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Verordnung, zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juli 1899, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend Vom 25. August 1900

Verordnung, zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juli 1899,
die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend
Vom 25. August 1900
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung, zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juli 1899, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend vom 25. August 190001.01.2004
Antragstellung01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
Prüfung der Zulässigkeit des Antrags01.01.2004
§ 501.01.2004
Mitteilung des Antrags an den anderen Teil01.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
Ermittelungsverfahren01.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1301.01.2004
§ 1401.01.2004
§ 1501.01.2004
§ 1601.01.2004
§ 1701.01.2004
§ 1801.01.2004
Entscheidung des Kreisausschusses01.01.2004
§ 1901.01.2004
§ 2001.01.2004
§ 2101.01.2004
§ 2201.01.2004
§ 2301.01.2004
§ 2401.01.2004
§ 2501.01.2004
(§§ 26 bis 28)01.01.2004
Ermittelungen und Schätzungen durch Sachverständige01.01.2004
§ 2901.01.2004
§ 3001.01.2004
§ 3101.01.2004
§ 3201.01.2004
§ 3301.01.2004
§ 3401.01.2004
Festsetzung der Ablösungssumme01.01.2004
§ 3501.01.2004
§ 3601.01.2004
Abkürzung des Verfahrens01.01.2004
§ 3701.01.2004
Mitwirkung der Staatsschuldenverwaltung01.01.2004
§ 3801.01.2004
§ 3901.01.2004
§ 4001.01.2004
§ 4101.01.2004
§ 4201.01.2004
§ 4301.01.2004
§ 4401.01.2004
§ 4501.01.2004
Besondere Bestimmungen für den Fall, daß bei einer Mehrheit von Pflichtigen die Staatsschuldenverwaltung nicht mitwirkt01.01.2004
§ 4601.01.2004
§ 4701.01.2004
§ 4801.01.2004
§ 4901.01.2004
§ 5001.01.2004
Zwangsvollstreckung aus einer beurkundeten Einigung01.01.2004
§ 5101.01.2004
§ 5201.01.2004
Fortentrichtung der abgelösten Leistungen01.01.2004
§ 5301.01.2004
Hinterlegung der Ablösungssumme01.01.2004
§ 5401.01.2004
(§§ 55 bis 57)01.01.2004
Benachrichtigung der Steuerbehörde01.01.2004
§ 5801.01.2004
Schlußbestimmung01.01.2004
§ 5901.01.2004

Antragstellung

§ 1

(1) Will ein Berechtigter oder ein Pflichtiger die Ablösung einer Berechtigung verlangen, so hat er seinen Antrag schriftlich oder zu Protokoll bei dem zuständigen Kreisamt zu stellen.
(2) Zuständig ist das Kreisamt, in dessen Bezirk die belasteten Grundstücke liegen oder, falls es sich nur um persönliche Verpflichtungen handelt, die Verpflichtungen zu erfüllen sind.

§ 2

(1) Der Antrag soll die abzulösende Berechtigung nach ihrer Art und ihrem Umfang genau bezeichnen; soweit es zur genauen Bezeichnung erforderlich ist, sind die mit dem Recht belasteten Grundstücke, Grundrenten oder anderen Gegenstände anzugeben. Der Antrag soll ferner die Bezeichnung des anderen Teiles, die Bezeichnung der Gegenleistungen, welche mit dem Recht etwa verbunden sind, sowie in denjenigen Fällen, in welchen das Gesetz die Ablösung oder eine gesonderte Ablösung von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht (
Artikel 3 Abs. 2 d. Ges. ) eine Angabe darüber enthalten, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bedarf der Antrag der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder der Zustimmung eines Miteigentümers, so soll der Nachweis der Genehmigung oder der Zustimmung dem Antrag beigefügt werden.

§ 3

Ein von dem Berechtigten gestellter Antrag soll, unbeschadet des
§ 2 , angeben, wann und in welchem Umfang die Berechtigung zuletzt ausgeübt worden ist, ob sie der Berechtigte zu versteuern hat ... und ob es mit Pfandrechten oder anderen dinglichen Rechten belastet ist.

§ 4

Wird in dem Falle einer gemarkungs- oder verbandsweisen Ablösung die Ablösung nur von einem Teil der Pflichtigen beantragt, so sollen auch die an dem Antrag nicht beteiligten Pflichtigen bezeichnet sowie diejenigen Umstände angegeben werden, welche nach
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes für die Feststellung der Mehrheit
maßgebend sind.

