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Gesetz, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend Vom 24. Juli 1899

Gesetz, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend Vom 24. Juli 1899
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend vom 24. Juli 189901.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Artikel 401.01.2004
Artikel 501.01.2004
Artikel 601.01.2004
Artikel 701.01.2004
Artikel 801.01.2004
(Artikel 9)01.01.2004
Artikel 1001.01.2004
Artikel 1101.01.2004
Artikel 1201.01.2004
Artikel 1301.01.2004
Artikel 1401.01.2004
Artikel 1501.01.2004
Artikel 1601.01.2004
Artikel 1701.01.2004
Artikel 1801.01.2004
Artikel 1901.01.2004
Artikel 2001.01.2004
Artikel 2101.01.2004
(Artikel 22 bis 23)01.01.2004
Artikel 2401.01.2004

Artikel 1

Die nachstehend bezeichneten Berechtigungen sind abzulösen, wenn der Pflichtige oder der Berechtigte die Ablösung verlangt:
1.
die Teilabgaben von Weinbergen sowie alle Geld- und Naturalgrundrenten;
2.
die Weideberechtigungen;
3.
die Frohnden, einschließlich der Gemeinde- und Amtsfrohnden;
4.
die auf Grundstücken haftenden Reallasten und die Lasten, welche auf Grundrenten haften oder wegen Ablösung der mit ihnen belastet gewesenen Grundrenten auf andere, Gegenstände übertragen worden sind, sofern die Reallasten oder Lasten zum Gegenstand haben:
a)
die Besoldung von Kirchen- und Schuldienern, einschließlich der Naturalabgaben,
b)
die Anschaffung und Unterhaltung von Bedürfnissen für den Kirchen- und Schuldienst,
c)
die Erbauung und Unterhaltung von Kirchen, Kapellen, Pfarr-, Glöckner- und Schulhäusern,
d)
die Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen,
e)
die Anschaffung und Unterhaltung von Faselvieh;
5.
...

Artikel 2

(1) Der Berechtigte braucht sich die Ablösung eines Rechts auf Verlangen des Pflichtigen nur gefallen zu lassen, wenn die Ablösung aller ihm in derselben Gemarkung oder gegenüber demselben Verbande zustehenden, im Artikel 1 unter gleicher Nummer genannten Rechte verlangt wird.
(2) Sofern diejenigen Pflichtigen, die zusammen mehr als die Hälfte der in der Gemarkung oder von dem Verbande geschuldeten Abgaben oder Dienste zu leisten haben oder, falls es sich um eine Weideberechtigung handelt, den größeren Flächengehalt der zu beweidenden Grundstücke besitzen, die Ablösung beschließen und die Pflichtigen die Ablösungssumme von der Staatsschuldenverwaltung als Darlehen erhalten können, hat die Ablösung für die ganze Gemarkung oder den ganzen Verband stattzufinden.

Artikel 3

(1) Die Vorschriften des Artikels 2 finden auf die im Artikel 1 unter Nr. 4 genannten Lasten keine Anwendung.
(2) Für die weidepflichtigen Grundstücke kann gesonderte Ablösung begehrt werden, wenn sie als Feld, als Garten oder im Anschluß an eine Hofreite eingefriedigt werden oder wenn es sich um Wiesenbezirke handelt, die künstliche Wässerungsanlagen haben oder erhalten. Dem Berechtigten steht jedoch, soweit dies zur Beweidung anderer weidepflichtiger Grundstücke notwendig ist, das Recht zu, sein Vieh über die befreiten Wiesenbezirke zu treiben, sofern ihm nicht auch Entschädigung für die Entziehung des Weiderechts auf jenen Grundstücken geleistet wird.

Artikel 4

Der Berechtigte kann die Ablösung nur verlangen, wenn dem Pflichtigen das Ablösungskapital zu dem im Artikel 16 bestimmten Zinsfuß von der Staatsschuldenverwaltung dargeliehen werden kann.

Artikel 5

(1) ...
(2) Dem jeweiligen Nutznießer oder Pächter eines abgelösten Rechts steht wegen dessen Ablösung ein Entschädigungsanspruch gegen den seitherigen Berechtigten nicht zu, falls ihm dieser von der Einleitung des Ablösungsverfahrens unverzüglich Kenntnis gegeben hat.
(3) An den Rechtsverhältnissen der mit dem abgelösten Recht belastet gewesenen Grundstücke wird durch die Ablösung nichts geändert. Die Ablösungssumme tritt in Ansehung der an dem abgelösten Recht bestehenden Rechte an die Stelle des abgelösten Rechts.

