Gesetz über die Bestimmung von Veröffentlichungsblättern für gerichtliche Bekanntmachungen Vom 19. Oktober 1951
Gesetz über die Bestimmung von Veröffentlichungsblättern für gerichtliche Bekanntmachungen Vom 19. Oktober 1951
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Bestimmung von Veröffentlichungsblättern für gerichtliche Bekanntmachungen vom 19. Oktober 1951 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
(§ 2) | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
(§ 4) | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 1
Soweit die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für Bekanntmachungen der Gerichte bestimmten Blatte vorgeschrieben ist, trifft der Minister der Justiz die Bestimmung im Verwaltungswege.
(§ 2)
§ 3
Ist die Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen der Gerichte bestimmten Blatte vorgeschrieben und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Öffentlichen Anzeiger zum Staats-Anzeiger für das Land Hessen erfolgt, so hat dies die gleiche Wirkung wie die Bekanntmachung in einem bisher sonst zuständigen Blatte.
(§ 4)
§ 5
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1952 in Kraft.
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