HLehrVO
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Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (HLehrVO) Vom 13. August 2012

Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (HLehrVO) Vom 13. August 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 145 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 461)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen (HLehrVO) vom 13. August 201201.09.2012
Inhaltsverzeichnis07.10.2020
Eingangsformel01.09.2012
§ 1 - Geltungsbereich07.10.2020
§ 2 - Regellehrverpflichtung07.10.2020
§ 3 - Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen07.10.2020
§ 4 - Ermäßigungen unter Berücksichtigung sonstiger Dienstaufgaben07.10.2020
§ 5 - Ermäßigungen für Aufgaben in der Krankenversorgung01.09.2012
§ 6 - Ermäßigungen für besondere Aufgaben07.10.2020
§ 7 - Ermäßigungen für weitere besondere Aufgaben an Hochschulen für angewandte Wissenschaften07.10.2020
§ 8 - Ermäßigungen für besondere Aufgaben an den Internationalen Studienkollegs01.09.2012
§ 9 - Ermäßigungen für Menschen mit Behinderungen01.09.2012
§ 10 - Zusammentreffen von Ermäßigungsmöglichkeiten01.09.2012
§ 11 - Zeitliche Verschiebung, Ausgleich01.09.2012
§ 12 - Fachbereichsdeputat01.09.2012
§ 13 - Erfüllung der Lehrverpflichtung, Sicherstellung des Lehrangebots01.09.2012
§ 14 - Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, Hochschule für Musik Mainz und Kunsthochschule Mainz30.12.2015
§ 15 - Übertragung von Befugnissen der oder des Dienstvorgesetzten07.10.2020
§ 16 - Übergangsbestimmungen01.09.2012
§ 17 - Inkrafttreten01.09.2012
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Regellehrverpflichtung
§ 3Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen
§ 4Ermäßigungen unter Berücksichtigung sonstiger Dienstaufgaben
§ 5Ermäßigungen für Aufgaben in der Krankenversorgung
§ 6Ermäßigungen für besondere Aufgaben
§ 7Ermäßigungen für weitere besondere Aufgaben an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
§ 8Ermäßigungen für besondere Aufgaben an den Internationalen Studienkollegs
§ 9Ermäßigungen für Menschen mit Behinderungen
§ 10Zusammentreffen von Ermäßigungsmöglichkeiten
§ 11Zeitliche Verschiebung, Ausgleich
§ 12Fachbereichsdeputat
§ 13Erfüllung der Lehrverpflichtung, Sicherstellung des Lehrangebots
§ 14Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, Hochschule für Musik Mainz und Kunsthochschule Mainz
§ 15Übertragung von Befugnissen der oder des Dienstvorgesetzten
§ 16Übergangsbestimmungen
§ 17Inkrafttreten
Aufgrund
des § 47 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), BS 223-41,
des § 38 des Verwaltungshochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 502), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), BS 223-20,
des § 44 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes,
des § 35 Abs. 1 Satz 3des Verwaltungshochschulgesetzes und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur sowie dem Ministerium der Finanzen nach Anhörung der Universitäten und Fachhochschulen des Landes sowie der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften des Landes (§ 46 des Hochschulgesetzes - HochSchG -) sowie des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (§ 37 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer - DUVwG -). Aus Zuwendungen Dritter bezahltes Personal hat eine Lehrverpflichtung nur, sofern dies die Zuwendungsbedingungen vorsehen.