Prüfung der Zulässigkeit des Antrags

§ 5

Das Kreisamt prüft, nachdem es die Ergänzung eines etwa unvollständigen Antrags veranlaßt hat, ob nach dem Inhalt des Antrags die Voraussetzungen der Ablösbarkeit vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so legt das Kreisamt den Antrag mit seiner gutachtlichen Äußerung dem Kreisausschuß zur Entscheidung vor. Von dieser Vorlegung ist abzusehen, wenn das Hindernis in einem während des Ermittelungsverfahrens möglicherweise wegfallenden Umstand, beispielsweise darin besteht, daß die Antragsteller nicht die Mehrheit der Pflichtigen bilden oder daß es an der erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts fehlt.

Mitteilung des Antrags an den anderen Teil

§ 6

Ist der Antrag vollständig und hält das Kreisamt dessen sofortige Abweisung nicht für veranlaßt oder ist ein bei dem Kreisausschuß gestellter Antrag auf sofortige Abweisung rechtskräftig abgelehnt worden, so teilt das Kreisamt dem anderen Beteiligten eine Abschrift des Antrags unter der Aufforderung mit, sich innerhalb einer ihm vorzubestimmenden Frist über denselben zu erklären. Die Aufforderung ergeht unter der Androhung des Rechtsnachteils, daß, falls Erklärung nicht rechtzeitig erfolge, die in dem Antrag vorgebrachten Tatsachen als zugestanden gelten und ein weiteres Vorbringen des anderen Teils nicht berücksichtigt werde.

§ 7

Der Berechtigte ist bei der Mitteilung des Antrags zutreffenden Falles auf die ihm nach
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zustehende Befugnis hinzuweisen und zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er die Ablösung weiterer als der in dem Antrag bezeichneten Rechte verlangt oder ob noch andere als die in dem Antrag angegebenen Pflichtigen vorhanden sind. Auch ist er auf die Vorschrift des Artikels 5 Abs. 2 des Gesetzes aufmerksam zu machen und zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob er sein Recht zu versteuern hat.

§ 8

(1) Die Pflichtigen sind bei der Mitteilung des Antrags zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie verlangen, daß ihnen das Ablösungskapital von der Staatsschuldenverwaltung unter den im
Artikel 16 des Gesetzes angegebenen Bedingungen dargeliehen wird, oder ob sie die Ablösungssumme aus eigenen Mitteln aufbringen wollen. Auch sind sie darüber zu hören, ob sie Gegenleistungen, die in dem Antrag nicht angegeben sind, von dem Berechtigten zu beanspruchen haben.
(2) Sofern es sich um eine gemarkungs- oder verbandsweise Ablösung handelt, sind die Pflichtigen mit den Vorschriften des Artikels 14 des Gesetzes bekanntzumachen und zur Wahl von Bevollmächtigten sowie zur Mitteilung des Ergebnisses der Wahl aufzufordern.

§ 9

Ist in dem Falle einer gemarkungs- oder verbandsweisen Ablösung der Antrag nur von einem Teil der Pflichtigen gestellt worden, so sind zugleich mit der Mitteilung des Antrags an den Berechtigten die übrigen Pflichtigen unter Hinweisung auf
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie verlangen, daß ihnen die Ablösungssumme von der Staatsschuldenverwaltung dargeliehen wird.

Ermittelungsverfahren

§ 10

Hat der andere Beteiligte eine Erklärung abgegeben oder hat er die ihm vorbestimmte Frist unbenutzt verstreichen lassen, so hat das Kreisamt, soweit sich die Ablösbarkeit nicht aus dem Vorbringen des Beteiligten ergibt, die zur Feststellung ihrer Voraussetzungen erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Die Ermittlungen finden, falls dies nach der Sachlage zweckmäßig erscheint, an Ort und Stelle und unter Zuziehung der Beteiligten statt.

