POG
DE - Landesrecht RLP

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 199301.10.2001
Inhaltsverzeichnis07.10.2020
Erster Teil - Allgemeines01.10.2001
Erster Abschnitt - Aufgaben und allgemeine Bestimmungen01.10.2001
§ 1 - Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei07.10.2020
§ 1a - Geltungsbereich des Gesetzes07.10.2020
§ 2 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit01.10.2001
§ 3 - Ermessen, Wahl der Mittel01.10.2001
§ 4 - Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen01.10.2001
§ 5 - Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen01.10.2001
§ 6 - Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme01.10.2001
§ 7 - Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen01.10.2001
§ 8 - Einschränkung von Grundrechten23.02.2011
Zweiter Abschnitt - Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei01.10.2001
§ 9 - Allgemeine Befugnisse07.10.2020
§ 9a - Befragung und Auskunftspflicht07.10.2020
§ 10 - Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen23.02.2011
§ 11 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen07.10.2020
§ 11a - Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen07.10.2020
§ 12 - Vorladung07.10.2020
§ 12a - Meldeauflagen23.02.2011
§ 13 - Platzverweisung, Aufenthaltsverbot08.07.2017
§ 14 - Gewahrsam10.03.2004
§ 15 - Richterliche Entscheidung07.10.2020
§ 16 - Behandlung festgehaltener Personen01.10.2001
§ 16a - Nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung23.02.2011
§ 16b - Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen23.02.2011
§ 17 - Dauer der Freiheitsentziehung10.03.2004
§ 18 - Durchsuchung und Untersuchung von Personen07.10.2020
§ 19 - Durchsuchung von Sachen10.03.2004
§ 20 - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen10.03.2004
§ 21 - Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen23.02.2011
§ 22 - Sicherstellung01.10.2001
§ 23 - Verwahrung01.10.2001
§ 24 - Verwertung, Vernichtung, Einziehung07.10.2020
§ 25 - Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten23.02.2011
§ 26 - Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel06.04.2021
Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung07.10.2020
§ 27 - Grundsätze der Datenverarbeitung07.10.2020
Erster Unterabschnitt - Datenerhebung07.10.2020
§ 28 - Grundsätze der Datenerhebung07.10.2020
§ 29 - Datenerhebung07.10.2020
§ 30 - Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel07.10.2020
§ 31 - Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte07.10.2020
§ 32 - Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen07.10.2020
Zweiter Unterabschnitt - Besondere Befugnisse der Datenerhebung07.10.2020
§ 33 - Anlassbezogene Kennzeichenerfassung07.10.2020
§ 34 - Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung07.10.2020
§ 35 - Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen07.10.2020
§ 36 - Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation07.10.2020
§ 37 - Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten07.10.2020
§ 38 - Auskunft über Nutzungsdaten07.10.2020
§ 39 - Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen07.10.2020
§ 40 - Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation07.10.2020
§ 41 - Funkzellenabfrage07.10.2020
§ 42 - Auskunft über Bestandsdaten07.10.2020
§ 43 - Polizeiliche Beobachtung07.10.2020
§ 44 - Rasterfahndung07.10.2020
§ 45 - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung07.10.2020
§ 46 - Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger07.10.2020
§ 47 - Protokollierung, Datenschutzkontrolle07.10.2020
§ 48 - Benachrichtigung bei verdeckten Maßnahmen07.10.2020
§ 49 - Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit07.10.2020
Dritter Unterabschnitt - Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung07.10.2020
§ 50 - Allgemeine Regelungen der Datenspeicherung oder sonstigen Datenverarbeitung07.10.2020
§ 51 - Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung07.10.2020
§ 52 - Speicherung und sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten07.10.2020
§ 53 - Kennzeichnung07.10.2020
§ 54 - Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/68007.10.2020
§ 55 - Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung07.10.2020
§ 56 - Allgemeine Regeln der Datenübermittlung07.10.2020
§ 57 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland07.10.2020
§ 58 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union07.10.2020
§ 59 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen und an internationale Organisationen in Drittstaaten07.10.2020
§ 60 - Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen07.10.2020
§ 61 - Öffentlichkeitsfahndung07.10.2020
§ 62 - Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe07.10.2020
§ 63 - Datenempfang durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei07.10.2020
§ 64 - Automatisiertes Abrufverfahren, Datenverbund07.10.2020
§ 65 - Datenabgleich07.10.2020
§ 66 - Auskunftsrecht07.10.2020
§ 67 - Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz der Polizei und staatlicher Veranstaltungen sowie von Beratungs- und Präventionsstellen07.10.2020
§ 68 - Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen in nicht öffentlicher Trägerschaft07.10.2020
Vierter Abschnitt - Gefahrenabwehrverordnungen07.10.2020
§ 69 - Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen, Zuständigkeit07.10.2020
§ 70 - Vorlagepflicht07.10.2020
§ 71 - Inhaltliche Grenzen07.10.2020
§ 72 - Formerfordernisse, In-Kraft-Treten, Geltungsdauer07.10.2020
§ 73 - Aufhebung durch Aufsichtsbehörden07.10.2020
§ 74 - Bußgeldbestimmung07.10.2020
§ 75 - Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften07.10.2020
Fünfter Abschnitt - Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei07.10.2020
§ 76 - Allgemeines; unmittelbarer Zwang07.10.2020
§ 77 - Begriffsbestimmung07.10.2020
§ 78 - Handeln auf Anordnung07.10.2020
§ 79 - Hilfeleistung für Verletzte07.10.2020
§ 80 - Androhung unmittelbaren Zwanges07.10.2020
§ 81 - Fesselung von Personen07.10.2020
§ 82 - Allgemeine Bestimmungen für den Schusswaffengebrauch07.10.2020
§ 83 - Schusswaffengebrauch gegen Personen07.10.2020
§ 84 - Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge07.10.2020
§ 85 - Besondere Waffen, Sprengmittel07.10.2020
§ 86 - Anwendung unmittelbaren Zwanges durch weitere Gruppen von Vollzugsbeamten07.10.2020
Sechster Abschnitt - Entschädigungsansprüche07.10.2020
§ 87 - Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände07.10.2020
§ 88 - Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs07.10.2020
§ 89 - Ansprüche mittelbar Geschädigter07.10.2020
§ 90 - Verjährung des Ausgleichsanspruches07.10.2020
§ 91 - Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche07.10.2020
§ 92 - Rückgriff gegen den Verantwortlichen07.10.2020
§ 93 - Rechtsweg07.10.2020
Zweiter Teil - Organisation und Zuständigkeiten01.10.2001
Erster Abschnitt - Allgemeines01.10.2001
§ 94 - Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe07.10.2020
Zweiter Abschnitt - Organisation der Polizei01.10.2001
§ 95 - Gliederung der Polizei07.10.2020
§ 96 - Polizeipräsidien07.10.2020
§ 97 - Landeskriminalamt07.10.2020
§ 98 - Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz07.10.2020
§ 99 - Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben bei der Bearbeitung von Strafsachen07.10.2020
Dritter Abschnitt - Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten01.10.2001
§ 100 - Maßnahmen und Amtshandlungen der Polizeibeamten des Landes07.10.2020
§ 101 - Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder, des Bundes, Vollzugsbeamten der Zollverwaltung und Bediensteten ausländischer Polizeidienststellen07.10.2020
§ 102 - Amtshandlungen von Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Rheinland-Pfalz07.10.2020
Vierter Abschnitt - Organisation der Ordnungsbehörden01.10.2001
§ 103 - Arten der Ordnungsbehörden07.10.2020
§ 104 - Allgemeine Ordnungsbehörden07.10.2020
§ 105 - Sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden07.10.2020
§ 106 - Örtliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden07.10.2020
Fünfter Abschnitt - Aufsicht über die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden01.10.2001
§ 107 - Aufsichtsbehörden07.10.2020
§ 108 - Weisungsrecht, Selbsteintrittsrecht07.10.2020
Sechster Abschnitt - Kommunale Vollzugsbeamte, sonstige Vollzugskräfte und Vollzugshilfe10.03.2004
§ 109 - Kommunale Vollzugsbeamte07.10.2020
§ 110 - Hilfspolizeibeamte und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen07.10.2020
§ 111 - Vollzugshilfe07.10.2020
§ 112 - Verfahren07.10.2020
§ 113 - Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung07.10.2020
Dritter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 114 - Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften07.10.2020
§ 115 - Ordnungswidrigkeiten07.10.2020
§ 116 - In-Kraft-Treten07.10.2020
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeines
Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Bestimmungen
Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei§ 1
Geltungsbereich des Gesetzes§ 1a
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit§ 2
Ermessen, Wahl der Mittel§ 3
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen§ 4
Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen§ 5
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme§ 6
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen§ 7
Einschränkung von Grundrechten§ 8
Zweiter Abschnitt Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei
Allgemeine Befugnisse§ 9
Befragung und Auskunftspflicht§ 9a
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen§ 10
Erkennungsdienstliche Maßnahmen§ 11
Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen§ 11a
Vorladung§ 12
Meldeauflagen§ 12a
Platzverweisung, Aufenthaltsverbot§ 13
Gewahrsam§ 14
Richterliche Entscheidung§ 15
Behandlung festgehaltener Personen§ 16
Nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung§ 16a
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen§ 16b
Dauer der Freiheitsentziehung§ 17
Durchsuchung und Untersuchung von Personen§ 18
Durchsuchung von Sachen§ 19
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen§ 20
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen§ 21
Sicherstellung§ 22
Verwahrung§ 23
Verwertung, Vernichtung, Einziehung§ 24
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten§ 25
Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel§ 26
Dritter Abschnitt Datenverarbeitung
Grundsätze der Datenverarbeitung§ 27
Erster Unterabschnitt Datenerhebung
Grundsätze der Datenerhebung§ 28
Datenerhebung§ 29
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel§ 30
Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte§ 31
Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen§ 32
Zweiter Unterabschnitt Besondere Befugnisse der Datenerhebung
Anlassbezogene Kennzeichenerfassung§ 33
Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung§ 34
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen§ 35
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation§ 36
Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten§ 37
Auskunft über Nutzungsdaten§ 38
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen§ 39
Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation§ 40
Funkzellenabfrage§ 41
Auskunft über Bestandsdaten§ 42
Polizeiliche Beobachtung§ 43
Rasterfahndung§ 44
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung§ 45
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger§ 46
Protokollierung, Datenschutzkontrolle§ 47
Benachrichtigung bei verdeckten Maßnahmen§ 48
Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit§ 49
Dritter Unterabschnitt Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung
Allgemeine Regelungen der Datenspeicherung oder sonstigen Datenverarbeitung§ 50
Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung§ 51
Speicherung und sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten§ 52
Kennzeichnung§ 53
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680§ 54
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung§ 55
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung§ 56
Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland§ 57
Datenübermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union§ 58
Datenübermittlung an öffentliche Stellen und an internationale Organisationen in Drittstaaten§ 59
Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen§ 60
Öffentlichkeitsfahndung§ 61
Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe§ 62
Datenempfang durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei§ 63
Automatisiertes Abrufverfahren, Datenverbund§ 64
Datenabgleich§ 65
Auskunftsrecht§ 66
Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz der Polizei und staatlicher Veranstaltungen sowie von Beratungs- und Präventionsstellen§ 67
Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen in nicht öffentlicher Trägerschaft§ 68
Vierter Abschnitt Gefahrenabwehrverordnungen
Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen, Zuständigkeit§ 69
Vorlagepflicht§ 70
Inhaltliche Grenzen§ 71
Formerfordernisse, In-Kraft-Treten, Geltungsdauer§ 72
Aufhebung durch Aufsichtsbehörden§ 73
Bußgeldbestimmung§ 74
Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften§ 75
Fünfter Abschnitt Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei
Allgemeines; unmittelbarer Zwang§ 76
Begriffsbestimmung§ 77
Handeln auf Anordnung§ 78
Hilfeleistung für Verletzte§ 79
Androhung unmittelbaren Zwanges§ 80
Fesselung von Personen§ 81
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch§ 82
Schusswaffengebrauch gegen Personen§ 83
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge§ 84
Besondere Waffen, Sprengmittel§ 85
Anwendung unmittelbaren Zwanges durch weitere Gruppen von Vollzugsbeamten§ 86
Sechster Abschnitt Entschädigungsansprüche
Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände§ 87
Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs§ 88
Ansprüche mittelbar Geschädigter§ 89
Verjährung des Ausgleichsanspruches§ 90
Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche§ 91
Rückgriff gegen den Verantwortlichen§ 92
Rechtsweg§ 93
Zweiter Teil Organisation und Zuständigkeiten
Erster Abschnitt Allgemeines
Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe§ 94
Zweiter Abschnitt Organisation der Polizei
Gliederung der Polizei§ 95
Polizeipräsidien§ 96
Landeskriminalamt§ 97
Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz§ 98
Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben bei der Bearbeitung von Strafsachen§ 99
Dritter Abschnitt Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten
Maßnahmen und Amtshandlungen der Polizeibeamten des Landes§ 100
Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder, des Bundes, Vollzugsbeamten der Zollverwaltung und Bediensteten ausländischer Polizeidienststellen§ 101
Amtshandlungen von Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Rheinland-Pfalz§ 102
Vierter Abschnitt Organisation der Ordnungsbehörden
Arten der Ordnungsbehörden§ 103
Allgemeine Ordnungsbehörden§ 104
Sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden§ 105
Örtliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden§ 106
Fünfter Abschnitt Aufsicht über die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden
Aufsichtsbehörden§ 107
Weisungsrecht, Selbsteintrittsrecht§ 108
Sechster Abschnitt Kommunale Vollzugsbeamte, sonstige Vollzugskräfte und Vollzugshilfe
Kommunale Vollzugsbeamte§ 109
Hilfspolizeibeamte und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen§ 110
Vollzugshilfe§ 111
Verfahren§ 112
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung§ 113
Dritter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften§ 114
Ordnungswidrigkeiten§ 115
In-Kraft-Treten§ 116

Erster Teil Allgemeines

Erster Abschnitt Aufgaben und allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(4) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 111 bis 113).
(5) Die Polizei ist zuständig für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr; das fachlich zuständige Ministerium kann diese Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Straßenverkehrs zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung auf die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden übertragen.
(6) Die Polizei ist für Anordnungen zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen zuständig.
(7) Die Polizei ist zuständig für die Sicherstellung von Sachen, sofern deren Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung in einem Strafverfahren aufgehoben worden ist.
(8) Im Übrigen wird die Polizei tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden bedeutsam ist; die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten bleibt davon unberührt. Die zuständige Behörde kann die getroffenen Maßnahmen aufheben oder abändern.
(9) Alle Träger öffentlicher Aufgaben sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen und zusammenwirken. Die allgemeinen Ordnungsbehörden können kriminalpräventive Gremien unter Beteiligung der Polizei einrichten.