§ 2 Regellehrverpflichtung

(1) Für Beamtinnen und Beamte an den Universitäten und an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer gelten folgende Regellehrverpflichtungen:
1.
Professorinnen und Professoren
a)
an den Universitäten neun und
b)
an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer neun, von denen mindestens zwei im Bereich der Weiterbildung erbracht werden sollen,
2.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der ersten Beschäftigungsphase bis zur Evaluierung mit orientierendem Charakter (§ 54 Abs. 2 Satz 2 HochSchG) vier, anschließend vier bis sechs,
3.
Tenure Track-Professorinnen und Tenure Track-Professoren in Besoldungsgruppe W 2 in der ersten Beschäftigungsphase bis zur Evaluierung mit orientierendem Charakter (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 HochSchG) vier, anschließend vier bis sechs,
4.
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Laufbahn des Akademischen Rates, soweit sie Lehraufgaben wahrzunehmen haben,
a)
auf Zeit, die mit Aufgaben nach § 57 Abs. 4 HochSchG oder § 47 Abs. 4 DUVwG beschäftigt werden, vier bis sechs und
b)
im Übrigen acht,
5.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn des Akademischen Rates 16 und
6.
Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis 23 Lehrveranstaltungsstunden.
(2) Für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen für angewandte Wissenschaften gelten folgende Regellehrverpflichtungen:
1.
Professorinnen und Professoren 18,
2.
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Lehraufgaben wahrzunehmen haben, in der Regel bis zu neun,
3.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn des Akademischen Rates 23,
4.
Fachlehrerinnen und Fachlehrer 23 und
5.
Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis 23 Lehrveranstaltungsstunden.
(3) Soweit Beamtinnen oder Beamten an Universitäten künstlerisch-praktische oder sportpraktische Lehraufgaben obliegen, gelten abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 folgende Regellehrverpflichtungen:
1.
Professorinnen und Professoren bis zu 18 und
2.
wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn des Akademischen Rates bis zu 24
Lehrveranstaltungsstunden. Die Regellehrverpflichtung nach Satz 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn die Professorinnen und Professoren in den Fächern der Bildenden Kunst eine Klasse nach § 98 Abs. 5 HochSchG mit mindestens zwölf Studierenden für die Dauer der Vorlesungszeit des Semesters betreuen und leiten.
(4) Für Beamtinnen und Beamte, die als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder als Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Internationalen Studienkollegs (§ 94 HochSchG) beschäftigt sind, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine Regellehrverpflichtung von 24 Lehrveranstaltungsstunden.
(5) Für Beschäftigte, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wie Beamtinnen und Beamte nach den Absätzen 1 bis 4 wahrnehmen, gelten die in diesen Absätzen festgelegten Regellehrverpflichtungen entsprechend. Für andere Beschäftigte richtet sich die Regellehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. In dem jeweiligen Dienstvertrag sind die Bestimmungen dieser Verordnung für anwendbar zu erklären.
(6) Bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion dienen, beträgt die Regellehrverpflichtung, soweit sie Lehraufgaben wahrzunehmen haben, höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden.
(7) Bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, insbesondere Assistentinnen und Assistenten, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Ergänzung und Vertiefung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten oder der Vorbereitung einer kooperativen Promotion mit einer Universität dienen, beträgt die Regellehrverpflichtung, soweit sie Lehraufgaben wahrzunehmen haben, höchstens sechs Lehrveranstaltungsstunden.
(8) Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Regellehrverpflichtung entsprechend herabzusetzen.

§ 3 Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen

(1) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters; an den Internationalen Studienkollegs (§ 94 HochSchG) tritt an die Stelle der Vorlesungszeit die regelmäßige Unterrichtszeit. Soweit Lehrveranstaltungen nicht in Wochenstunden angeboten werden, sind sie in Wochenstunden umzurechnen.
(2) Lehrveranstaltungen, die nach Prüfungsordnungen nicht vorgesehen sind, insbesondere solche der Weiterbildung, können berücksichtigt werden, wenn alle nach den Prüfungsordnungen vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden.
(3) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerisch-praktische und sportpraktische Lehrveranstaltungen sowie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden voll auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Andere Lehrveranstaltungen werden zur Hälfte oder, soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist, zu drei Zehnteln angerechnet. Exkursionen werden zu drei Zehnteln angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Stunden berücksichtigt.
(4) Lehrveranstaltungen, an denen mehrere Lehrende beteiligt sind, werden ihnen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Nur wenn eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrenden insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrenden oder einem Lehrenden höchstens einmal angerechnet werden.
(5) Die Erstellung und Betreuung von Fernstudien- und Multimedia-Angeboten kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang angerechnet werden.
(6) Praktika und sonstige Veranstaltungen in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten, insbesondere in dualen, berufsbegleitenden und berufsintegrierenden Studiengängen, werden in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang angerechnet.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 3 sollen Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn des Akademischen Rates so eingesetzt werden, dass ihre Lehrbelastung je Woche 24 Lehrstunden von mindestens 45 Minuten Dauer nicht überschreitet. Dasselbe gilt für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis mit der Maßgabe, dass 28 Lehrstunden nicht überschritten werden sollen. Bei Teilzeitbeschäftigten nach den Sätzen 1 und 2 darf die Lehrbelastung die einer der Teilzeitbeschäftigung entsprechend herabgesetzten Obergrenze nicht überschreiten.
(8) Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung einer Kooperationsvereinbarung an einer anderen Hochschule innerhalb oder außerhalb des Landes durchgeführt werden, können auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, wenn sie nicht gesondert vergütet werden.
(9) Die Dekanin oder der Dekan prüft, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 vorliegen und rechnet die zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungsstunden an.