§ 11

(1) Die Ermittlungen haben sich, soweit dies nach
§ 10 und nach der Lage des Falles erforderlich ist, insbesondere darauf zu erstrecken:
1.
ob, in welchem Umfang und von welchen Beteiligten eine von dem Berechtigten geltend gemachte Berechtigung bestritten wird;
2.
ob die zur Antragstellung erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder die erforderliche Zustimmung etwaiger Miteigentümer vorliegt;
3.
ob die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen nach
Artikel 2 des Gesetzes auf Grund des Antrags einzelner Pflichtiger die Ablösung für die ganze Gemarkung oder den ganzen Verband stattzufinden hat;
4.
ob in dem Fall des Artikels 4 des Gesetzes die Pflichtigen und in dem Fall des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes diejenigen Pflichtigen, welche die Ablösung nicht beantragt haben, verlangen, daß ihnen das Ablösungskapital von der Staatsschuldenverwaltung dargeliehen wird; das Kreisamt hat darauf hinzuweisen, daß sich die Mitwirkung der Staatsschuldenverwaltung in allen Fällen empfiehlt, in welchen eine Mehrheit von Pflichtigen beteiligt ist;
5.
ob das abzulösende Recht ... mit Pfandrechten oder anderen dinglichen Rechten belastet ist ...

§ 12

(1) ...
(2) Das Kreisamt hat während des Ermittlungsverfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken und, falls die antragstellenden Pflichtigen nicht die erforderliche Mehrheit bilden, den übrigen Pflichtigen den Beitritt zu empfehlen.

§ 13

Das Ergebnis der Verhandlungen, insbesondere eine zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung, ist zu Protokoll festzustellen. Das Protokoll ist, soweit dies tunlich erscheint, den Beteiligten vorzulesen und von denselben zu unterschreiben.

§ 14

(1) Ist es nach dem Ergebnis der Ermittlungen ungewiß, ob das abzulösende Recht ... mit Pfandrechten oder anderen dinglichen Rechten belastet ist ..., so ersucht das Kreisamt das zuständige Amtsgericht, das im
Artikel 13 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete Aufgebot etwaiger Berechtigter zu erlassen und ihm von dem Ergebnis des Aufgebotsverfahrens baldtunlichst Kenntnis zu geben.
(2) Für den Erlaß des Aufgebots ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die mit dem abzulösenden Recht belasteten Grundstücke liegen, oder, falls es sich nur um persönliche Verpflichtungen handelt, in dessen Bezirk die Verpflichtungen zu erfüllen sind.

§ 15

(1) Sind bei der nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
erforderlichen Berechnung der Mehrheit der Pflichtigen Geldgrundrenten mit Abgaben, welche noch nicht in Geldgrundrenten verwandelt sind, zu vergleichen, so ist hinsichtlich der noch nicht verwandelten Abgaben der Betrag zu ermitteln, mit welchem sie der Berechtigte zu versteuern hat,
(2) Erklärt sich nur ein Teil derjenigen Pflichtigen, welche noch nicht verwandelte Abgaben schulden, zu der Ablösung bereit, so wird der auf sie entfallende Anteil an dem im Absatz 1 bezeichneten Betrag nach dem Verhältnis ihrer Leistung überschlagsweise berechnet. Der Betrag, welcher hiernach auf die Antragsteller entfällt, wird als Leistung der Antragsteller, der Restbetrag als Leistung der Gegner der Ablösung betrachtet.
(3) Die Steuerkommissare haben das Kreisamt auf dessen Ersuchen bei der Ermittlung der für die Feststellung der Mehrheit maßgebenden Umstände zu unterstützen; die Beteiligten sind zur Erteilung jeder erforderlichen Auskunft verpflichtet.

§ 16

Hat die Bestellung von Bevollmächtigten nach
Artikel 14 des Gesetzes noch nicht stattgefunden, so hat das Kreisamt dafür Sorge zu tragen, daß die Wahl abgehalten und die vorgeschriebene Bestallungsurkunde erteilt wird. Kommt eine Wahl nicht zustande, so hat das Kreisamt dem zuständigen Bürgermeister zu eröffnen, daß ihm die Vertretung der Pflichtigen obliegt.