Artikel 6

(1) Die Ablösungssumme besteht, sofern der Berechtigte sein Recht zu versteuern hat, in dem achtzehnfachen, sofern dies nicht der Fall ist, in dem fünfundzwanzigfachen Betrage des einjährigen Brutto-Geldertrages des abzulösenden Rechts.
(2) Dem jeweiligen Nutznießer oder Pächter eines abgelösten Rechts steht wegen dessen Ablösung ein Entschädigungsanspruch gegen den seitherigen Berechtigten nicht zu, falls ihm dieser von der Einleitung des Ablösungsverfahrens unverzüglich Kenntnis gegeben hat.
(3) Ist der Fiskus der Pflichtige, so tritt an die Stelle des achtzehnfachen der einundzwanzigfache und an die Stelle des fünfundzwanzigfachen der neunundzwanzigfache Betrag.

Artikel 7

(1) Werden Leistungen geschuldet, die nicht in Geld bestehen, so ist ihr Geldwert zu ermitteln.
(2) Bei Leistungen, die jährlich, aber in verschiedenem Umfang geschuldet werden, gilt als einjähriger Ertrag der Durchschnittsertrag der letzten zwölf Jahre.
(3) Bei unständigen Leistungen ist der Durchschnittsertrag zu ermitteln.

Artikel 8

Die Ablösungssumme für die im Artikel 1 unter Nummer 4 lit. c, d bezeichneten Lasten wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
A.
Besteht die Last nur in der Verbindlichkeit zur Unterhaltung, so ist durch Schätzung zu ermitteln:
a)
nach wie viel Jahren das Gebäude oder die Anlage, worauf sich die Last bezieht, mutmaßlich durch Neubau ersetzt werden muß;
b)
was die Unterhaltung bis dahin und
c)
was die jährliche Unterhaltung des neuen Gebäudes oder der neuen Anlage während der ganzen Dauer derselben im Durchschnitt kosten wird.
Bei der Berechnung der Ablösungssumme sind drei Fälle zu unterscheiden:
I.
Ist der nach Satz b abgeschätzte Betrag dem nach Satz c abgeschätzten gleich, so bildet das nach Artikel 6 zu bestimmende Vielfache dieses in beiden Perioden gleichen Jahresbetrags die Ablösungssumme für die Last.
II.
Ist der Betrag für den Fall des Satzes b größer als für den Fall des Satzes c, so besteht die Ablösungssumme:
1.
in dem nach Artikel 6 zu bestimmenden Vielfachen des Betrags von dem Falle des Satzes c und
2.
in dem mit Zinsen und Zinseszinsen zu 3 % auf die Zeit der Ablösung reduzierten Gesamtbetrag des bis zum Eintritt des Neubaues oder der neuen Anlage (Satz a) weiter erforderlichen jährlichen Unterhaltungsaufwandes (des temporären Mehraufwandes).
III.
Ist der Betrag nach Satz b kleiner, als derjenige nach dem Satz c, so besteht die Ablösungssumme:
1.
in dem nach Artikel 6 zu bestimmenden Vielfachen des nach dem Satz b abgeschätzten jährlichen Unterhaltungsaufwandes,
2.
in dem mit Zinsen und Zinseszinsen zu 3% auf die Zeit der Ablösung reduzierten Wert des dreiprozentigen Kapitalanschlags des zur Zeit des Neubaues oder der neuen Anlage (Satz a) eintretenden Mehraufwandes an Unterhaltungskosten.
B.
Besteht die Last in der Verbindlichkeit eines Neubaues oder einer neuen Anlage, so ist durch Schätzung zu bestimmen:
a)
wie viele Jahre das vorhandene Gebäude oder die vorhandene Anlage, worauf sich die Last bezieht, mutmaßlich noch bestehen wird;
b)
auf wie viele Jahre die Dauer nach dem nächsten oder künftigen Neubau oder der neuen Anlage angenommen werden kann;
c)
was ein Neubau oder eine neue Anlage den Verpflichteten kosten wird.
Die Ablösungssumme ist gleich der Summe der mit Zinsen und Zinseszinsen zu 3 % auf die Zeit der Ablösung reduzierten Werte aller in Zukunft zu erwartenden Lasten des Neubaues oder der neuen Anlage.
C.
Besteht die abzulösende Last in der Pflicht der Unterhaltung und der Erneuerung oder der neuen Anlage, so bilden die unter A und B für die betreffenden Fälle bestimmten Entschädigungsbeträge zusammengenommen die Ablösungssumme.