§ 4 Ermäßigungen unter Berücksichtigung sonstiger Dienstaufgaben

(1) Je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben kann die oder der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung auf Antrag im Einzelfall bei Beamtinnen und Beamten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ermäßigen oder erlassen sowie bei Beamtinnen und Beamten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis auf zwölf und bei Beamtinnen und Beamten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 bis auf 16 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigen.
(2) Je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben kann die oder der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung bei Beamtinnen oder Beamten nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 auf Antrag im Einzelfall bis auf 18 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beschäftigte entsprechend.

§ 5 Ermäßigungen für Aufgaben in der Krankenversorgung

(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen kann die Regellehrverpflichtung entsprechend der Inanspruchnahme durch diese Dienstleistungen bis zur Hälfte, im Bereich der Zahnmedizin bis zu einem Viertel und bei der Kieferchirurgie bis zur Hälfte ermäßigt werden. Dabei wird die Betreuung von Studierenden der Medizin im Praktischen Jahr mitberücksichtigt.
(2) Der Gesamtumfang der Ermäßigungen nach Absatz 1 darf innerhalb der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und der Lehreinheit Zahnmedizin die Summe der Regellehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das in der betreffenden Lehreinheit dem Personalbedarf für die in Absatz 1 genannten Aufgaben entspricht. Der Personalbedarf wird nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kapazitätsverordnung vom 5. September 1979 (GVBl. S. 284, BS 223-43) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
(3) Über die Ermäßigungen entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag im Einzelfall.

