Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen Vom 4. August 1955
Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen
zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen
Vom 4. August 1955
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen vom 4. August 1955 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Auf Grund des
§ 4 Abs. 2
und des
§ 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend
die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
vom
4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) wird verordnet:
§ 1
*
Die Hessische Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt (Main)
ist zur Hinterlegung von Schuldverschreibungen nach
§ 4 Abs. 2
und
§ 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend
die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
geeignet.
Fußnoten
*)
Vgl. den Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 (GVBl. I S. 190; GVBl. II Anhang S. 303).
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
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