§ 1a Geltungsbereich des Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Das Landesdatenschutzgesetz findet nur Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält und soweit nicht die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar gilt.

§ 2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 3 Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 4 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die aufsichtspflichtige Person gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

§ 5 Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen

(1) Geht von einem Tier oder von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die für Sachen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

§ 6 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Entstehen den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden.

§ 7 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen richten, wenn
1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2.
Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3.
die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren können und
4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

§ 8 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
1.
Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2.
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3.
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),
4.
Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes),
5.
Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und
6.
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt werden.

Zweiter Abschnitt Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei

§ 9 Allgemeine Befugnisse

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die §§ 9a bis 68 ihre Befugnisse besonders regeln. Die Beschränkung auf die im einzelnen Fall bestehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Abs. 2), haben diese die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht regeln, haben diese die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

§ 9a Befragung und Auskunftspflicht

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können jede Person befragen, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit anzugeben. Zu einer Auskunft in der Sache ist sie nur verpflichtet, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Eine in § 53 Abs. 1 oder § 53 a Abs. 1 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.
(4) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzfristig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Fahrzeuge (§ 19 Abs. 1 Nr. 6) und Sachen in Augenschein nehmen, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3) oder zur vorbeugenden Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität oder zur Unterbindung unerlaubten Aufenthalts erforderlich ist.
(5) § 136 a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

§ 10 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr oder zum Schutz privater Rechte erforderlich ist. Die Polizei kann darüber hinaus die Identität einer Person feststellen,
1.
wenn sie sich an einem Ort aufhält,
a)
von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort
aa)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb)
sich Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, oder
cc)
sich Straftäter verbergen oder
b)
an dem Personen der Prostitution nachgehen,
2.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, oder
3.
an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100 a der Strafprozessordnung oder des § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern.
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die Sachen, auf die er Zugriff hat, durchsucht werden.
(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 11 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
1.
eine nach § 10 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
2.
dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, kann der Betroffene die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen. Hierüber ist der Betroffene bei Vornahme der Maßnahmen zu belehren. Wird der Wegfall der Voraussetzungen von Amts wegen festgestellt, so sind sie zu vernichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere:
1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
3.
die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4.
Messungen.
(4) Soweit sich erkennungsdienstliche Maßnahmen auf besondere Kategorien personenbezogener Daten beziehen, ist im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU Nr. L 119 S. 89) in der jeweils geltenden Fassung § 27 Abs. 2 zu beachten. Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung sind § 19 des Landesdatenschutzgesetzes und Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten.

§ 11a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen

(1) Die Polizei kann medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach § 10 zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die
1.
verstorben ist oder
2.
sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befindet,
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. § 81 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. § 81 f Abs. 2 und § 81 g Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich nach der Durchführung der molekulargenetischen Untersuchung zu vernichten; die gewonnenen und gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 nicht mehr benötigt werden.
(3) Molekulargenetische Untersuchungen an dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erlangten Material bedürfen der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 12 Vorladung

(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
2.
das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
Die gleiche Befugnis steht den allgemeinen Ordnungsbehörden im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zu, soweit dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichende Gründe keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
1.
wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind, oder
2.
zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.
(4) § 136 a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Für die Entschädigung von Personen, die als Zeugen oder als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 12a Meldeauflagen

Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 13 Platzverweisung, Aufenthaltsverbot

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person zeitlich befristet von einem Ort verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweisung). Die Maßnahme kann insbesondere gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindern.
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte eine Person zeitlich befristet aus ihrer Wohnung verweisen oder ihr zeitlich befristet das Betreten ihrer Wohnung verbieten.
(3) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen.
(4) Die Polizei kann insbesondere in Fällen der Gewalt in engen sozialen Beziehungen zur Abwehr einer dringenden Gefahr anordnen, dass der Verantwortliche es unterlässt,
1.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der betroffenen Person aufzuhalten,
2.
Verbindung zur betroffenen Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen,
3.
Zusammentreffen mit der betroffenen Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Anordnungen sind zu befristen; die Frist kann verlängert werden. Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

§ 14 Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1.
das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
2.
das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern,
3.
das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 13 durchzusetzen, oder
4.
das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung nach den §§ 229 und 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig wäre.
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb einer Justizvollzugsanstalt, einer Jugendstrafanstalt oder einer Anstalt des Maßregelvollzugs aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 15 Richterliche Entscheidung

(1) Wird eine Person aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 3 oder § 14 festgehalten, haben die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen würde.
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 Behandlung festgehaltener Personen

(1) Wird eine Person aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 3 oder § 14 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei haben die Benachrichtigung auf Wunsch der festgehaltenen Person zu übernehmen; sie sollen sie übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist der Sorgeberechtigte oder der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

§ 16a Nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung

Der Gewahrsam nach § 14 kann auch in einer hierfür geeigneten und vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten nicht polizeilichen Einrichtung des Landes vollzogen werden (nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung). Die nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung hat die Sicherheit und Ordnung in ihrer Einrichtung, den ordnungsgemäßen Vollzug des Gewahrsams sowie die Rechte der festgehaltenen Person zu gewährleisten.

§ 16b Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen

(1) Die Polizei kann in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist. Der Schutz der Intimsphäre der festgehaltenen Person ist, soweit möglich, zu wahren. Die Datenerhebung ist durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen.
(2) Die zur Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 in Gewahrsamsräumen führenden tatsächlichen Anhaltspunkte sowie Beginn und Ende einer solchen Maßnahme sind zu dokumentieren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtungen nach § 16 a entsprechend.

§ 17 Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
1.
sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist,
2.
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
3.
in jedem Fall spätestens bis zum Ende des der Ergreifung folgenden Tages, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) Aufgrund dieses Gesetzes kann nur die Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat sowie nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 angeordnet werden. In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; sie darf nicht mehr als sieben Tage betragen.

§ 18 Durchsuchung und Untersuchung von Personen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
1.
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
3.
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
4.
sie sich an einem der in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,
5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen oder
6.
sie sich an einer Kontrollstelle nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 aufhält und durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Verhinderung von Straftaten im Sinne des § 100 a der Strafprozessordnung oder des § 27 des Versammlungsgesetzes sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Polizei kann eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften
1.
im öffentlichen Verkehrsraum angehalten und kontrolliert (§ 9 a Abs. 4),
2.
einer Identitätsfeststellung unterzogen,
3.
festgehalten,
4.
vorgeführt,
5.
in Gewahrsam oder Haft genommen,
6.
zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort verbracht oder
7.
zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen angehalten und kontrolliert (§ 36 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung)
werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, sofern dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich erscheint. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 7 erstreckt sich die Befugnis zur Durchsuchung einer Person auf alle Fahrzeuginsassen.
(3) Die Polizei darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben eine Person körperlich untersuchen. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben oder andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Die körperliche Untersuchung bedarf der richterlichen Entscheidung; dies gilt nicht, sofern die körperliche Untersuchung der Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit dient. In diesen Fällen bedarf es nur dann einer richterlichen Anordnung, wenn zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit ausnahmsweise ein körperlicher Eingriff erforderlich wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für einen anderen Zweck nur zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3) verwendet werden. Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen.
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht oder untersucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung oder Untersuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Den allgemeinen Ordnungsbehörden stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu:
1.
die Befugnisse nach Absatz 1 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und
2.
die Befugnis nach Absatz 2, sofern dies nach den Umständen zum Schutz des kommunalen Vollzugsbeamten oder eines Dritten bei Durchführung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 6 erforderlich erscheint.

§ 19 Durchsuchung von Sachen

(1) Die Polizei kann außer in Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 18 durchsucht werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
b)
widerrechtlich festgehalten wird oder
c)
hilflos ist,
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
4.
sie sich an einem der in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Orte befindet,
5.
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen, oder
6.
es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
(3) Den allgemeinen Ordnungsbehörden stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse nach Absatz 1 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchst. b und c und Nr. 3 zu.

§ 20 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 12 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 14 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 22 Nr. 1 sichergestellt werden darf oder
3.
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen des Absatzes 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte zulässig.
(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn die Abwehr der Gefahr nur dadurch ermöglicht wird.
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
(5) Den allgemeinen Ordnungsbehörden stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse nach Absatz 1 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 und Nr. 2 und 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 zu.

§ 21 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

(1) Durchsuchungen bedürfen, außer bei Gefahr im Verzug, der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Polizeibeamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchführung schriftlich zu bestätigen.

§ 22 Sicherstellung

Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2.
um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder
3.
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a)
sich zu töten oder zu verletzen,
b)
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c)
fremde Sachen zu beschädigen oder
d)
die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 23 Verwahrung

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

§ 24 Verwertung, Vernichtung, Einziehung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten beweglichen Sache ist zulässig, wenn
1.
ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
2.
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
3.
sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
4.
sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
5.
der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
(2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 und Abs. 1 a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
1.
im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, oder
2.
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 25 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung fallen den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