§ 6 Ermäßigungen für besondere Aufgaben

(1) Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben kann die oder der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung für bestimmte Fallgruppen oder auf Antrag im Einzelfall wie folgt ermäßigen:
1.
bei Präsidentinnen und Präsidenten, die vor der Ernennung Professorinnen oder Professoren einer Hochschule waren, für das Semester, das auf das Ende der Amtszeit folgt, bis zum vollen Umfang,
2.
bei Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die nicht als solche für die Dauer ihrer Amtszeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt sind, bis zum vollen Umfang,
3.
bei Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten für das Semester, das auf das Ende der Amtszeit folgt, bis zur Hälfte,
4.
bei der Rektorin oder dem Rektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer bis zum vollen Umfang,
5.
bei der Prorektorin oder dem Prorektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer bis zur Hälfte,
6.
bei der Direktorin oder dem Direktor des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bis zum vollen Umfang,
7.
bei den Mitgliedern des Vorstands der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz bis zum vollen Umfang,
8.
bei den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder des Vorstands der Universitätsmedizin bis zur Hälfte,
9.
bei der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz bis zum vollen Umfang,
10.
bei der Prorektorin oder dem Prorektor der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz bis zu einem Viertel,
11.
bei Dekaninnen und Dekanen an Universitäten in der Regel bis zu drei Vierteln, in begründeten Fällen bis zum vollen Umfang; an Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der Regel bis zur Hälfte, in begründeten Fällen bis zu drei Vierteln,
12.
bei Prodekaninnen und Prodekanen bis zu einem Viertel, sofern die Ermäßigung der jeweiligen Dekanin oder des jeweiligen Dekans im gleichen Umfang reduziert wird,
13.
bei zentralen Gleichstellungsbeauftragten bis zum vollen Umfang, bei sonstigen bis zur Hälfte,
14.
bei Stellvertreterinnen von zentralen Gleichstellungsbeauftragten insgesamt bis zur Hälfte, bei Stellvertreterinnen von sonstigen Gleichstellungsbeauftragten insgesamt bis zu einem Viertel; dies gilt jeweils, sofern die Ermäßigung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten im gleichen Umfang reduziert wird,
15.
bei Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bis zur Hälfte,
16.
bei Personen, die eine Einrichtung leiten, die hochschulübergreifende Aufgaben wahrnimmt, in der Regel bis zur Hälfte, in begründeten Fällen bis zum vollen Umfang,
17.
bei Personen, die ein Materialprüfamt oder eine andere technische Prüfstelle entweder allein oder als Mitglied einer kollegialen Leitung geschäftsführend leiten, bis zu einem Drittel.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Regellehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach auf Antrag im Einzelfall wie folgt ermäßigen:
1.
an Hochschulen für die Studienfachberatung bis zu einem Viertel, wobei die Entlastung je Studiengang für Lehrende insgesamt zwei Lehrveranstaltungsstunden und in dualen Studiengängen insgesamt drei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten soll, ferner für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben der Studienreform (insbesondere in Fachkommissionen),
2.
für Tätigkeiten in fächerübergreifenden Einrichtungen innerhalb oder außerhalb einer Hochschule, zu deren Hauptaufgaben satzungsgemäß die Förderung der Qualität der Lehre gehört, in der Regel für ein Semester, höchstens aber bis zu zwei Semestern bis zum vollen Umfang,
3.
an Hochschulen für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen insbesondere im Wissenschaftsmanagement bis zur Hälfte und
4.
an Hochschulen für angewandte Wissenschaften für die Wahrnehmung weiterer besonderer Aufgaben nach näherer Bestimmung des § 7.
(3) Soweit Professorinnen und Professoren in erheblichem Umfang Lehrveranstaltungen, insbesondere im Rahmen besonderer Studienformen, außerhalb der Vorlesungszeit abhalten, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung für die Vorlesungszeit für bestimmte Fallgruppen oder auf Antrag im Einzelfall höchstens entsprechend der Mehrbelastung ermäßigen.
(4) Gehören Professorinnen oder Professoren eines Forschungskollegs auch einem Fachbereich an, so kann die oder der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung auf Antrag im Einzelfall für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem Forschungskolleg nach § 13 HochSchG für höchstens fünf Jahre bis zum vollen Umfang ermäßigen. Die Dauer der Ermäßigung kann einmalig um bis zu fünf Jahre verlängert werden.
(5) Nehmen Lehrende Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule (zum Beispiel für den Wissenschaftsrat oder die Deutsche Forschungsgemeinschaft) wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung auf Antrag im Einzelfall für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ermäßigen oder die oder den Lehrenden von der Lehrverpflichtung bis zum vollen Umfang freistellen.

§ 7 Ermäßigungen für weitere besondere Aufgaben an Hochschulen für angewandte Wissenschaften

