzten Grundstücken vorbehalten und diese Stätten so ausgewiesen werden, wie es für alle Beteiligten am bequemsten ist.
(3) Die vor der Auseinandersetzung schon gemeinschaftlich benutzten Lehm-, Sand-, Kalk- und Mergelgruben, Kalk- und andere Steinbrüche bleiben zur gemeinschaftlichen Benutzung auch ferner vorbehalten, insofern die Teilnehmer deshalb nicht durch Überweisung besonderer Vorräte dieser Art ausgeglichen werden können.
(4) Die zur Herstellung und Unterhaltung aller dieser Anlagen zu machenden Verwendungen sind von allen Beteiligten nach Verhältnis ihrer Teilnehmungsrechte aufzubringen.
§ 21
(1) Die über die beteiligten Grundstücke führenden Wege können, insoweit es für die zweckmäßige Einrichtung des Auseinandersetzungsplans nötig erscheint, verlegt und selbst aufgehoben werden, ohne daß den bei dem Gebrauch dieser Wege Beteiligten, sobald ihnen nicht ein erheblicher Nachteil aus der Veränderung entsteht, ein Widerspruch dagegen gestattet ist.
(2) Dasselbe gilt in betreff der Verlegung von Gräben, Flüssen und Brücken.
(§ 22)
§ 23
(1) Eine Vereinigung der Parteien über eine andere Rente, als eine feste Geldrente, ist unzulässig.
(2) Alle Entschädigungsrenten sind auf den Antrag sowohl des Berechtigten als des Verpflichteten nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung durch Barzahlung des zwanzigfachen Betrages derselben ablösbar. Dem Verpflichteten ist es gestattet, das Kapital in vier aufeinanderfolgenden einjährigen Terminen, von dem Ablauf der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Teilen abzutragen; doch ist der Berechtigte nur solche Teilzahlungen anzunehmen verbunden, welche mindestens Einhundert Taler
*
betragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.
(3) Den Parteien steht es frei, sich über andere Zahlungstermine und einen anderen Ablösungssatz zu vereinigen, jedoch darf der letztere nie den fünfundzwanzigfachen Betrag der Jahresrente übersteigen. Verabredungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte auf Grund derselben nur den fünfundzwanzigfachen Betrag Jahresrente zu fordern befugt ist.
Fußnoten
*)
Ein Taler entspricht nach § 15 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) einem Betrag von drei Deutsche Mark.
§ 24
Sind bei einer Servitutablösung oder Teilung ... dritte Personen, namentlich ... Wiederkaufsberechtigte, hypothekarische Gläubiger, Nießbrauchsberechtigte, Leibzüchter, Pächter, beteiligt, so steht denselben ein Widerspruchsrecht gegen die Auseinandersetzung nicht zu.
§ 25
(1) Die Abfindung, welche jeder Teilnehmer durch die Auseinandersetzung erhält, tritt an die Stelle der dafür aufgehobenen Teilnahmerechte, der dadurch abgelösten Berechtigungen oder der dafür abgetretenen Grundstücke und überkommt in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften derselben.
(2) Wenn die Landabfindung eine Entschädigung für mehrere, verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende Grundstücke oder Berechtigungen eines Teilnehmers bildet, so ist aus der Gesamtabfindung für ein jedes dieser Grundstücke oder eine jede dieser Berechtigungen ein besonderes Stück auszuweisen. Der Auseinandersetzungsbehörde bleibt es aber überlassen, eine solche Ausweisung bis zum Eintritt eines Bedürfnisses oder bis zum Antrag eines Beteiligten auszusetzen und inzwischen nur die Quoten der Gesamtabfindung zu bestimmen, welche die Stelle der einzelnen zu ersetzenden Grundstücke oder Berechtigungen vertreten.
§ 26
Renten und Kapitalien, welche zur Abfindung für eine abgelöste Dienstbarkeit zu entrichten sind, haften mit dem Recht gesetzlicher Hypothek auf demjenigen Grundstück, welches der abgelösten Dienstbarkeit unterlag, und genießen vor allen hypothekarischen Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches dem abgelösten Recht zustand. Desgleichen haften Renten und Kapitalien, welche an die Stelle aufgehobener Teilnahmerechte oder abgetretenen Grundeigentums treten, kraft gesetzlicher Hypothek auf denjenigen Grundstücken, auf welche sie durch den Auseinandersetzungsplan gelegt werden, und zwar mit dem Vorzugsrecht vor allen übrigen Hypotheken.
§ 27
(1) Die Grundsteuern und öffentlichen Lasten verbleiben auf den Grundstücken, auf welchen sie vor der Auseinandersetzung gehaftet haben.
(2) Erfolgt ein Umtausch grundsteuerfreier oder bevorzugter Grundstücke gegen vollbesteuerte Grundstücke, so treten die letzteren dadurch in die Klasse der grundsteuerfreien oder bevorzugten über.
(3) ...