§ 26 Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel

(1) Der Veranstalter hat die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel, soweit sie nicht dem Versammlungsgesetz oder ausschließlich der Versammlungsstättenverordnung vom 13. März 2018 (GVBl. S. 29, BS 213-1-9) in der jeweils geltenden Fassung unterliegt und an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, bei der örtlichen Ordnungsbehörde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der voraussichtlich zu erwartenden Teilnehmer mindestens drei Monate oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 mindestens sechs Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 ist eine Großveranstaltung, wenn an der Veranstaltung voraussichtlich mehr als 15 000 Personen zeitgleich oder 30 000 Personen täglich teilnehmen. Zuständige Behörde für Maßnahmen der Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr bei Großveranstaltungen ist die Kreisordnungsbehörde. Die örtliche Ordnungsbehörde leitet die Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung nach Absatz 1 unverzüglich an die Kreisordnungsbehörde weiter, wenn die Veranstaltung die Voraussetzungen einer Großveranstaltung nach Satz 1 erfüllt.
(3) Auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Zuständigkeit im Benehmen mit der Kreisordnungsbehörde auf die örtliche Ordnungsbehörde übertragen. Soweit die Zuständigkeit auf die örtliche Ordnungsbehörde übertragen wird, gelten Absatz 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 4 entsprechend.
(4) Der Veranstalter einer öffentlichen Großveranstaltung hat spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn ein Sicherheitskonzept vorzulegen und einen Ordnungsdienst für die Veranstaltung vorzusehen oder Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung zu beauftragen. Im Sicherheitskonzept sind insbesondere die Gefährdungsgrade einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen, die Kommunikationswege und die Mindestzahl der Kräfte der Ordnungsdienste oder der Wachpersonen festzulegen. Die Kreisordnungsbehörde hat das von dem Veranstalter vorgelegte Sicherheitskonzept mit den sonstigen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Stellen abzustimmen; sie kann den Veranstalter verpflichten, das Sicherheitskonzept zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies für die sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist. Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium kann insbesondere zur näheren Ausgestaltung der Verfahrensabwicklung und des Sicherheitskonzepts schriftliche Anwendungshinweise erlassen.
(5) Bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1, die keine Großveranstaltungen sind, kann die örtliche Ordnungsbehörde die Vorlage eines Sicherheitskonzepts und die Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder die Beauftragung von Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung verlangen, soweit dies nach der Art der Veranstaltung erforderlich erscheint; in diesem Fall gilt Absatz 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Sicherheitskonzept spätestens zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an der Veranstaltung voraussichtlich weniger als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen; in diesem Fall ist das Sicherheitskonzept spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Die Erforderlichkeit für die Erstellung eines Sicherheitskonzepts und die Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder die Beauftragung von Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung kann sich insbesondere ergeben aus einer hohen Personendichte, der Zusammensetzung der Besuchergruppen, dem Veranstaltungsgelände oder Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden.
(6) Nach Anzeige einer öffentlichen Großveranstaltung richtet die Kreisordnungsbehörde ein Koordinierungsgremium ein, in dem alle Behörden oder Stellen, deren fachlichen Belange wesentlich berührt sind, vertreten sein sollen. Die Kreisordnungsbehörde benennt einen zentralen Ansprechpartner, der den Veranstalter über die Verfahrensabwicklung unterrichtet. Das Koordinierungsgremium unterstützt die Zusammenarbeit der an der Veranstaltung beteiligten Behörden und Stellen während der Planung, Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltung. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Bewertung des Gefährdungspotenzials der Veranstaltung,
2.
Planung und Koordinierung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
3.
Prüfung und Bewertung des Sicherheitskonzepts,
4.
Abnahme des Veranstaltungsgeländes.
Die durch die fachlich zuständigen Stellen innerhalb der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung jeweils getroffenen Entscheidungen werden über das Koordinierungsgremium bei dem zentralen Ansprechpartner zusammengeführt; sie sollen in einen Bescheid der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung einmünden und in dieser Weise dem Veranstalter bekannt gegeben werden. Die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Entscheidungen der fachlich zuständigen Stellen bleibt unberührt. Soweit die Erteilung einer Erlaubnis oder eine Anordnungsbefugnis nach bundesrechtlichen oder besonderen landesrechtlichen Vorschriften nicht der Zuständigkeit der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung unterfällt, prüfen die insoweit zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit, ob die jeweilige Erlaubnis erteilt werden kann oder besondere Anordnungen zu treffen sind.
(7) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 oder des Absatzes 5 Satz 1 Anordnungen treffen, soweit dies zur Verhütung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmenden vor Gefahren für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist (Gefahrenvorsorge). Sie kann bei Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, insbesondere die Veranstaltung untersagen, unterbrechen oder abbrechen. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 kann auch untersagt oder abgebrochen werden, wenn der Veranstalter
1.
die Veranstaltung entgegen Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
der Pflicht zur Vorlage eines Sicherheitskonzepts nicht, nicht rechtzeitig oder nicht entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde nachkommt,
3.
der Pflicht zur Einrichtung eines Ordnungsdienstes oder Beauftragung von Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung nicht oder nicht hinreichend nachkommt,
4.
entgegen § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 die zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der zuständigen Behörde nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig übermittelt,
5.
entgegen § 68 Abs. 4 Satz 4 die zuständige Behörde nicht unverzüglich darüber in Kenntnis setzt, dass er einer Person trotz des Bestehens von Sicherheitsbedenken den beantragten Zutritt erteilt oder
6.
entgegen § 68 Abs. 5 die für die Erteilung des beantragten Zutritts erforderlichen Unterlagen nicht unter Nachweis der Identität mittels Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments an die betroffene Person selbst ausgehändigt hat,
soweit dies zur Verhütung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Satz 1 Nr. 2 bis 6 gilt für eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 entsprechend.
(9) Absatz 7 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen.
(10) Die Absätze 1 bis 4, 6 und 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, für die vor dem 6. April 2021 zur Vorbereitung der Veranstaltung bereits erforderliche Anzeigen oder Anträge bei den insoweit zuständigen Behörden gestellt worden sind.

Dritter Abschnitt Datenverarbeitung

§ 27 Grundsätze der Datenverarbeitung

(1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Datenverarbeitungen der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz, unabhängig davon, ob diese in Akten, Dateien oder in anderweitigen Informationssystemen erfolgen.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 27 Nr. 15 des Landesdatenschutzgesetzes ist nur zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich ist, und
1.
soweit anderenfalls die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben, insbesondere die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, gefährdet oder wesentlich erschwert ist,
2.
wenn die betroffene Person die Daten bereits offensichtlich öffentlich gemacht hat oder
3.
wenn dies den Zwecken der Eigensicherung dient.
Der Zugriff auf solche Daten muss beschränkt werden, es sei denn, dass
1.
durch die Verarbeitung kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person besteht oder
2.
andere geeignete Garantien im Sinne des § 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes bestehen.
Dies ist zu dokumentieren.
(3) Soweit möglich muss erkennbar werden, ob Daten auf Tatsachen oder persönlichen Einschätzungen beruhen.
(4) Bei einer Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einer begangenen oder drohenden Straftat soll nach Möglichkeit unterschieden werden, ob die Daten
1.
Verdächtige,
2.
Verurteilte,
3.
Opfer oder
4.
andere Personen
betreffen.
(5) Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit sollen die Polizeibehörden die von ihnen eingesetzten Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die dabei genutzten technischen Einrichtungen durch unabhängiges und fachkundiges Personal prüfen und bewerten lassen (IT-Sicherheits- und Datenschutzaudit). Die Prüfergebnisse sowie deren Unterlagen dürfen bei dienstlichem Interesse Dritten in geeigneter Form zugänglich gemacht oder veröffentlicht werden. Verfahren und technische Einrichtungen, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem Verfahren nach Satz 1 geprüft wurde, sollen von den Polizeibehörden vorrangig eingesetzt werden.

Erster Unterabschnitt Datenerhebung

§ 28 Grundsätze der Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind, ausgenommen in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie können bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
1.
die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder
2.
die Wahrnehmung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erschwert oder gefährdet würde.
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei informieren in allgemeiner und jedermann zugänglicher Form über
1.
den Namen und die Kontaktdaten der erhebenden Stelle und des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
2.
die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet werden,
3.
das Recht, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden sowie dessen Kontaktdaten und
4.
die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Werden Daten bei der betroffenen Person oder Dritten offen erhoben, sind diese auf Verlangen über die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und gegebenenfalls der weiteren Verarbeitung, über die voraussichtliche Dauer der Datenspeicherung oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer sowie gegebenenfalls über die Kategorien der Empfänger der Daten sowie die Freiwilligkeit der Auskunft oder eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht zu informieren.
(3) Eine Datenerhebung, die nicht als ordnungsbehördliche oder polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur zulässig, wenn
1.
die Wahrnehmung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder
2.
anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person oder Dritter entspricht.
Die Information nach Absatz 2 Satz 3 kann in diesen Fällen zunächst unterbleiben. Sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Datenerhebung nach Satz 1 entfallen, sind die betroffenen Personen zu benachrichtigen und unterbliebene Informationen unverzüglich zu erteilen. Dies kann in den Fällen des Satzes 1 auch auf Dauer unterbleiben, wenn es sich nur um einen kurzfristigen Eingriff handelt, an den sich keine Folgemaßnahmen anschließen. Die Benachrichtigung hat zumindest die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu enthalten. Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Herkunft personenbezogener Daten von oder deren Übermittlung an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur nach Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Vorschriften über besondere Befugnisse der Datenerhebung bleiben unberührt.

§ 29 Datenerhebung

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn
1.
die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung unter Beachtung des § 33 des Landesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat und vor Erteilung der Einwilligung über den Zweck der Verarbeitung sowie darüber aufgeklärt worden ist, dass sie die Einwilligung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann,
2.
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder
3.
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
§ 27 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 4, 5 und 7 genannten Personen erheben, soweit dies
1.
zur Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1),
2.
zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3),
3.
zur Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr (§ 1 Abs. 5) oder
4.
zur Erfüllung von durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2)
erforderlich ist und die Befugnisse nicht durch dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift gesondert geregelt sind. Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 4) erforderlich ist.
(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten zu folgenden Kategorien betroffener Personen erheben, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1 Satz 3) erforderlich ist:
1.
Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten begehen,
2.
Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Straftaten werden,
3.
Personen im räumlichen oder persönlichen Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person,
4.
Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen,
5.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben (Nachrichtenmittler) und
6.
Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
dass sie mit einer in Nummer 1 genannten Person nicht nur in einem flüchtigen oder zufälligen Kontakt, sondern in einer Weise in Verbindung stehen oder treten werden, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten erfordert, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a)
die Personen von der Planung oder Vorbereitung dieser Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken oder
b)
eine in Nummer 1 genannte Person sich dieser Personen zur Begehung von Straftaten bedienen könnte oder wird
(Kontakt- und Begleitpersonen).
(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über Personen erheben,
1.
die für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann, verantwortlich sind,
2.
die für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen verantwortlich sind,
3.
die für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit verantwortlich sind, oder
4.
deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
soweit dies zur Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 2) erforderlich ist.

§ 30 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten in öffentlich zugänglichen Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung erheben, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 und 5 erforderlich ist. Eine Bildaufzeichnung ist in öffentlich zugänglichen Räumen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall
1.
zur Abwehr einer Gefahr,
2.
zum Schutz gefährdeter öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen,
3.
zur Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr oder
4.
zur Wahrnehmung von durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
erforderlich ist. Die Polizei kann in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auch Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung sonst erschwert oder gefährdet würde.
(2) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten von Teilnehmern durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen, insbesondere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die offene Datenerhebung Straftaten nicht verhindert, sondern lediglich an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder auf andere Weise begangen werden.
(3) Die Polizei kann an den in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Orten und in den in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Objekten sowie in deren unmittelbarer Nähe personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden.
(4) Die Polizei kann in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies nach den Umständen zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich erscheint.
(5) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit diese nicht benötigt werden
1.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
2.
im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
3.
im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.
Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. Die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.
(6) Auf den Umstand einer offenen Datenerhebung, die durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden soll, soll in geeigneter Weise hingewiesen werden, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(7) Die örtliche Ordnungsbehörde hat eine Datenerhebung nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung der Landesordnungsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzuzeigen. Für die Polizei besteht eine entsprechende Anzeigepflicht gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei einer Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 3.

§ 31 Mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte

(1) Die Polizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(2) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Auf eine Datenerhebung nach Absatz 1 ist in geeigneter Form hinzuweisen.
(3) Die kurzzeitige Datenerfassung im Zwischenspeicher der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte durch Vorabaufnahmen (Prerecording) ist unzulässig.
(4) Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 sind nach 30 Tagen zu löschen, soweit diese nicht benötigt werden
1.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
2.
im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
3.
im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.
Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden. Die Löschung der Daten ist zu dokumentieren.

§ 32 Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.
(2) Die Polizei kann mit Einwilligung des Anschlussinhabers Anrufe aufzeichnen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist.
(3) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit die weitere Speicherung oder sonstige Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu einem der in § 52 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

Zweiter Unterabschnitt Besondere Befugnisse der Datenerhebung

§ 33 Anlassbezogene Kennzeichenerfassung

(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum vorübergehend und nicht flächendeckend die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn
1.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum einer Person erforderlich ist,
2.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 vorliegen oder
3.
eine Person oder ein Fahrzeug ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch diese Person oder mittels des ausgeschriebenen Fahrzeugs unmittelbar bevorsteht.
Die Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz technischer Mittel sind in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.
(2) Die erfassten Kennzeichen dürfen mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes und des beim Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz nach den Vorschriften dieses Gesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die
1.
nach § 43 dieses Gesetzes, den §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens, § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 47 des Bundeskriminalamtgesetzes,
2.
aufgrund einer Gefahr für Zwecke der Gefahrenabwehr,
3.
aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung,
4.
aus Gründen der Strafvollstreckung
ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.
(3) Sofern das ermittelte Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten ist, sind die erhobenen Daten sofort nach Durchführung des Datenabgleichs automatisiert zu löschen. Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, der Fahrzeugtyp und die Farbe des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand zu überprüfen. Liegt keine Übereinstimmung vor, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen; in diesem Fall dürfen die Datenerhebung und der Datenabgleich nicht protokolliert werden. Das Fahrzeug und die Insassen können im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst erfolgen, wenn die Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand festgestellt wurde. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Sofern der Abgleich der erhobenen Daten mit dem Fahndungsbestand zwar einen Treffer ergibt, die Ausschreibung im Fahndungsbestand jedoch nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke steht, sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung benötigt.