§ 17

(1) Zu der Wahlhandlung sind alle Pflichtigen zu laden; jedem Pflichtigen steht, ohne Rücksicht auf den Umfang seiner Verpflichtung, eine Stimme zu.
(2) Vor der Wahl ist die Zahl der zu wählenden Bevollmächtigten (
Art. 14 des Ges. ) festzustellen.
(3) Die Wahl erfolgt durch Stimmenmehrheit der erschienenen Pflichtigen; vereinigt ein Gewählter nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen Pflichtigen auf sich, so findet zwischen den zwei Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

§ 18

Kann die Berechnung der Ablösungssumme erfolgen, ohne daß vorher der Geldwert von Naturalgefällen geschätzt, der Durchschnittsertrag von unständigen Leistungen oder von jährlichen Leistungen von verschiedenem Umfang ermittelt oder die Höhe einer Bau- oder Unterhaltungslast ... geschätzt werden muß, so hat das Kreisamt auch diejenigen Umstände alsbald festzustellen, welche für die Berechnung der Ablösungssumme maßgebend sind. Das Kreisamt hat hiernach insbesondere zu ermitteln, ob der Berechtigte sein Recht zu versteuern hat (
Art. 6 d. Ges. ) und ob und mit welchem Betrag der Wert von Gegenleistungen desselben in Abzug zu bringen ist (
Art. 10 d. Ges. ). Der Feststellung des Betrags der von den Berechtigten bisher aufgewendeten, von dem Brutto-Geldertrag des abzulösenden Rechts nicht in Abzug zu bringenden Bezugskosten bedarf es nicht.

Entscheidung des Kreisausschusses

§ 19

Sind die Ermittlungen abgeschlossen, so legt das Kreisamt die Akten mit seiner gutachtlichen Äußerung dem Kreisausschuß zur Entscheidung vor. Die gutachtliche Äußerung hat sich im Falle des
§ 18 auf die Art der Berechnung und die Höhe der Ablösungssumme sowie darauf zu erstrecken, an wen die Ablösungssumme zu entrichten oder ob sie bei der Staatsschuldenverwaltung zu hinterlegen ist.

§ 20

Die Vorlegung der Akten nach
§ 19 unterbleibt, falls über alle Punkte, über welche nach dieser Verordnung eine Entscheidung zu treffen ist, eine Einigung unter sämtlichen Beteiligten erzielt und beurkundet ist und das Kreisamt die Voraussetzungen der Ablösbarkeit für gegeben erachtet.

§ 21

(1) Der Kreisausschuß entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der Ablösbarkeit vorliegen. In dem Fall des
§ 18 setzt er die Ablösungssumme fest und erkennt, ob dieselbe an den Berechtigten oder an die Kasse einer bürgerlichen Gemeinde oder einer Kirche zu entrichten oder bei der Staatsschuldenverwaltung zu hinterlegen ist. Hängt die Hinterlegung der Ablösungssumme von dem Ergebnis eines Aufgebotsverfahrens (
§ 14 ) ab, so ist die Entscheidung auszusetzen, bis das Aufgebotsverfahren erledigt ist.
(2) Der Kreisausschuß kann vor dem Erlaß der Entscheidung eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anordnen.

§ 22

(1) Wird das Bestehen oder der Umfang eines behaupteten Rechts von einzelnen Pflichtigen bestritten, so hat, falls die Ablösung von den Pflichtigen beantragt ist und der Berechtigte auf der gleichzeitigen Ablösung auch der bestrittenen Rechte besteht, der Kreisausschuß dem Berechtigten eine Frist vorzubestimmen, innerhalb welcher derselbe nachzuweisen hat, daß er wegen Feststellung der bestrittenen Rechte Klage erhoben hat. Die Vorbestimmung der Frist erfolgt unter der Androhung des Rechtsnachteils, daß, falls die Klageerhebung nicht rechtzeitig nachgewiesen wird, die bestrittenen Rechte bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet auch dann Anwendung, wenn ohne die vorgängige Feststellung der bestrittenen Rechte nicht entschieden werden kann, ob ein Mehrheitsbeschluß nach
Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vorliegt.

§ 23

Hat der Berechtigte die Ablösung beantragt, so hat der Kreisausschuß, falls das Bestehen oder der Umfang des behaupteten Rechts von einzelnen Pflichtigen bestritten wird, den Berechtigten zur Erklärung darüber aufzufordern ob er seinen Antrag auf die Ablösung der unbestrittenen Rechte beschränken, oder vor Erlaß der Entscheidung die Feststellung der bestrittenen Ansprüche im Rechtsweg erwirken will. Die Aufforderung erfolgt unter der Androhung des Rechtsnachteils, daß die Entscheidung ohne Rücksicht auf die bestrittenen Rechte ergeht, falls eine Erklärung innerhalb vorbestimmter Frist nicht abgegeben wird.