§ 28
(1) Nießbraucher müssen sich mit dem Genuß der Abfindung begnügen. Pächter müssen sich mit der Nutzung der Landabfindung begnügen; ihnen fallen die Entschädigungen für vorübergehende Nachteile zu, insofern sie sich nicht über die Pachtzeit erstrecken; auch müssen die Verpächter die Anlegung der erforderlichen Wege, Gräben, Tränken und Einfriedigungen der Grundstücke bewirken oder den Pächtern die dafür gemachten Auslagen erstatten. Eine Rentenentschädigung bezieht während der Pachtzeit der Pächter, und bei einer Kapitalentschädigung ist er berechtigt, deren Zinsbetrag zu fünf Prozent von der jährlichen Pachtzahlung nach Verhältnis der kontraktlichen Zahlungstermine abzuziehen. Will sich der Pächter mit diesen Entschädigungen nicht begnügen, so steht ihm frei, binnen drei Monaten, nachdem ihm der Auseinandersetzungsplan bekannt gemacht worden ist, die Pacht zu kündigen. Die Pacht hört alsdann mit dem Ende des laufenden Pachtjahres auf; wenn aber seit dem Tage der Kündigung bis zu diesem Termine nicht mindestens drei Monate verstrichen sind, so währt das Pachtverhältnis noch für das nächste Jahr fort.
(2) Der Nießbraucher desjenigen Grundstückes, welches die Abfindung gewährt, hat die Abfindungsrente während der Dauer des Nießbrauches zu entrichten und muß im Fall einer Kapitalentschädigung dem Eigentümer, welchem die Barzahlung derselben obliegt, die Zinsen des Kapitals, zu fünf Prozent gerechnet, vom Zahlungstag ab vergüten.
(3) Das nämliche gilt von dem Pächter eines solchen Grundstücks. Doch steht es demselben auch in diesem Falle frei, die Pacht nach den obigen Bestimmungen zu kündigen.
(4) Das dem Pächter in diesem Paragraphen eingeräumte Recht der Kündigung findet nicht statt, wenn nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde bei Servitutablösungen das abgelöste Recht im Verhältnis zur ganzen Wirtschaft so unbedeutend ist, daß aus der Ablösung keine merkliche Veränderung der Wirtschaftsverhältnisse entstehen kann, und bei Teilung ... von Grundstücken durch dieselbe weder ein erheblicher Nachteil für den Pächter erwächst, noch eine erhebliche Änderung der Wirtschaftsverhältnisse des verpachteten Gutes zu erwarten ist.
(5) Sind für den Fall einer Teilung oder Ablösung ... zwischen dem Pächter und Verpächter in dem Pachtvertrag andere Abreden über die Auseinandersetzung auf rechtsverbindliche Weise getroffen worden, so behält es bei diesen sein Bewenden.
(§§ 29 und 30)
§ 31
(1) Nutzungsberechtigungen, welche durch
§ 1
der gegenwärtigen Verordnung für ablösbar erklärt sind, können in Zukunft nur durch gerichtlichen Vertrag errichtet werden.
(2) Der fortgesetzte Besitz und eine auf denselben gestützte Verjährung reicht in Zukunft zu ihrer Erwerbung nicht hin. Der Lauf der erwerbenden Verjährung wird in Ansehung solcher Nutzungsberechtigungen mit dem Tag, an welchem die gegenwärtige Verordnung in Kraft tritt, unterbrochen.
(3) In Ansehung der Befugnis zur Ausschließung des Antrags auf Ablösung ist auch für Nutzungsrechte, welche in Zukunft errichtet werden, die Bestimmung des
§ 7
maßgebend.
§ 32
Gemeinschaftliches Eigentum der im
§ 1
bezeichneten Art, welches nach Verkündung der gegenwärtigen Verordnung entsteht, kann nur nach Vorschrift der allgemeinen Gesetze geteilt werden.
§ 33
(1) Von den Kosten der Ablösung einseitiger Forstservituten werden die der Vermessung und Bonitierung des belasteten Waldes, insofern dieselben unvermeidlich sind, von allen Teilnehmern nach Verhältnis der Teilnehmungsrechte getragen. Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Teilnehmer nach Verhältnis des Vorteils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst. Das ungefähre Verhältnis dieses Vorteils wird von dem Auseinandersetzungskommissar ermessen und der Kostenpunkt von der Auseinandersetzungsbehörde festgesetzt.
(2) In anderen Teilungs- und Servitutablösungs- ... sachen werden die Kosten der Vermessung und Bonitierung ebenso wie die übrigen Auseinandersetzungskosten unter alle Teilnehmer nach Verhältnis des Vorteils verteilt, welcher jedem einzelnen aus der Auseinandersetzung erwächst. Ist dieser Vorteil nicht zu ermitteln, so soll statt seiner der Wert des Teilnehmungsrechts zugrunde gelegt werden.
(3) Die Kosten, welche durch Weiterungen einzelner Teilnehmer oder durch Prozesse entstanden sind, fallen nach den Regeln über die Prozeßkosten dem unterliegenden Teil zur Last.
(§§ 34 bis 36)
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