Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Feststellung nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und zur Bestimmung der für die Anordnung von Maßnahmen nach § 33 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zuständigen Behörde Vom 20. Januar 1978
Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Feststellung nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und zur Bestimmung der für die Anordnung von Maßnahmen nach § 33 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zuständigen Behörde Vom 20. Januar 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Feststellung nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und zur Bestimmung der für die Anordnung von Maßnahmen nach § 33 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zuständigen Behörde vom 20. Januar 1978 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBI. S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), und auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234), wird bestimmt:
§ 1
Der Minister der Justiz ist zuständig,
1.
nach § 32 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz festzustellen, daß die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vorliegen, und
2.
die zur Unterbrechung dieser Verbindungen erforderlichen Maßnahmen nach § 33 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz zu treffen.
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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