(Artikel 9)

Artikel 10

Bei der Feststellung des der Ablösung zugrunde zu legenden Geldertrags ist der Wert etwaiger Gegenleistungen, die der Berechtigte an den Pflichtigen schuldet, in Abzug zu bringen.

Artikel 11

(1) Die Ablösungssumme ist zu Ende Dezember des Jahres, in welchem dieselbe endgültig festgestellt worden ist, zu entrichten.
(2) Mit der Entrichtung der Ablösungssumme erlischt die zur Ablösung gebrachte Last ...
(3) Kommt der Pflichtige mit der Entrichtung der Ablösungssumme in Verzug, so besteht neben der Verpflichtung zum Schadensersatz oder zur Zahlung von Verzugszinsen die Pflicht zur Entrichtung der auf Grund des abgelösten Rechtes geschuldeten einzelnen Leistungen, Renten oder Abgaben nicht fort.

Artikel 12

(1) Hat die abgelöste Last die Anschaffung und Unterhaltung von Faselvieh, Leistungen für Friedhöfe, die Anschaffung und Unterhaltung von Bedürfnissen für den Schuldienst, die Erbauung und Unterhaltung von Schulhäusern oder die Aufbringung von Schulbesoldungen zum Gegenstand, so fließt die Ablösungssumme in die Kasse derjenigen bürgerlichen Gemeinde, welche die betreffenden Bedürfnisse zu bestreiten gehabt hätte, wenn kein besonders dazu Verpflichteter vorhanden gewesen wäre. Diese Gemeinde hat für die Zukunft die betreffenden Bedürfnisse nach den hierfür bestehenden allgemeinen Bestimmungen zu bestreiten.
(2) Hat die abgelöste Last die Erbauung und Unterhaltung von Kirchen, Kapellen, Pfarr- und Glöckner-Häusern, die Bestreitung von Bedürfnissen für den Kirchendienst, die Aufbringung von Pfarr- und Glöckner-Gehältern zum Gegenstand, so fließt die Ablösungssumme in die betreffende Kirchenkasse oder in diejenige Kasse, welche die Stelle der örtlichen Kirchenkasse vertritt. Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
(3) Insoweit die nach den Vorschriften des Abs. 1, 2 auf eine bürgerliche Gemeinde oder auf eine Kirche übergehenden Besoldungslasten vor der Ablösung in Naturalien bestanden haben, sind sie nach dem Übergang in Geld und zwar nach dem Anschlag zu entrichten, welcher als Geldertrag der Ablösung zugrunde gelegt worden ist.

Artikel 13

(1) Ist das abgelöste Recht mit Pfandrechten oder anderen dinglichen Rechten belastet..., so hat der Ablösende die Ablösungssumme bei der Staatsschuldenverwaltung zu hinterlegen, die sie zu dem im Artikel 16 bestimmten Zinsfuß verzinst. Die Hinterlegung hat die rechtliche Wirkung der Zahlung.
(2) Ist es ungewiß, ob die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, so hat das die Ablösung leitende Kreisamt das gerichtliche Aufgebot etwaiger Berechtigter zu veranlassen. Das Aufgebot hat unter der Androhung des Rechtsnachteils zu erfolgen, daß ohne Rücksicht auf die Ausgeschlossenen die Auszahlung der Ablösungssumme an den Berechtigten erfolgen werde.
(3) Jeder Beteiligte kann die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die belasteten Grundstücke liegen, oder, falls es sich nur um persönliche Verpflichtungen handelt, bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verpflichtungen zu erfüllen sind, beantragen und, soweit die Voraussetzungen eines Verteilungsverfahrens nicht vorliegen, sein Recht an der hinterlegten Summe gegen den dasselbe bestreitenden Mitbeteiligten im Rechtswege geltend machen. Das Kreisamt soll jedoch eine gütliche Auseinandersetzung der Beteiligten versuchen.

Artikel 14

Sofern Lasten der im Artikel 1 bezeichneten Art gemarkungs- oder verbandsweise abgelöst werden, müssen sich die Pflichtigen bei dem Ablösungsgeschäft durch einen oder einige, jedoch nicht mehr als drei, von ihnen aus ihrer Mitte zu wählende Bevollmächtigte vertreten lassen. Den Bevollmächtigten ist eine öffentlich beglaubigte Urkunde über ihre Bestellung zu erteilen. Kommt eine Wahl nicht zustande, so liegt die Vertretung der Pflichtigen dem Bürgermeister ihrer Gemeinde ob.