§ 24

Wird das Bestehen oder der Umfang eines von den Berechtigten behaupteten Rechts von sämtlichen Pflichtigen bestritten, so gibt der Kreisausschuß dem Berechtigten anheim, die Feststellung seiner Ansprüche im Rechtsweg zu erwirken, und setzt seine Entscheidung aus, bis ihm ein rechtskräftiges Erkenntnis vorgelegt oder durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird, daß die bestrittenen Ansprüche sämtlich oder zum Teil von den Pflichtigen anerkannt worden sind.

§ 25

Ist das Verfahren zufolge einer Klageerhebung nach
§ 22 ausgesetzt worden, so ist die Entscheidung ohne Rücksicht auf die bestrittenen Rechte zu erlassen, falls der Berechtigte den Rechtsstreit länger als sechs Monate nicht betreibt. Das gleiche gilt, wenn im Falle des
§ 23 der Berechtigte sich für die vorgängige Feststellung der bestrittenen Rechte entschieden hat. Dem Nichtbetreiben des Rechtsstreits steht es in diesem Falle gleich, wenn der Berechtigte nicht binnen drei Monaten nach der Abgabe seiner Erklärung die Klageerhebung nachweist.

(§§ 26 bis 28)

Ermittelungen und Schätzungen durch Sachverständige

§ 29

Muß vor der Feststellung der Ablösungssumme der Geldwert von Naturalgefällen geschätzt, der Durchschnittsertrag von unständigen Leistungen oder von jährlichen Leistungen verschiedenen Umfangs ermittelt oder die Höhe einer Bau- oder Unterhaltungslast ... geschätzt werden, so hat die Ermittlung oder Schätzung durch drei Sachverständige zu erfolgen.

§ 30

(1) In dem Falle des § 29
fordert das Kreisamt, sobald die Zulässigkeit der Ablösung rechtskräftig feststeht, die Beteiligten auf, binnen bestimmter Frist entweder drei Sachverständige, über welche sie sich geeinigt haben, oder, falls eine Einigung nicht zustande kommt, je einen Sachverständigen zu bezeichnen.
(2) Mit der Aufforderung ist die Eröffnung zu verbinden, daß, soweit die Bezeichnung von Sachverständigen nicht rechtzeitig erfolgt, dieselben von Amts wegen bestellt werden.
(3) Die Sachverständigen sollen, soweit sich die Beteiligten nicht einigen, in der Regel nicht aus den Einwohnern der Gemeinde, in welcher die Ablösung stattfindet, genommen werden.

§ 31

(1) Wird innerhalb der vorbestimmten Frist eine Einigung der Beteiligten nicht angezeigt, so hat das Kreisamt einen und, soweit eine einseitige Bezeichnung nicht erfolgt, auch die beiden anderen Sachverständigen zu bestellen.
(2) Die von Amts wegen bestellten oder von den Beteiligten bezeichneten Sachverständigen haben, falls nicht die Beteiligten auf die Beeidigung verzichten, vor dem Kreisamt einen Eid dahin zu leisten, daß sie das von ihnen geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden. Den Beteiligten ist von dem Termin mit dem Anfügen Kenntnis zu geben, daß sie demselben beizuwohnen berechtigt sind.

§ 32

In dem Termin zur Beeidigung hat das Kreisamt die Sachverständigen mit ihrer Aufgabe bekanntzumachen und ihnen, soweit dies nach der Lage des Falles zweckmäßig erscheint, die Punkte schriftlich zu bezeichnen, auf welche sich ihre Ermittlung oder Schätzung zu erstrecken hat. Das Kreisamt wird geeigneten Falles die Sachverständigen über die bei der Ermittlung oder Schätzung zu beobachtenden Grundsätze belehren ... .

§ 33

Die Beteiligten haben den Sachverständigen auf deren Ersuchen alle für ihre Gutachten erforderlichen Angaben zu machen und ihnen insbesondere über die Höhe und die Wiederkehr bezogener Gefälle, über den Umfang der Ausübung eines Weiderechts sowie über den Betrag bisher aufgewendeter Bau- und Unterhaltungskosten ... die gewünschte Auskunft zu erteilen. Das Kreisamt hat den Sachverständigen und den Beteiligten zu eröffnen und erforderlichen Falles auf die Erfüllung der den Beteiligten obliegenden Pflicht hinzuwirken.

