Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 9. Februar 1981
Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Vom 9. Februar 1981
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Besetzung der Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften mit Urkundsbeamten und über die Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Februar 1981 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Auf Grund der §§ 2 und 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. Februar 1981 (GVBl. I S. 31) wird verordnet:
§ 1
Der Behördenleiter ist zuständig,
1.
die in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) bezeichneten Beamten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen,
2.
die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstandes eines Bediensteten nach § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzustellen und den Bediensteten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen. Kann die Betrauung eine höhere Eingruppierung eines Angestellten zur Folge haben, entscheidet der Behördenleiter im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder dem Generalstaatsanwalt.
§ 2
Die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesene Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung
1.
des Rechtsanwalts nach § 36 a Abs. 2, § 97 Abs. 4, § 98 Abs. 1, § 102, § 105 Abs. 3, § 107 Abs. 2, § 112 Abs. 4 und § 127, § 128 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 907), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689),
2.
des Patentanwalts nach § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung des § 187 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), in Verbindung mit § 127, § 128 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
bleibt den Beamten vorbehalten, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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