Zweites Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen Vom 13. Dezember 1927
                            Zweites Gesetz über die Änderung der Gesetze,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreffend die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 13. Dezember 1927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Zweites Gesetz über die Änderung der Gesetze, betreffend die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen vom 13. Dezember 1927 | 01.01.2004 | 
| (§ 1) | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| (§ 3) | 01.01.2004 | 
| § 4 | 01.01.2004 | 
(§ 1)
§ 2
                            (1) Der Jahreswert der Berechtigungen, die auf Grund der Gesetze,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreffend die Ablösung der auf Dienstbarkeit beruhenden Berechtigungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgelöst werden, ist durch Sachverständige zu schätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                (§ 3)
§ 4
                            Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.