Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiet des Regierungsbezirks Wiesbaden und in den zum Regierungsbezirke Kassel gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen Vom 15. Februar 1872
Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiet des Regierungsbezirks Wiesbaden und in den zum Regierungsbezirke Kassel gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen Vom 15. Februar 1872
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiet des Regierungsbezirks Wiesbaden und in den zum Regierungsbezirke Kassel gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen vom 15. Februar 1872 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
( §§ 5 bis 10) | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
§ 12 | 01.01.2004 |
§ 13 | 01.01.2004 |
(§ 14) | 01.01.2004 |
§ 15 | 01.01.2004 |
§ 16 | 01.01.2004 |
§ 17 | 01.01.2004 |
§ 18 | 01.01.2004 |
§ 19 | 01.01.2004 |
( §§ 20 und 21) | 01.01.2004 |
§ 1
(1) Im Gebiet des Regierungsbezirks Wiesbaden und in den zum Regierungsbezirk Kassel gehörigen vormals Großherzoglichen Hessischen Gebietsteilen findet die Ablösung der auf eigentümlich besessenen Grundstücken oder Gerechtigkeiten zur Zeit noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Grund- oder Reallasten) nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes statt.
(2) ...
§ 2
(1) Die Auseinandersetzung erfolgt sowohl auf den Antrag des Berechtigten als des Verpflichteten und erstreckt sich auf alle ihre gegenseitigen nach diesem Gesetz ablösbaren Berechtigungen und Verpflichtungen.
(2) Gemeinschaftliche Besitzer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks können nur gemeinschaftlich die Auseinandersetzung beantragen, die nach den Anteilen zu berechnende Minderzahl dieser Besitzer muß sich dem wegen der Auseinandersetzung gefaßten Beschluß der Mehrheit unterwerfen.
(3) Die Ablösbarkeit ist ohne Rücksicht auf frühere Willenserklärungen, Verjährung oder Judikate nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu beurteilen.
(4) Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.
§ 3
Ausgeschlossen von der Anwendung dieses Gesetzes bleiben die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeindeabgaben und Gemeindedienste, sowie der auf eine Entwässerungs- oder ähnliche Sozietät sich beziehenden Lasten, die sogenannten Wasserlauf- und Wasserfallzinsen, .... die der Ablösung nach § 15 der Verordnung vom 13. Mai 1867 (Gesetz-Samml. S. 716) und nach § 13 der Gemeinheitsteilungs-Ordnung vom 5. April 1869 (Gesetz-Samml. S. 526) unterliegenden festen Holzabgaben, sowie sämtliche Holzabgaben an Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen, desgleichen alle einseitigen oder wechselseitigen Grundgerechtigkeiten (Servituten).
§ 4
Behufs der Ablösung der gegenseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen ist zunächst der jährliche Geldwert der Leistungen und Gegenleistungen zu ermitteln.
( §§ 5 bis 10)
§ 11
(1) Der ... ermittelte Jahreswert der abzulösenden Leistungen, oder des Überschusses derselben über die Gegenleistungen oder umgekehrt, bildet die Ablösungsrente, welche der dazu Verpflichtete durch Barzahlung ihres zwanzigfachen Betrages zu tilgen befugt ist.
(2) Der Rentenpflichtige ist befugt, das Kapital in vier aufeinanderfolgenden einjährigen Terminen, von dem Ablauf einer halbjährigen Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Teilen abzutragen. Doch ist der Berechtigte nur solche Teilzahlungen anzunehmen verbunden, die mindestens einhundert Taler
*
betragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.
Fußnoten
*)
Ein Taler entspricht nach § 15 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) einem Betrag von drei Deutsche Mark.
§ 12
(1) Stehen dem Berechtigten mehrere Verpflichtete mit solidarischer Haftbarkeit für die demselben zu gewährenden Leistungen gegenüber, und es hat bereits eine Verteilung der Leistungen mit Einwilligung des Berechtigten stattgefunden, so ist letztere auch für die Auseinandersetzung nach diesem Gesetze in der Art maßgebend, daß mit der Ausführung derselben die solidarische Haftbarkeit der Ablösenden aufhört.
(2) Ist eine solche Verteilung noch nicht erfolgt, so ist der Berechtigte gehalten, sich eine Verteilung der nach § 11 ermittelten Rente nach Verhältnis des Wertes der einzelnen pflichtigen Grundstücke bei Aufhebung der Solidarhaft gefallen zu lassen.
(3) Er ist jedoch alsdann zu fordern berechtigt, daß diejenigen Rentenbeträge, welche die Gesamtsumme von zwei Talern
*
für einen Verpflichteten nicht erreichen, durch Barzahlung des zwanzigfachen Betrages seitens des Verpflichteten abgelöst werden.
(4) Das nämliche gilt bei den nach der Auseinandersetzung eintretenden Zerstückelungen rentenpflichtiger Grundstücke.
Fußnoten
*)
Ein Taler entspricht nach § 15 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) einem Betrag von drei Deutsche Mark.
§ 13
(1) Bei erblicher Überlassung eines Grundstücks ist fortan nur die Übertragung des vollen Eigentums zulässig.
(2) ...
(3) ...
Vertragsmäßige den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende Bestimmungen sind wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines solchen Vertrages.
(§ 14)
§ 15
Der Termin zur Ausführung der Auseinandersetzung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes wird, wenn die Interessenten sich über denselben nicht einigen, durch die Auseinandersetzungsbehörde bestimmt.
§ 16
(1) Mit dem Ausführungstermin der Auseinandersetzung (§ 15) tritt an die Stelle der aufgehobenen Berechtigungen das Recht auf die dafür festgestellte Renten- oder Kapitalabfindung. Diesem Recht steht ein gesetzliches Vorzugsrecht gegen alle anderen an das verpflichtete Grundstück geltend zu machenden Privatforderungen zu.
(2) Der Eintrag dieses Rechts in die betreffenden öffentlichen Bücher erfolgt auf Grund der gegenwärtigen Bestimmungen.
(3) ...
(4) Im Konkurs findet bezüglich der fälligen Renten ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung nur insoweit statt, als ein solcher den aus dem abgelösten Rechte stammenden fälligen Forderungen bisher zugestanden hat.
§ 17
Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten, sind zur einen Hälfte vom Berechtigten, zur anderen von dem Verpflichteten zu tragen. Mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den auf sie treffenden Kosten nach Verhältnis des Werts der abgelösten Reallasten und Gegenleistung beizutragen.
§ 18
(1) Die Ausführung dieses Gesetzes für die zum Regierungsbezirk Wiesbaden gehörigen Landesteile, mit Ausnahme des Kreises Biedenkopf, wird der Regierung in Wiesbaden als Auseinandersetzungsbehörde ... übertragen.
(2) ...
§ 19
(1) In dem Kreis Biedenkopf und dem Amt Vöhl liegt die Ausführung dieses Gesetzes der Generalkommission in Kassel ob.
(2) ...
( §§ 20 und 21)
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