Artikel 15

Die Staatsschuldenverwaltung hat, soweit ihr die erforderlichen Beträge aus Staatsmitteln zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt werden, den Pflichtigen die für eine von ihnen beabsichtigte oder ihnen angesonnene Ablösung erforderliche Ablösungssumme unter den in den Artikeln 16, 17 aufgeführten Bedingungen darzuleihen.

Artikel 16

(1) Zum Zwecke der Verzinsung und Tilgung der Ablösungssumme haben die Schuldner eine jährliche Rente (Tilgungsrente) zu entrichten. Die Höhe des Zinsfußes und des zur Tilgung bestimmten Betrags bestimmt sich nach den für die Darlehen aus der Landeskreditkasse geltenden Vorschriften.
(2) Soweit eine gemarkungs- oder verbandsweise Ablösung stattfindet, wird der Gesamtbetrag der jährlichen Rente durch den Steuerkommissar unter die Pflichtigen nach Verhältnis des Geldwertes der von ihnen zu tragenden Lasten verteilt.

Artikel 17

(1) Die Grundstücke, welche mit dem abgelösten Recht belastet waren, werden mit der Tilgungsrente als Reallast belastet. Zur Begründung und zur Wirksamkeit der Reallast bedarf es, auch wenn das Grundbuch für die betreffende Gemarkung als angelegt anzusehen ist, nicht der Eintragung.
(2) Insoweit mit dem abgelösten Recht Grundstücke nicht belastet waren, sind anderweitige zur Sicherung ausreichende Grundstücke mit der Tilgungsrente zu belasten.
(3) Der Eigentümer eines mit einer Tilgungsrente belasteten Grundstücks kann die Rente dadurch ablösen, daß er den rückständigen Teil der Ablösungssumme auf einmal an die Staatsschuldenverwaltung bezahlt.
(4) Die Erhebung und Beitreibung der Tilgungsrente erfolgt nach den für die öffentlichen Abgaben maßgebenden Bestimmungen.

Artikel 18

Die darzuleihende Ablösungssumme wird, falls sie nicht nach Artikel 13 zu hinterlegen ist, von der Staatsschuldenverwaltung durch die Vermittelung der Hauptstaatskasse unmittelbar an die Berechtigten bezahlt. Werden fiskalische Berechtigungen abgelöst, so tritt an die Stelle der Zahlung die Ausstellung einer quittierten Ablösungsurkunde. Gegen Aushändigung dieser Urkunde oder der Quittung des dritten Berechtigten hat der Pflichtige der Staatsschuldenverwaltung eine gerichtliche oder notarielle Urkunde über die begründete Tilgungsrente auszustellen ...

Artikel 19

(1) Für das Ablösungsverfahren sind die Verwaltungsbehörden zuständig.
(2) Eine Zuständigkeit der Gerichte ist nur insoweit begründet, als das Bestehen und der Umfang der abzulösenden Rechte oder die Berechtigung Dritter an denselben streitig werden.
(3) Über alle übrigen Punkte, insbesondere darüber, ob das in Frage stehende Recht ablösbar ist, ob die Voraussetzungen der Ablösbarkeit vorliegen sowie über die Art der Berechnung und über die Höhe der Ablösungssumme entscheidet der Kreisausschuß in erster Instanz ...

Artikel 20

Alle Verhandlungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die sich auf die Ablösung einer in diesem Gesetz bezeichneten Last beziehen, erfolgen gebührenfrei. Das gleiche gilt von etwa erforderlichen gerichtlichen Aufgeboten. Die sonstigen Kosten, insbesondere diejenigen, welche durch die Ausmittelung der Ablösungssumme entstehen, sind von denjenigen zu tragen, welche die Ablösung gemäß Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes beantragt haben.

Artikel 21

Die Regelung des Ablösungsverfahrens, insbesondere des bei der Berechnung der Ablösungssumme zu beobachtenden Verfahrens, der Art und Weise der Mitwirkung der Staatsschuldenverwaltung sowie des durch die Ablösung veranlaßten Verfahrens der Steuerbehörden erfolgt im Verordnungswege.

(Artikel 22 bis 23)

Artikel 24

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch die nach Artikel 21 zu erlassende Verordnung bestimmt.
Das Gesetz ist gemäß Verordnung vom 25. August 1900 (Hess. Reg. Bl. S. 495) am 1. Oktober 1900 in Kraft getreten.
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