§ 34 Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz besonderer Mittel der verdeckten Datenerhebung nach Absatz 2 erheben über
1.
die Verantwortlichen nach den §§ 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, soweit die Datenerhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,
2.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist,
3.
Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129 a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnete Straftat begehen, die dazu bestimmt ist
a)
die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
b)
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
c)
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,
und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können,
4.
Kontakt- und Begleitpersonen (§ 29 Abs. 3 Nr. 6), soweit die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, und
5.
Personen im Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person, soweit die Datenerhebung zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.
Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von mehr als einer Woche durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
2.
der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen,
3.
der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
4.
der Einsatz von Polizeibeamten unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende (verdeckte Ermittler),
5.
der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), und
6.
der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des jeweiligen Standortes einer Person oder eines Fahrzeuges.
(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Verbrechen und
2.
Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
a)
sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten,
b)
auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden, oder
c)
gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.
(4) Der Einsatz besonderer Mittel nach
1.
Absatz 2 Nr. 1,
2.
Absatz 2 Nr. 2, soweit Bildaufzeichnungen bestimmter Personen durchgehend länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von mehr als einer Woche angefertigt werden sollen,
3.
Absatz 2 Nr. 3 bis 5
bedarf der richterlichen Entscheidung. Die Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ist auf höchstens einen Monat zu befristen; im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Der Einsatz besonderer Mittel nach Absatz 2 Nr. 2, soweit er keiner richterlichen Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 bedarf, und Absatz 2 Nr. 6 darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Die Maßnahme ist zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können besondere Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 und 6 vorläufig eingesetzt werden; eine Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen.
(6) Soweit es zur Geheimhaltung der wahren Identität des verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter Geheimhaltung seiner wahren Identität am Rechtsverkehr teilnehmen sowie mit Einverständnis des Berechtigten, nicht jedoch unter Vortäuschung eines Zutrittsrechts, dessen Wohnung betreten. Soweit es zur Geheimhaltung der Zusammenarbeit einer Vertrauensperson mit der Polizei erforderlich ist, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 35 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, in oder aus Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel
1.
zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen sowie
2.
zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
über die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen erheben. Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Satz 1 oder 6 genannten Personen richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine in Satz 1 oder 6 genannte Person in der Wohnung aufhält und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung ist nur zulässig unter den in § 45 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht.
(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
1.
Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
2.
soweit bekannt Name und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4.
die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und
5.
die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten zu bestimmen.
Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.
(3) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an.
(4) Werden technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen verwendet, kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung ist unter den in § 51 genannten Voraussetzungen nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch den Richter festgestellt wurde. Bei Gefahr im Verzug kann die Verwendung der Daten zu den in Satz 2 genannten Zwecken vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt zugelassen werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Datenerhebung nach Absatz 1 durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

§ 36 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie durch Auskünfte über die Telekommunikation zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erheben über
1.
die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder
2.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich auf die Inhalte der Telekommunikation und auf Verkehrsdaten beziehen. Die Erhebung von Verkehrsdaten kann sich auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken.
(3) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, darf die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ohne Wissen der nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen oder der Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
1.
durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
2.
der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 vorliegen. § 39 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen bleibt § 39 unberührt.
(4) Die Datenerhebung bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
1.
Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
2.
die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
3.
Art, Umfang und Dauer der Datenerhebung unter Benennung des Endzeitpunkts,
4.
soweit möglich die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, und
5.
im Fall des Absatzes 3 möglichst genau das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie das technische Mittel
zu bestimmen. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate, im Fall des Absatzes 3 auf höchstens zwei Monate, zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.
(5) Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(6) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich der Polizei die Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen sowie Auskünfte über Verkehrsdaten zu erteilen. Von der Auskunftspflicht sind auch Verkehrsdaten erfasst, die nach der Anordnung anfallen. Ob und in welchem Umfang dafür Vorkehrungen zu treffen sind, richtet sich nach dem Telekommunikationsgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 37 Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten

(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder den Standort eines mobilen Telekommunikationsendgeräts ermitteln von
1.
den Verantwortlichen nach den §§ 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 7 von den dort genannten Personen, soweit die Datenerhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,
2.
Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen (§ 34 Abs. 3) und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, und
3.
Kontakt- und Begleitpersonen (§ 29 Abs. 3 Nr. 6), soweit die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standorts eines mobilen Telekommunikationsendgeräts hinaus dürfen sie nicht verwendet werden.
(3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 und § 36 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; mit Ausnahme einer Datenerhebung nach Absatz 1 Nr. 1 zur Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder sonstigen hilflosen Person ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich der Polizei Auskunft über spezifische Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer von mobilen Telekommunikationsendgeräten, oder den Standort des mobilen Telekommunikationsendgeräts zu erteilen. Absatz 3 und § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die erlangten personenbezogenen Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3), zur Abwehr einer dringenden Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.

§ 38 Auskunft über Nutzungsdaten

(1) Die Polizei kann Auskünfte über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, über
1.
die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder
2.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 vorliegen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.
(2) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang vermittelt, unverzüglich der Polizei Auskunft über die Nutzungsdaten zu erteilen. § 36 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die Daten sind unverzüglich auf dem von der Polizei bestimmten Weg durch den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 39 Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen

(1) Die Polizei kann ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme darf sich nur gegen die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen richten und nur in die von diesen Personen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen; sie ist nur zulässig, soweit die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist auch gegen Personen zulässig, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. In informationstechnische Systeme anderer Personen darf die Maßnahme nur eingreifen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine in Satz 2 oder 3 genannte Person dort ermittlungsrelevante Informationen speichert und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung ist nur zulässig unter den in § 45 Abs. 3 genannten Voraussetzungen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass
1.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen technische Mittel eingesetzt werden, um zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 1 die erforderlichen Daten, wie insbesondere spezifische Kennungen, sowie den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist.
(4) Die Datenerhebung bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
1.
Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
2.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunkts und
4.
möglichst genau das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie das technische Mittel
zu bestimmen. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

§ 40 Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation

(1) Die Polizei kann durch den Einsatz technischer Mittel Telekommunikationsverbindungen zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, unterbrechen oder verhindern von
1.
den Verantwortlichen nach den §§ 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 7 von den dort genannten Personen oder
2.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Telekommunikationsverbindungen Dritter unvermeidbar unterbrochen oder verhindert werden.
(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen auch ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des betreffenden Anschlusses oder des Endgeräts unterbrechen oder verhindern, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme nach Absatz 1 erheblich erschwert wäre.
(3) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. In der schriftlichen Anordnung sind insbesondere
1.
Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
2.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunkts,
4.
soweit möglich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, und
5.
im Fall des Absatzes 2 die möglichst genaue räumliche und zeitliche Bezeichnung der Telekommunikationsverbindungen, die unterbrochen oder verhindert werden sollen,
zu bestimmen. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist auf höchstens 24 Stunden zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die jeweiligen Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen.

§ 41 Funkzellenabfrage

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Auskunft über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts verlangen über
1.
die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder
2.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.
Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Straftat begeht. Die Datenerhebung ist nur zulässig, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) § 36 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 in der richterlichen Anordnung möglichst genau die Telekommunikation räumlich und zeitlich zu bestimmen ist, über die Verkehrsdaten erhoben werden sollen. Im Übrigen gilt § 36 Abs. 5 und 6 Satz 2 bis 4 entsprechend.

§ 42 Auskunft über Bestandsdaten

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes) verlangen, über
1.
die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder
2.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 kann auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokolladresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes), soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist. Die Entscheidungsgrundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren.
(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der richterlichen Entscheidung. § 36 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen.
(4) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, unverzüglich die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten zu übermitteln. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Bestandsdaten im Sinne des Absatzes 1 und 2 sind die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten.

§ 43 Polizeiliche Beobachtung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges zur Mitteilung über das Antreffen (polizeiliche Beobachtung) ausschreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3) begehen wird und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist.
(2) Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über etwaige Begleiter und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Dienststelle übermittelt werden.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Die Maßnahme ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 44 Rasterfahndung

(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt der betreffenden Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden personenbezogenen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so dürfen die weiteren Daten ebenfalls übermittelt werden. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig.
(3) Die Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist unverzüglich zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und die im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten, soweit sie nicht für eine nach § 51 Abs. 1 bis 3 zulässige Verarbeitung erforderlich sind, unverzüglich zu löschen und die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Löschung und Vernichtung ist zu dokumentieren. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 45 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung und der Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 48 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 47 Abs. 5 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(2) Die Datenerhebung nach § 35 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.
(3) Die Datenerhebung nach den §§ 34, 36, 38 oder 39 darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Bei einer Datenerhebung nach 39 ist, soweit technisch möglich, sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(4) Eine Datenerhebung nach § 35 ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bestehen insoweit Zweifel, darf eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen und alle Erkenntnisse, die durch eine Datenerhebung nach § 35 erlangt worden sind, sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ein von ihr besonders beauftragter Beamter mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt im Benehmen mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten der zuständigen Polizeibehörde bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 3 ist unverzüglich nachzuholen. Ist die Datenerhebung unterbrochen worden, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 fortgeführt werden.
(5) Die unmittelbare Kenntnisnahme einer Datenerhebung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und § 36 ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bestehen insoweit Zweifel, darf eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden; diese sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Ergeben sich bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 während der Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Ist die Datenerhebung unterbrochen worden, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 fortgeführt werden.
(6) Alle Erkenntnisse, die durch eine Datenerhebung nach § 39 erlangt worden sind, sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 46 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger

(1) Verdeckte Datenerhebungen in einem durch ein Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne des § 53 Abs. 1 und des § 53a Abs. 1 der Strafprozessordnung sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung ist zu dokumentieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.

§ 47 Protokollierung, Datenschutzkontrolle

(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 33 bis 44 sind zu protokollieren:
1.
das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
2.
der Zeitpunkt des Einsatzes,
3.
Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(2) Zu protokollieren sind auch
1.
bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 (längerfristige Observation, Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, technische Observationsmittel)
a)
die Adressaten der Maßnahme sowie
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
2.
bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 (Einsatz eines verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson)
a)
die Adressaten der Maßnahme,
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, sowie
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der verdeckte Ermittler oder die Vertrauensperson betreten hat,
3.
bei Maßnahmen nach § 35 (Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen, auch wenn die Maßnahme nach § 35 Abs. 4 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erfolgt ist)
a)
die Adressaten der Maßnahme,
b)
sonstige überwachte Personen sowie
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
4.
bei Maßnahmen nach § 36 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation)
a)
die Beteiligten der überwachten oder betroffenen Telekommunikation sowie
b)
im Falle des § 36 Abs. 3 die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
5.
bei Maßnahmen nach § 37 (Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten) die Adressaten der Maßnahme,
6.
bei Maßnahmen nach § 38 (Auskunft über Nutzungsdaten) die Nutzer,
7.
bei Maßnahmen nach § 39 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen)
a)
die Adressaten der Maßnahme,
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, sowie
c)
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
8.
bei Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 (Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation) die Adressaten der Maßnahme,
9.
bei Maßnahmen nach § 41 (Funkzellenabfrage)
a)
die Adressaten der Maßnahme sowie
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
10.
bei Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 (Auskunft über Bestandsdaten)
a)
die Adressaten der Maßnahme sowie
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
11.
bei Maßnahmen nach § 43 (polizeiliche Beobachtung)
a)
die Adressaten der Maßnahme sowie
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
12.
bei Maßnahmen nach § 44 (Rasterfahndung)
a)
die in der Übermittlung nach § 44 Abs. 2 enthaltenen Merkmale sowie
b)
die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.
(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 48 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach Absatz 5 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 1 genannten Zwecke noch erforderlich sind.
(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen bezüglich der Datenerhebungen nach den §§ 33 bis 36, 38, 39, 41, 42 Abs. 2 und 44 durch. Zu diesem Zweck sind ihm die Protokolle sowie die Dokumentationen von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen.

§ 48 Benachrichtigung bei verdeckten Maßnahmen

(1) Bei folgenden Maßnahmen sind die dort jeweils benannten Personen nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen:
1.
bei Maßnahmen nach § 33 (anlassbezogene Kennzeichenerfassung) die Personen, deren personenbezogene Daten aufgrund eines Trefferfalls, der sich nach Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den erfassten Daten und den Daten aus dem Fahndungsbestand als Treffer bestätigt hat, erhoben und weiterverarbeitet wurden,
2.
bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 (längerfristige Observation, Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, technische Observationsmittel)
a)
die Adressaten der Maßnahme sowie
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
3.
bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 (Einsatz eines verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson)
a)
die Adressaten der Maßnahme,
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, sowie
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der verdeckte Ermittler oder die Vertrauensperson betreten hat,
4.
bei Maßnahmen nach § 35 (Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen, auch wenn die Maßnahme nach § 35 Abs. 4 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erfolgt ist)
a)
die Adressaten der Maßnahme,
b)
sonstige überwachte Personen sowie
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
5.
bei Maßnahmen nach § 36 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation) die Beteiligten der überwachten oder betroffenen Telekommunikation,
6.
bei Maßnahmen nach § 37 (Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten) die Adressaten der Maßnahme,
7.
bei Maßnahmen nach § 38 (Auskunft über Nutzungsdaten) die Nutzer,
8.
bei Maßnahmen nach § 39 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen)
a)
die Adressaten der Maßnahme,
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
9.
bei Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 (Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation) die Adressaten der Maßnahme,
10.
bei Maßnahmen nach § 41 (Funkzellenabfrage)
a)
die Adressaten der Maßnahme sowie
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
11.
bei Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 (Auskunft über Bestandsdaten)
a)
die Adressaten der Maßnahme sowie
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
12.
bei Maßnahmen nach § 43 (polizeiliche Beobachtung)
a)
die Adressaten der Maßnahme sowie
b)
die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,
13.
bei Maßnahmen nach § 44 (Rasterfahndung) die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.
Sind mehrere verdeckte Datenerhebungen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchgeführt worden, erfolgt die Benachrichtigung nach Abschluss der letzten Maßnahme. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3, 5, 8, 10 bis 12 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
(2) § 28 Abs. 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 ist zurückzustellen, soweit sie
1.
ein wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren,
2.
den Zweck der Maßnahme,
3.
den Bestand des Staates, Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder
4.
im Falle des § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 die Möglichkeit der weiteren Verwendung des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson
gefährden würde. Eine nach Satz 1 Nr. 1 zurückgestellte Benachrichtigung ist in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt.
(4) Die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 bedarf der richterlichen Zustimmung, wenn sie nicht innerhalb des folgenden Zeitraums erfolgt:
1.
sechs Monate im Falle der §§ 35 und 39 oder
2.
ein Jahr im Falle der übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.
Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung, im Falle der §§ 35 und 39 jedoch nicht länger als sechs Monate. Die richterliche Zustimmung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach zwölf Monaten, im Falle der §§ 35 und 39 jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit richterlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Gründe für die Zurückstellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen werden und eine Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind die Daten zu löschen und die Löschung ist zu dokumentieren. Über die Zustimmung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig. Für die Berechnung der in Satz 1 genannten Frist zur Einholung der richterlichen Zustimmung für jede weitere Zurückstellung der Benachrichtigung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(5) Die Gründe für die Zurückstellung oder das Unterbleiben der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.

