Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen Vom 22. Juli 1947
                            Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen  Vom 22. Juli 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217, 222) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen vom 22. Juli 1947 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
| § 4 | 01.01.2004 | 
| (§ 5) | 01.01.2004 | 
| § 6 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Fideikommissgericht für Hessen wird bei der Zweigstelle des Oberlandesgerichts in Kassel eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Soweit in Fideikommiss- und Stiftungssachen sowie bei ähnlich gebundenen Vermögen die Wirksamkeit eines Rechtsaktes von der Genehmigung des Reichsministers der Justiz abhängig war, wird diese durch das Fideikommissgericht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Den Vorsitz bei dem Fideikommissgericht kann auch ein Oberlandesgerichtsrat führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die Entscheidungen des Fideikommissgerichts sind endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                (§ 5)
§ 6
                            Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.