ErbbauRgStV HE 1919
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung, betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten Vom 30. April 1919

Verordnung, betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten
Vom 30. April 1919
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung, betreffend die Rangstelle von Erbbaurechten vom 30. April 191901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Einziger Paragraph01.01.2004
Auf Grund des § 10 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht
vom 15. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 72) verordnen wir, was folgt:

Einziger Paragraph

(1) ... Die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bleibt gegenüber der Vorschrift, daß das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht.
(2) Das gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht eines Nacherben, falls der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.
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