(1) Für die Wahrnehmung weiterer als der in § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben und Funktionen an ihrer Hochschule, die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zur Erfüllung der Regellehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, kann Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften die Regellehrverpflichtung für bestimmte Fallgruppen oder auf Antrag im Einzelfall um höchstens sechs Stunden ermäßigt werden. Die Gesamtheit der nach Satz 1 gewährten Ermäßigungen darf sieben v. H. der Lehrveranstaltungsstunden, die sich aus § 2 für alle hauptberuflich Lehrenden einer Hochschule für angewandte Wissenschaften ergeben, nicht übersteigen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit gewährte Ermäßigungen durch Lehrende ausgeglichen werden, deren Bezüge aus Zuwendungen Dritter bezahlt werden.
(2) Für die Durchführung von Vorhaben im Rahmen angewandter Forschung kann Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften die Regellehrverpflichtung bis zum vollen Umfang ermäßigt werden, wenn das nach den Studienplänen und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot und die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet bleiben. Eine Ermäßigung von mehr als neun Stunden soll sechs Monate nicht überschreiten und nicht gewährt werden, wenn die erste Berufung oder die letzte Freistellung weniger als vier Jahre zurückliegt.
(3) Bei Professorinnen und Professoren, die durch die Betreuung von Abschlussarbeiten außergewöhnlich belastet werden, kann die Regellehrverpflichtung auf Antrag im Einzelfall oder für bestimmte Fallgruppen unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands um eine Lehrveranstaltungsstunde, in besonderen Ausnahmefällen auch um zwei Lehrveranstaltungsstunden, ermäßigt werden; bei der Entscheidung über eine Ermäßigung ist jede Arbeit nur einmal und nur in einem Semester zu berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für eine außergewöhnliche Belastung durch die Betreuung und Beratung von Studierenden und die Koordination im praktischen Studiensemester und im Rahmen von dualen, berufsbegleitenden und berufsintegrierenden Studiengängen sowie bei der Betreuung von beruflich qualifizierten Personen.

§ 8 Ermäßigungen für besondere Aufgaben an den Internationalen Studienkollegs

(1) Für die Wahrnehmung der Leitung an den Internationalen Studienkollegs (§ 94 HochSchG) kann die oder der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung insgesamt um bis zu 28 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigen. Ist die Leiterin oder der Leiter eine Professorin oder ein Professor der Hochschule und erhält sie oder er für die Leitung eine Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Nr. 3, so kann die Regellehrverpflichtung der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters um bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden.
(2) Darüber hinaus können für die Wahrnehmung besonderer dienstlicher Aufgaben an den Internationalen Studienkollegs Ermäßigungen von insgesamt bis zu zehn Lehrveranstaltungsstunden gewährt werden.

§ 9 Ermäßigungen für Menschen mit Behinderungen

Die oder der Dienstvorgesetzte soll die Regellehrverpflichtung von Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag im Einzelfall wie folgt ermäßigen:
1.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bis zu 12 v. H.,
2.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 bis zu 18 v. H. und
3.
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 bis zu 25 v. H.

§ 10 Zusammentreffen von Ermäßigungsmöglichkeiten

Falls einer oder einem Lehrenden gleichzeitig aus mehreren Gründen nach den §§ 5 und 6 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 7 und 8 Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung gewährt werden können, soll der Umfang der Lehrverpflichtung die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten.

§ 11 Zeitliche Verschiebung, Ausgleich

(1) Die Dekanin oder der Dekan kann zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach den Umfang der Lehrtätigkeit einer oder eines Lehrenden so festlegen, dass deren oder dessen Lehrverpflichtung im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird. Dies kann auch auf Antrag einer oder eines Lehrenden erfolgen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Umfang der Lehrtätigkeit darf die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(2) Soweit die Lehrleistung einer oder eines Lehrenden insgesamt in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 Satz 1 deren oder dessen Lehrverpflichtung überschreitet, kann die Mehrleistung zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet werden.
(3) Lehrende, die in derselben Lehreinheit tätig sind, können ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung untereinander ausgleichen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; Professorinnen und Professoren können nur untereinander ausgleichen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 12 Fachbereichsdeputat

