Gesetz über die Bestellung von örtlichen Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft Vom 22. Februar 1966
Gesetz über die Bestellung von örtlichen Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft Vom 22. Februar 1966
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Bestellung von örtlichen Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft vom 22. Februar 1966 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 1
(1) Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts Beamte des gehobenen Justizdienstes, die mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden dürfen (§§ 2, 31 Rechtspflegergesetz), zu Sitzungsvertretern der Amtsanwaltschaft bestellen (örtliche Sitzungsvertreter).
(2) Die Beamten des gehobenen Justizdienstes sind verpflichtet, als örtliche Sitzungsvertreter tätig zu werden.
§ 2
Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht kann zu örtlichen Sitzungsvertretern auch Gerichtsreferendare bestellen, die seiner Behörde zur Ausbildung zugewiesen sind.
§ 3
(1) ...
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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