TSchuldVHiV HE 1955
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen Vom 4. August 1955

Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen
zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen
Vom 4. August 1955
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Hinterlegung von Teilschuldverschreibungen zwecks Teilnahme an Gläubigerversammlungen vom 4. August 195501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
Auf Grund des § 4 Abs. 2
und des § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend
die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) wird verordnet:

§ 1

*
Die Hessische Landesbank - Girozentrale - in Frankfurt (Main)
ist zur Hinterlegung von Schuldverschreibungen nach
§ 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend
die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
geeignet.
Fußnoten
*)
Vgl. den Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 (GVBl. I S. 190; GVBl. II Anhang S. 303).

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
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