(1) Über die Einführung eines Fachbereichsdeputats entscheidet der Senat auf Antrag des Fachbereichs. Das jeweilige Fachbereichsdeputat wird von der Dekanin oder dem Dekan im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten für jedes Semester festgelegt.
(2) Zur Festlegung eines Fachbereichsdeputats kann die Summe der Regellehrverpflichtungen des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eines Fachbereichs höchstens um die Summe der in den letzten drei Studienjahren durchschnittlich gewährten Einzelermäßigungen der Regellehrverpflichtungen gemindert werden; hierbei sind Ermäßigungen nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 und § 9 nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis kann höchstens um die im jeweiligen Semester zu gewährenden Einzelermäßigungen nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 und § 9 weiter gemindert werden.
(3) Die Dekanin oder der Dekan verteilt im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat das Fachbereichsdeputat auf die einzelnen Lehrenden des Fachbereichs. Die Zuweisung der individuellen Lehrverpflichtung der Dekaninnen und der Dekane sowie der Prodekaninnen und Prodekane erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Rahmen der Verteilung oder der Zuweisung gilt § 9 entsprechend.
(4) Die Dekanin oder der Dekan berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich über die Umsetzung des Fachbereichsdeputats. Der Bericht soll insbesondere Aufschluss geben über
1.
die Art und Weise der Festlegung des Fachbereichsdeputats in den einzelnen Semestern,
2.
die quantitative Entwicklung des Fachbereichsdeputats,
3.
die Auswirkungen des Fachbereichsdeputats auf die Sicherstellung des Lehrangebots und die Erfüllung des Lehrbedarfs,
4.
die Erfahrungen mit dem Aufwand für die Festlegung und Durchführung des Fachbereichsdeputats,
5.
den durch das Fachbereichsdeputat erzielten Flexibilitätsgewinn.
(5) Das Fachbereichsdeputat ist erstmals nach drei Jahren entsprechend § 5 Abs. 3 HochSchG zu bewerten. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 4. Aufgrund dieser Bewertung entscheidet der Senat auf Antrag des Fachbereichs über die Fortführung des Fachbereichsdeputats und legt fest, wann das Fachbereichsdeputat erneut zu bewerten ist; dieser Zeitpunkt darf nicht länger als fünf Jahre nach der Entscheidung über die Fortführung des Fachbereichsdeputats liegen.

§ 13 Erfüllung der Lehrverpflichtung, Sicherstellung des Lehrangebots

(1) Nach Inhalt und Gegenstand selbstständige Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern anzubieten.
(2) Jede und jeder Lehrende hat die Erfüllung ihrer oder seiner individuellen Lehrverpflichtung gegenüber der Dekanin oder dem Dekan nachzuweisen. Die Hochschule regelt, in welcher Form die Erfüllung der Lehrverpflichtung innerhalb der Hochschule dokumentiert wird.
(3) Ermäßigungen der Lehrverpflichtung dürfen die Sicherstellung des Lehrangebots und die Erfüllung des Lehrbedarfs nicht beeinträchtigen.

§ 14 Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, Hochschule für Musik Mainz und Kunsthochschule Mainz

(1) Für die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer gelten § 3 Abs. 9, § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 für die Rektorin oder den Rektor entsprechend.
(2) Für die Hochschule für Musik Mainz und die Kunsthochschule Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz gelten
1.
§ 6 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3,
2.
§ 3 Abs. 9, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 für die Rektorin oder den Rektor,
3.
§ 12 Abs. 3 Satz 2 für die Prorektorin oder den Prorektor und
4.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 für den Rat der Hochschule für Musik Mainz und der Kunsthochschule Mainz
entsprechend.

§ 15 Übertragung von Befugnissen der oder des Dienstvorgesetzten

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten einer Hochschule, im Falle der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer der Rektorin oder dem Rektor, wird die Befugnis übertragen, die Regellehrverpflichtung nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermäßigen; dies gilt nicht für die Fälle des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 16.
(2) In Fällen von besonderer Bedeutung kann sich das fachlich zuständige Ministerium die Zuständigkeit durch vorherige Erklärung vorbehalten. Einen Fall des § 6 Abs. 5 hat die Präsidentin oder der Präsident dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen.

§ 16 Übergangsbestimmungen

(1) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch tätigen Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten gelten die bisherigen Regellehrverpflichtungen der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), BS 223-41-8, fort.
(2) Je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben kann die oder der Dienstvorgesetzte die Regellehrverpflichtung bei wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten auf Antrag im Einzelfall ermäßigen.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Es treten in Kraft:
1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 am 1. Oktober 2012,
2.
die Verordnung im Übrigen am 1. September 2012.
(2) Vorbehaltlich der Regelung in § 16 Abs. 1 treten außer
Kraft:
1.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 438), BS 223-41-8, am 1. Oktober 2012,
2.
die Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an den Hochschulen vom 7. Juli 1994 im Übrigen am 1. September 2012.
Mainz, den 13. August 2012 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Ahnen
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