GBOAG HE 1960
DE - Landesrecht Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung Vom 9. Februar 1960

Hessisches Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung Vom 9. Februar 1960
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. September 1990 (GVBl. I S. 563, 564)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung vom 9. Februar 196001.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 3 - (aufgehoben)01.01.2004
Artikel 401.01.2004
Artikel 501.01.2004
Artikel 601.01.2004
Artikel 701.01.2004
(Artikel 8) - (aufgehoben)01.01.2004
Artikel 901.01.2004

Artikel 1

Die für Grundstücke erlassenen Vorschriften der Grundbuchordnung und der zu ihrer Ergänzung und Durchführung ergangenen Vorschriften finden auch auf das Bergwerkseigentum, ein nach § 149 des Bundesberggesetzes aufrechterhaltenes Gewinnungsrecht nach § 38 c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen und unbewegliche Bergwerksanteile entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 2

(1) Für sämtliches im Bezirk eines Grundbuchamtes belegenes Bergwerkseigentum ist vom Amtsgericht ein besonderes Grundbuch (Berggrundbuch) zu führen.
(2) Auf das nach § 149 des Bundesberggesetzes aufrechterhaltene Gewinnungsrecht nach § 38 c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen findet Abs. 1 entsprechende Anwendung. Die Anlegung des Grundbuchblattes ist auf dem Blatt des Bergwerkseigentums zu vermerken. Soweit für das Bergwerkseigentum noch kein Grundbuchblatt besteht, ist es anzulegen.

Artikel 3

(aufgehoben)

Artikel 4

(1) ...
(2) Bei der Löschung des Bergwerkseigentums sind auch die eingetragenen Belastungen zu löschen.
(3) Steht das Bergwerkseigentum einer Gewerkschaft alten Rechts nach den §§ 226 bis 239 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen zu, so erfolgt die Löschung nach Abs. 2 erst nach der Beendigung der Liquidation der Gewerkschaft; das Grundbuchamt hat jedoch den Aufhebungsbeschluss im Grundbuch zu vermerken.
(4) Grundstücke, die einem Bergwerkseigentum oder einem Gewinnungsrecht nach dem bis zum Inkrafttreten des Bundesberggesetzes geltenden § 38 c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen als Bestandteil zugeschrieben waren, werden mit ihren Belastungen in das Grundbuch des Bezirks eingetragen, in dem sie liegen.

Artikel 5

Soweit in den Fällen der Eintragung oder Löschung eines Bergwerkseigentums und in den Fällen des Art. 4 Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1, des § 69 und des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.

Artikel 6

Für die Auflassung des Bergwerkseigentums sowie für die Inhaltsänderung oder Übertragung eines nach § 149 des Bundesberggesetzes aufrechterhaltenen Gewinnungsrechtes nach § 38 c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen gilt § 20 der Grundbuchordnung entsprechend. Für die Berichtigung des Berggrundbuchs durch Eintragung eines Bergwerkseigentümers oder Berechtigten eines in Satz 1 bezeichneten Gewinnungsrechtes findet § 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.

Artikel 7

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften.

(Artikel 8)

(aufgehoben)

Artikel 9

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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