§ 49 Berichtspflichten gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den erfolgten Einsatz folgender Maßnahmen:
1.
besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung nach § 34, soweit die Maßnahme einer richterlichen Anordnung bedarf,
2.
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 35, soweit die Maßnahme einer richterlichen Anordnung oder richterlichen Bestätigung bedarf,
3.
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 36, soweit sich die Datenerhebung auf Inhalte der Telekommunikation bezieht,
4.
Auskunft über Nutzungsdaten nach § 38,
5.
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen nach § 39,
6.
Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation nach § 40,
7.
Funkzellenabfrage nach § 41,
8.
Rasterfahndung nach § 44 und
9.
Datenübermittlungen an Stellen in Drittstaaten nach §§ 59 und 60 Abs. 4.
In den Berichten ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. § 31 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 2 und 3 des Landesverfassungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Der Landtag veröffentlicht die Berichte in anonymisierter Form.

Dritter Unterabschnitt Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung

§ 50 Allgemeine Regelungen der Datenspeicherung oder sonstigen Datenverarbeitung

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies durch Rechtsvorschrift erlaubt ist.
(2) Die Speicherung und anderweitige Verarbeitung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben worden sind. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Verarbeitung einschließlich einer erneuten Speicherung und einer Veränderung sowie die Übermittlung zu einem anderen Zweck nur zulässig, soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck hätten erheben dürfen.
(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Grunddaten einer Person stets verarbeiten, um die Identität einer Person festzustellen:
1.
Familiennamen,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsnamen,
4.
sonstige Namen wie Spitznamen und andere Namensschreibweisen,
5.
Geschlecht,
6.
Geburtsdatum,
7.
Geburtsort,
8.
Geburtsstaat,
9.
derzeitige Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,
10.
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,
11.
Wohnanschrift sowie
12.
Sterbedatum.
(4) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß festzulegen. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen spätestens überprüft wird, ob die Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist. Für nicht automatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind zu berücksichtigen:
1.
der Umstand, dass es sich um Daten handelt, die besonderen Kategorien im Sinne des § 27 Abs. 2 zugehören,
2.
der Umstand, ob es sich um tatsachen- oder einschätzungsbasierte Daten im Sinne des § 27 Abs. 3 handelt,
3.
die verschiedenen Kategorien betroffener Personen im Sinne des § 27 Abs. 4,
4.
der Speicherungszweck sowie
5.
die Art und die Bedeutung des Anlasses der Speicherung. Es ist ein Verfahren festzulegen, das die Einhaltung der Fristen sicherstellt.

§ 51 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie durch folgende Maßnahmen selbst erhoben hat, zur Erfüllung derselben Aufgabe und zum Schutz eines Rechtsguts, das in der Befugnisnorm enthalten ist, oder zur Verhütung einer Straftat, die in der Befugnisnorm enthalten ist, weiterverarbeiten:
1.
besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung nach § 34 Abs. 2,
2.
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 35 Abs. 1 und 4,
3.
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation nach § 36 Abs. 1 und 3,
4.
Auskunft über Nutzungsdaten nach § 38 Abs. 1,
5.
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen nach § 39 Abs. 1 und 3,
6.
Funkzellenabfrage nach § 41 Abs. 1,
7.
Rasterfahndung nach § 44 Abs. 1;
ausreichend ist dabei vorbehaltlich des Satzes 2 auch ein Ansatz für weitere Sachverhaltsaufklärungen. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 35 und 39 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr oder eine Gefahr im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten an andere für die Gefahrenabwehr zuständige Stellen übermitteln, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz für ein mit der Befugnisnorm mindestens vergleichbar gewichtiges Rechtsgut oder zur Verhütung mindestens vergleichbar schwerwiegender Straftaten erforderlich ist. Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 35 und 39 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr oder eine Gefahr im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.
(3) Die Polizei kann die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten für Zwecke der Strafverfolgung weiterverarbeiten und an andere Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn die Daten der Verfolgung von Straftaten dienen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden strafprozessualen Befugnissen angeordnet werden dürfte und wenn die Daten insoweit einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen. Personenbezogene Daten, die durch Bildaufzeichnungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erlangt wurden, dürfen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden.
(4) Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.
(5) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangt wurden, sind entsprechend dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung besonders zu sichern.

§ 52 Speicherung und sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen bei Erwachsenen 15 Jahre, bei Jugendlichen sieben Jahre und bei Kindern drei Jahre nicht überschreiten. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist dies spätestens nach drei Jahren erneut zu prüfen. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.
(3) Personenbezogene Daten, die zum Zwecke der Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Strafprozessordnung zum Zwecke der Strafverfolgung gespeichert und genutzt werden.
(4) Die Polizei kann, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten von den in § 29 Abs. 3 genannten Personen, auch wenn sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind, speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen fünf Jahre nicht überschreiten. Ist die Speicherung weiterhin erforderlich, ist dies spätestens nach zwei Jahren erneut zu prüfen. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.
(5) Die Fristen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 beginnen regelmäßig mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das letzte Ereignis erfasst worden ist, das zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder einer Jugendstrafanstalt oder der Beendigung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb dieser gesetzlichen Fristen weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen einheitlich der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet.
(6) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten zur Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken anonymisiert speichern und weiterverarbeiten. Die Anonymisierung kann unterbleiben, soweit diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die jeweils berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nicht überwiegen. Zu wissenschaftlichen Zwecken können personenbezogene Daten innerhalb der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei weiterverarbeitet werden, soweit eine Verwendung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten nicht möglich ist und das öffentliche Interesse das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt. Satz 2 und 3 gilt nicht für eine Datenerhebung nach den §§ 35, 36 und 39.
(7) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei sollen angemessene Maßnahmen ergreifen, dass gespeicherte personenbezogene Daten sachlich richtig, vollständig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind, und zu diesem Zweck die Qualität der Daten überprüfen.

§ 53 Kennzeichnung

(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
2.
Angabe der Kategorie nach § 29 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 bei Personen, zu denen Grunddaten im Sinne des § 50 Abs. 3 angelegt wurden,
3.
Angabe der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder der Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
4.
Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.
(2) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(3) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 6. Oktober 2020 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 41 in der bis zum 6. Oktober 2020 geltenden Fassung. Das Gleiche gilt, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist.

§ 54 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Berichtigung kann auch durch eine Ergänzung der Daten erfolgen, wenn die Daten unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks unvollständig sind. Wurden die Daten zuvor an die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei übermittelt, ist der übermittelnden Stelle die Berichtigung mitzuteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei als unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen. Ist die Berichtigung nicht möglich oder nicht hinreichend, ist eine weitere Verarbeitung der Daten unzulässig. Sie sind durch die empfangende Stelle unverzüglich zu löschen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken.
(2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
1.
der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht entfällt,
2.
ihre Erhebung oder weitere Verarbeitung unzulässig ist oder war,
3.
sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen,
4.
bei der zu bestimmten Fristen und Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist,
5.
sie für den der Anordnung ihrer verdeckten Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht mehr erforderlich sind,
6.
die ihrer Verarbeitung zugrunde liegende Einwilligung widerrufen wurde, soweit die personenbezogenen Daten nicht auch anderweitig rechtmäßig hätten verarbeitet werden dürfen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 6 wird durch den Widerruf der Einwilligung die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die Löschung personenbezogener Daten, die verdeckt erhoben wurden, ist zu dokumentieren. Die Löschung von durch Maßnahmen nach den §§ 34 bis 36, 38, 39 und 42 Abs. 1 Satz 2 erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt unter Aufsicht des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Wurden die Daten übermittelt, ist der empfangenden Stelle die Löschung unverzüglich anzuzeigen.
(3) An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, soweit und solange
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2.
die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke einer weiteren Aufbewahrung bedürfen oder
3.
die Nutzung der personenbezogenen Daten zu konkreten wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
Die in der Verarbeitung eingeschränkten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden. Wurden die Daten übermittelt, ist der empfangenden Stelle die Einschränkung der Verarbeitung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Bestimmungen über die Zweckänderung bleiben unberührt.
(5) Die betroffene Person kann nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 die unverzügliche Berichtigung oder Löschung verlangen. Im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung die Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall ist die betroffene Person zu unterrichten, bevor die Einschränkung der Verarbeitung wieder aufgehoben wird. Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Bearbeitung ihres Anliegens von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden.
(6) Die betroffene Person wird unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, wie mit dem Antrag nach Absatz 5 verfahren wird, falls über ihn nicht unverzüglich entschieden wird. Soweit ein Antrag abgelehnt wird, ist die betroffene Person hierüber schriftlich und unter Mitteilung der Gründe zu unterrichten. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einlegen, ihre Rechte auch über diesen ausüben oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. Unterrichtungen nach Satz 2 können unterbleiben, soweit und solange hierdurch
1.
die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde,
2.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder
3.
überwiegende Rechte Dritter gefährdet würden.
(7) Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen können angemessene Kosten erhoben werden, soweit nicht ausnahmsweise schon von der Bearbeitung abgesehen werden kann.

§ 55 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

(1) Ergänzend zu Artikel 18 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung gilt für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, dass insbesondere im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache betrifft, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Die betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung geltend gemacht hat, ist schriftlich und unter Mitteilung der Gründe darüber zu unterrichten, dass an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung getreten ist. Die Unterrichtung nach Satz 3 kann unterbleiben, soweit und solange hierdurch Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes eintreten würden. Die Gründe für das Absehen von der Unterrichtung sind zu dokumentieren. § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Ergänzend zu Artikel 17 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung gilt § 54 Abs. 2 Satz 1 im Falle der Löschung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend. § 45 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten nicht, soweit und solange
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2.
die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke einer weiteren Aufbewahrung bedürfen oder
3.
die Nutzung der personenbezogenen Daten zu konkreten wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
In den Fällen des Satzes 1 tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung. In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eingeschränkte Daten dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.
(4) Die betroffene Person ist schriftlich und unter Mitteilung der Gründe über die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, soweit und solange hierdurch Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Landesdatenschutzgesetzes eintreten würden. Die Gründe für das Absehen von der Unterrichtung sind zu dokumentieren. § 12 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 56 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

(1) Soweit dieses Gesetz eine Datenübermittlung oder eine zweckändernde Verarbeitung zulässt, können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen übermitteln.
(2) Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens der empfangenden Stelle, hat diese die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von öffentlichen inländischen Stellen, Gefahrenabwehrbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie sonstigen Stellen der Europäischen Union prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung besteht. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs.
(3) Die empfangende Stelle darf personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt wurden. Bei Übermittlungen an nicht öffentliche Stellen ist eine gesetzlich zugelassene Zweckänderung nur zulässig, soweit zusätzlich die übermittelnde Stelle zustimmt. Nicht öffentliche Stellen, Stellen in Drittstaaten sowie über- und zwischenstaatliche Stellen sind bei der Übermittlung auf die Sätze 1 und 2 hinzuweisen.
(4) Bestehen für die Verarbeitung besondere Bedingungen, ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass diese Bedingungen gelten und einzuhalten sind.
(5) Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die Daten dürfen von dieser nicht mehr verarbeitet werden und sind unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken, wenn sie zu Zwecken der Dokumentation noch benötigt werden, anderenfalls sind sie von dieser unverzüglich zu löschen.
(6) Die Übermittlung erkennbar unrichtiger, unvollständiger oder nicht mehr aktueller Daten unterbleibt. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, hat die übermittelnde Stelle die Daten vor der Übermittlung entsprechend zu überprüfen. Die empfangende Stelle beurteilt die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten in eigener Zuständigkeit. Hierfür fügt die übermittelnde Stelle nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen bei.
(7) Unterliegen personenbezogene Daten einem durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung und sind sie den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei von den zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht übermittelt worden, ist die Datenübermittlung durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei nur zulässig, wenn die empfangende Stelle die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie erlangt wurden.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten, Dateien oder anderweitigen Informationssystemen so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung oder sonstige Verarbeitung dieser Daten, die entsprechend zu kennzeichnen sind, ist unzulässig.

