Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO) Vom 17. Dezember 1965
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO) Vom 17. Dezember 1965
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532, 537) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO) vom 17. Dezember 1965 | 01.01.2004 |
§ 1 - Sitz des Hessischen Finanzgerichts | 01.01.2004 |
§ 2 - Dienstaufsicht und Geschäftsbereich | 01.01.2004 |
§ 3 - Bildung der Senate | 01.01.2004 |
§ 4 - Finanzrechtsweg | 01.01.2004 |
§ 5 - Erstmalige Bildung von Senaten | 01.01.2004 |
§ 6 - Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter | 01.01.2004 |
§ 7 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 8 - Amtsbezeichnung | 01.01.2004 |
§ 9 | 01.01.2004 |
§ 10 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
§ 1 Sitz des Hessischen Finanzgerichts
Das Hessische Finanzgericht hat seinen Sitz in Kassel.
§ 2 Dienstaufsicht und Geschäftsbereich
Die Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über das Finanzgericht ausübt und zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieses Gerichts gehört.
§ 3 Bildung der Senate
Der zuständige Minister bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Finanzgerichts im Rahmen des Haushaltsplans die Zahl der Senate.
§ 4 Finanzrechtsweg
(1) Der Finanzrechtsweg ist auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten anderen Gerichten zuweisen.
§ 5 Erstmalige Bildung von Senaten
Die bei dem Finanzgericht am 31. Dezember 1965 bestehenden Kammern werden Senate.
§ 6 Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter
Die nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung zu wählenden Vertrauensleute und ihre Stellvertreter beruft der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl. Jede Fraktion ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. Die Sitze der Vertrauensleute werden auf die Wahlvorschläge nach dem Höchstzahlverfahren verteilt. Die auf der Liste folgenden Namen gelten in gleicher Anzahl als Stellvertreter. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das durch den Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Im Falle des Ausscheidens eines Vertrauensmannes rückt der jeweils erste noch nicht berufene, auf der gleichen Liste gewählte Stellvertreter nach.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8 Amtsbezeichnung
(vollzogen)
§ 9
(Aufhebungsanweisung)
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.
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