§ 34

Die Sachverständigen können ihr Gutachten schriftlich einreichen oder es bei dem Kreisamt zu Protokoll erklären. Sie haben neben dem Ergebnis ihrer Ermittlung oder Schätzung diejenigen Umstände anzuführen, auf Grund welcher sie zu diesem Ergebnis gelangt sind. Besteht unter den Sachverständigen Meinungsverschiedenheit, so hat jeder Sachverständige sein Gutachten besonders abzugeben und zu begründen.

Festsetzung der Ablösungssumme

§ 35

(1) Das Kreisamt kann erforderlichen Falles eine Vervollständigung des Gutachtens veranlassen. Es hat diejenigen Umstände, welche für die Berechnung der Ablösungssumme maßgebend sind (
§ 18 ) festzustellen und sodann das Gutachten dem Kreisausschuß mit seiner gutachtlichen Äußerung (
§ 19 ) zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Die Vorlegung der Akten nach dem Absatz 1 unterbleibt, falls über alle Punkte, über welche nach dieser Verordnung eine Entscheidung zu treffen ist, eine Einigung zwischen sämtlichen Beteiligten erzielt und beurkundet ist.

§ 36

(1) Der Kreisausschuß setzt unter freier Würdigung des Ergebnisses der Ermittlung oder Schätzung die Ablösungssumme nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften fest und entscheidet, ob dieselbe an den Berechtigten oder an die Kasse einer bürgerlichen Gemeinde oder einer Kirche zu entrichten oder bei der Staatsschuldenverwaltung zu hinterlegen ist.
(2) Der Kreisausschuß kann die Sachverständigen zur Erläuterung ihres Gutachtens laden sowie die Begutachtung durch andere Sachverständige und die Anstellung weiterer Ermittlungen anordnen.

Abkürzung des Verfahrens

§ 37

Das Kreisamt kann, falls es die Voraussetzungen der Ablösbarkeit für gegeben hält, die Erhebung des sachverständigen Gutachtens nach Maßgabe der
§§ 29 bis 34 anordnen, bevor es die Akten dem Kreisausschuß zur Entscheidung über die Ablösbarkeit vorlegt. In diesem Falle hat der Kreisausschuß gleichzeitig über alle in den
§§ 21 , 36 bezeichneten Punkte zu entscheiden. Das Kreisamt soll die im Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Anordnung nicht treffen, wenn durch das Verfahren der Sachverständigen voraussichtlich ein erheblicher Aufwand von Zeit und Kosten verursacht wird.

Mitwirkung der Staatsschuldenverwaltung

§ 38

Ist bei einem Ablösungsverfahren die, Mitwirkung der Staatsschuldenverwaltung veranlaßt, so finden die Vorschriften der
§§ 39 bis 45 Anwendung.

§ 39

(1) Steht durch die Erklärung der Pflichtigen fest, daß die Ablösung nur möglich ist, wenn den Pflichtigen das Ablösungskapital von der Staatsschuldenverwaltung dargeliehen wird, so hat das Kreisamt bei der Staatsschuldenverwaltung anzufragen, ob das Darlehen gegeben werden kann. Bei der Anfrage ist der erforderliche Betrag und die vermutliche Dauer des Verfahrens so genau anzugeben, als dies nach der Lage der Verhältnisse möglich ist.
(2) Die Mitteilung der Akten an den Kreisausschuß erfolgt erst, nachdem die Antwort der Staatsschuldenverwaltung eingelangt ist.

§ 40

Das Ministerium der Finanzen wird der Staatsschuldenverwaltung, damit diese die an sie gerichteten Fragen beantworten kann, vor dem Beginn eines jeden Jahres mitteilen, welcher Betrag ihr zur Gewährung von Darlehen der bezeichneten Art für das nächste Jahr zur Verfügung gestellt wird.

§ 41

(1) Der Kreisausschuß setzt gleichzeitig mit der Entscheidung über die Ablösungssumme den Betrag der jährlichen Tilgungsrente nach Maßgabe des Artikels 16 Abs. 1 des Gesetzes fest. Vorher hat das Kreisamt die Staatsschuldenverwaltung zur Äußerung über die Höhe des Zinsfußes und des zur Tilgung bestimmten Betrages aufzufordern.
(2) Der Staatsschuldenverwaltung ist eine Ausfertigung des Erkenntnisses des Kreisausschusses sowie, falls Rekurs verfolgt worden ist, eine Ausfertigung des Erkenntnisses ... des Verwaltungsgerichts zuzustellen.
(3) ...