§ 57 Datenübermittlung an öffentliche Stellen im Inland

(1) Zwischen Polizeibehörden, zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden sowie zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus personenbezogene Daten an andere öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben oder der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist.
(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten auf Ersuchen an andere öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies zur
1.
Erfüllung von Aufgaben, welche der empfangenden Stelle obliegen,
2.
Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Strafvollstreckung oder zum Strafvollzug,
3.
Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
4.
Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen Einzelner
erforderlich ist.
(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus oder auf Ersuchen personenbezogene Daten an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn die Daten zugleich konkrete Erkenntnisse zu einer Gefährdung der jeweiligen Rechtsgüter erkennen lassen, die für die Lagebeurteilung nach Maßgabe der Aufgaben der empfangenden Stelle bedeutsam sind.
(5) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.

§ 58 Datenübermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an
1.
Behörden und sonstige öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
über- und zwischenstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind und
3.
Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden eines Schengen-assoziierten Staates, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,
übermitteln.
(2) Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

§ 59 Datenübermittlung an öffentliche Stellen und an internationale Organisationen in Drittstaaten

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an sonstige öffentliche Stellen in anderen als den in § 58 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 58 Abs. 1 Nr. 2 genannten internationalen Organisationen übermitteln, wenn dies aufgrund eines konkreten Ermittlungsansatzes zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, die empfangende Stelle für diese Zwecke zuständig ist und
1.
die Europäische Kommission einen Beschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 gefasst hat, wonach der Drittstaat oder die internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet,
2.
geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen
a)
aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder
b)
aufgrund einer einzelfallbezogenen Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen oder
3.
die Übermittlung erforderlich ist
a)
zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person,
b)
zur Wahrung schutzwürdiger Interessen oder Belange der betroffenen Person, sofern Rechte oder Interessen Dritter nicht überwiegen, oder
c)
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
(2) In Fällen, in denen die zu übermittelnden Daten zuvor von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, muss die Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates genehmigt werden. Ohne vorherige Genehmigung ist eine Übermittlung nur zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für
1.
die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates oder
2.
die wesentlichen Interessen des Bundes, eines Landes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
abzuwehren und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Falle des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaates, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.
(3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei stellen bei Übermittlungen nach Absatz 1 durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die empfangende Stelle die übermittelten Daten nur dann an andere Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiter übermittelt, wenn die übermittelnde Stelle dies zuvor genehmigt hat. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung haben die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den oder an die die Daten weiter übermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte Übermittlung an den anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre.
(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten im Einzelfall unmittelbar an andere als in Absatz 1 genannte öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn
1.
dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben zwingend erforderlich ist,
2.
eine Übermittlung an eine in Absatz 1 genannte Behörde oder sonstige öffentliche Stelle wirkungslos, nicht rechtzeitig möglich oder zur Gefahrenabwehr ungeeignet wäre,
3.
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung nicht überwiegen und
4.
die übrigen für die Übermittlung von Daten an Drittstaaten geltenden Voraussetzungen vorliegen.
Die übermittelnde Stelle teilt der empfangenden Stelle die Zwecke mit, zu denen die Verarbeitung der Daten erfolgen darf und verpflichtet sie dazu, die übermittelten Daten nicht ohne ihre Zustimmung zu anderen Zwecken zu verwenden. Die übermittelnde Stelle unterrichtet unverzüglich die an sich nach Absatz 1 zuständige Behörde oder öffentliche Stelle des Drittstaates über die Übermittlung.
(5) Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 4 sind zu protokollieren. Das Protokoll hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die empfangende Stelle, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Die Protokolle sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Für die Verwendung der Protokolldaten und die Datenschutzkontrolle gilt § 47 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist zumindest jährlich über Übermittlungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b und Absatz 4 zu unterrichten.
(7) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.

§ 60 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können von sich aus personenbezogene Daten an nicht öffentliche inländische Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
1.
Erfüllung einer ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe,
2.
Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
3.
Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner, sofern kein Grund für die Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder
4.
Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch die empfangende Stelle, sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen Einzelner überwiegen.
§ 59 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Auf Ersuchen einer nicht öffentlichen inländischen Stelle können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit diese
1.
ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
2.
ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.
§ 59 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 4 an nicht öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln. § 59 Abs. 5 gilt entsprechend.
(5) Die Vorschriften über die Zweckänderung bleiben unberührt.

§ 61 Öffentlichkeitsfahndung

Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können Daten und Abbildungen zu einer Person zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes öffentlich bekannt geben, soweit die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird. Satz 1 gilt für die Polizei entsprechend, soweit von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht.

§ 62 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

(1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn
1.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
2.
besondere Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Übermittlungen an die Staatsanwaltschaften.
(2) Die Datenübermittlung nach den §§ 58, 59 und 60 Abs. 3 und 4 unterbleibt darüber hinaus,
1.
wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2.
wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
3.
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde; dies gilt nicht, soweit die Datenübermittlung zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen oder
4.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.
(3) Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 59 und § 60 Abs. 3 und 4 ist eine fortlaufend aktualisierte Aufstellung über die Einhaltung der elementaren rechtsstaatlichen Grundsätze und Menschenrechtsstandards sowie das Datenschutzniveau in den jeweiligen Drittländern, die die speziellen Erfordernisse des polizeilichen Informationsaustauschs berücksichtigt, heranzuziehen. Hierbei sind insbesondere die jeweils aktuellen Erkenntnisse und maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder nach Artikel 45 der Datenschutz-Grundverordnung vorliegt.

§ 63 Datenempfang durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei

Öffentliche inländische Stellen und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit anzunehmen ist, dass dies zur Erfüllung von ihren Aufgaben erforderlich ist. Auf Ersuchen haben öffentliche inländische Stellen personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von ihren Aufgaben erforderlich ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 64 Automatisiertes Abrufverfahren, Datenverbund

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten der Polizeibehörden durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. Der Abruf durch andere als Polizeibehörden ist nur aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zulässig.
(2) Für die Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge gilt § 64 Abs. 1, 2 und 5 des Landesdatenschutzgesetzes.
(3) Die nach Absatz 2 erstellten Protokolle dürfen nur verwendet werden zur
1.
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, einschließlich der Eigenüberwachung,
2.
Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten,
3.
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und
4.
Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Sie sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Soweit sie für Zwecke des Satzes 1 nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen. Die Auswertung für Zwecke des Satzes 1 Nr. 3 bedarf der Anordnung der Behördenleitung oder eines von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere von überörtlicher Bedeutung, einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden des Landes, anderer Länder und des Bundes ermöglicht. Ausländische Polizeibehörden können in den Datenverbund einbezogen werden, soweit dies wegen der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet oder der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend für sonstige öffentliche Stellen und über- oder zwischenstaatliche Stellen, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

§ 65 Datenabgleich

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten der nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen mit dem Inhalt von Dateien, die sie führen oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf haben, abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen können abgeglichen werden, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich erscheint.
(2) Die Polizei kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand zum Zweck der Gefahrenabwehr abgleichen. Für die Dauer des Datenabgleichs kann die betroffene Person angehalten werden.
(3) Die Polizei kann nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 und 4 sowie nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erhobene personenbezogene Daten automatisiert zum Zwecke der elektronischen Erkennung von
1.
nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 von den dort genannten Personen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist,
2.
Personen, bei denen durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 34 Abs. 3) begehen,
3.
Personen, die zur polizeilichen Beobachtung nach § 43 ausgeschrieben sind, oder
4.
gesuchten Straftätern
abgleichen. Die Maßnahme darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Sie ist zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. In der Anordnung ist der Personenkreis nach Satz 1 näher zu bestimmen.

§ 66 Auskunftsrecht

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei teilen einer Person auf Antrag mit, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, erhält die Person ihrem Antrag entsprechend Auskunft über
1.
die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
2.
die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung,
3.
verfügbare Informationen zur Herkunft der Daten,
4.
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden,
5.
die für die Speicherung vorgesehene Dauer oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung,
6.
die bestehenden Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und
7.
die Kontaktdaten des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Möglichkeit, bei ihm Beschwerde einzulegen.
Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Erteilung der Auskunft von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden. Auskunft zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, wird nur mit Zustimmung dieser Stellen erteilt. Auskunft zu personenbezogenen Daten, die in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt sind, wird nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erteilt.
(2) Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit und solange anderenfalls
1.
die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde,
2.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder
3.
die im Einzelfall erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten gefährdet würde und das Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung nicht überwiegt.
(3) § 54 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Gründe für die Ablehnung eines Antrags sind zu dokumentieren. Sie sind dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. Soweit das fachlich zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, sind die Gründe für die Ablehnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit persönlich zur Verfügung zu stellen und die Rechte nach § 42 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes müssen durch ihn persönlich ausgeübt werden. Eine Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person im Beschwerdeverfahren darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) § 54 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 67 Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Schutz der Polizei und staatlicher Veranstaltungen sowie von Beratungs- und Präventionsstellen

(1) Soweit das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung oder ein anderes Gesetz keine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorsieht, kann die Polizei Personen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen, die
1.
eine Tätigkeit als Bedienstete bei der Polizei anstreben,
2.
selbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von Aufgaben der Polizei erbringen wollen,
3.
Aufklärungs- oder Beratungstätigkeiten, die einer Qualifizierung durch die Polizei bedürfen, im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erbringen wollen,
4.
unbegleiteten Zutritt zu Liegenschaften der Polizei erhalten sollen, ohne den in Nummer 1 und 2 genannten Personengruppen anzugehören,
5.
Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen haben, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge, insbesondere aus baulichen und betrieblichen Anforderungen für Liegenschaften der Polizei ergeben oder
6.
Aufgaben im Bereich der Deradikalisierung oder Extremismusprävention wahrnehmen.
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann ferner bei Personen durchgeführt werden, die als Ordnungsdienst für eine öffentliche Veranstaltung einer Behörde oder öffentlichen Stelle vorgesehen sind, oder für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung einer Behörde oder öffentlichen Stelle beantragt wird. Die Polizei hört den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Satz 2 beabsichtigt ist.
(2) Überprüfungen nach Absatz 1 bedürfen der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person. Die für die Entscheidung über die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Stelle hat die betroffene Person vor der schriftlichen Zustimmung über
1.
den konkreten Ablauf und den Inhalt der Überprüfung,
2.
die hiermit verbundenen Datenverarbeitungen und die Empfänger,
3.
die Entscheidungskriterien sowie
4.
die Möglichkeit, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden,
zu informieren, soweit dies nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Information durch den Veranstalter oder eine andere öffentliche Stelle, sichergestellt ist. Wird die Zustimmung verweigert, darf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht durchgeführt und, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, die betroffene Person mit der beabsichtigten Tätigkeit nicht betraut, nicht von der Polizei qualifiziert oder, im Falle des Absatzes 1 Satz 2, der beantragte Zutritt nicht erteilt werden.
(3) Die Polizei kann die Identität der zu überprüfenden Person feststellen und zu diesem Zweck mit ihrer Zustimmung von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern. Die Überprüfung erfolgt anhand eines Datenabgleichs mit den Datenbeständen
1.
der Polizeien des Bundes und der Länder,
2.
der Justizbehörden und Gerichte, wenn Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,
3.
des Verfassungsschutzes,
4.
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person Ausländer ist sowie
5.
der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 findet Satz 2 Nr. 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Abgleich mit den Datenbeständen des Verfassungsschutzes routinemäßig erfolgt. Die Polizei kann die zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten an die in Satz 2 benannten Stellen übermitteln; hierzu gehören insbesondere
1.
Funktion,
2.
Name und Geburtsname,
3.
Vorname,
4.
Geburtsdatum und -ort,
5.
Wohnanschriften,
6.
Bundesland,
7.
Geschlecht und
8.
Nationalität
der betroffenen Person. Die Polizei sammelt die Ergebnisse und bewertet diese. Hierbei erfolgt die Rückmeldung der in Satz 2 benannten Stellen und die insoweit erforderliche Übermittlung personenbezogener Daten an die Polizei nach Maßgabe der für die übermittelnden Stellen geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Ist die Polizei zugleich zuständig für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person, trifft sie diese Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es in der Regel bei
1.
einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens,
2.
einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, das im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sich die Tat gerichtet hat gegen
a)
das Leben,
b)
die Gesundheit,
c)
die Freiheit einer Person oder
d)
bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte und auf den Gebieten des Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung oder gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen wurde
und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Staatsschutzdelikts, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
4.
Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die betroffene Person
a)
in der Vergangenheit wiederholt Gewalttaten begangen hat, zukünftig Gewalttaten begehen oder zu ihrer Begehung aufrufen wird,
b)
einer gewaltbereiten Bewegung angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt oder in den letzten fünf Jahren einer solchen Bewegung angehört oder eine solche nachdrücklich unterstützt hat,
c)
Bestrebungen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Bei sonstigen Verurteilungen oder Erkenntnissen ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der betroffenen Stelle oder der Sicherheit der betroffenen Veranstaltung Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:
1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Erkenntnisse aus dem Bereich des Staatsschutzes oder der organisierten Kriminalität oder
3.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen.
(5) Ist die Polizei nicht zugleich zuständig für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit, unterrichtet sie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die hierfür zuständige Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, gegebenenfalls durch Angabe von
1.
Deliktsbezeichnung,
2.
Tatort,
3.
Tatzeit,
4.
Ausgang des Verfahrens, soweit feststellbar, sowie
5.
Name und Aktenzeichen der sachbearbeitenden Justiz- oder Polizeibehörde.
Für die Entscheidung über die Zuverlässigkeit durch die hierfür zuständige Stelle gilt Absatz 4 entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 unterrichtet die Polizei die zuständige Stelle ausschließlich über das Ergebnis der Überprüfung, ob gegen die Person Sicherheitsbedenken bestehen.
(6) Für den Fall, dass die Entscheidung über die Zuverlässigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht durch die Polizei getroffen wird, hat die für diese Entscheidung zuständige Stelle die Polizei unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie trotz des Vorliegens sicherheitsrelevanter Erkenntnisse den beantragten Zutritt zu einer Veranstaltung genehmigen will.
(7) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie des Absatzes 1 Satz 2 sind mit Zustimmung der betroffenen Person Wiederholungsüberprüfungen zulässig, wenn seit der letzten Überprüfung mindestens ein Jahr vergangen ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Wiederholungsüberprüfungen können in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 auch in Bezug auf gleichartige Veranstaltungen durchgeführt werden. Werden Wiederholungsüberprüfungen auf Ersuchen durchgeführt, unterrichtet die ersuchende Stelle die Polizei über den Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 1.
(8) Nach Abschluss der Überprüfung sind die Verfahrensunterlagen zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr des Abschlusses folgt, zu speichern. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussichtlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. Finden Wiederholungsüberprüfungen statt oder wird die betroffene Person aus einem anderen Anlass erneut einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen, dürfen die Unterlagen auch für diesen Zweck verarbeitet werden; die Unterlagen sind bis zum Ende des Jahres zu speichern, das der Abmeldung oder der Feststellung der fehlenden Zuverlässigkeit folgt. Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist eine Verarbeitung durch die Polizei zu anderen Zwecken nur zulässig, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren oder zur Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich ist.

§ 68 Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen in nicht öffentlicher Trägerschaft

(1) Soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften keine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorsehen, kann die Polizei eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Personen durchführen, die als Ordnungsdienst für eine öffentliche Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft vorgesehen sind, oder für die ein privilegierter Zutritt zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft beantragt wird. Die Polizei hört den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Satz 1 beabsichtigt ist.
(2) Der Veranstalter hat die in § 67 Abs. 3 Satz 4 genannten personenbezogenen Daten, die zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind, zu erheben und trägt die Verantwortung für deren Vollständigkeit und Richtigkeit. Er hat die Daten an die für die Veranstaltung zuständige allgemeine Ordnungsbehörde auf elektronischem Wege und in tabellarischer Form zu übermitteln. Die allgemeine Ordnungsbehörde legt in Abstimmung mit der Polizei das Dateiformat sowie den im Einzelfall festzulegenden Zeitpunkt der Übermittlung fest und informiert den Veranstalter hierüber. Sie leitet die Daten zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Polizei weiter.
(3) § 67 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, Satz 4 bis 6 sowie Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(4) Die Polizei bewertet die Ergebnisse unter Berücksichtigung der in § 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 genannten Kriterien und teilt der für die Veranstaltung zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde mit, ob und gegen welche Personen Sicherheitsbedenken bestehen. Hierbei hat die Polizei gegebenenfalls die in § 67 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben zu machen, soweit nicht die im Einzelfall erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten gefährdet würde. Die allgemeine Ordnungsbehörde leitet ausschließlich das Ergebnis der Überprüfung, ob und gegen welche Personen Sicherheitsbedenken bestehen, an den Veranstalter weiter. Erteilt der Veranstalter einer Person trotz des Bestehens von Sicherheitsbedenken den beantragten Zutritt, hat er die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Satzes 4 kann die allgemeine Ordnungsbehörde dem Veranstalter aufgeben, der betroffenen Person die Erteilung des beantragten Zutritts zu versagen oder diesen vollständig von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dies zur Verhütung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist (Gefahrenvorsorge).
(5) Im Falle der Erteilung des beantragten Zutritts dürfen die hierfür erforderlichen Unterlagen nur unter Nachweis der Identität mittels Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments an die betroffene Person selbst durch den Veranstalter oder eine von diesem beauftragte Person ausgehändigt werden.
(6) Der Veranstalter darf die ihm übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Entscheidung verarbeiten, ob der jeweiligen betroffenen Person der beantragte Zutritt erteilt wird. Alle vom Veranstalter für die Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung verwendeten Daten sind im Falle der Erteilung des beantragten Zutritts spätestens drei Monate und im Falle der Nichterteilung spätestens zwölf Monate nach Beendigung der Veranstaltung zu löschen. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder voraussichtlich zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist.

Vierter Abschnitt Gefahrenabwehrverordnungen

§ 69 Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen, Zuständigkeit

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Gebote und Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind (Gefahrenabwehrverordnungen).
(2) Die Landesordnungsbehörde erlässt Gefahrenabwehrverordnungen für das Gebiet des Landes sowie für Teile davon, wenn mehr als ein Dienstbezirk einer Kreisordnungsbehörde betroffen ist.
(3) Die Kreisordnungsbehörden erlassen mit Zustimmung des Kreisausschusses oder des Stadtrates Gefahrenabwehrverordnungen für ihren Dienstbezirk oder Teile davon. Die örtlichen Ordnungsbehörden erlassen mit Zustimmung des Stadtrates, des Gemeinderates der verbandsfreien Gemeinde oder des Verbandsgemeinderates Gefahrenabwehrverordnungen für ihren Dienstbezirk oder Teile davon. Wird die Zustimmung verweigert, kann die Gefahrenabwehrverordnung der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden, die abschließend entscheidet. In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann die Gefahrenabwehrverordnung ohne vorherige Zustimmung erlassen werden; die Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. Wird im Falle des Satzes 4 die Zustimmung nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Tage der Verkündung der Gefahrenabwehrverordnung ausdrücklich verweigert, gilt sie als erteilt; wird sie verweigert, ist die Gefahrenabwehrverordnung unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur abschließenden Entscheidung vorzulegen oder aufzuheben.
(4) Ist eine Angelegenheit durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer nachgeordneten Behörde ergänzend geregelt werden, als die Gefahrenabwehrverordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zulässt.
(5) Eine am 1. Januar 2011 in Kraft befindliche Gefahrenabwehrverordnung eines Ministeriums gilt ab diesem Zeitpunkt als Gefahrenabwehrverordnung der Landesordnungsbehörde.

§ 70 Vorlagepflicht

Gefahrenabwehrverordnungen nach § 69 Abs. 3, in denen eine längere Geltungsdauer als sechs Wochen vorgesehen ist, sind vor ihrem Erlass im Entwurf der Landesordnungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von einem Monat ausdrücklich verweigert, gilt sie als erteilt. Gefahrenabwehrverordnungen der allgemeinen Ordnungsbehörden, die der Kreisverwaltung nachgeordnet sind, werden über die Kreisverwaltung vorgelegt, die hierzu Stellung zu nehmen hat. In den Fällen des § 69 Abs. 3 Satz 4 ist die Genehmigung unverzüglich nachzuholen; wird sie verweigert, ist die Gefahrenabwehrverordnung unverzüglich aufzuheben.

§ 71 Inhaltliche Grenzen

(1) Gefahrenabwehrverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den allgemeinen Ordnungsbehörden die ihnen obliegenden Aufgaben zu erleichtern.
(2) Gefahrenabwehrverordnungen müssen in ihrem Inhalt hinreichend bestimmt sein.
(3) Soweit Gefahrenabwehrverordnungen der Landesordnungsbehörde für das Gebiet des Landes überwachungsbedürftige Anlagen oder Gegenstände betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf die Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen verwiesen werden. Die Art der Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen ist zu bestimmen.

§ 72 Formerfordernisse, In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

(1) Gefahrenabwehrverordnungen müssen
1.
eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
2.
in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet werden,
3.
im Eingang auf die gesetzliche Bestimmung Bezug nehmen, die zu ihrem Erlass ermächtigt,
4.
den örtlichen Geltungsbereich festlegen,
5.
soweit die Zustimmung, Genehmigung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Mitwirkung dieser Stellen angeben,
6.
das Datum des Erlasses enthalten und
7.
die erlassende Behörde bezeichnen.
(2) Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten und die Geltungsdauer, die 20 Jahre nicht überschreiten darf, enthalten. Ist keine Bestimmung über das In-Kraft-Treten enthalten, tritt die Gefahrenabwehrverordnung eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ist keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, tritt die Gefahrenabwehrverordnung 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft; dies gilt nicht für ändernde und aufhebende Gefahrenabwehrverordnungen.

§ 73 Aufhebung durch Aufsichtsbehörden

Das fachlich zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die zuständigen Ministerien können innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereichs die Gefahrenabwehrverordnungen der ihnen nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden außer Kraft setzen. Die Landesordnungsbehörde kann die Gefahrenabwehrverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden außer Kraft setzen. Die Außerkraftsetzung ist in dem Verkündungsorgan, in dem die aufgehobene Gefahrenabwehrverordnung verkündet wurde, bekannt zu machen und wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit ihrer Verkündung wirksam.

§ 74 Bußgeldbestimmung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Gefahrenabwehrverordnung oder einer aufgrund einer solchen Gefahrenabwehrverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind:
1.
die Kreisordnungsbehörden bei Gefahrenabwehrverordnungen der Landesordnungsbehörde und der Kreisordnungsbehörden und
2.
die örtlichen Ordnungsbehörden bei den von ihnen erlassenen Gefahrenabwehrverordnungen.

§ 75 Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften

Soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei aufgrund anderer Rechtsvorschriften zum Erlass allgemein verbindlicher Vorschriften ermächtigt sind, müssen diese, soweit die Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, den in § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 enthaltenen Bestimmungen entsprechen und verkündet werden.

Fünfter Abschnitt Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei

§ 76 Allgemeines; unmittelbarer Zwang

(1) Vollstreckt die Polizei einen Verwaltungsakt, mit dem eine Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, gelten die §§ 2 bis 6 Abs. 1 und die §§ 10, 14 bis 16, 61 bis 67 und 83 bis 85 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
(2) Ist die Polizei nach diesem Gesetz, dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 77 bis 85 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die Ausführung unmittelbaren Zwanges erfolgt durch Polizeibeamte.
(4) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

§ 77 Begriffsbestimmung

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
(5) Wird die Bundespolizei im Land Rheinland-Pfalz zur Unterstützung der Polizei in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch Maschinengewehre und Handgranaten als besondere Waffen zugelassen. Diese dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eingesetzt werden.

§ 78 Handeln auf Anordnung

(1) Die Polizeibeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Polizeibeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Polizeibeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.
(4) § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 79 Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§ 80 Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schusswaffen und Handgranaten dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. Bei Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von der Androhung abgesehen werden.

§ 81 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie
1.
Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
2.
fliehen wird oder befreit werden soll oder
3.
sich töten oder verletzen wird.
Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

§ 82 Allgemeine Bestimmungen für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.
(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

§ 83 Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1.
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
2.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
3.
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
a)
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
b)
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
4.
zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
a)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
b)
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
5.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.
(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§ 84 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

(1) Der Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
(2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 80 Abs. 3 nicht entfernen, obwohl ihnen das möglich ist.

§ 85 Besondere Waffen, Sprengmittel

(1) Besondere Waffen im Sinne des § 77 Abs. 5 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 83 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewendet werden, wenn
1.
diese Personen von Schusswaffen oder Handgranaten oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
2.
der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist.
(2) Besondere Waffen im Sinne des § 77 Abs. 5 dürfen nur gebraucht werden, um angriffsunfähig zu machen. Handgranaten dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über den Schusswaffengebrauch unberührt.
(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.

§ 86 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch weitere Gruppen von Vollzugsbeamten

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
für Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1),
2.
zur Ausführung von Vollzugs-, Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen der Gerichte und Justizbehörden,
3.
zur Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben gegenüber Personen, deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt für Suchtkranke, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt angeordnet ist,
unbeschadet der §§ 109 und 110 Gruppen von Vollzugsbeamten zu benennen, die zur Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt berechtigt sind. Diese haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verfahren. Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz bleiben unberührt.

Sechster Abschnitt Entschädigungsansprüche

§ 87 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(3) Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

§ 88 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) Der Ausgleich nach § 87 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.
(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch ordnungsbehördliche oder polizeiliche Maßnahmen geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei verursacht worden ist.

§ 89 Ansprüche mittelbar Geschädigter

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 88 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, aufgrund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 88 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 88 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

§ 90 Verjährung des Ausgleichsanspruches

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 89 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

§ 91 Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, der die Maßnahme getroffen hat.
(2) Hat der Beamte für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

§ 92 Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1) Die nach § 91 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 87 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 93 Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 91 Abs. 3 oder § 92 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Zweiter Teil Organisation und Zuständigkeiten

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 94 Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei handeln in Ausübung staatlicher Gewalt.
(2) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

Zweiter Abschnitt Organisation der Polizei

§ 95 Gliederung der Polizei

Die Polizei gliedert sich in unmittelbar dem fachlich zuständigen Ministerium unterstehende Polizeibehörden; dies sind die Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt und die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz.