§ 42

(1) Steht die Ablösungssumme und die Tilgungsrente durch rechtskräftiges Erkenntnis oder durch eine unter Zustimmung der Staatsschuldenverwaltung getroffene und beurkundete Vereinbarung fest, so teilt das Kreisamt dem Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen, die festgestellten Beträge mit.
(2) Das Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen, beauftragt den Steuerkommissar, die Grundstücke nach den Vorschriften des Artikels 17 Abs. 1, 2 des Gesetzes mit der Tilgungsrente zu belasten und, falls eine gemarkungs- oder verbandsweise Ablösung stattgefunden hat oder aus einem anderen Grunde dem Berechtigten mehrere Pflichtige gegenüberstehen, den Gesamtbetrag der jährlichen Rente unter die Pflichtigen nach dem
Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zu verteilen.

§ 43

Die Vorschriften über die Aufstellung und die Fortführung des nach
§ 42 erforderlichen Rentenkatasters sowie die Vorschriften über die Erhebung der Tilgungsrenten, über das Verfahren bei der beantragten Ablösung einer Tilgungsrente (
Artikel 17 Abs. 3 d. Ges. ) und über die Teilung eines mit einer Tilgungsrente belasteten Grundstücks werden im Wege der Dienstanweisung erlassen.

§ 44

(1) Ist das Rentenkataster endgültig aufgestellt und hierdurch die Verteilung der Tilgungsrente und die Belastung der Grundstücke mit derselben festgestellt worden, so gibt das Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen, dem Kreisamt hiervon Kenntnis.
(2) Das Kreisamt veranlaßt die Pflichtigen zur Ausstellung der Urkunde über die Tilgungsrente nach
Artikel 18 des Gesetzes . Gleichzeitig teilt es der Staatsschuldenverwaltung mit, daß unbeschadet des Artikels 11 Abs. 1 des Gesetzes die Hinterlegung oder die Zahlung der darzuleihenden Ablösungssumme nach Maßgabe des rechtskräftigen Erkenntnisses oder der beurkundeten Vereinbarung oder, falls es sich um eine fiskalische Berechtigung handelt, die Ausstellung der quittierten Ablösungsurkunde (
Artikel 18 Satz 2 d. G. ) erfolgen könne.

§ 45

Das Kreisamt soll die Eigentümer der mit einer Tilgungsrente belasteten Grundstücke darauf hinweisen, daß sie nach
Artikel 17 Abs. 3 des Gesetzes berechtigt sind, die Rente dadurch abzulösen, daß sie den rückständigen Teil der Ablösungssumme auf einmal an die Staatsschuldenverwaltung bezahlen. Es soll ihnen zugleich eröffnen, daß ein Antrag auf Ablösung der Rente zum Zwecke der Berechnung der Ablösungssumme bei dem Steuerkommissar zu stellen ist.

Besondere Bestimmungen für den Fall, daß bei einer Mehrheit von Pflichtigen die Staatsschuldenverwaltung nicht mitwirkt

§ 46

Findet eine gemarkungs- oder verbandsweise Ablösung oder eine andere Ablösung statt, bei welcher dem Berechtigten eine Mehrheit von Pflichtigen gegenübersteht, so haben sich die Ermittlungen des Kreisamts darauf zu erstrecken, in welchem Verhältnis die einzelnen Pflichtigen an dem Gesamtbetrag der abzulösenden Last beteiligt sind. Wird eine Einigung über dieses Verhältnis nicht erzielt, so hat das Kreisamt, bevor es dem Kreisausschuß die Akten zur Entscheidung über die Ablösungssumme vorlegt, dem Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen berichtliche Anzeige zu machen.

§ 47

Das Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen, beauftragt den Steuerkommissar, das Verhältnis, in welchem die Pflichtigen an der Gesamtlast beteiligt sind, nach den gleichen Grundsätzen festzustellen, nach welchen die Verteilung einer an die Staatsschuldenverwaltung zu entrichtenden Tilgungsrente zu erfolgen hat.