§ 96 Polizeipräsidien

(1) Die Polizeipräsidien nehmen innerhalb ihres Dienstbezirks alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit nicht durch die Absätze 3 bis 5 abweichende Regelungen getroffen sind.
(2) Örtlich zuständig ist das Polizeipräsidium, in dessen Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden, soweit nicht durch die Absätze 3 bis 5 abweichende Regelungen getroffen sind.
(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen des nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidiums nicht gewährleistet, so kann jedes Polizeipräsidium die notwendigen Maßnahmen treffen. Das nach Absatz 1 zuständige Polizeipräsidium ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; es kann die Maßnahmen aufheben oder abändern.
(4) Zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben,
1.
deren Auswirkungen über den Dienstbezirk eines nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidiums hinausreichen oder
2.
die einheitlich wahrgenommen werden sollen oder
3.
die die Einsatzmöglichkeiten des nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidiums überschreiten oder
4.
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr
kann das fachlich zuständige Ministerium ein anderes Polizeipräsidium für mehrere Dienstbezirke oder Teile derselben für zuständig erklären.
(5) Das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik nimmt landesweit folgende Aufgaben wahr:
1.
es unterstützt mit der Bereitschaftspolizei sowie den Spezialeinheiten die nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidien bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; die Organisations- und Gliederungspläne des Bundes für die Bereitschaftspolizeien der Länder bleiben durch dieses Gesetz unberührt;
2.
es nimmt mit der Wasserschutzpolizei die polizeilichen Aufgaben auf den schiffbaren Wasserstraßen einschließlich ihrer Nebenarme, Ufer, Anlagen und Häfen im Gebiet des Landes wahr, soweit nicht das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung eine andere Polizeibehörde bestimmt;
3.
es nimmt zentrale Aufgaben im Bereich der Polizeitechnik, der Beschaffung polizeilicher Spezialbedarfe sowie des Betriebs der polizeilichen Informations- und Kommunikationsstruktur wahr; Waren und Dienstleistungen des polizeilichen Spezialbedarfs legt es im Einvernehmen mit den zentralen Beschaffungsstellen des Landes fest; dabei kann es mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums Regelungen betreffend den Umgang mit Führungs- und Einsatzmitteln erlassen; soweit diese Regelungen eine Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeibehörden vorsehen, übt es die Fachaufsicht über die Wahrnehmung dieser Aufgaben aus;
4.
es ist zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Land Rheinland-Pfalz (Autorisierte Stelle); die Autorisierte Stelle trifft verbindlich gegenüber den BOS alle für den Betrieb erforderlichen technischen Festlegungen und Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes BOS erforderlich sind;
5.
es nimmt die Angelegenheiten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements, insbesondere des ärztlichen und betriebsärztlichen Dienstes, des Sanitätsdienstes sowie als Zentralstelle koordinierende Aufgaben in den Bereichen Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Sozialberatung wahr.
(6) Die Gliederung der Polizeipräsidien und deren Dienstbezirke regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 97 Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt nimmt als zentrale Dienststelle die fachliche Zusammenarbeit mit den Landeskriminalämtern der anderen Länder und dem Bundeskriminalamt wahr. Es sammelt Informationen für die vorbeugende Bekämpfung und die Verfolgung von Straftaten und wertet diese aus.
(2) Das Landeskriminalamt kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums zur vorbeugenden Bekämpfung und zur Verfolgung von Straftaten durch die Polizei Richtlinien erlassen. Es übt die Fachaufsicht über die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Polizeibehörden aus.
(3) Das Landeskriminalamt kann in Fällen von überregionaler oder besonderer Bedeutung die Verfolgung von Straftaten oder die Aufgabe der Gefahrenabwehr einer anderen als der örtlich zuständigen Polizeibehörde übertragen oder selbst übernehmen.
(4) Die Staatsanwaltschaft kann das Landeskriminalamt ersuchen, die Verfolgung einzelner Straftaten einer anderen als der örtlich zuständigen Polizeibehörde zu übertragen oder selbst zu übernehmen.
(5) Dienstbezirk des Landeskriminalamtes ist das Gebiet des Landes.

§ 98 Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz

Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz ist für die Aus- und Fortbildung der Polizei zuständig.

§ 99 Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben bei der Bearbeitung von Strafsachen

Die polizeilichen Aufgaben bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie bei deren vorbeugender Bekämpfung werden von der Schutz- und Kriminalpolizei wahrgenommen.

Dritter Abschnitt Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten

§ 100 Maßnahmen und Amtshandlungen der Polizeibeamten des Landes

(1) Die Polizeibeamten sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Gebiet des Landes vorzunehmen, sie leisten ihren Dienst jedoch in der Regel nur innerhalb des Dienstbezirks der Polizeibehörde, der sie zugeteilt sind, oder innerhalb des Aufgabenbereichs der Polizeieinrichtung, der sie angehören.
(2) Trifft ein Polizeibeamter außerhalb dieses Dienstbezirks nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Maßnahmen auf Ersuchen oder mit Zustimmung einer zuständigen Stelle, der er nicht zugeteilt ist, so gelten die Maßnahmen als solche dieser Stelle. In den übrigen Fällen gelten die Maßnahmen als solche der Stelle, der er zugeteilt ist. Die örtlich und sachlich zuständige Stelle ist über die getroffenen Maßnahmen, sofern sie nicht offensichtlich unbedeutend sind, unverzüglich zu unterrichten; sie kann die Maßnahmen aufheben oder abändern.

§ 101 Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder, des Bundes, Vollzugsbeamten der Zollverwaltung und Bediensteten ausländischer Polizeidienststellen

(1) Polizeibeamte eines anderen Landes können im Land Rheinland-Pfalz Amtshandlungen vornehmen
1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
2.
in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
4.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten und
5.
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeibeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 Satz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Rheinland-Pfalz. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Landesbehörde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) in der jeweils geltenden Fassung gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeidienststellen, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das fachlich zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser ausländischen Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

§ 102 Amtshandlungen von Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Rheinland-Pfalz

(1) Die Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und des § 101 Abs. 1 Satz 1 und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Die Polizeibeamten des Landes Rheinland-Pfalz dürfen ferner im Zuständigkeitsbereich von ausländischen Polizeidienststellen tätig werden, wenn es das jeweils maßgebliche ausländische Recht vorsieht.
(2) Einer Anforderung von Polizeibeamten gemäß Absatz 1 Satz 1 durch ein anderes Land ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.

Vierter Abschnitt Organisation der Ordnungsbehörden

§ 103 Arten der Ordnungsbehörden

(1) Allgemeine Ordnungsbehörden sind
1.
die örtlichen Ordnungsbehörden,
2.
die Kreisordnungsbehörden und
3.
die Landesordnungsbehörde.
(2) Sonderordnungsbehörden sind alle übrigen Ordnungsbehörden; sie bleiben in ihrer Organisation, ihren Zuständigkeiten und ihren Befugnissen unberührt.

§ 104 Allgemeine Ordnungsbehörden

(1) Örtliche Ordnungsbehörden sind die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
(2) Kreisordnungsbehörden sind
1.
in Landkreisen die Kreisverwaltungen und
2.
in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.
(3) Landesordnungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 105 Sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden

(1) Die Landesregierung regelt die sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden durch Rechtsverordnung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist.
(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der sachlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde nicht gewährleistet, so kann jede allgemeine Ordnungsbehörde die Befugnis der sachlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde vorläufig ausüben; dies gilt nicht für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen. Die zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; sie kann die Maßnahmen aufheben oder ändern.

§ 106 Örtliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden

(1) Örtlich zuständig ist die allgemeine Ordnungsbehörde, in deren Dienstbezirk die ordnungsbehördlich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden. Dienstbezirk ist
1.
bei örtlichen Ordnungsbehörden das Gebiet der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt,
2.
bei Kreisordnungsbehörden das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
3.
bei der Landesordnungsbehörde das Gebiet des Landes.
(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der örtlich zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörden nicht gewährleistet, so kann auch die für einen angrenzenden Dienstbezirk örtlich zuständige allgemeine Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; sie kann die Maßnahmen aufheben oder ändern.
(3) Zur Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden,
1.
deren Auswirkungen über den Dienstbezirk einer allgemeinen Ordnungsbehörde hinausreichen oder
2.
die einheitlich wahrgenommen werden sollen oder
3.
die die Einsatzmöglichkeiten der zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde überschreiten oder
4.
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr
kann die Landesordnungsbehörde eine andere allgemeine Ordnungsbehörde für mehrere Dienstbezirke oder für Teile derselben für zuständig erklären.

Fünfter Abschnitt Aufsicht über die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden

§ 107 Aufsichtsbehörden

(1) Aufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungen, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und die zuständigen Ministerien. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium nimmt die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen und die Landesordnungsbehörde wahr. Jedes Ministerium führt innerhalb seines Geschäftsbereichs die Fachaufsicht. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion führt die Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden. Die Kreisverwaltungen führen die Fachaufsicht über die nachgeordneten örtlichen Ordnungsbehörden.

§ 108 Weisungsrecht, Selbsteintrittsrecht

(1) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeit den ihrer Aufsicht unterstehenden Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen und allgemeinen Ordnungsbehörden Weisungen erteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörden können, wenn sie es nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen und allgemeinen Ordnungsbehörden ausüben. Die zuständige Stelle ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

Sechster Abschnitt Kommunale Vollzugsbeamte, sonstige Vollzugskräfte und Vollzugshilfe

§ 109 Kommunale Vollzugsbeamte

(1) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise sollen zum Vollzug der ihrer Verwaltung als allgemeiner Ordnungsbehörde obliegenden Aufgaben im erforderlichen Umfang Vollzugsbeamte bestellen.
(2) Die Bestellung und die Zuweisung des Vollzugs aller oder einzelner Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 obliegen der Behördenleitung. Diese überträgt den kommunalen Vollzugsbeamten zur Wahrnehmung von deren Aufgaben alle oder einzelne Befugnisse, die den allgemeinen Ordnungsbehörden nach diesem Gesetz zustehen; ihnen kann die Befugnis zur Ausübung unmittelbaren Zwangs, auch durch Schlagstock, übertragen werden. Die Bestellung, die Zuweisung des Vollzugs von Aufgaben und die Übertragung von Befugnissen sind widerruflich.
(3) Die Vollzugsbeamten erhalten einen Ausweis, den sie bei der Vornahme von Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen haben.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Bestellung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Ausweise sowie die Ausrüstung.

§ 110 Hilfspolizeibeamte und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen

(1) Die Polizeibehörden, die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden können Personen, die nicht Polizeibeamte sind, zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben bestellen, wenn ein Bedürfnis dafür besteht (Hilfspolizeibeamte). Diese haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz. § 109 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bestellung und die Zuweisung des Vollzugs bestimmter polizeilicher Aufgaben obliegen der Behördenleitung und sind widerruflich.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Bestellung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Ausweise sowie die Ausrüstung der Hilfspolizeibeamten.
(3) Personen, die aufgrund eines Gesetzes zu Polizeibeamten bestellt sind oder denen aufgrund eines Gesetzes polizeiliche Befugnisse zustehen, sowie Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die nicht Polizeibeamte sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse der Polizeibeamten nach diesem Gesetz; weitergehende Befugnisse aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.

§ 111 Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§ 112 Verfahren

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§ 113 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(3) Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

Dritter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 114 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 115 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem vollziehbaren Platzverweis gemäß § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt. § 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Meldeauflage gemäß § 12a oder einem vollziehbaren Aufenthaltsverbot gemäß § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Wohnungsverweisung gemäß § 13 Abs. 2, einem vollziehbaren Rückkehrverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 oder einem vollziehbaren Annäherungsverbot gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 3 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 26 Abs. 1 eine öffentliche Veranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 ein Sicherheitskonzept nicht, nicht rechtzeitig oder nicht entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde vorlegt,
3.
entgegen § 26 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 2 keinen Ordnungsdienst oder keine Wachpersonen eines gewerblichen Bewacherunternehmens im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung vorsieht,
4.
entgegen § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 die zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig übermittelt,
5.
entgegen § 68 Abs. 4 Satz 4 die zuständige allgemeine Ordnungsbehörde nicht unverzüglich darüber in Kenntnis setzt, dass er einer Person trotz des Bestehens von Sicherheitsbedenken den beantragten Zutritt erteilt oder
6.
entgegen § 68 Abs. 5 die für die Erteilung des beantragten Zutritts erforderlichen Unterlagen nicht unter Nachweis der Identität mittels Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments an die betroffene Person selbst aushändigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(5) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Behörde, die die Anordnung nach § 12a oder § 13 getroffen hat. Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 4 ist die Behörde, die als allgemeine Ordnungsbehörde für die Veranstaltung zuständig ist.

§ 116 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1954 in Kraft.
*
Fußnoten
*)
Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 26. März 1954. Das Gesetz in der Fassung vom 10. November 1993 gilt ab 1. September 1993.
Markierungen
Leseansicht