§ 48

Der Kreisausschuß setzt auf Grund des von dem Steuerkommissar festgestellten Verhältnisses oder auf Grund einer beurkundeten Einigung neben der Gesamtablösungssumme die Teilbeträge fest, welche von den einzelnen Pflichtigen zu entrichten sind.

§ 49

Der Vertreter der Pflichtigen (
Art. 14 d. Ges. ) hat die den einzelnen Beteiligten zur Last fallenden Beträge zu erheben und sie zu der im
Artikel 11 des Gesetzes bezeichneten Zeit nach Maßgabe des Erkenntnisses oder der Einigung zu entrichten oder bei der Staatsschuldenverwaltung zu hinterlegen.

§ 50

(1) Soweit die Ablösungssumme nicht nach
§ 49 entrichtet oder hinterlegt worden ist, kann der Berechtigte auf Grund der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung oder eines vollstreckbaren Protokolls (
§§ 51 , 52 ) die Durchführung der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege bei dem Kreisamt beantragen.
(2) Die im Verwaltungswege beigetriebenen Beträge sind von dem Kreisamt nach Maßgabe des Schuldtitels zu entrichten oder zu hinterlegen.
(3) Die Befugnis eines Berechtigten, die gerichtliche Zwangsvollstreckung zu betreiben oder seine Ausstände im Verwaltungswege selbst beizutreiben, bleibt unberührt.

Zwangsvollstreckung aus einer beurkundeten Einigung

§ 51

(1) Aus einem kreisamtlichen Protokoll, nach welchem die Zahlung einer bestimmten Ablösungssumme vereinbart ist, findet, sofern sich der Pflichtige inhaltlich des Protokolls der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, unbeschadet der Vorschrift im
§ 50 Abs. 1 , die gerichtliche Zwangsvollstreckung gegen den Pflichtigen statt.
(2) Das Kreisamt hat dem Berechtigten auf Verlangen eine vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls zu erteilen.

§ 52

Die Vorschriften des § 51
finden bei einer Mehrheit von Pflichtigen nur dann Anwendung, wenn in dem Protokoll die von den einzelnen Pflichtigen zu entrichtenden Beträge bezeichnet sind.

Fortentrichtung der abgelösten Leistungen

§ 53

(1) Die auf Grund des abgelösten Rechts geschuldeten Leistungen, Renten oder Abgaben sind bis zu dem Zeitpunkt zu entrichten, in welchem die Ablösungssumme bezahlt oder hinterlegt wird; bis zu dem gleichen Zeitpunkt kann eine abgelöste Weideberechtigung ausgeübt werden.
(2) Verlangt der Berechtigte wegen eines dem Pflichtigen zur Last fallenden Verzugs Schadensersatz oder die Zahlung von Verzugszinsen, so können neben dem Schadensersatz oder den Verzugszinsen die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen nicht gefordert werden.

Hinterlegung der Ablösungssumme

§ 54

Ist die Ablösungssumme bei der Staatsschuldenverwaltung hinterlegt, so hat das Kreisamt eine gütliche Auseinandersetzung der Beteiligten zu versuchen, eine zustande gekommene Vereinbarung zu beurkunden und die Staatsschuldenverwaltung um Auszahlung des hinterlegten Betrags nach Maßgabe der Vereinbarung zu ersuchen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so hat das Kreisamt die Beteiligten unter sachgemäßer Belehrung auf die ihnen nach dem
Artikel 13 Abs. 3 des Gesetzes zustehenden Befugnisse hinzuweisen.

(§§ 55 bis 57)

Benachrichtigung der Steuerbehörde

§ 58

(1) Findet eine Mitwirkung der Staatsschuldenverwaltung bei einem Verfahren nicht statt, so hat das Kreisamt dem zuständigen Steuerkommissar eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung oder der beurkundeten Vereinbarung, durch welche die Ablösungssumme festgesetzt wird, zur Kenntnisnahme mitzuteilen.
(2) Das Verfahren des Steuerkommissars zur Herbeiführung einer durch die Ablösung bedingten veränderten Besteuerung wird durch Dienstanweisung geregelt.

Schlußbestimmung

§ 59

Das Gesetz, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend, vom 24. Juli 1899 tritt gleichzeitig mit dieser Verordnung am 1. Oktober 1900 in Kraft.
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